{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_475-02A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-04-11","aktenzeichen":"5 StR 475/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 475/02 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \nvom 11. April 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2007 beschlos-\n\nsen: \n\nDer Antrag des Angeklagten D. , den Vorsitzenden Richter \n\nam Bundesgerichtshof Basdorf, den Richter am Bundesge-\n\nrichtshof Häger und die Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Gerhardt wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, \n\nwird zurückgewiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n1. Der Senat hat durch Beschluss vom 29. Januar 2003 die Revision \n\ndes Angeklagten gegen das Urteil das Landgerichts Hamburg vom 5. Ap-\n\nril 2002, durch das dieser wegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge in \n\nTateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von \n\nelf Jahren verurteilt worden war, gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet \n\nverworfen. An dieser Entscheidung haben die in der Beschlussformel ge-\n\nnannten Richter mitgewirkt. Auf die hiergegen unter anderem vom Angeklag-\n\nten eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht \n\ndurch Beschluss vom 19. September 2006 diesen Beschluss aufgehoben \n\nund die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (BVerfG \n\nNStZ 2007, 159). Das Bundesverfassungsgericht hat seine Entscheidung \n\ndarauf gestützt, dass das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren \n\nverletzt worden sei, da der Bundesgerichtshof Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b \n\nSatz 3 Wiener Konsularrechtsübereinkommen (WÜK) in einer Weise ausge-\n\nlegt habe, die derjenigen des Internationalen Gerichtshofs widerspreche. \n\n2 \n\nDer Angeklagte hat die in der Beschlussformel genannten Richter we-\n\ngen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da sie an der vom Bundesver-\n\nfassungsgericht aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt, die in Rede stehen-\n\n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\nde Rechtsfrage bereits entschieden hätten und daher nicht mehr unvorein-\n\ngenommen seien. Zudem weise die Begründung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts aus, wie wenig sich die abgelehnten Richter mit den entscheidenden \n\ngrundgesetzlichen und völkerrechtlichen Fragen auseinandergesetzt hätten. \n\nUnter Berücksichtigung dieses Aspekts müsse der Angeklagte davon ausge-\n\nhen, dass die genannten Richter sich zur Frage des Art. 36 Abs. 1 WÜK be-\n\nreits festgelegt hätten. \n\n2. Der Antrag bleibt erfolglos. Ein ausreichender Anlass für die An-\n\nnahme einer Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter ist weder \n\nvorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\nDie Vorbefassung stellt grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar \n\n(st. Rspr., vgl. nur BGHSt 21, 142, 143 f.; BGHR StPO § 338 Nr. 3 Straf-\n\nkammer 1, insoweit in BGHSt 43, 96 nicht abgedruckt). Der Gesetzgeber hat \n\nnur in den nach § 22 Nr. 4 und 5, § 23, § 148a Abs. 2 Satz 1 StPO gesetzlich \n\ngeregelten Ausnahmefällen die Ausschließung eines Richters wegen früherer \n\nMitwirkung in einer Sache vorgesehen. Im Übrigen wird das deutsche Ver-\n\nfahrensrecht von der Auffassung beherrscht, dass der Richter auch dann \n\nunvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantrete, wenn er sich \n\nschon \n\nfrüher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet habe \n\n(BVerfGE 30, 149, 153 ff.). Dem entspricht es, dass ein Richter, der an ei-\n\nnem vom Revisionsgericht aufgehobenen Urteil mitgewirkt hat, erneut in der \n\nzurückverwiesenen Sache mitentscheiden darf, ohne grundsätzlich als be-\n\nfangen zu gelten (BGH NStZ 1991, 595; 1994, 447). Ebenso wenig kann ein \n\nverständiger Angeklagter in den Fällen, in denen das Bundesverfassungsge-\n\nricht – wie hier – von der durch § 95 Abs. 2 BVerfGG eröffneten Möglichkeit \n\nGebrauch gemacht hat, die Sache an das Revisionsgericht zurückzuverwei-\n\nsen, Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der Richter haben. \n\n5 \n\nBesondere Umstände, die Anlass zur Besorgnis geben könnten, die \n\nerneut zur Entscheidung berufenen Richter seien nicht bereit, die Entschei-\n\ndung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten, sind – zumal da sie an \n\ndessen Rechtsauffassung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden sind – \n\nnicht ersichtlich. Der vom Bundesverfassungsgericht aufgehobene Beschluss \n\ndes Senats enthält auch keine unsachlichen Äußerungen zum Nachteil des \n\nAngeklagten (vgl. hierzu BGH NStZ 2005, 218). Schließlich hat das Bundes-\n\nverfassungsgericht nicht von der für Ausnahmefälle – in denen eine sachge-\n\nrechte Behandlung durch das eigentlich zuständige Gericht nicht mehr zu \n\nerwarten ist – für zulässig erachteten Möglichkeit der Zurückverweisung an \n\neinen anderen Spruchkörper (BVerfGE 20, 336, 343 m.w.N.) Gebrauch ge-\n\nmacht. \n\nRaum Brause Schaal \n\nRoggenbuck Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-11/5-str-475-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 148a","ref_norm":"148a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-11/5-str-475-02","retrieved":"2026-07-10 21:36:31.143523+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-11/5-str-475-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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