{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_433-02A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-10-21","aktenzeichen":"5 StR 433/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 433/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. Oktober 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\n Menge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf de Revision des Angeklagten H Y wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. April 2002\n\nnach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten C Y wird das\n\ngenannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafaus-\n\nspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten C Y \n\n und die Revisionen der Angeklagten C und H \n\n gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2\n\nStPO als unbegründet verworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ent-\n\nscheidung und Verhandlung, auch über die Kosten der\n\nRevisionen der Angeklagten H und C Y ,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n5. Die Angeklagten C und H haben die Kosten ih-\n\nrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen unerlaubten Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, den Angeklagten\n\nH zugleich wegen eines Vergehens nach § 276 StGB, zu Freiheitsstra-\n\nfen – in Höhe von jeweils sechs Jahren bei C und H , von vier Jah-\n\nren und sechs Monaten bei H Y und von vier Jahren bei C \n\nY – verurteilt.\n\n1. Die Revision des Angeklagten H Y führt mit der Verfah-\n\nrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO zur umfassenden Aufhebung des Urteils.\n\nDas zu den Akten gelangte Urteil ist entgegen § 275 Abs. 2 StPO nur\n\nvon dem Vorsitzenden und – entsprechend dem gleichermaßen versehent-\n\nlich fehlerhaft gefaßten Rubrum – nur von einem der tatsächlich an der Ur-\n\nteilsfindung beteiligten beiden beisitzenden Richter unterschrieben worden.\n\nAn dem hieraus folgenden Durchgreifen des absoluten Revisionsgrundes\n\nändert der Umstand nichts, daß der zweite beisitzende Richter – wie ein\n\nnach Eingang der Revisionsbegründung gefertigter Vermerk des Strafkam-\n\nmervorsitzenden ergibt – zu dem Zeitpunkt, als das schriftliche Urteil zu den\n\nAkten gelangt war, urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert gewesen\n\nwäre; in diesem Fall hätte der Vorsitzende gemäß § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO\n\ninnerhalb der Urteilsabsetzungsfrist einen Verhinderungsvermerk anbringen\n\nmüssen (BGHR StPO § 338 Nr. 7 Fristüberschreitung 4).\n\n2. Die Zustellung des so verfahrensfehlerhaft zustandegekommenen\n\nUrteils war indes wirksam (BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristbeginn 8). Da die\n\nübrigen drei Angeklagten innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345\n\nAbs. 1 StPO keine entsprechende Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 StPO) er-\n\nhoben haben, kommt eine Urteilsaufhebung zu ihren Gunsten wegen dieses\n\nvon ihnen nicht fristgerecht gerügten Verfahrensfehlers nicht in Betracht\n\n(BGHR aaO = BGHR StPO § 338 Nr. 7 Entscheidungsgründe 3).\n\n3. Die Revisionen der Angeklagten C und H sind ebenso of-\n\nfensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) wie die Revision des Ange-\n\nklagten C Y zum Schuldspruch. Die Revision des letztgenannten\n\nAngeklagten führt allerdings mit der Sachrüge zur Aufhebung des ihn betref-\n\nfenden Strafausspruchs.\n\nIm Rahmen der für sich rechtsfehlerfreien Ablehnung eines minder\n\nschweren Falles hat das Landgericht ausgeführt, die frühzeitigen Geständ-\n\nnisse der Angeklagten Y seien „im Sinne des § 31 BtMG“ strafmildernd\n\nzu berücksichtigen (UA S. 19). Zur Frage einer Milderung des angewandten\n\nStrafrahmens nach § 29a Abs. 1 BtMG gemäß § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB\n\nnimmt das Urteil indes nicht Stellung. Zwar weisen die Urteilsgründe nicht\n\neindeutig aus, daß die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG vorgelegen\n\nhaben, wenngleich die zitierte Urteilswendung darauf hindeutet, daß das\n\nLandgericht solches angenommen hat. Es mag auch sein, daß das Landge-\n\nricht nach seinem Ermessen von einer derartigen Strafrahmenverschiebung\n\nim Blick auf die Annahme eines verhältnismäßig geringen Gewichts eines\n\nentsprechenden Aufklärungsbeitrags absehen wollte. Das Landgericht war\n\naber jedenfalls nach der zitierten Urteilspassage zu einer ausdrücklichen Er-\n\nörterung dieser weiteren Strafrahmenfrage verpflichtet. Daß sich eine Straf-\n\nrahmenverschiebung nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB zugunsten des An-\n\ngeklagten C Y auf den Strafausspruch hätte auswirken können,\n\nläßt sich nicht sicher ausschließen.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_433-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-21/5-str-433-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_433-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_433-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-21/5-str-433-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_433-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:36:16.675900+00:00"}}