{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-02-11","aktenzeichen":"5 StR 402/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 402/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 11. Februar 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\n nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 3. April 2002 nach § 349 Abs. 4\n\nStPO aufgehoben\n\na) hinsichtlich des Angeklagten W mit den Fest-\n\nstellungen, jedoch bleiben diejenigen zum unerlaubten\n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge aufrechterhalten;\n\nb) hinsichtlich des Angeklagten G im Rechtsfolgenaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRevisionen, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten W wegen unerlaubten\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter den\n\nqualifizierenden Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (Mitsichfüh-\n\nren eines Gegenstandes, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen\n\ngeeignet und bestimmt ist) in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz zu\n\neiner Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Den Angeklagten G hat es\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungs-\n\nmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten W führt mit der Sachrüge zur\n\nAufhebung des Schuldspruchs und folglich auch der verhängten Strafe\n\n(§ 349 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Feststellungen zum unerlaubten Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist das Rechtsmittel\n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Revision des Angeklagten\n\nG ist zum Schuldspruch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), führt indes zur\n\nAufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.\n\n1. Betreffend den Angeklagten W tragen die bisherigen Fest-\n\nstellungen den Schuldspruch nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG und §§ 37\n\nAbs. 1 Nr. 4 und 5, 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG nicht. Die Vorschrift des § 30a\n\nAbs. 2 Nr. 2 BtMG erfordert, daß der Täter beim unerlaubten Handeltreiben\n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Schußwaffe oder sonsti-\n\nge Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Perso-\n\nnen geeignet und bestimmt sind.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts befand sich in dem vom\n\nAngeklagten W geführten Pkw „auf der Mittelkonsole zwischen den\n\nbeiden vorderen Sitzen griffbereit ein Springmesser mit innenliegender Klin-\n\nge. Die Klinge, die durch Knopfdruck hervorschnellt und hierdurch festgestellt\n\nwird, hat eine Länge von ca. 5 cm. Das Springmesser hat die äußere Gestalt\n\nund auch die Funktion eines Feuerzeugs, und ist deshalb als Messer bzw.\n\nSpringmesser auf den ersten Blick nicht zu erkennen.“ Die Überzeugung,\n\ndaß der Angeklagte das Messer zur Verletzung von Personen bestimmt hat-\n\nte, gewinnt das Landgericht vorrangig aus der Überlegung, daß es sich bei\n\neinem Springmesser um eine Waffe im technischen Sinne gemäß § 1 Abs. 7\n\nWaffG handele und bei derartigen Gegenständen eine Bestimmung zur Ver-\n\nletzung von Personen durch den Täter regelmäßig sehr nahe liege (vgl. hier-\n\nzu BGHSt 43, 266). Diese Erwägung ist nicht tragfähig begründet.\n\na) Soweit das Landgericht die Voraussetzungen einer verdeckten\n\nHieb- oder Stoßwaffe nach § 37 Abs. 1 Nr. 4 WaffG als gegeben erachtet,\n\nfehlen Feststellungen dazu, inwieweit die in § 1 Abs. 7 Satz 1 WaffG ge-\n\nnannten Merkmale erfüllt sind. Hiernach muß es sich um eine Waffe handeln,\n\ndie ihrer Natur nach dazu bestimmt ist, unter unmittelbarer Ausnutzung der\n\nMuskelkraft durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen. Erfaßt\n\nwird also eine Waffe, die nach der Art ihrer Anfertigung oder nach der herr-\n\nschenden Verkehrsauffassung objektiv dazu bestimmt ist, Gesundheitsbe-\n\nschädigungen oder Körperverletzungen beizubringen (vgl. RGSt 66, 191;\n\nBayObLGSt. 1993, 167; Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Neben-\n\ngesetze, 147. ErgLfg § 1 WaffG Rdn. 37). Dies versteht sich bei einem funk-\n\ntionsfähigen Feuerzeug nicht von selbst, zumal eine Hieb- oder Stoßwaffe in\n\naller Regel eine längere Klinge als fünf Zentimeter aufweist. Nähere Angaben\n\nzu Länge, Schärfe und Form der Klinge enthält das Urteil jedoch nicht.\n\nb) Hinsichtlich der Annahme, es würde ein Springmesser nach § 37\n\nAbs. 1 Nr. 5 WaffG gegeben sein, fehlen ebenfalls nähere Feststellungen zu\n\nLänge, Schärfe und Form der Klinge. Es kommt in Betracht, daß die Vor-\n\nschrift wegen der Ausnahmeregelung in § 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WaffG\n\nnicht zur Anwendung kommt. Danach gilt § 37 Abs. 1 Nr. 5 WaffG nicht für\n\nSpringmesser, die nach Größe sowie Länge und Schärfe der Spitze als Ta-\n\nschenmesser anzusehen sind. Zudem fallen nach Nr. 37.2.6 WaffVwV\n\nSpringmesser unter anderem dann unter das Verbot des § 37 Abs. 1 Nr. 5\n\nWaffG, wenn der aus dem Griff herausragende Teil ihrer Klinge länger als\n\n8,5 cm ist (vgl. hierzu BGHR WaffG § 37 Springmesser 1; Steindorf in\n\nErbs/Kohlhaas aaO § 37 WaffG Rdn. 14).\n\n2. Das Rechtsmittel des Angeklagten G hat zum Rechtsfolgenaus-\n\nspruch Erfolg. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lassen\n\nnicht ausreichend erkennen, ob es beachtet hat, daß die Prüfung eines min-\n\nder schweren Falles aufgrund einer eigenen Gesamtwürdigung für jeden\n\nTatbeteiligten gesondert zu erfolgen hat. Bei einem Gehilfen hängt das Er-\n\ngebnis dieser Prüfung vor allem von dem Gewicht der Beihilfehandlung ab,\n\nwenn auch die Schwere der Haupttat mitzuberücksichtigen ist (st. Rspr.,\n\nBGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall – Gehilfe 1, 2; BGHR StGB § 250\n\nAbs. 2 Beihilfe 1; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 105\n\nm.w.N.). Der Tatbeitrag des Angeklagten erschöpfte sich in einer Mithilfe\n\nbzw. Schutzhilfe beim Transport des Rauschgifts. Im übrigen kann ein min-\n\nder schwerer Fall auch gerade deshalb in Betracht kommen, weil der ver-\n\ntypte Milderungsgrund des § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB vorliegt (BGHR StGB vor\n\n§ 1/minder schwerer Fall – Strafrahmenwahl 3; vgl. auch Tröndle/Fischer\n\naaO § 50 Rdn. 2 m.w.N.). Auch dies hat das Landgericht nicht erkennbar\n\nbedacht. Der Senat vermag im übrigen nicht auszuschließen, daß die Höhe\n\nder Strafe von dem aufgezeigten Rechtsfehler betreffend den Angeklagten\n\nW beeinflußt ist, und hebt diese auf.\n\nHarms Häger Raum\n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-11/5-str-402-02","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":5},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":3},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-11/5-str-402-02","retrieved":"2026-07-10 14:02:59.871249+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-11/5-str-402-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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