{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_434-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-03-27","aktenzeichen":"5 StR 434/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 434/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 27. März 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\n Menge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n27. März 2003, an der teilgenommen haben:\n\nRichter Basdorf als Vorsitzender,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Dr. Brause,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nJustizangestellte\n\nals Verteidiger,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Braunschweig vom 19. März 2002 wird ver-\n\nworfen.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das ge-\n\nnannte Urteil insoweit aufgehoben, als – jenseits des an-\n\ngeordneten Verfalls von 26.915,75 DM als Wertersatz –\n\ndie Anordnung von Verfall und Verfall des Wertersatzes\n\nunterblieben ist.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und\n\nwegen eines Vergehens nach dem Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat den Verfall eines\n\nGeldbetrages in Höhe von 26.915,75 DM als Wertersatz angeordnet. Die\n\ngegen die Verurteilung wegen der Verbrechen nach dem Betäubungsmittel-\n\ngesetz gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist\n\nunbegründet. Dagegen hat die – auf die Frage einer weitergehenden Anord-\n\nnung des Verfalls beschränkte – Revision der Staatsanwaltschaft mit der al-\n\nlein erhobenen Sachrüge Erfolg.\n\nDas Landgericht hat im wesentlichen festgestellt:\n\nDer Angeklagte verkaufte unter Mitwirkung des Zeugen T einmal\n\n100 g Kokain (davon 10 g an T selbst) und zweimal 50 g Kokain, jeweils\n\nmit einem Wirkstoffanteil von mindestens 15 %. Hierfür erhielt der Ange-\n\nklagte insgesamt 25.000,00 DM (Fälle 1 bis 3). Im Fall 4 beauftragte der An-\n\ngeklagte den Zeugen T , 1 kg Kokain aus den Niederlanden zu beschaf-\n\nfen, und übergab ihm hierfür 60.000,00 DM. T beschaffte unter Mitwir-\n\nkung u. a. des Zeugen Z für 30.000,00 DM 500 g Kokain, das er dem\n\nAngeklagten überreichte. In den Fällen 5 und 6 ließ der Angeklagte sich\n\ndurch den Zeugen T , dem er dafür vorab jeweils 60.000,00 DM übergab\n\nund der sich der Mitwirkung des Zeugen Z \n\n bediente, \n\njeweils\n\n1 kg Kokain aus den Niederlanden beschaffen. In gleicher Weise erlangte\n\nder Angeklagte \n\nim Fall 7 nach Vorabzahlung von 33.000,00 DM\n\n500 g Kokain. Das in den Fällen 4 bis 7 gehandelte Kokain hatte einen Wirk-\n\nstoffgehalt von mindestens 20 % und wurde vom Angeklagten – jeweils\n\nüberwiegend – mit Gewinn weiterverkauft. Am 17. September 2001 wurden\n\nin der Wohnung des Angeklagten 139 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt\n\nvon 22,6 %, 26.915,75 DM Bargeld und eine Flinte mit 49 Patronen sicher-\n\ngestellt.\n\n I. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung stand. Nament-\n\nlich ist die Beweiswürdigung frei von Rechtsfehlern.\n\nDas Landgericht hat seine Überzeugung von den sieben Fällen des\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln insbesondere aufgrund einer umfas-\n\nsenden Würdigung derjenigen Angaben gewonnen, die der Zeuge T im\n\nLaufe des Verfahrens gemacht hat. Stützend hat das Landgericht herange-\n\nzogen, daß \n\nin der Wohnung des Angeklagten 139 g Kokain und\n\n26.915,75 DM Bargeld in breitgestreuter Stückelung sichergestellt worden\n\nsind.\n\nWeshalb das Landgericht den Zeugen G und L nicht ge-\n\nglaubt hat, hat es ausreichend dargelegt. Soweit die Revision die Beweis-\n\nmittel anders würdigt, zeigt sie damit keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere\n\nbesteht der von der Revision gesehene Widerspruch nicht: Die Bezeichnung\n\nder Fälle 1 bis 3 als (quantitativ) „am Gesamtkomplex gemessen relativ un-\n\nbedeutendes Geschehen“ einerseits und die Bewertung der Bekundungen\n\ndes Zeugen T in diesen Fällen als (beweislich) „ferner entscheidend“ an-\n\ndererseits ist keineswegs widersprüchlich.\n\nDaß das Landgericht, während es die rechtskräftige Verurteilung des\n\nZeugen T wegen Betäubungsmitteldelikten zu drei Jahren und sechs Mo-\n\nnaten Gesamtfreiheitsstrafe und die Entwicklung der Aussage dieses Zeugen\n\numfassend mitteilt und seine Aussagemotivation ausführlich würdigt, ohne\n\ndabei die Vorschrift des § 31 BtMG zu zitieren, begründet nicht die Besorg-\n\nnis, daß der Tatrichter die von dieser Norm latent ausgehende Gefahr einer\n\nVerführung zur Falschbezichtigung Dritter etwa übersehen hätte.\n\n2. Auch der Rechtsfolgenausspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung\n\nstand.\n\nDies gilt namentlich für die Verfallsanordnung. Zutreffend geht die Re-\n\nvision des Angeklagten davon aus, daß der \n\nfür einen Verfall \n\nin\n\nBetracht kommende Vermögensvorteil durch eine angeklagte und\n\nfestgestellte Tat erlangt sein muß (BGHSt 28, 369; BGH StV 1981, 627;\n\nBGH, Beschl. vom 10. Juni 1998 – 3 StR 182/98; BGH, Beschl. vom\n\n17. Mai 1999 – 5 StR 155/99; W. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 Rdn. 17;\n\nTröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 73 Rdn. 6). Dem hat das Landgericht\n\nRechnung getragen, indem es sich davon überzeugt hat, daß das in den\n\nRäumlichkeiten des Angeklagten sichergestellte Bargeld in Höhe von\n\n26.915,75 DM Gewinn „aus den Straftaten“ – scil. aus den sieben festge-\n\nstellten Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz – war. Einer Fest-\n\nstellung derart, aus welcher einzelnen dieser Taten das Geld erlangt worden\n\nwar, bedurfte es nicht (BGHR StGB § 73 Vorteil 5).\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft dringt durch.\n\n1. Aus den Feststellungen ergibt sich, daß der Angeklagte aus den\n\nsieben Taten nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zumindest folgendes im Sinne\n\ndes § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB „erlangt“ hat: In den Fällen 1 bis 3 erhielt\n\nder Angeklagte von T als Erlös aus den Kokainverkäufen einmal\n\n12.000,00 DM und zweimal 6.500,00 DM, insgesamt also 25.000,00 DM. In\n\nden Fällen 4 bis 7 verkaufte der Angeklagte Heroin, das er zu Preisen\n\nvon 30.000,00 DM (Fall 4), zweimal 60.000,00 DM (Fälle 5 und 6) und\n\n33.000,00 DM (Fall 7) erworben hatte, überwiegend mit Gewinn weiter; allein\n\nder Einkaufspreis dieser vier Fälle beträgt zusammen 183.000,00 DM; der\n\nVerkaufspreis lag jedenfalls insgesamt höher. Danach hat der Angeklagte\n\naus den genannten Taten jedenfalls mehr als 208.000,00 DM erlangt, näm-\n\nlich aus den Fällen 1 bis 3 25.000,00 DM Verkaufserlös und aus den Fäl-\n\nlen 4 bis 7 den jedenfalls über dem Einkaufspreis von 183.000,00 DM lie-\n\ngenden Verkaufspreis. Dies hat das Landgericht übersehen, indem es ledig-\n\nlich den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 26.915,75 DM als Werter-\n\nsatz angeordnet und gemeint hat, eine weitere Verfallsanordnung käme nicht\n\nin Betracht, „weil insoweit sichere Feststellungen zur Höhe des Erlangten\n\nnicht getroffen werden konnten“.\n\n2. Vielmehr war es zwingend geboten, in Höhe des sich nach dem\n\nBruttoprinzip ergebenden Geldbetrages den Verfall (des Wertersatzes) an-\n\nzuordnen, soweit nicht die Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB entgegen-\n\nsteht.\n\na) Hierfür \n\nist zunächst maßgeblich, daß das Bruttoprinzip gilt,\n\nwonach nicht nur der bloße, sich nach Abzug der Aufwendungen\n\nergebende Gewinn, sondern alles, was der Täter für die Tat oder aus ihr\n\nerlangt hat, ohne Abzug gewinnmindernder Kosten dem Verfall unter-\n\nliegt (BGH, Urt. vom 21. August 2002 – 1 StR 115/02, zur Veröffentlichung in\n\nBGHSt vorgesehen = NJW 2002, 3339, 3340; BGHR StGB § 73d Strafzu-\n\nmessung 1; BGH NStZ 1996, 539; W. Schmidt aaO § 73 Rdn. 18; Eser in\n\nSchönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 73 Rdn. 17; Tröndle/Fischer aaO\n\n§ 73 Rdn. 3, 7).\n\nb) Zudem \n\nist die Anordnung des Verfalls \n\n(des Wertersatzes)\n\nobligatorisch, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen (BGH, Urt. vom\n\n21. August 2002 aaO; BGHR StGB § 73c Härte 5; BGHR StGB § 43a Kon-\n\nkurrenzen 1, 2; W. Schmidt aaO § 73 Rdn. 49, § 73a Rdn. 14; Eser aaO § 73\n\nRdn. 44, § 73a Rdn. 9; Tröndle/Fischer aaO § 73 Rdn. 5, § 73a Rdn. 3).\n\nc) Ob der Angeklagte den erlangten Vorteil noch \n\nimmer hat,\n\nist hier einzig unter dem Gesichtspunkt der Härtevorschrift des § 73c\n\nAbs.1 Satz 2 StGB von Bedeutung (BGH, Urt. vom 21. August 2002 aaO;\n\nW. Schmidt aaO § 73c Rdn. 2 f.; Tröndle/Fischer aaO § 73 Rdn. 10). Für die\n\nAnwendbarkeit dieser Ermessensvorschrift (BGHR StGB § 73c Härte 5)\n\nkommt es zunächst darauf an, ob der Wert des Erlangten noch im Vermögen\n\ndes Angeklagten vorhanden ist. Die entsprechende Beurteilung setzt die\n\nFeststellung der Vermögensverhältnisse des Angeklagten voraus. Hierzu\n\nenthält das angefochtene Urteil lediglich die – insoweit unzulängliche – Fest-\n\nstellung, daß der Angeklagte im Februar 2001 ein mit einem Wohnhaus be-\n\nbautes Grundstück erwarb, dessen Eigentümerin „mittlerweile“ seine Le-\n\nbensgefährtin ist.\n\nIII. Danach hebt der Senat das angefochtene Urteil insoweit auf, als\n\n– jenseits des rechtsfehlerfrei angeordneten Verfalls von 26.915,75 DM als\n\nWertersatz – die Anordnung von Verfall und Verfall des Wertersatzes unter-\n\nblieben ist. Dies zieht nicht die Aufhebung von Feststellungen nach sich; sol-\n\nche sind rechtsfehlerhafterweise unterblieben.\n\nDie verhängten Strafen können bestehenbleiben; denn die mit dem\n\nVerfall verbundene Vermögenseinbuße ist regelmäßig (BGHR StGB § 73d\n\nStrafzumessung 1) und so auch hier kein Strafmilderungsgrund.\n\nDer neue Tatrichter wird zunächst den Wert des aus den Straftaten\n\nnach dem BtMG Erlangten festzustellen haben. Hierbei ist eine Schätzung\n\nnach § 73b StGB möglich. Alsdann sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des\n\nAngeklagten – soweit möglich – aufzuklären. Auf der Grundlage dieser Fest-\n\nstellungen wird – eingedenk des obligatorischen Charakters der Vorschriften\n\nder §§ 73, 73a StGB , jedoch unter Berücksichtigung von § 73c Abs. 1\n\nSatz 1 StGB (BGH, Urt. vom 10. Oktober 2002 – 4 StR 233/02, zur Veröf-\n\nfentlichung in BGHSt vorgesehen = NJW 2003, 300) – über die Anordnung\n\neines Verfalls (als Wertersatz) nach Ermessensgrundsätzen zu entscheiden\n\nsein.\n\nBasdorf Häger Raum\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_434-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-27/5-str-434-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73b","ref_norm":"73b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_434-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_434-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-27/5-str-434-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_434-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:10:48.102902+00:00"}}