{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_473-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-11-05","aktenzeichen":"5 StR 473/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 473/02\n(alt: 5 StR 89/01)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 5. November 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Dresden vom 22. Mai 2002 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat – nachdem der Senat ein erstes freisprechendes\n\nUrteil in dieser Sache auf Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-\n\nklägerin aufgehoben hatte (BGH, Urt. vom 21. August 2001 – 5 StR 89/01) –\n\nden Angeklagten nunmehr wegen zweier Fälle der Vergewaltigung der Ne-\n\nbenklägerin, seiner inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau, schuldig ge-\n\nsprochen und hat ihn wegen der ersten im Juli 1998 begangenen Tat unter\n\nEinbeziehung einer zwischen beiden Taten, im August 1998, durch Strafbe-\n\nfehl verhängten sechsmonatigen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von drei Jahren und vier Monaten und wegen der zweiten im Oktober\n\n1998 begangenen Tat zu einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Jahren und\n\nvier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch\n\nund zum Adhäsionsausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-\n\nneralbundesanwalts vom 10. Oktober 2002 unbegründet (§ 349 Abs. 2\n\nStPO). Insbesondere ist die Beweiswürdigung des Landgerichts frei von\n\ndurchgreifenden Rechtsfehlern. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch\n\nwegen einer nach § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB qualifizierten Vergewaltigung.\n\nAllerdings führt die Revision mit der Sachrüge – allein im Blick auf die zäsur-\n\nbildende, zum Ausspruch mehrerer Freiheitsstrafen nötigende Besonderheit\n\nder Zwischenverurteilung des Angeklagten – zur Aufhebung des gesamten\n\nStrafausspruchs.\n\nDie im wesentlichen gleichartigen Taten des Angeklagten zum Nachteil\n\nseiner damaligen Ehefrau stehen in engstem situativen Zusammenhang. Da\n\nzwischen ihnen auch ein verhältnismäßig kurzer zeitlicher Abstand lag, hätte\n\nfür den Normalfall einer Gesamtstrafbildung nach § 54 StGB begründeter\n\nAnlaß für eine verhältnismäßig niedrige Erhöhung der Einsatzstrafe bestan-\n\nden (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 54 Rdn. 10 mit Rechtsprechungs-\n\nnachweisen). Diese Rechtswohltat ist dem Angeklagten durch das eher zu-\n\nfällige Moment der zäsurbildenden Zwischenverurteilung (Tröndle/Fischer\n\naaO § 55 Rdn. 9) entgangen. Weitere Besonderheiten kommen hinzu: Ge-\n\ngenstand jener Zwischenverurteilung war eine gefährliche Körperverletzung\n\nzum Nachteil derselben Geschädigten, die mit den abgeurteilten Taten\n\ngleichfalls in verhältnismäßig engem situativen Zusammenhang stand und\n\nauch zeitlich nicht besonders weit zurücklag. Da die Bestrafung im Wege des\n\nStrafbefehls erfolgte, ist zudem die besondere Warnfunktion, die einer Zwi-\n\nschenverurteilung zu Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung\n\nfür die Beurteilung der späteren Straftaten zuzubilligen ist, als nicht ganz un-\n\nerheblich relativiert anzusehen.\n\nDiesen besonderen Umständen war bereits bei der Einzelstrafbemes-\n\nsung, die hier für das Ausmaß des in Fällen der vorliegenden Art besonders\n\nzu beachtenden Gesamtstrafübels (vgl. BGHSt 41, 310, 313; BGHR StGB\n\n§ 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 12) ausschlaggebend ist, in bestimmender\n\nWeise Rechnung zu tragen. Zudem waren die weiteren vom Tatrichter zu-\n\ntreffend hervorgehobenen strafmildernden Faktoren eines großen zeitlichen\n\nAbstands zwischen Tatbegehung und Aburteilung, der langen, für den zwi-\n\nschenzeitlich nicht mehr straffällig gewordenen Angeklagten belastenden\n\nVerfahrensdauer und der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung des\n\ndamaligen, die Taten prägenden persönlichen Hintergrundes zu beachten.\n\nDanach bestand aller Anlaß, ungeachtet der vom Tatrichter zutreffend beur-\n\nteilten strafschärfenden Gesichtspunkte die Zubilligung minder schwerer\n\nFälle gemäß § 177 Abs. 5 StGB (zweite Alternative) als naheliegend in Be-\n\ntracht zu ziehen. Allein auf diese Weise wäre ein im Ergebnis eher angemes-\n\nsen erscheinendes geringeres Gesamtstrafübel erreichbar gewesen.\n\nDer allein auf die besondere Gesamtstrafsituation zurückgehende\n\nWertungsfehler veranlaßt nicht die Aufhebung von Feststellungen nach § 353\n\nAbs. 2 StPO. Der neue Tatrichter wird allein auf der Grundlage der bisheri-\n\ngen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, die allenfalls durch neue wi-\n\nderspruchsfreie Feststellungen ergänzbar sind, neue Einzelstrafen zu be-\n\nmessen sowie erneut eine Gesamtstrafe aus der ersten und der einzubezie-\n\nhenden Strafe zu bilden haben, insoweit nunmehr unter Berücksichtigung der\n\nGrundsätze von BGHSt 36, 378 entsprechend den Ausführungen in der An-\n\ntragsschrift des Generalbundesanwalts. Der Senat merkt vorsorglich an, daß\n\nder neue Tatrichter, wenn er dem Gesamtstrafübel durch Einzelstrafen aus\n\ndem Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB (zweite Alternative) Rechnung\n\nträgt, gleichwohl selbstverständlich nicht das beträchtliche Gewicht der ab-\n\ngeurteilten Taten – etwa durch Zubilligung aussetzungsfähiger Strafen – aus\n\nden Augen verlieren darf.\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_473-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-05/5-str-473-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_473-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_473-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-05/5-str-473-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_473-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:45:28.852821+00:00"}}