{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_448-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-04-08","aktenzeichen":"5 StR 448/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB §§ 264, 266 1. Möglichkeit der \"Haushaltsuntreue\" auch bei zweck- entsprechender Subventionsgewährung unter Verstoß gegen Vergaberichtlinien. 2. Subventionsbetrug durch gemeinnützigen Verein.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt : nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB §§ 264, 266\n\n1. Möglichkeit der \"Haushaltsuntreue\" auch bei zweck-\n entsprechender Subventionsgewährung unter Verstoß\n gegen Vergaberichtlinien.\n\n2. Subventionsbetrug durch gemeinnützigen Verein.\n\nBGH, Urt. v. 8. April 2003 - 5 StR 448/02\n LG Potsdam –\n\n5 StR 448/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 8. April 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat \n\nin der Sitzung vom\n\n7. und 8. April 2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Brause,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt G ,\n\nRechtsanwalt V\n\nals Verteidiger des Angeklagten Z ,\n\nRechtsanwältin Dr. S\n\nals Verteidigerin des Angeklagten Dr. D ,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 8. April 2003 für Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Potsdam vom 22. Februar 2002 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten Z \n\n und Dr. D betrifft.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Z vom Vorwurf der\n\nUntreue in Tateinheit mit Betrug und den Angeklagten Dr. D vom\n\nVorwurf der Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug freigesprochen.\n\nHiergegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft. Die Be-\n\nschwerdeführerin rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet\n\ndas Verfahren. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat\n\nmit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht an.\n\nI.\n\n1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt: Im Rahmen der in Berlin\n\nstattfindenden „Internationalen Grünen Woche 1997“ fand am 20. Janu-\n\nar 1997 eine Unterredung statt zwischen dem Angeklagten Z ,\n\ndamaliger Minister des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und For-\n\nsten (MELF) im Land Brandenburg, dem Angeklagten Dr. D , der im\n\nMELF Leiter des für die Förderpolitik zuständigen Referates war, dem Zeu-\n\ngen R , damals Sachbearbeiter in dessen Referat, und den Vorstands-\n\nmitgliedern des Fördervereins D /M e.V. Si und De . Dabei\n\nwurde auch über die Möglichkeit der Förderung eines auf dem bäuerlichen\n\nAnwesen der Familie Z in Schöna/Kolpien betriebenen Projekts\n\n„Holzbackofen“ gesprochen. Bei einer am 12. März 1997 abgehaltenen Vor-\n\nstandssitzung des Fördervereins veranlaßte der Angeklagte Z die\n\nVorstandsmitglieder Si und Sch , einen Formularantrag auf Gewäh-\n\nrung einer Zuwendung des Landes Brandenburg nach der Richtlinie des\n\nMELF über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der Ent-\n\nwicklung des ländlichen Raums vom 14. Oktober 1994 (ELR-Richtlinie) blan-\n\nko, auch ohne Angabe von Zeit und Ort der Antragstellung, zu unterschrei-\n\nben. Ziel des Antrags war die Unterstützung des Projekts „Holzbackofen“.\n\nSodann beauftragte der Angeklagte Z den Angeklagten\n\nDr. D , sich „vorrangig“ der weiteren Bearbeitung des Förderan-\n\ntrags anzunehmen. In ständigem Kontakt mit dem Angeklagten Z \n\nund dem Vereinsvorstand trug der Angeklagte Dr. D Unterlagen\n\nzusammen und genehmigte am 22. April 1997 den vorzeitigen Beginn der\n\nMaßnahme des Fördervereins. Das entsprechende Schreiben ließ er auf den\n\n22. Januar 1997 zurückdatieren. Nach vollständiger Ausfüllung wurde der\n\nFörderantrag dem zuständigen Amt für Agrarordnung zugeleitet, wo er am\n\n22. Mai 1997 einging. Als zu fördernde Maßnahme war die „Wiedereinrich-\n\ntung und Betreibung einer traditionell-dörflichen Holzbackstube mit integrier-\n\nter Landschaftspflege“ angegeben. Es wurde unter anderem beantragt, Um-\n\nbauarbeiten der Firma T sowie den Erwerb und Einbau zweier Backöfen\n\nzu fördern. Das Antragsformular enthielt den Hinweis, daß mit dem zu för-\n\ndernden Projekt noch nicht begonnen sein durfte. Die Rückdatierung des\n\nFörderantrags und der schriftlichen Genehmigung zum vorzeitigen Beginn\n\nder Maßnahme des Fördervereins erfolgte im Hinblick auf Nr. 1.3 der Ver-\n\nwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) des Lan-\n\ndes Brandenburg, wonach Zuwendungen nur für solche Projekte bewilligt\n\nwerden dürfen, die noch nicht begonnen worden sind. Am 20. August 1997\n\nwurde dem Verein nach Zustimmung durch Dr. D vom für die För-\n\nderung zuständigen Amt für Agrarordnung eine Zuwendung in Höhe von\n\n488.768,00 DM gewährt.\n\n2. Der Angeklagte Z hat sich zur Sache nicht eingelassen.\n\nDer Angeklagte Dr. D hat sich dahin eingelassen, er habe am\n\n21. Januar 1997 auf Geheiß des Vereinsvorsitzenden S Ort und Datum\n\nauf dem Antragsformular eingetragen und am folgenden Tag, nachdem der\n\nMitarbeiter R den Entwurf eines Genehmigungsschreibens zum vorzei-\n\ntigen Beginn des Fördervorhabens entworfen habe, das Schreiben mit der\n\nGenehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn unterschrieben. Diese\n\nEinlassung hat das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme,\n\ninsbesondere aufgrund der Zeugenaussagen einer Sekretärin und einer Re-\n\ngistratorin im MELF, für widerlegt erachtet.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten gleichwohl aus tatsächlichen\n\nGründen freigesprochen, weil es nicht auszuschließen vermochte, daß als-\n\nbald nach dem 21. Januar 1997 „der Angeklagte Dr. D ... den Vor-\n\ngang mit dem Angeklagten Z erörterte, diesem signalisierte, daß\n\ner den Entwurf für richtig halte und einen vorzeitigen Beginn des Vorhabens\n\nmündlich genehmige\" (UA S. 17). Bei einem solchen Ablauf liege es „dann\n\nauch nicht fern, daß der Angeklagte Z darüber alsbald den (ver-\n\nstorbenen) Vorsitzenden (des Vereins) unterrichtete“ (UA S. 27). Das Vertei-\n\ndigungsverhalten insbesondere des Angeklagten Dr. D stünde\n\n„dem als nicht ausschließbare Möglichkeit hier zugrunde gelegten Gesche-\n\nhensablauf nicht entgegen“; der Angeklagte Dr. D „hielt vermutlich\n\neine Änderung seines Verteidigungsvorbringens für schädlich und risikoreich“\n\n(UA S. 28).\n\nHilfsweise hat das Landgericht die Angeklagten in Ermangelung eines\n\nVermögensschadens aus Rechtsgründen freigesprochen. Die rechtlichen\n\nVoraussetzungen eines Subventionsbetruges hat es ebenfalls verneint.\n\nII.\n\nDie für den Freispruch tragenden Erwägungen halten der sachlich-\n\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Spricht der Tatrichter den Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner\n\nTäterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das Revisionsge-\n\nricht hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des\n\nTatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit\n\nnur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen\n\nsind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, un-\n\nklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfah-\n\nrungssätze verstößt. Rechtlich zu beanstanden sind die Beweiserwägungen\n\nferner dann, wenn sie erkennen lassen, daß das Gericht überspannte Anfor-\n\nderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt\n\nund dabei nicht beachtet hat, daß eine absolute, das Gegenteil denknotwen-\n\ndig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewißheit nicht er-\n\nforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an\n\nSicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Mög-\n\nlichkeiten gegründete Zweifel nicht zuläßt (st. Rspr.; vgl. BGHSt 10, 208 f.;\n\nBGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 25, 33; BGH wistra 2002, 260, 261;\n\nEngelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 2 ff. m. w. N.).\n\nDie Urteilsgründe müssen insbesondere erkennen lassen, daß die\n\nBeweiswürdigung auf einer tragfähigen Grundlage beruht und die vom Ge-\n\nricht gezogene Schlußfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich\n\nals bloße Vermutung erweist (BGH NStZ-RR 2002, 243). Der Tatrichter darf\n\nentlastende Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtig-\n\nkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen.\n\nEr muß sich vielmehr auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses\n\nentscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung\n\nzu beeinflussen (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 6; Engelhardt aaO § 261\n\nRdn. 28 m. w. N.). Der Zweifelssatz gebietet es nicht etwa, zugunsten des\n\nAngeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen das Beweiser-\n\ngebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.;\n\nvgl. BGH NJW 1995, 2300; 2002, 1057, 1059; 2002, 2188, 2189). Diesen\n\nAnforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.\n\na) Für die Erteilung der vom Landgericht angenommenen mündlichen\n\nGenehmigung enthalten die Urteilsgründe keine konkreten Anhaltspunkte.\n\nSie ist nicht von der Einlassung des Angeklagten Dr. D erfaßt, der\n\neine schriftliche Genehmigung vom 21. Januar 1997 behauptet hat. Eine sol-\n\nche ist aber nach der insoweit fehlerfrei gebildeten Überzeugung des Land-\n\ngerichts gerade nicht erfolgt. Der Angeklagte hat die schriftliche Genehmi-\n\ngung unter Bezugnahme auf eine Anweisung des Ministers von seiner Se-\n\nkretärin am 22. April 1997 auf den 21. Januar 1997 zurückdatieren lassen.\n\nb) Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang selbst ausgeführt,\n\ndas Erteilen einer mündlichen Genehmigung sei nach den getroffenen Fest-\n\nstellungen „außerordentlich ungewöhnlich und auch in der ministeriellen Pra-\n\nxis eine von der Regel abweichende Ausnahme gewesen“ (UA S. 27). Noch\n\nungewöhnlicher erscheint eine mündliche Genehmigung, weil ein Aktenver-\n\nmerk hierüber nicht vorhanden ist, obwohl „die Angeklagten ... verpflichtet\n\ngewesen (wären), die erteilte Genehmigung durch Anlage eines Aktenver-\n\nmerks aktenkundig zu machen“ (UA S. 31).\n\nAuffallend ist auch, daß die spätere schriftliche Genehmigung nicht\n\nnur rückdatiert ist, sondern darüber hinaus offenbare Unrichtigkeiten enthält.\n\nEs wird darin die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn mit einer\n\nEinsturzgefahr für das Backhaus gerechtfertigt (UA S. 18), wohingegen tat-\n\nsächlich im Sommer 1996 der alte Backofen zu verfallen drohte (UA S. 10)\n\nund zwei neue Backöfen im nicht genutzten Teil des Schweinestalls einge-\n\nbaut werden sollten; mit den entsprechenden Sanierungs- und Umbauarbei-\n\nten hatte die Firma T im November 1996 bereits begonnen (UA\n\nS. 12, 13).\n\nMit der Gesamtheit dieser Auffälligkeiten und Widersprüche setzt sich\n\ndas Landgericht nicht hinreichend auseinander. Nachvollziehbare Gründe,\n\nweshalb von der an sich gebotenen Schriftform abgewichen worden sein soll,\n\nsind dem Urteil nicht zu entnehmen.\n\nc) Die Erteilung einer Genehmigung setzt regelmäßig einen zuvor ge-\n\nstellten Antrag voraus, zumindest aber eine Absichtserklärung, sich eines\n\nentsprechenden Vorhabens anzunehmen. Die Genehmigung soll alsbald\n\nnach dem 21. Januar 1997 erteilt worden sein, die Vorstandsmitglieder des\n\nVereins haben aber nach den Urteilsfeststellungen – auch insoweit entgegen\n\nder Einlassung des Angeklagten Dr. D – erst am 12. März 1997\n\nden Förderantrag blanko unterschrieben. „Vorstellungen zu Einzelheiten be-\n\nzüglich des Umfangs und der Anzahl der zuwendungsfähigen Fördergegen-\n\nstände bestanden bei den Vorstandsmitgliedern zu diesem Zeitpunkt nicht“\n\n(UA S. 15). Daß die Vorstandsmitglieder Si und De bereits am\n\n20. Januar 1997 eine entsprechende Willensbekundung für den Verein ab-\n\ngegeben und – bei der Bedeutung des Projekts für den Verein folgerichtig –\n\nim Vereinsvorstand zeitnah erörtert hätten, ergeben die Urteilsgründe nicht.\n\nd) Gegenstand des Förderantrags waren unter anderem Umbauar-\n\nbeiten der Firma T an dem für die Backstube bestimmten Gebäude. Mit\n\nden Arbeiten wurde am 29. November 1996 begonnen, nachdem ein ent-\n\nsprechendes Leistungsangebot an die Schö GbR, die den Hofbetrieb\n\nder Familie des Angeklagten Z bewirtschaftete und der die\n\nTochter und der Bruder dieses Angeklagten angehörten, gerichtet worden\n\nwar. Das Angebot wurde für die GbR am 9. Dezember 1996 schriftlich ange-\n\nnommen. Die der GbR am 27. Januar 1997 erteilte Abschlagsrechnung über\n\nca. 27.000 DM wurde entsprechend der Aufforderung durch die GbR am\n\n3. Februar 1997 erneut ausgestellt und an den Förderverein gerichtet, „des-\n\nsen Vorstand bis dahin einen eigenen Auftrag an die Firma T nicht aus-\n\ngesprochen hatte“ (UA S. 13). Auf der Vorstandssitzung vom 12. März 1997\n\nwurde beschlossen, die an den Förderverein gerichtete Rechnung zu be-\n\nzahlen. „Den anwesenden Vorstandsmitgliedern war klar, daß der Förderver-\n\nein mit dieser Entscheidung in die Rechtsposition des Vertragspartners für\n\ndie durchgeführten Umbauarbeiten und in die Zahlungsverpflichtung gegen-\n\nüber dem Bauunternehmer T eintrat. Das war auch beabsichtigt“ (UA\n\nS. 14). Das Urteil verhält sich nicht ausreichend dazu, aufgrund welcher Um-\n\nstände für Arbeiten, die für einen anderen Auftraggeber, die Schö \n\nGbR, teilweise sogar bereits ausgeführt waren, dem Förderverein überhaupt\n\neine Genehmigung zu einem vorzeitigen Maßnahmebeginn hätte erteilt wer-\n\nden können.\n\ne) Die Urteilsgründe setzen sich auch nicht näher mit der Frage aus-\n\neinander, ob überhaupt schon im Vorfeld eines dann zunächst noch undetail-\n\nliert und pauschal gestellten Förderantrags eine Zustimmung zur Ausnahme\n\nvom haushaltsrechtlichen Verbot des vorzeitigen Vorhabensbeginns erteilt\n\nwerden kann oder ob nicht vielmehr bereits die Genehmigung des vorzeiti-\n\ngen Beginns konkretere Antragsunterlagen vorausgesetzt hätte (vgl. hierzu\n\nBayVGH BayVBl. 1996, 307). Ebenso wird nicht deutlich, ob einem Antrag,\n\ndem keine zivilrechtliche Grundlage für den Betrieb der Backöfen durch den\n\nVerein, etwa ein Pachtvertrag, zu entnehmen war, nach Maßgabe des Ver-\n\nwaltungsrechts überhaupt eine Zustimmung zur Ausnahme vom haushalts-\n\nrechtlichen Verbot des vorzeitigen Vorhabensbeginns hätte erteilt werden\n\nkönnen.\n\n2. Das Landgericht hat eine Strafbarkeit der Angeklagten nach §§ 263,\n\n266 StGB darüber hinaus aus rechtlichen Gründen auch für den Fall ver-\n\nneint, daß eine Genehmigung zum vorzeitigen Beginn des Projekts erst am\n\n22. April 1997 erteilt worden wäre. Dabei wird zutreffend erkannt, daß dann\n\nnach Nr. 1.3 VV zu § 44 LHO eine Zuwendung ohne Ausnahmegenehmi-\n\ngung nicht hätte bewilligt werden dürfen, weil nur solche Projekte gefördert\n\nwerden dürfen, die noch nicht begonnen worden sind. Das Verhalten der An-\n\ngeklagten hätte jedoch nicht zu einem Nachteil für den Haushalt des Landes\n\nBrandenburg geführt, weil die Geldmittel ihrem haushaltsrechtlich festgeleg-\n\nten Zweck entsprechend eingesetzt worden seien und die durch Einsatz der\n\nöffentlichen Mittel erzielte Gegenleistung gleichwertig gewesen sei.\n\na) Diese Erwägungen greifen zu kurz. Zwar begründet nicht jeder Ver-\n\nstoß gegen haushaltsrechtliche Vorschriften einen Vermögensnachteil (vgl.\n\nBGHSt 43, 293, 297; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 48 S. 6;\n\nLenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 266 Rdn. 44;\n\nTröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 266 Rdn. 64). Aber auch wenn der Mit-\n\nteleinsatz – wie vom Landgericht hier angenommen – den vorgegebenen\n\nZwecken entspricht und die durch Einsatz öffentlicher Mittel erzielte Gegen-\n\nleistung gleichwertig ist, kann ein Vermögensnachteil und somit auch Haus-\n\nhaltsuntreue gegeben sein. Abgesehen von dem hier, soweit ersichtlich, nicht\n\nvorliegenden Fall, daß durch eine Haushaltsüberziehung eine wirtschaftlich\n\ngewichtige Kreditaufnahme erforderlich wird, kommt dies dann in Betracht,\n\nwenn die Dispositionsfähigkeit des Haushaltgesetzgebers in schwerwiegen-\n\nder Weise beeinträchtigt wird und er durch den Mittelaufwand insbesondere\n\nin seiner politischen Gestaltungsbefugnis beschnitten wird (BGH aaO). Die\n\nhaushaltsrechtliche Regelung, grundsätzlich nur nicht begonnene Projekte\n\ndurch Subventionen zu fördern, stützt die Gestaltungsfreiheit des öffentlichen\n\nSubventionsgebers. Dieser kann so bei der Vergabe von Haushaltsmitteln\n\nunbeeinflußt durch einen vorherigen, möglicherweise wirtschaftlich riskanten\n\nEinsatz von Mitteln durch den Subventionsantragsteller die Subventionswür-\n\ndigkeit eines Projekts, insbesondere auch im Vergleich zu anderen förde-\n\nrungswürdigen Projekten und unter Berücksichtigung der Gesamtheit der zur\n\nVerfügung stehenden Fördermittel, sachlich prüfen.\n\nDem Grundsatz der Förderung lediglich nicht begonnener Projekte\n\nkommt daher nicht nur formelle, sondern auch materielle Bedeutung zu. Wer\n\naber die (materiellen) Voraussetzungen für die Leistung einer Subvention\n\nnicht erfüllt, hat auf sie keinen Anspruch; wie nahe sein Handeln dem ge-\n\nsetzgeberischen Motiv sonst kommt, ist ohne Bedeutung. Wird die zuständi-\n\nge staatliche Stelle durch Täuschung veranlaßt, den in Wahrheit nicht beste-\n\nhenden Anspruch zu erfüllen, so wird dadurch die Staatskasse in Höhe der\n\nunberechtigten Leistung geschädigt (vgl. BGHSt 19, 37, 44 f.; 31, 93, 95 f.;\n\nTröndle/Fischer aaO § 263 Rdn. 81). Ein Vermögensnachteil könnte bei die-\n\nser Sachlage allenfalls dann verneint werden, wenn dem Förderverein frag-\n\nlos eine Ausnahmegenehmigung zum vorherigen Beginn mit dem zu för-\n\ndernden Projekt zu erteilen und ihm danach die Subventionsmittel zweifels-\n\nfrei zu gewähren gewesen wären. Bei dem hier festgestellten konkreten\n\nVorlauf verstand sich solches aber nicht etwa von selbst; vielmehr hätte da-\n\nnach insbesondere die Erteilung der Ausnahmegenehmigung eher als fern-\n\nliegend angesehen werden müssen.\n\nb) Vorliegend kommt zudem eine Nachteilszufügung durch die Verrin-\n\ngerung zweckgebundener Mittel ohne vollständige Zweckerreichung in Be-\n\ntracht (vgl. BGHSt 43, 293, 297 f.). Mit der gewährten Subvention sollte nach\n\nder zum Haushaltsvollzug erlassenen Verwaltungsvorschrift ein weiterer wirt-\n\nschaftspolitischer Zweck verfolgt werden. Nur solche mit dem allgemeinen\n\nSubventionszweck übereinstimmende Vorhaben sollen gefördert werden, die\n\nder Subventionsempfänger noch nicht begonnen hat, um dadurch eine\n\ngrößtmögliche Nachfrage nach Wirtschaftsgütern zu erzielen. Dieser Zweck\n\nkönnte verfehlt worden sein, weil der Angeklagte Z zwei neue\n\nBacköfen bereits als Spende für den Förderverein eingeworben hatte.\n\nc) Schließlich ist ein Schaden bzw. Vermögensnachteil auch nicht et-\n\nwa – wie die Verteidigung meint – deshalb zu verneinen, weil der Zuwen-\n\ndungsbescheid später nicht widerrufen worden ist. Für die Gewährung einer\n\nSubvention und ihre Zurückforderung können unterschiedliche Vorausset-\n\nzungen gegeben sein. Die Zurückforderung kann aus ganz anderen legalen\n\nMotiven – hier etwa, weil entstandene Arbeitsplätze nicht gefährdet werden\n\nsollten (vgl. UA S. 21) – als aufgrund eines ursprünglich bestehenden An-\n\nspruchs auf Subventionsgewährung unterbleiben.\n\n3. Letztlich ist auch die Erwägung des Landgerichts nicht tragfähig, ei-\n\nne Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs nach § 264 StGB komme nicht in\n\nBetracht, weil der Förderverein nicht als Betrieb oder Unternehmen angese-\n\nhen werden könne. Unter Betrieb oder Unternehmen ist die nicht nur vorü-\n\nbergehende Zusammenfassung mehrerer Personen unter Einsatz von\n\nSachmitteln in gewissem räumlichen Zusammenhang unter einer Leitung zur\n\nErreichung eines bestimmten, nicht stets wirtschaftlichen Zweckes zu verste-\n\nhen. Auf die rechtliche Form und die Absicht der Gewinnerzielung kommt es\n\ndabei nicht an (vgl. Tiedemann in LK 11. Aufl. § 264 Rdn. 38 f.; Trönd-\n\nle/Fischer aaO § 264 Rdn. 11 und § 14 Rdn. 8). Auch ein eingetragener Ver-\n\nein wie der Förderverein D /M e.V. kann deshalb Betrieb oder Unter-\n\nnehmen sein.\n\nSofern der Förderverein das Projekt „Wiedereinrichtung und Betrei-\n\nbung einer traditionell-dörflichen Holzbackstube mit integrierter Landschafts-\n\npflege“ tatsächlich betrieben hat – wofür sprechen könnte, daß auf der Vor-\n\nstandssitzung vom 12. März 1997 in den Vertrag mit dem Bauunternehmer\n\nT eingetreten wurde (UA S. 14) – ist eine Strafbarkeit nach § 264 StGB\n\ndeshalb nicht von vornherein ausgeschlossen. Sollte dagegen der Förder-\n\nverein überhaupt nicht beabsichtigt gehabt haben, das Projekt zu betreiben,\n\nsondern sollte dies mit einer Betreibergesellschaft der Familie Z \n\nerfolgen – wofür sprechen könnte, daß der Angeklagte Z auf der\n\nVorstandssitzung vom 11. September 1996 erklärte, die „GbR Z “\n\nwerde das Projekt „Schaubäckerei und Waldpflege“ übernehmen (UA S. 11)\n\nund daß Ehefrau und Tochter des Angeklagten noch im Jahre 1997 eine\n\nGmbH gründeten, die das Projekt übernahm (UA S. 20, 21) – kommt Straf-\n\nbarkeit aus einem anderen Gesichtspunkt in Betracht. § 264 StGB kann auch\n\nanwendbar sein, wenn eine an sich nur für Betriebe und Unternehmen be-\n\nstimmte Subvention im Einzelfall für ein fingiertes Unternehmen erschlichen\n\nwird (vgl. Tiedemann aaO § 264 Rdn. 44; Lenckner/Perron aaO § 264\n\nRdn. 21 m. w. N.).\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_448-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-08/5-str-448-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_448-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_448-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-08/5-str-448-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_448-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:16:57.193137+00:00"}}