{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_447-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-11-05","aktenzeichen":"5 StR 447/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 447/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 5. November 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Berlin vom 16. April 2002 werden nach\n\n§ 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das genannte\n\nUrteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet\n\nverworfen.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Y wegen Mordes zu le-\n\nbenslanger Freiheitsstrafe und die Angeklagte B wegen Beihilfe zum Tot-\n\nschlag zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\n1. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Nebenklägerinnen sind\n\nnach § 400 Abs. 1 Satz 1 StPO – auf Antrag des Generalbundesanwalts –\n\nals unzulässig zu verwerfen. Soweit das Schwurgericht das Tötungsdelikt\n\nzum Nachteil ihres Angehörigen als Mord beurteilt hat, könnten sie hinsicht-\n\nlich dieses Nebenklagedelikts nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen\n\n(vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12). Hinsichtlich der Verurteilung\n\nder Angeklagten B haben die Nebenklägerinnen es versäumt, innerhalb\n\nder sich bis zum Ablauf des 8. Juli 2002 erstreckenden Revisionsbegrün-\n\ndungsfrist klarzustellen, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des\n\nSchuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum An-\n\nschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässig-\n\nkeit 5; BGH, Beschl. vom 9. November 2000 – 4 StR 425/00). Auf Grund der\n\nnur allgemein erhobenen Sachrüge bleibt nämlich offen, ob die Nebenkläge-\n\nrinnen sich gegen die Nichtverurteilung wegen Beihilfe zum Mord wenden,\n\noder ob sie lediglich die Strafbemessung beanstanden wollen. Die Klarstel-\n\nlung im Schriftsatz vom 23. September 2002 ist gemäß § 345 Abs. 1 StPO\n\nverspätet und damit unbeachtlich. Bei der Angabe des Zieles der Revision\n\neines Nebenklägers handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für\n\ndas Rechtsmittel (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3 und 5; BGH,\n\nBeschl. vom 9. November 2000 – 4 StR 425/00), die innerhalb der Revisi-\n\nonsbegründungsfrist erfüllt werden muß \n\n(vgl. BGH, Beschl. vom\n\n30. April 1998 – 4 StR 124/98 m. w. N.).\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der An-\n\ntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. September 2002 unbegrün-\n\ndet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3. Den Nebenklägerinnen waren hier die den Angeklagten durch ihre\n\nunzulässigen Revisionen erwachsenen notwendigen Auslagen ungeachtet\n\n§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht aufzuerlegen; denn die Rechtsmittel der An-\n\ngeklagten, bei deren Verwerfung eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1\n\nSatz 2 StPO ebenfalls zu unterbleiben hatte, waren auch erfolglos (vgl.\n\nBGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGHR StPO § 400\n\nAbs. 1 Zulässigkeit 10 und 12).\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_447-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-05/5-str-447-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_447-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_447-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-05/5-str-447-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_447-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:45:18.289084+00:00"}}