{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_489-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-06-18","aktenzeichen":"5 StR 489/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB §§ 27, 78a, 299 AO § 370 1. Zur Beendigung der Bestechung durch Versprechen eines Vorteils. 2. Zur Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch objektiv neutrale Handlung.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt : nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB §§ 27, 78a, 299\nAO § 370\n\n1. Zur Beendigung der Bestechung durch Versprechen\n eines Vorteils.\n\n2. Zur Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch objektiv\n neutrale Handlung.\n\nBGH, Urteil vom 18. Juni 2003 - 5 StR 489/02\n LG Bochum -\n\n5 StR 489/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 18. Juni 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n18. Juni 2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Brause,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt K ,\n\nRechtsanwalt Dr. S\n\nJustizangestellte\n\nals Verteidiger,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bochum vom 15. Mai 2002 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen Untreue in zwei Fällen\n\nund Beihilfe zur Steuerhinterziehung in fünf Fällen ver-\n\nurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird ver-\n\nworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im übri-\n\ngen – wegen Untreue in zwei Fällen, Angestelltenbestechung und Beihilfe\n\nzur Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\ndrei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet\n\nsich der Angeklagte mit Verfahrens- und Sachrügen, ferner macht er Verfah-\n\nrenshindernisse geltend.\n\nDas Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Um-\n\nfang Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte war Gesellschafter der A W P \n\n GmbH und Co. KG (A-GmbH & Co. KG) und der G B \n\n GmbH (G-GmbH). In beiden Unternehmen veranlaßte er den Abfluß\n\nvon Geldern (insgesamt mehr als 5,5 Mio. DM) durch Bezahlung von Schein-\n\nrechnungen der Firma I . Das dann durch Bezahlung eigener fin-\n\ngierter Gegenrechnungen gewonnene Schwarzgeld setzte er für Schmier-\n\ngeldzahlungen an die gesondert abgeurteilten früheren Mitangeklagten\n\nProf. Dr. M und H ein. Diese sorgten als Verantwortliche bei der\n\nDB I , einem Tochterunternehmen der Deutschen Bahn, dafür, daß mit\n\nFirmen des Angeklagten für diesen äußerst lukrative Verträge, u.a. über gro-\n\nße Neubauprojekte der Deutschen Bahn, abgeschlossen wurden. Nachdem\n\ner in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geraten war, sagte der Angeklagte\n\nden beiden Bestochenen die Übertragung seines 50 %igen Geschäftsanteils\n\nan einem Verwaltungsgebäude in Sydney/Australien zu; zu einer tatsächli-\n\nchen Eigentumsübertragung an M und H kam es wegen Be-\n\nsonderheiten des australischen Grundstücksrechts nicht mehr. Darüber hin-\n\naus gab der Angeklagte M und H einen „Tip“, wo und wie sie\n\ndie erhaltenen Gelder in der Schweiz anlegen konnten.\n\nII.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Angestelltenbeste-\n\nchung (Bestechung im geschäftlichen Verkehr) nach § 299 Abs. 2 Var. 2,\n\n§ 300 StGB – die allein im Hinblick auf das Versprechen, einen Gebäudean-\n\nteil an M und H zu übertragen, erfolgt ist – hält rechtlicher\n\nNachprüfung stand.\n\n1. Verfahrenshindernisse bestehen nicht.\n\na) Hinsichtlich dieser Verurteilung liegt eine wirksame Anklage vor,\n\ninsbesondere ist die ausgeurteilte Begehungsform des „Versprechens eines\n\nVorteils“ von Anklage und Eröffnungsbeschluß umfaßt.\n\nGegenstand der Urteilsfindung ist gemäß § 264 Abs. 1 StPO „die in\n\nder Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhand-\n\nlung darstellt“. In diesem Sinne umfaßt die Tat nicht nur das einzelne in der\n\nAnklage und im Eröffnungsbeschluß erwähnte Tun des Angeklagten, son-\n\ndern den ganzen, nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildenden\n\ngeschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder\n\nTeilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Den Rahmen der\n\nUntersuchung bildet zunächst das tatsächliche Geschehen, wie es die An-\n\nklage beschreibt. Dazu kommt aber auch das gesamte Verhalten des Ange-\n\nklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen\n\nVorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang\n\nbildet, auch wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrück-\n\nlich erwähnt sind (vgl. BGHSt 13, 320, 321; 23, 141, 145 f.; 32, 215, 216;\n\nBGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 36 m. w. N.). Insoweit darf auch auf\n\ndas wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zur Verdeutlichung und ergän-\n\nzenden Erläuterung des Anklagesatzes zurückgegriffen werden \n\n(vgl.\n\nBGHSt 46, 130, 134; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 12 – jew.\n\nm. w. N.; BGH NStZ 2001, 656, 657).\n\nDanach zieht die Revision zu Unrecht die Identität zwischen dem der\n\nAnklage und dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt in Zwei-\n\nfel. Dem Gewähren eines Vorteils geht in aller Regel, wie auch hier, ein ent-\n\nsprechendes Versprechen voraus, welches im Fall der Erfüllung von der\n\nspezielleren Begehungsform des Gewährens verdrängt wird. Das Verspre-\n\nchen des Angeklagten, einen Geschäftsanteil an einem Verwaltungsgebäude\n\nin Sydney/Australien an M und H zu übertragen, ging dabei auf\n\ndie sich erheblich verschlechternde Liquiditätslage des Angeklagten zurück.\n\nAllein wegen Besonderheiten des australischen Grundstücksrechts kam es\n\nletztlich nicht zum Vollzug der Übertragung, was offenbar bei Anklageerhe-\n\nbung noch nicht sicher bekannt war. Seine Übertragungsbemühungen\n\nstoppte der Angeklagte erst nach seiner Verhaftung am 22. März 2000. Die\n\nzeitliche Differenz, bezogen auf das erste Versprechen, zwischen Anklage\n\nund tatgerichtlichen Feststellungen stellt angesichts des dargelegten Zu-\n\nsammenhangs zwischen Versprechen und – hier noch nicht zur Verwirkli-\n\nchung gelangter – Gewährung die Tatidentität im Sinne von § 264 StPO\n\nebensowenig in Frage, wie der Umstand, daß der Vorgang in der Anklage als\n\nGewähren eines Vorteils im Sinne des § 299 Abs. 2 StGB gewertet wurde.\n\nb) Die Bestechung im geschäftlichen Verkehr ist nicht verjährt.\n\nNach § 78a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat been-\n\ndet ist. Die Beendigung der Tat tritt erst in dem Zeitpunkt ein, in dem das\n\nTatunrecht seinen tatsächlichen Abschluß findet. Die Verjährung kann\n\ndanach erst einsetzen, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insge-\n\nsamt abgeschlossen hat. Vorher besteht kein Anlaß, durch den Beginn\n\nder Verjährungsfrist einen Verfolgungsverzicht in Aussicht zu stellen (vgl.\n\nBGHSt 43, 1, 7; Jähnke in LK 11. Aufl. § 78a Rdn. 3 m. w. N.).\n\nIn den Bestechungsfällen, in denen zwar ein Vorteil versprochen oder\n\ngefordert wird, es aber nicht zum Gewähren des Vorteils kommt, ist die Tat\n\nsomit beendet, wenn die Forderung oder das Versprechen sich endgültig als\n\n„fehlgeschlagen“ erwiesen haben und der Täter mit einer Erfüllung nicht\n\nmehr rechnet (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 331 Rdn. 30 – zu den\n\nAmtsbestechungsdelikten). Bis zu diesem Zeitpunkt entfaltet das Verspre-\n\nchen für den Empfänger seine motivierende Kraft, sich entsprechend der Un-\n\nrechtsvereinbarung zu verhalten.\n\nZwar konnte das Landgericht nicht ausschließen, daß das erste Ver-\n\nsprechen des Angeklagten, einen Anteil an dem Geschäftsgebäude in Syd-\n\nney zu übertragen, bereits Anfang 1997 und somit vor Inkrafttreten des durch\n\ndas Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl I 2038) ein-\n\ngeführten § 299 StGB erfolgte (UA S. 27). Nach den Feststellungen der\n\nStrafkammer rückte der Angeklagte jedoch erst mit seiner Verhaftung am\n\n22. März 2000 von seinem Versprechen ab und beendete entsprechende\n\nÜbertragungsbemühungen (UA S. 19, 27). Danach ist hinsichtlich des Vor-\n\nwurfs der Angestelltenbestechung keine Verjährung eingetreten, da das Tat-\n\nunrecht erst zu diesem Zeitpunkt seinen Abschluß gefunden hat.\n\nDie Entscheidung des 1. Strafsenats \n\nvom 29. Januar 1997\n\n– 1 StR 64/97 (NJW 1998, 2373) steht dem schon deswegen nicht entgegen,\n\nweil anders als im hier vorliegenden Fall dort nicht aufgeklärt werden konnte,\n\naus welchen Gründen die versprochene Zahlung an den bestochenen städti-\n\nschen Angestellten unterblieb.\n\nc) Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach\n\n§ 299 StGB werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfol-\n\ngungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der\n\nStrafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten (§ 301 StGB).\n\nDie Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses kann auch noch im\n\nRevisionsverfahren nachgeholt werden (BGHSt 6, 282, 285; vgl. auch\n\nBGHSt 46, 310, 315 ff.). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antrags-\n\nschrift vom 21. Januar 2003 ausdrücklich das besondere öffentliche Interes-\n\nse an der Strafverfolgung gemäß § 301 StGB bejaht.\n\n2. Die auf den Schuldspruch wegen Angestelltenbestechung bezoge-\n\nnen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.\n\na) Soweit die Revision mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO)\n\ndie unterbliebene Vernehmung der früheren Mitangeklagten Prof. Dr. M \n\nund H zur Frage des Wertes des Grundstückanteils in Sydney\n\nbeanstandet, genügt diese Rüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO. Es hätte zusätzlich mitgeteilt werden müssen, ob und in wel-\n\ncher Rolle die Auskunftspersonen bereits vernommen worden sind und wel-\n\nche Angaben dabei gemacht wurden (vgl. BGH NStZ 1999, 45 m. w. N.).\n\nb) Ohne Erfolg rügt die Revision, der Angeklagte sei nicht darauf hin-\n\ngewiesen worden (§ 265 StPO), daß auch eine Verurteilung wegen Verspre-\n\nchens eines Vorteils im Sinne von § 299 Abs. 2 Var. 2 StGB und nicht – wie\n\nangeklagt – wegen Gewährens eines solchen Vorteils in Betracht kommt.\n\nEs ist schon zweifelhaft, ob die beiden Tatbestandsvarianten des Ver-\n\nsprechens und des Gewährens im Sinne des § 299 Abs. 2 StGB ihrem We-\n\nsen nach andersartige Begehungsformen desselben Strafgesetzes sind, mit\n\nder Folge, daß das Gericht verpflichtet war, einen förmlichen Hinweis gemäß\n\n§ 265 StPO zu erteilen (vgl. Engelhardt in KK 4. Aufl. § 265 Rdn. 9). Denn\n\ndem Gewähren eines Vorteils wird in aller Regel ein entsprechendes Ver-\n\nsprechen – möglicherweise unmittelbar, möglicherweise länger zurücklie-\n\ngend – vorausgehen.\n\nJedenfalls beruht das Urteil nicht auf dem fehlenden Hinweis. Die Rü-\n\nge der Verletzung von § 265 StPO kann keinen Erfolg haben, wenn sich mit\n\nSicherheit ausschließen läßt, daß sich der Angeklagte bei einem rechtzeitig\n\ngegebenen Hinweis anders und erfolgreicher als geschehen hätte verteidi-\n\ngen können (vgl. dazu Engelhardt aaO Rdn. 33).\n\nSo liegt es hier. Zwar geht die Staatsanwaltschaft im Anklagesatz be-\n\ntreffend den Angeklagten E davon aus, daß der Vorteil gewährt wurde.\n\nBereits im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen wurde jedoch klargestellt,\n\ndaß nicht sicher war, ob die Übertragung tatsächlich vollzogen war. Der An-\n\ngeklagte bestätigte in Kenntnis dieser Umstände in seiner Einlassung, die er\n\nin der Hauptverhandlung vom 6. Mai 2002 dem Gericht schriftlich übergab,\n\nzu dem betreffenden Tatkomplex gleichwohl, er habe M und H \n\nden Gesellschaftsanteil an dem Gebäude übertragen wollen, da er selbst\n\nnicht mehr über genügend liquide Mittel verfügt habe, um deren Geldforde-\n\nrungen zu erfüllen; zu einer Übertragung sei es dann aber nicht mehr ge-\n\nkommen.\n\n3. Der Schuldspruch wegen Angestelltenbestechung hält sachlich-\n\nrechtlicher Prüfung stand.\n\na) Eine Verurteilung wegen § 299 Abs. 2 StGB erfordert die Feststel-\n\nlung des Anbietens, Versprechens oder Gewährens eines Vorteils im Rah-\n\nmen einer Unrechtsvereinbarung, deren Gegenstand und Ziel die zukünftige\n\nunlautere Bevorzugung eines anderen bei dem Bezug von Waren oder ge-\n\nwerblichen Leistungen ist. Bevorzugung bedeutet dabei die sachfremde Ent-\n\nscheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern, setzt also Wettbewerb und\n\nBenachteiligung eines Konkurrenten voraus. Dabei kommt es entscheidend\n\nnicht auf den Zeitpunkt der Tathandlung, sondern den zukünftigen Zeitpunkt\n\ndes Bezuges von Waren oder gewerblichen Leistungen an (vgl. Tiedemann\n\nin LK 11. Aufl. § 299 Rdn. 28 ff.). Hierbei genügt es, wenn die zum Zwecke\n\ndes Wettbewerbs vorgenommenen Handlungen nach der Vorstellung\n\ndes Täters geeignet sind, seine eigene Bevorzugung oder die eines Dritten\n\nim Wettbewerb zu veranlassen. Dabei bedarf es nicht der Vorstellung\n\neines bestimmten verletzten Mitbewerbers (vgl. BGHSt 10, 358, 367 f. zu\n\n§ 12 UWG a. F.). Unter dem vom Täter gewährten Vorteil ist jede Leistung zu\n\nverstehen, auf die der Empfänger keinen Rechtsanspruch hat und die seine\n\nwirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert\n\n(BGH wistra 2001, 260, 261 m. w. N.).\n\nb) Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lassen sich die er-\n\nforderlichen Feststellungen noch entnehmen. Danach wendete der Ange-\n\nklagte den früheren Mitangeklagten Prof. Dr. M und H einen\n\nAnteil an seinem Gewinn zu, den er mit den Aufträgen der DB I erzielte,\n\ninsgesamt ca. fünf Millionen DM (ausgeurteilt ist insoweit allerdings nur das\n\nVersprechen der Übertragung des Grundstücksanteils). Aufgrund dessen\n\nbeeinflußten M und H die Auftragsvergabe der DB I zu-\n\ngunsten des Angeklagten. Damit wurde ganz offensichtlich von vornherein\n\njeglicher Wettbewerb bei den Vergabeentscheidungen für die einzelnen an\n\nden Angeklagten vergebenen Bauprojekte der Deutschen Bahn unterbunden.\n\nDies war dem Angeklagten auch bewußt und in seinem Sinne, da er wegen\n\nseiner angespannten finanziellen Lage auf die (verbleibenden) Gewinne aus\n\ndiesen Aufträgen angewiesen war und deshalb auf das entsprechende An-\n\nsinnen des früheren Mitangeklagten Prof. Dr. M einging.\n\nIII.\n\nHinsichtlich der Verurteilungen des Angeklagten wegen Untreue in\n\nzwei Fällen und Beihilfe zur Steuerhinterziehung hat die Revision mit der\n\nSachrüge Erfolg. Auf die insoweit erhobenen Verfahrensrügen kommt es da-\n\nher nicht an.\n\n1. a) Die Strafkammer hat hinsichtlich des Untreuevorwurfes im Zu-\n\nsammenhang mit der G-GmbH im einzelnen noch folgende Feststellungen\n\ngetroffen (Fall C II der Urteilsgründe): Der Angeklagte war mit einem Anteil\n\nvon 95 % Gesellschafter der G-GmbH. Die anderen 5 % der Anteile gehör-\n\ntem seinem Sohn Dr. Er , der dem Angeklagten mit notarieller Urkun-\n\nde vom 28. Mai 1998 eine umfassende Generalvollmacht erteilt hatte. Der\n\ngesondert abgeurteilte frühere Mitangeklagte R berechnete auf Veranlas-\n\nsung des Angeklagten der G-GmbH durch seine Firma I mit\n\nScheinrechnung vom 8. Juni 1998 für angebliche, tatsächlich jedoch nicht in\n\ndiesem Umfang erbrachte Maklertätigkeiten 3.480.000,00 DM. Die Rechnung\n\nwurde am 20. Juni 1998 bezahlt. Am 25. Juni 1998 stellte der Angeklagte\n\npersönlich eine Gegenrechnung in Höhe von 3.248.000,00 DM an die\n\nFa. I , die am 26. Juni 1998 bezahlt wurde. Die Differenz zwischen\n\nbeiden Rechnungen beruhte auf tatsächlich erbrachten Maklertätigkeiten des\n\nR . Durch diese – dem Mitgesellschafter nicht bekannten – Manipulationen\n\nwurden Gelder freigesetzt, die der Angeklagte als Schmiergelder für M und\n\nH einsetzte.\n\nDas Landgericht wertet dieses Vorgehen als Untreue gemäß\n\n§ 266 StGB, da das Handeln des Angeklagten nicht durch die erteilte Gene-\n\nralvollmacht seines Sohnes abgedeckt gewesen sei; diese decke nur ein den\n\nPflichten eines ordentlichen Geschäftsführers entsprechendes Handeln und\n\nkönne nicht dahingehend ausgelegt werden, daß pauschal (bereits im Vor-\n\nfeld) strafrechtlichem Verhalten des Geschäftsführers zugestimmt werde.\n\nDem Sohn des Angeklagten sei daraus – entsprechend seinem 5 %igen Ge-\n\nsellschaftsanteil – ein Schaden in Höhe von 150.000,00 DM entstanden.\n\nb) Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht hat keine zureichenden Feststellungen getroffen, die seine\n\nrechtliche Bewertung tragen.\n\naa) Der Untreuetatbestand bezweckt den Schutz des Vermögens, das\n\nder Pflichtige zu betreuen hat. Dieser verletzt dementsprechend seine Pflicht\n\nnicht, wenn sein Vorgehen im Einverständnis des Vermögensinhabers er-\n\nfolgt. Handelt es sich um das Vermögen einer GmbH, fehlt es infolgedessen\n\ngrundsätzlich an der Pflichtwidrigkeit des Handelns, wenn sich die Gesell-\n\nschafter mit dem Vorgehen des Pflichtigen einverstanden erklärt haben (vgl.\n\nBGH NJW 2000, 154, 155).\n\nIm Hinblick auf die eigene Rechtspersönlichkeit der GmbH (§ 13\n\nAbs. 1 GmbHG) ist anerkannt, daß eine Strafbarkeit wegen Untreue aber\n\ndann in Betracht kommt, wenn die Zustimmung der Gesellschafter zu einem\n\nRechtsgeschäft der GmbH gegenüber treuwidrig und somit wirkungslos ist.\n\nDiese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof zunächst bejaht, wenn die\n\nZustimmung dazu führt, das Stammkapital der GmbH zu beeinträchtigen\n\n(BGHSt 9, 203, 216). Dem hat er den Fall gleichgestellt, daß die Zustimmung\n\ngegen die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns verstößt (BGHSt 34,\n\n379, 386 ff.). Da jedoch die Gesellschafter nach der gesetzlichen Konzeption\n\ngrundsätzlich frei sind, über das Gesellschaftsvermögen zu verfügen, hat der\n\nBundesgerichtshof den erweiterten Anwendungsbereich unwirksamer Zu-\n\nstimmungen wieder auf Handlungen des Pflichtigen beschränkt, welche die\n\nwirtschaftliche Existenz der GmbH gefährden (BGHSt 35, 333, 336 f.;\n\nBGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23). Der 3. Strafsenat hat dies schließlich\n\n– in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des für Gesellschaftsrecht\n\nzuständigen II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs – dahingehend präzisiert,\n\ndaß die Gesellschafter über das Gesellschaftsvermögen nicht verfügen dür-\n\nfen, wenn dadurch eine konkrete Existenzgefährdung für die Gesellschaft\n\nentsteht, was jedenfalls bei einem Angriff auf das durch § 30 GmbHG ge-\n\nschützte Stammkapital der Fall ist (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 37;\n\ns. insgesamt BGH NJW 2000, 154, 155 = BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nach-\n\nteil 45 m. w. N.; vgl. auch Schaal in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG\n\n4. Aufl. Vor §§ 82 – 85 Rdn. 16, 17).\n\nbb) Bei Anwendung dieses Maßstabes läßt sich die Annahme einer\n\nUntreue nicht auf die Urteilsfeststellungen stützen. Feststellungen, daß durch\n\nden Entzug der als Schmiergelder benötigten Gelder eine konkrete Existenz-\n\ngefährdung für die G-GmbH eingetreten ist, etwa indem das Stammkapital\n\nangegriffen wurde, hat das Landgericht nicht getroffen. Diese Feststellungen\n\nwaren auch nicht entbehrlich, da die Annahme des Landgerichts, die durch\n\nden Sohn erteilte Generalvollmacht sei hier nicht wirksam, auf einer nicht\n\ntragfähigen Erwägung beruht. Eine generelle Einschränkung der General-\n\nvollmacht dahin, daß sie nur im Einklang mit den Grundsätzen eines ordentli-\n\nchen Kaufmanns zu gebrauchen sein solle oder jedenfalls nicht für ein ir-\n\ngendwie geartetes strafbares Verhalten genutzt werden dürfte, ist weder be-\n\nlegt noch ersichtlich.\n\n2. Im Zusammenhang mit den Untreuevorwürfen betreffend Vermö-\n\ngensverschiebungen in der A-GmbH & Co. KG entnimmt der Senat dem Ur-\n\nteil im einzelnen noch folgende Feststellungen (Fall C I der Urteilsgründe):\n\nDer Angeklagte war zu 50 % Mitgesellschafter der A-GmbH & Co. KG.\n\nWeitere Gesellschafterin war eine Firma Ko , über deren gesellschafts-\n\nrechtliche Verhältnisse lediglich mitgeteilt wird, daß sie „über die Ra AG in\n\nder Schweiz der Firma Ho gehörte“. Der Angeklagte war in der\n\nA-GmbH & Co. KG für den Bau und die Vermarktung zuständig. Sein Mitge-\n\nschäftsführer Ma betreute den kaufmännischen Betrieb. Ma war nach\n\nden Feststellungen von der Firma Ho eingesetzt worden.\n\nDer Angeklagte veranlaßte, daß der frühere Mitangeklagte R unter\n\nder Firma I zwei Scheinrechnungen vom 6. Januar 1997 in Höhe\n\nvon 569.250,00 DM und 1.749.626,10 DM für angebliche Maklertätigkeiten\n\nan die A-GmbH & Co. KG schrieb. Da sich der Mitgeschäftsführer Ma zu-\n\nnächst weigerte, diese Rechnungen zu bezahlen, wandte sich der Ange-\n\nklagte an den Vorstandsvorsitzenden der Ra AG, Ka , und erklärte\n\ndiesem, daß die Rechnungen bezahlt werden müßten, da R behilflich\n\ngewesen sei. Über die wahren Hintergründe klärte er (der Angeklagte) Ka \n\n nicht auf. Dieser wies den Mitgeschäftsführer Ma daraufhin an,\n\ndie Rechnungen zu bezahlen, was dieser auch tat. Die Beträge forderte der\n\nAngeklagte mit Gegenrechnungen vom 27. Februar 1997 und 3. Juli 1997\n\nüber 2.031.376,10 DM und über 287.500,00 DM für angebliche Beratungslei-\n\nstungen von R zurück. Die Rechnungen wurden bezahlt und das Geld\n\nebenfalls als Schmiergeld verwendet. Das Landgericht wertet diesen Sach-\n\nverhalt als Untreue zum Nachteil der Ho AG, welcher aufgrund ihrer\n\n50 %igen Beteiligung ein Schaden in Höhe von 1.159.483,00 DM entstanden\n\nsei. Diese Feststellungen vermögen eine Verurteilung des Angeklagten we-\n\ngen Untreue nicht zu tragen.\n\na) Untreue gegenüber der GmbH & Co. KG kommt nicht in Betracht\n\n(vgl. BGH NJW 1992, 250, 251 m. w. N.). Bei einer Kommanditgesellschaft\n\nkann die Schädigung des Gesamthandsvermögens jedoch dann zu einem im\n\nRahmen des § 266 StGB bedeutsamen Vermögensnachteil führen, wenn\n\nund soweit sie zugleich das Vermögen der einzelnen Gesellschafter berührt\n\n(BGHSt 34, 221, 222 f.; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 25; BGHZ 100,\n\n190, 192 f.; vgl. Schaal aaO Rdn. 24 ff.). Auch hier schließt ein wirksames\n\nEinverständnis aller Gesellschafter die Annahme von Untreue aus (vgl.\n\nBGHR aaO). Handelt es sich bei einem der Gesellschafter um eine GmbH\n\n(bei einer GmbH & Co. KG regelmäßig der Komplementär), beurteilt sich die\n\nWirksamkeit von deren Einwilligung nach den oben unter III. 1. b) aa) ge-\n\nnannten Grundsätzen.\n\nb) Vorliegend kommt somit zunächst die Firma Ko als Mitge-\n\nsellschafterin der A-GmbH & Co. KG als Geschädigte einer Untreuehandlung\n\nin Betracht. Jedoch könnte in der Rechnungsbegleichung durch den Mitge-\n\nschäftsführer Ma aufgrund der entsprechenden Anweisung des Vor-\n\nstandsvorsitzenden Ka ein den Untreuetatbestand ausschließen-\n\ndes Einverständnis in das Handeln des Angeklagten liegen. Erkennbar geht\n\ndas Landgericht allerdings davon aus, daß diese Zustimmung unwirksam\n\nwar, da der Angeklagte Ka über die wahren Hintergründe nicht auf-\n\ngeklärt hatte. Zu Recht rügt die Revision, daß dem Urteil nicht zu entnehmen\n\nist, woraus das Landgericht seine diesbezügliche Überzeugung schöpft. Der\n\nVorstandsvorsitzende Ka ist zu dieser Frage erkennbar nicht ver-\n\nnommen worden. Somit ist es nicht möglich zu überprüfen, ob die Strafkam-\n\nmer rechtsfehlerfrei davon ausgegangen ist, daß kein tatbestandsauschlie-\n\nßendes Einverständnis vorlag, da der Angeklagte Ka nicht voll-\n\nständig über die Hintergründe der Rechnungen aufgeklärt und das Einver-\n\nständnis somit erschlichen hatte.\n\nc) Für den Fall, daß der Angeklagte auch Geschäftsführer der Kom-\n\nplementär-GmbH war – was das Urteil nicht ausdrücklich mitteilt – und somit\n\ndieser gegenüber eine besondere Vermögensbetreuungspflicht hatte, kommt\n\nauch eine Untreue zum Nachteil dieser GmbH in Betracht. Wenn zudem die\n\ngesellschaftsrechtlichen Verhältnisse in dieser GmbH, die das Landgericht\n\naber ebenfalls nicht mitteilt, gleich denen der KG waren (50 % der Ange-\n\nklagte und 50 % die Fa. Ko ), käme es insoweit wieder auf die Wirk-\n\nsamkeit des Einverständnisses der Verantwortlichen der Fa. Ko in das\n\nHandeln des Angeklagten an, welches jedoch aus den oben angeführten\n\nGründen nicht überprüft werden kann.\n\nDas Landgericht, das insgesamt von einer fehlenden Einwilligung der\n\nMitgesellschafterin ausgeht, hat die für eine Verurteilung wegen Untreue im\n\nübrigen notwendigen Feststellungen nicht getroffen, ob durch die Zahlungen\n\neine Existenzgefährdung für die GmbH, insbesondere eine Gefährdung des\n\nStammkapitals, eingetreten war. Insoweit wäre u.a. von Bedeutung, ob die\n\nGmbH am Vermögen der A-GmbH & Co. KG beteiligt war oder ob sich durch\n\ndie Manipulation das Haftungsrisiko erhöht hatte (vgl. BGHR StGB § 266\n\nAbs. 1 Nachteil 45).\n\n3. Zum Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung hat das Landge-\n\nricht die Feststellung getroffen, der Angeklagte habe aus Angst, die früheren\n\nMitangeklagten M und H könnten mit den erheblichen Schmier-\n\ngeldsummen einen auffallend aufwendigen Lebensstil führen, diesen schon\n\nbei der Übergabe des ersten Betrages einen „Tip“ gegeben, wie und wo sie\n\ndiese Gelder in der Schweiz anlegen könnten. Dabei sei ihm bewußt gewe-\n\nsen, daß Schmiergeldzahlungen schon allein aufgrund ihrer strafrechtlichen\n\nHerkunft nicht geeignet seien, in Einkommensteuererklärungen Eingang zu\n\nfinden, und er habe billigend in Kauf genommen, daß die Gelder, sobald sie\n\nin der Schweiz wären, dem deutschen Fiskus entzogen sein würden.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts reichen als Grundlage für eine\n\nVerurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung nicht\n\naus.\n\na) Beihilfe ist die dem Täter vorsätzlich geleistete Hilfe zur Begehung\n\neiner rechtswidrigen Tat. Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist dabei\n\ngrundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Tat-\n\nerfolgs des Haupttäters objektiv fördert, ohne daß sie für den Erfolg selbst\n\nursächlich sein muß (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 46, 107, 109 m. w. N.). Die\n\nHilfeleistung muß auch nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden,\n\nes genügt schon die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung\n\n(BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 22 m. w. N.). Das kann grundsätzlich\n\nauch durch äußerlich neutrale Handlungen geschehen (BGH, Urt. vom\n\n23. Januar 1985 – 3 StR 515/84). Es ist jedoch anerkannt, daß nicht jede\n\nHandlung, die sich im Ergebnis objektiv tatfördernd auswirkt, als (strafbare)\n\nBeihilfe gewertet werden kann. Vielmehr bedarf es insbesondere in Fällen,\n\ndie sog. „neutrale\" Handlungen betreffen, einer bewertenden Betrachtung im\n\nEinzelfall (BGHR aaO).\n\naa) Der Bundesgerichtshof hat in den vergleichbaren Fällen berufsty-\n\npischer neutraler Handlungen folgende Grundsätze aufgestellt: Zielt das\n\nHandeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung\n\nzu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag in jedem\n\nFall als strafbare Beihilfehandlung zu werten. Denn unter diesen Vorausset-\n\nzungen verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter\"; es ist als „Solidarisie-\n\nrung\" mit dem Täter zu deuten. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie\n\nder von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es le-\n\ndiglich für möglich, daß sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so\n\nist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu be-\n\nurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des\n\nvon ihm Unterstützten war derart hoch, daß er sich mit seiner Hilfeleistung\n\n„die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein“ ließ\n\n(BGHSt 46, 107, 112; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20).\n\nbb) In den Fällen, in denen nicht eine „berufstypische“, sondern viel-\n\nmehr eine neutrale Alltagshandlung ohne berufstypischen Bezug vorliegt,\n\nbedarf die Beurteilung, ob eine strafbare Beihilfe vorliegt, einer besonders\n\neingehenden Prüfung. Die entwickelten Grundsätze zu den berufstypischen\n\nneutralen Handlungen sind jedoch auch hier grundsätzlich anwendbar.\n\nGibt z. B. jemand einem Schwarzgeldempfänger, den er zuvor selbst\n\nbestochen hat, konkrete Hinweise, an welche Personen oder Institutionen\n\nsich dieser zwecks Geldtransfer und -anlage in der Schweiz wenden kann\n\noder bietet er gar an, den entsprechenden Kontakt herzustellen, dann liegt es\n\nnahe, daß er sich „die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters ange-\n\nlegen sein“ läßt. In diesem Fall verliert die an sich neutrale Handlung des\n\nHinweisgebers ihren Alltagscharakter und das Handeln ist als Beihilfe i. S. d.\n\n§ 27 StGB zu werten.\n\ncc) Indes ist vorliegend die Feststellung der Strafkammer, der Ange-\n\nklagte habe den Vorteilsempfängern einen „Tip“ gegeben, „wie und wo sie\n\ndiese Gelder in der Schweiz anlegen konnten“, zu ungenau; sie trägt daher\n\neine Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung nicht. Bei derart\n\nallgemein gehaltenen Feststellungen, welche Aussagen der Angeklagte hier\n\ngemacht und welche Auswirkungen der „Tip“ auf das Verhalten der Besto-\n\nchenen gehabt haben soll, ist eine revisionsrechtliche Prüfung, ob tatsächlich\n\neine Beihilfehandlung i. S. d. § 27 StGB und eine Erleichterung oder Förde-\n\nrung der Haupttat vorliegt, nicht möglich. Es fehlt insbesondere an hinrei-\n\nchend deutlichen, durch eine tragfähige Beweiswürdigung belegten Fest-\n\nstellungen, daß Prof. Dr. M und H tatsächlich zumindest auch\n\naufgrund dieses „Tips“ die Gelder in der Schweiz anlegten, um diese dem\n\ndeutschen Fiskus gegenüber nicht zu offenbaren, und unter Ausnutzung die-\n\nses Umstandes unrichtige Einkommensteuererklärungen abgaben.\n\nb) Sollte sich das Verhalten des Angeklagten so weit konkretisieren\n\nlassen, daß die Annahme einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung von M \n\nund H in Betracht kommt, hat er durch seine Angaben bei der Be-\n\nschuldigtenvernehmung durch die Staatsanwaltschaft – entgegen der Auf-\n\nfassung der Revision – keine Straffreiheit nach § 371 AO erlangt.\n\nEine wirksame Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 1 AO setzt voraus, daß\n\ndem Finanzamt durch die Angaben ermöglicht wird, auf ihrer Grundlage\n\nohne langwierige größere Nachforschungen den Sachverhalt vollends\n\naufzuklären und die Steuer richtig zu errechnen (vgl. BGHSt 3, 373, 376;\n\nHansOLG Hamburg, wistra 1986, 116).\n\nDie Selbstanzeigemöglichkeit besteht auch für den Gehilfen einer\n\nSteuerhinterziehung. Offenlassen kann der Senat, inwieweit dieser im\n\nHinblick auf etwaige \n\nfaktische Gegebenheiten verpflichtet \n\nist, Be-\n\nsteuerungsgrundlagen offenzulegen. Denn jedenfalls muß der Gehilfe seinen\n\neigenen Tatbeitrag offenlegen (Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuer-\n\nstrafrecht 5. Aufl. § 371 Rdn. 63; Kohlmann, Steuerstrafrecht 30. Lfg.\n\nNovember 2002 § 371 AO Rdn. 65; Rüping in Hübschmann/Hepp/Spitaler,\n\nAO 175. Lfg. Dezember 2002 § 371 Rdn. 90). Daran fehlt es hier. Der\n\nAngeklagte hat \n\nin seiner Beschuldigtenvernehmung bei der Staats-\n\nanwaltschaft nicht offenbart, daß er die anderweitig Verfolgten M und\n\nH beim Geldtransfer in die Schweiz zumindest durch nützliche\n\nInformationen („Tips“) unterstützt hat.\n\nEtwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der „Tip“ gegeben wurde,\n\nnoch bevor die Haupttat in das strafbare Versuchsstadium getreten war (vgl.\n\nauch BGH wistra 1993, 19, 21 m. w. N.).\n\nNicht zu entscheiden braucht der Senat daher die Frage, ob eine wirk-\n\nsame Selbstanzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft abgegeben werden\n\nkann, die nach § 116 AO verpflichtet ist, ihre Erkenntnisse, die den Verdacht\n\neiner Steuerstraftat begründen, an die Finanzbehörden weiterzuleiten.\n\nc) Rechtsfehlerhaft ist darüber hinaus die Annahme der Strafkammer,\n\ndaß sich der Angeklagte durch den – einen – „Tip“, der sich jedoch in mehre-\n\nren Steuererklärungen der früheren Mitangeklagten M und H \n\nausgewirkt hat, der Beihilfe in fünf Fällen schuldig gemacht hat. Die Frage,\n\nob das Verhalten eines Tatbeteiligten eine Einheit oder Mehrheit von Hand-\n\nlungen bildet, richtet sich nicht nach der Haupttat, sondern nach dem Tatbei-\n\ntrag, den der Beteiligte geleistet hat. Beziehen sich mehrere Hilfeleistungen\n\nauf eine Tat, liegt nur eine Beihilfe vor. Fördert der Gehilfe durch eine Hand-\n\nlung mehrere Haupttaten eines oder mehrerer Haupttäter, liegt ebenfalls nur\n\neine einheitliche Beihilfe vor (BGH NJW 2000, 1732, 1735 m. w. N.).\n\nIV.\n\nDer Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen C I, II und IV führt zur Auf-\n\nhebung der Gesamtstrafe. Der Senat hebt auch die Einzelstrafe im Fall C III\n\n(Bestechung im geschäftlichen Verkehr) auf, um dem neuen Tatrichter zu\n\nermöglichen, die Strafen insgesamt neu festzusetzen.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\nDer neue Tatrichter wird im Hinblick auf die bisherige Einlassung des\n\nAngeklagten zur Untreue den Vorsatz einer Nachteilszufügung unter Berück-\n\nsichtigung der insoweit strengen Anforderungen genau zu prüfen haben (vgl.\n\nBGH wistra 2000, 60, 61).\n\nIm Hinblick auf den \n\nlangen Zeitraum zwischen Tatbegehung\n\n(1997 – 1998) und Aburteilung der Taten wird auch ein Verstoß gegen\n\nArt. 6 Abs. 1 MRK zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 5. Februar 2003\n\n– 2 BvR 327/02) und gegebenenfalls entsprechend den hierzu entwickel-\n\nten Grundsätzen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein (vgl.\n\nBVerfG NStZ 1997, 591).\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_489-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-18/5-str-489-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_489-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_489-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-18/5-str-489-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_489-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:29:32.390256+00:00"}}