{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_441-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-10-22","aktenzeichen":"5 StR 441/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 441/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. Oktober 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\n Menge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten C C und S \n\n C wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n\n23. April 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Strafaus-\n\nsprüchen gegen beide Angeklagte mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen beider Angeklagten wer-\n\nden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten C C wegen bewaffneten\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit\n\nmit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomati-\n\nsche Selbstladekurzwaffe sowie in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht\n\nJahren verurteilt. Die Angeklagte S C hat das Landgericht wegen\n\nunerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat-\n\neinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Mo-\n\nnaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die\n\nRevisionen beider Angeklagten sind, soweit die Rechtsmittel sich gegen die\n\nSchuldsprüche richten, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-\n\ndesanwalts vom 24. September 2002 unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO. Jedoch können die Strafaussprüche gegen beide Angeklagte\n\naus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand haben.\n\n1. Betreffend den Angeklagten C C hat der Generalbundesan-\n\nwalt zutreffend ausgeführt:\n\n„Die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe erweist sich als nicht ausrei-\n\nchend begründet und begegnet im Hinblick auf das Erfordernis eines ge-\n\nrechten Schuldausgleichs durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß die\n\nStrafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Er allein ist in der\n\nLage, sich auf Grund der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck\n\nvon Tat und Täter zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen,\n\nwenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere wenn der Strafrichter von einem\n\nfalschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen\n\nin sich fehlerhaft sind oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht ge-\n\nlassen haben oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter\n\nSchuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder unten inhaltlich löst, daß\n\nein grobes Mißverhältnis zwischen Schuld und Strafe besteht (BGHSt 17, 35,\n\n36/37; 29, 319, 320 jeweils m. w. N.; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungs-\n\nrahmen 1). Dabei kann die Höhe der vom Tatrichter für den konkreten Fall\n\nbestimmten Strafe vom Revisionsgericht anhand der im Urteil dargelegten\n\nUmstände grundsätzlich nicht ohne weiteres nachgeprüft werden. Je mehr\n\nsich die im Einzelfall verhängte Strafe aber dem unteren oder oberen Rand\n\ndes zur Verfügung stehenden Strafrahmens nähert, umso höher sind die\n\nAnforderungen, die an eine umfassende Abwägung und eine erschöpfende\n\nWürdigung der für die Bemessung der Strafe maßgeblichen straferschwe-\n\nrenden und strafmildernden Umstände zu stellen sind (BGHR StGB § 46\n\nAbs. 1 Strafhöhe 2; BGHR StGB § 222 Strafzumessung 1; BGH StV 1983,\n\n102; 1986, 57).\n\nNach diesen Grundsätzen sind die Strafzumessungserwägungen des\n\nangefochtenen Urteils nicht rechtsbedenkenfrei. Das Landgericht hat zugun-\n\nsten des Angeklagten bei der Strafzumessung insbesondere sein jugendli-\n\nches Alter berücksichtigt, ebenso die fehlenden Vorstrafen sowie sein Teil-\n\ngeständnis, die Tatsache, daß Grundlage der Aburteilung ein durch den Ein-\n\nsatz einer Vertrauensperson der Polizei angeschobenes Scheingeschäft war,\n\ndaß die Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten und damit eine Ge-\n\nfährdung der Allgemeinheit ausgeblieben ist. Ob diese gewichtigen Strafmil-\n\nderungsgründe für die Strafkammer hätten Veranlassung bieten müssen,\n\nschon die Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Sinne des\n\n§ 30a Abs. 3 BtMG anzunehmen, kann letztlich dahinstehen. Jedenfalls fehlt\n\nes angesichts dieser Milderungsgründe unter dem Gesichtspunkt des ge-\n\nrechten Schuldausgleichs an einer ausreichenden Begründung der Strafhöhe\n\n(acht Jahre Freiheitsstrafe). Diese war hier umso mehr erforderlich, weil sich\n\ndie erhöhte Gefährlichkeit, der § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG seinem Zweck nach\n\nin Fällen bewaffneter Betäubungsmittelgeschäfte begegnen soll, eher im un-\n\nteren Bereich denkbarer Fallgestaltungen hielt und der Reinheitsgehalt der\n\nsichergestellten Betäubungsmittel jedenfalls nicht ungewöhnlich hoch war.“\n\n2. Auch den Strafausspruch gegen die Angeklagte S C , die\n\nEhefrau des Angeklagten C C , vermag der Senat – insoweit anders\n\nals der Generalbundesanwalt – nicht als rechtsfehlerfrei zu erachten.\n\nDas Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles im\n\nSinne des § 29a Abs. 2 BtMG verneint. Es hat zur Begründung dessen zwar\n\neine Vielzahl von Gesichtspunkten, die für oder gegen eine Strafrahmenver-\n\nschiebung sprechen, gegeneinander abgewogen. Gleichwohl besorgt der\n\nSenat, daß das Landgericht dabei mit der Argumentation, daß die Ange-\n\nklagte „bei der Tatbegehung unter dem Einfluß ihres Ehemannes stand und\n\nihr Tatbeitrag als gering einzustufen ist“, die Besonderheiten des Falles nicht\n\nhinreichend berücksichtigt hat. Die Angeklagte war vom Rauschgifthandel\n\nihres Ehemannes überrascht und forderte ihn auf, das Heroin sofort aus der\n\nWohnung zu schaffen. Nachdem sie eine Teilmenge des Rauschgiftes in ei-\n\nner Kammer der Wohnung verstaut hatte, war sie nur sehr kurze Zeit – in der\n\nGrößenordnung allenfalls weniger Stunden – im Besitz des Rauschgiftes.\n\nDem besonderen Konflikt zwischen dem gesetzlichen Verhaltensgebot und\n\ndem orientalisch geprägten Autoritätsverhältnis zwischen den beiden Ange-\n\nklagten trägt die Wendung, daß die Angeklagte „unter dem Einfluß ihres\n\nEhemannes stand“, nicht hinreichend Rechnung.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei Annah-\n\nme eines minder schweren Falles zu einer milderen Strafe gelangt wäre.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_441-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-22/5-str-441-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_441-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_441-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-22/5-str-441-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_441-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:39:05.538452+00:00"}}