{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_365-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-10-08","aktenzeichen":"5 StR 365/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 365/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 8. Oktober 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 27. März 2002 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf den\n\nRechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Angeklagten hat mit der\n\nSachrüge Erfolg.\n\nEs begegnet schon Bedenken, daß die Strafkammer bei der Prüfung,\n\nob ein minder schwerer Fall vorliegt, offensichtlich nur die zweite Alternative\n\ndes § 213 StGB in Betracht gezogen hat. Ob das Verhalten des Tatopfers\n\n(Drohen mit dem Messer) angesichts der Vorgeschichte als Provokation im\n\nSinne der ersten Alternative des § 213 StGB zu bewerten ist, kann indes da-\n\nhinstehen. Denn der Strafausspruch hat aus anderem Grund keinen Be-\n\nstand:\n\nDas Landgericht hält der Angeklagten zugute, daß ihre Steuerungsfä-\n\nhigkeit zur Tatzeit aufgrund erheblicher affektiver Erregung in Verbindung mit\n\nakutem Alkohol- und Medikamentenmißbrauch erheblich eingeschränkt war\n\n(§ 21 StGB). Bei der Strafzumessung wertet es das „massive, äußerst bru-\n\ntale und nachhaltige“ Vorgehen zu ihren Lasten. Sie habe ihrem Opfer meh-\n\nrere, teilweise ganz erhebliche Stich- und Schnittverletzungen zugefügt.\n\nDies hält unter den gegebenen Umständen rechtlicher Prüfung nicht\n\nstand. Die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann straf-\n\nschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar ist, nicht aber, wenn\n\nihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenen geistig-seelischen Beein-\n\nträchtigung liegt. Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich\n\nvermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer kon-\n\nkreten Ausgestaltung verantwortlich, so daß für eine strafschärfende Ver-\n\nwertung durchaus Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten\n\nSchuld (vgl. BGH NJW 1993, 3210, 3211 f.; BGH NStZ 1992, 538; Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 28 mit weiteren Rechtsprechungsnach-\n\nweisen). Doch muß das Urteil erkennen lassen, daß sich der Tatrichter die-\n\nser Problematik bewußt war und ihr Rechnung getragen hat. Daß dies hier\n\nder Fall gewesen wäre, ergeben die Urteilsgründe, in denen die Tatintensität\n\nals maßgeblicher Strafschärfungsgrund uneingeschränkt hervorgehoben\n\nwird, weder ausdrücklich noch in ihrer Gesamtschau. Der Senat vermag da-\n\nher nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß die Strafkammer der Art der\n\nTatausführung zum Nachteil der Angeklagten ein zu großes Gewicht beige-\n\nmessen hat.\n\nAngesichts des bloßen Wertungsfehlers bedarf es der Aufhebung von\n\nFeststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) nicht. Der neue Tatrichter wird die Straf-\n\nrahmenwahl und die anschließende Strafzumessung auf der Grundlage der\n\nbislang rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen vorzunehmen haben, die\n\ner allenfalls durch weitere Feststellungen ergänzen darf, die den bisherigen\n\nnicht widersprechen.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_365-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-08/5-str-365-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_365-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_365-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-08/5-str-365-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_365-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:36:35.067856+00:00"}}