{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_361-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-11-06","aktenzeichen":"5 StR 361/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 361/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 6. November 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2002\n\nbeschlossen:\n\nI. \n\nAuf die Revision des Angeklagten L wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Frankfurt/Oder vom 15. März 2002,\n\nsoweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO\n\n1. dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Be-\n\ntruges in 20 und versuchten Betruges in zwölf\n\nFällen verurteilt ist,\n\n2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im gesamten Strafausspruch und\n\nb) soweit der Angeklagte zur Zahlung von Scha-\n\ndenersatz an G verurteilt wurde.\n\nEs wird klargestellt, daß der Angeklagte an Lö \n\nzur Zahlung von Schadensersatz \n\nin Höhe von\n\n2.556,46 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:3)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:1)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)\n\n(cid:8)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:11)(cid:17)(cid:3)(cid:19)(cid:18)(cid:4)(cid:20)\n\nII. \n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2\n\nStPO verworfen.\n\nIII. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten L wegen Betruges, ge-\n\nwerbsmäßigen Betruges in 19 Fällen sowie wegen versuchten Betruges in\n\nzwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mo-\n\nnaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat in dem aus dem\n\nBeschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel\n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Beden-\n\nken.\n\na) Das Landgericht hat eine Milderung wegen Versuchs nach § 23\n\nAbs. 2, § 49 Abs. 1 StGB für sämtliche Versuchsfälle mit dem Hinweis abge-\n\nlehnt, daß es zu einer Vollendung nur deshalb nicht gekommen sei, weil die\n\nBetrogenen die Eigenkapitalanteile nicht gezahlt hätten. Diese Begründung\n\nwird den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an\n\ndie Strafrahmenwahl nicht gerecht. Danach hat der Tatrichter neben der Per-\n\nsönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbe-\n\nsondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, die Nähe zur Tatvollen-\n\ndung, die Gefährlichkeit des Versuches und die eingesetzte kriminelle Ener-\n\ngie in einer Gesamtschau umfassend zu würdigen (BGHR StGB § 23 Abs. 2\n\nStrafrahmenverschiebung 12, 13). Die hier vom Landgericht verwendete\n\nfloskelhafte Wendung, aus der sich lediglich ergibt, daß der Angeklagte zwar\n\nden Willen zur Tatbestandsverwirklichung hatte, der Erfolg aber ausblieb,\n\ngenügt diesen Erfordernissen nicht.\n\nb) Der Senat hebt den Strafausspruch insgesamt auf, weil dem neuen\n\nTatrichter die Möglichkeit einer eigenständigen Strafzumessung eröffnet\n\nwerden soll. Die vom Landgericht nur dahingehend getroffene Unterschei-\n\ndung, wonach bei einem Vermögensschaden ab 20.000 DM neun Monate\n\nFreiheitsstrafe und bei jedem geringeren Schaden acht Monate Freiheits-\n\nstrafe als Einzelstrafen verhängt wurden, läßt die nach dem Schuldmaßprin-\n\nzip (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) hier gebotene differenzierte Zumessung der\n\nEinzelstrafen nicht erkennen: Es sind im Einzelfall wesentlich geringere\n\nSchadenssummen (Fall 23) ebenso unberücksichtigt geblieben wie der Um-\n\nstand, daß die Gelder in einigen Fällen vom Angeklagten ganz oder teilweise\n\nzurückgezahlt wurden. Zwar mag bei Vermögensstraftaten, soweit es sich\n\num gleichgelagerte Begehungsformen handelt, eine Kategorisierung nach\n\nder Schadenshöhe sich anbieten. Diese muß jedoch immer am Maß des der\n\nkonkreten Tat immanenten Schuldumfangs orientiert sein.\n\nc) Die Aufhebung des gesamten Strafausspruches ermöglicht dem\n\nneuen Tatrichter zugleich, die für die Fälle 3, 5, 12, 18, 19 (wobei der Fall\n\nF anstatt als Nummer 17 fälschlich als Nummer 19 bezeichnet wurde), 23\n\nund 27 Einzelstrafen festzusetzen, was das Landgericht bislang unterlassen\n\nhat. Insoweit steht das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO nicht\n\nentgegen (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1, 2). Al-\n\nlerdings darf die neue Gesamtstrafe die Höhe der bisher verhängten nicht\n\nüberschreiten.\n\n2. Die im Adhäsionsverfahren erfolgte Verurteilung zugunsten von \n\n G hat aus Rechtsgründen keinen Bestand. Aus der Tatschilderung\n\nergibt sich, daß G zum Zwecke der Erlangung eines Geschäfts-\n\ndarlehens für die G G sich in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin\n\nmit dem Angeklagten in Verbindung gesetzt hat. Da die betrügerische Ver-\n\neinbarung zur Zahlung von Eigenkapital im Zusammenhang mit dem Ge-\n\nschäftsbesorgungsauftrag unterzeichnet wurde, ist davon auszugehen, daß\n\ndie G , die Berechtigte aus der Darlehensvermittlung sein sollte, auch\n\ndas Eigenkapital geleistet hat. Deshalb hätte ihr auch der Schadensersatz-\n\nanspruch zugestanden. Es bestehen weder Anhaltspunkte für eine Abtretung\n\nnoch dafür, daß G unmittelbar persönlich geschädigt war.\n\nHinsichtlich des Adhäsionsausspruches zugunsten von Lö \n\nweicht der Tenor in der ziffernmäßigen Bestimmung des Zahlungsbetrages\n\nvon seiner wörtlichen Umschreibung ab. Der Senat hat deshalb klargestellt,\n\ndaß an Lö 2.556,46 \n\n(cid:21)(cid:2)(cid:22)(cid:24)(cid:23)\n\ninem\n\n(cid:12)(cid:25)(cid:1)(cid:4)(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:15)(cid:11)(cid:13)(cid:26)(cid:29)(cid:18)(cid:30)(cid:20)(cid:16)(cid:31) (cid:11)(cid:25)(cid:1)(cid:7)(cid:27)!(cid:1)(cid:4)(cid:26)(cid:2)(cid:8)(cid:9)(cid:27)(cid:15)\"(cid:7)(cid:3)#(cid:11)(cid:25)$\n\n(cid:8)%(cid:1)\n\nDM-Betrag von 5.000 DM.\n\n3. Der Schuldspruch ist neu zu fassen gewesen, weil das Merkmal der\n\nGewerbsmäßigkeit gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB lediglich ein Re-\n\ngelbeispiel für den besonders schweren Fall darstellt. Regelbeispiele sind\n\nnach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht in den Schuldspruch aufzunehmen, weil\n\nsie keinen eigenständigen Tatbestand bezeichnen (vgl. Kleinknecht/Meyer-\n\nGoßner, StPO 45. Aufl. § 260 Rdn. 25 m. w. N.).\n\n4. Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf den Mitan-\n\ngeklagten B kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Es kann dabei\n\ndahinstehen, ob hinsichtlich seiner Person den Darstellungsanforderungen\n\nan ein rechtskräftiges Urteil noch genügt ist. Angesichts der sehr maßvollen\n\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wur-\n\nde, schließt der Senat aus, daß insoweit eine noch mildere Strafe in Betracht\n\n(cid:21)\n(cid:5)\n(cid:23)\n\nkommen könnte. In solchen Fällen hat aber eine Anwendung des § 357 StPO\n\nzu unterbleiben (BGHR StPO § 357 Erstreckung 3).\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_361-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-06/5-str-361-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_361-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_361-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-06/5-str-361-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_361-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:48:36.444710+00:00"}}