{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_378-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-01-28","aktenzeichen":"5 StR 378/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 378/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 28. Januar 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Bestechlichkeit u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat \n\nin der Sitzung vom\n\n28. Januar 2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Brause,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichterin am Landgericht\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt F\n\nRechtsanwalt J\n\nRechtsanwalt H\n\nJustizangestellte\n\nals Verteidiger des Angeklagten W ,\n\nals Verteidiger des Angeklagten T ,\n\nals Verteidiger des Angeklagten M ,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. Februar 2002 werden\n\nverworfen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten da-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der\n\nStaatskasse auferlegt.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten T und M von dem Vor-\n\nwurf freigesprochen, den Angeklagten W bestochen zu haben. Diesen\n\nAngeklagten hat es von dem Verdacht der Bestechlichkeit freigesprochen.\n\nDie dagegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Gene-\n\nralbundesanwalt nicht vertreten werden, bleiben erfolglos.\n\nI.\n\nDen Angeklagten ist mit der Anklage folgendes zur Last gelegt wor-\n\nden: Die Angeklagten M und T seien Geschäftsführer der U \n\n E G gewesen, die in der Gemeinde S Wind-\n\nenergieanlagen habe errichten wollen. Um sich der Unterstützung des Ange-\n\nklagten W zu versichern, welcher zu dieser Zeit Amtsdirektor des\n\nBrandenburg-Vorpommerschen Amtes Gartz (Oder) und mit diesen Anlagen\n\nbefaßt gewesen sei, hätten sie ihm über die Zeugin Mi 24.000 DM\n\nzukommen lassen. Um den wahren Zweck des Geldtransfers zu verschlei-\n\nern, habe der Angeklagte T einen Scheinvertrag mit der Zeugin ge-\n\nschlossen. Nach Erhalt des Geldes habe der Angeklagte W unvermittelt\n\nAktivitäten zu Gunsten der beiden anderen Angeklagten entwickelt und deren\n\nVorhaben, in der Gemeinde Windenergieanlagen zu errichten, unlauter un-\n\nterstützt. Auf verschiedenen Gemeindevertretersitzungen habe er sich nach-\n\ndrücklich für deren Pläne eingesetzt und dadurch erreicht, daß der G \n\n– unter Benachteiligung eines anderen Bieters – letztlich der Zuschlag für\n\ndas Projekt erteilt worden sei.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei-\n\ngesprochen. Die Strafkammer hat sich weder von einer Zahlung an den An-\n\ngeklagten W noch von dessen Parteilichkeit für die U G \n\nüberzeugen können. Es erachtet die Aussage der Belastungszeugin Mi \n\n , die die Zahlung eines Bestechungslohns bekundet hat, als lebensfremd,\n\nwidersprüchlich und insgesamt unglaubhaft, so daß auf deren Angaben aus-\n\nreichende Feststellungen nicht hätten gestützt werden können.\n\nII.\n\n1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\na) Eine Verletzung des Beweisantragsrechts (§ 244 Abs. 6 StPO) liegt\n\nnicht vor. Der als Beweisantrag bezeichnete Antrag der Staatsanwaltschaft\n\nenthält keine Beweistatsachen, sondern lediglich Wertungen sowie die Be-\n\nzeichnung allgemeiner, der erforderlichen Konkretisierung entbehrender\n\nThemenkreise, allenfalls nach Maßgabe der Aufklärungspflicht zu erhellende\n\nBeweisziele (vgl. BGHSt 39, 251, 253 ff.). Auch in der Revisionsrechtferti-\n\ngung ist keine bestimmte Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, die ge-\n\nstattete, der Rüge eine zulässige Aufklärungsrüge zu entnehmen (vgl. BGHR\n\nStPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 9).\n\nSoweit die Staatsanwaltschaft beanstanden wollte, das Landgericht\n\nhabe den „Beweisantrag“ nicht vollständig beschieden, steht dem Erfolg der\n\nRüge schon entgegen, daß die Revisionsführerin ein entsprechendes, aus\n\nder Begründung des Gerichtsbeschlusses zu erkennendes Mißverständnis\n\ndes Gerichts über den Umfang des Beweisantrages nicht in der Hauptver-\n\nhandlung zu beseitigen suchte, sondern unbeanstandet ließ, es dann jedoch\n\nzur Grundlage einer revisionsrechtlichen Verfahrensrüge machte (vgl. BGHR\n\nStPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 3 und 30 m. w. N.; BGH, Beschl. v.\n\n25. März 1998 – 1 StR 70/98). Eine Pflicht, auf eine vollständige Beschei-\n\ndung der selbst gestellten Beweisanträge hinzuwirken, ergibt sich für die\n\nStaatsanwaltschaft verstärkt schon aus ihrer gesetzlichen Stellung und Auf-\n\ngabe, den Richter in seinem Bemühen um die Erforschung des wirklichen\n\nSachverhalts und die richtige Rechtsanwendung zu unterstützen (vgl. Meyer-\n\nGoßner, StPO 46. Aufl. vor § 141 GVG Rdn. 8 m. w. N.).\n\nb) Die Revisionen dringen auch nicht mit der Rüge durch, das Landge-\n\nricht habe sein Urteil auf nicht erhobene Beweise gestützt (§ 261 StPO).\n\nZwar belegen sie, daß das Landgericht die zwölf Bareinzahlungen des Ange-\n\nklagten W nicht mit Hilfe von nach § 249 Abs. 1 StPO verlesenen Um-\n\nsatzlisten in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Ein Verfahrensverstoß ist\n\ndadurch aber nicht bewiesen, weil – was im übrigen die Berufsrichter in\n\ndienstlichen Erklärungen bestätigt haben – der Inhalt der im Urteil darge-\n\nstellten Umsatzlisten von dem Zeugen KHK Wa nach Vorhalt bekundet\n\nworden sein kann (vgl. BGHSt 11, 159, 160; BGH NJW 1991, 1306, 1309).\n\nEine solche Vorgehensweise begegnet hier keinen Bedenken, weil die Daten\n\nder zwölf Bareinzahlungen nicht einem längeren oder inhaltlich schwer zu\n\nverstehenden Schriftstück zu entnehmen waren. Nur in einem solchen Fall\n\nhätte nicht die Gewähr dafür bestanden, daß die Auskunftsperson den Sinn\n\nder schriftlichen Erklärung auf den bloßen inhaltlichen Vorhalt hin richtig\n\nhätte erfaßt haben können (vgl. BGH NJW 2002, 2480; BGHR StPO § 249\n\nAbs. 1 Verlesung, unterbliebene 1).\n\n2. Auch die gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts gerichteten\n\nSachrügen bleiben erfolglos. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vor-\n\nhandenen Beweismittel eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu\n\nverschaffen, obliegt grundsätzlich allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdi-\n\ngung hat das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt,\n\nsie durch eine eigene zu ersetzen oder sie etwa nur deshalb zu beanstan-\n\nden, weil aus seiner Sicht eine andere Bewertung der Beweise nähergelegen\n\nhätte. Kann der Tatrichter vorhandene, wenn auch nur geringe Zweifel nicht\n\nüberwinden, so kann das Revisionsgericht eine solche Entscheidung nur im\n\nHinblick auf Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweis-\n\nwürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismit-\n\ntel nicht ausschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze\n\naufweist oder ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine\n\nVerurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hat (ständige Rechtsprechung;\n\nvgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16 und Überzeugungsbildung 33;\n\nBGH NStZ-RR 2000, 171 f.; BGH NStZ 2001, 491, 492; BGH NStZ 2002, 48;\n\nBGH wistra 2002, 260, 261). Solche Fehler zeigt die Revision nicht auf. Das\n\nLandgericht hat die Aussage der Belastungszeugin Mi nach umfas-\n\nsender Darstellung (UA S. 33 bis 51) einer kritischen Würdigung unterzogen,\n\nhat sie mit anderen Beweisergebnissen in Beziehung gesetzt (UA S. 52 bis\n\n61) und ist in einer umfassenden Gesamtbetrachtung unter Bedacht auf feh-\n\nlende Realkennzeichen in der Aussage (UA S. 61 f.) zu dem Ergebnis ge-\n\nlangt, daß die Aussage nicht tragfähig ist, die erhobenen Vorwürfe zu bele-\n\ngen.\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_378-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-28/5-str-378-02","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_378-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_378-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-28/5-str-378-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_378-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:56:12.417111+00:00"}}