{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_478-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-01-14","aktenzeichen":"5 StR 478/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 478/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 14. Januar 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2003\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Neuruppin \n\nvom 13. \n\nJuni 2002 \n\ngemäß\n\n§ 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte\n\nwegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit uner-\n\nlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstlade-\n\nkurzwaffe und mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt\n\nwird,\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Re-\n\nvision, an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in\n\nTateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurz-\n\nwaffe und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun\n\nJahren verurteilt und hat einen Schalldämpfer eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten ist zulässig. Daß die Revisionsbegrün-\n\ndung an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO scheitert, soweit eine Verletzung der Auf-\n\nklärungspflicht oder ein Verfahrensverstoß gegen § 261 StPO gerügt werden\n\nsoll, hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt. Indes ist der Revi-\n\nsionsbegründung, die einen Aufhebungsantrag enthält und in der über die\n\nausgeführten urteilsfremden Beweiswürdigungsbeanstandungen hinaus all-\n\ngemein eine „Verletzung der Beweiswürdigungspflicht“ und Widersprüchlich-\n\nkeit behauptet wird, insgesamt noch zu entnehmen, daß das Urteil auch we-\n\ngen Verletzung sachlichen Rechts angefochten werden soll.\n\nDas zulässige Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teil-\n\nerfolg. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seinem Hilfsantrag zutreffend\n\nausgeführt:\n\n„Nach ständiger Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer in feindli-\n\ncher Willensrichtung (vgl. BGHSt 30, 105, 119) die Arg- und Wehrlo-\n\nsigkeit des Opfers bewußt zur Tötung ausnutzt. Der in diesem Mord-\n\nmerkmal zum Ausdruck kommende höhere Unrechtsgehalt des Täter-\n\nverhaltens liegt darin, daß der Mörder sein Opfer in einer infolge der\n\nArglosigkeit hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, sich\n\nzu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen, ihn umzustimmen oder\n\ndem Anschlag in sonstiger Weise zu begegnen oder ihn wenigstens\n\nzu erschweren (vgl. BGHSt 11, 139, 143, 32, 382, 384; 39, 353, 368\n\njeweils m. w. N.; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 21). Arglosig-\n\nkeit des Opfers entfällt, wenn es einen Angriff des Täters für möglich\n\nhält. So liegt der Fall hier.“\n\nWie der Generalbundesanwalt anhand der Urteilsfeststellungen im\n\neinzelnen zutreffend belegt, „war der Zeuge in der unmittelbaren Tatsituation\n\n– bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs – nicht arglos.“\n\nHieraus folgert der Generalbundesanwalt ebenso zutreffend folgendes:\n\n„Da weder insoweit noch für das Vorliegen eines sonstigen Mord-\n\nmerkmals die erforderlichen Voraussetzungen sicher festgestellt wer-\n\nden können – der genaue Hintergrund der Tat und das Tatmotiv waren\n\nnicht näher aufzuklären (UA S. 17/18) –, ist der Schuldspruch, der im\n\nübrigen keinen Rechtsfehler aufweist, entsprechend umzustellen und\n\nder Strafausspruch aufzuheben. § 265 StPO steht dem nicht entge-\n\ngen. Der Angeklagte hätte sich gegen den Vorwurf des versuchten\n\nTotschlags nicht anders als gegen den des versuchten Mordes vertei-\n\ndigen können.“\n\nBei dem gegebenen Subsumtionsfehler bedarf es der Aufhebung von\n\nFeststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO nicht. Der neue Tatrichter hat bei der\n\nNeufestsetzung der Strafe für den geänderten Schuldspruch die bisherigen\n\nFeststellungen – insbesondere diejenigen zur uneingeschränkten Schuldfä-\n\nhigkeit des Angeklagten – zugrunde zu legen, die lediglich durch weitere,\n\nihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzbar sind.\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_478-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-14/5-str-478-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_478-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_478-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-14/5-str-478-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_478-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:54:52.987855+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-14/5-str-478-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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