{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_359-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-08-20","aktenzeichen":"5 StR 359/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 359/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 20. August 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minder-\n\n jährige u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten K gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Potsdam vom 22. April 2002\n\na) wird das Verfahren eingestellt, soweit dem Angeklag-\n\nten zwei Fälle der Abgabe von Marihuana im Sommer\n\n1999 vorgeworfen werden (§ 206a StPO); insoweit\n\nfallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen\n\nAuslagen des Angeklagten K der Staatskasse zur\n\nLast;\n\nb) wird das genannte Urteil\n\naa) im Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Ange-\n\n klagte K der gewerbsmäßigen Abgabe von\n\n Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit\n\n mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungs-\n\n mitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,\n\nbb) im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit\n\n den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten K wegen „gewerbsmäßigen\n\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit uner-\n\nlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige“ zu einer Freiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des An-\n\ngeklagten führt zur Teileinstellung des Verfahrens und zur Aufhebung des\n\nStrafausspruchs. Soweit sich die Revision gegen den danach unverändert\n\nverbleibenden, allerdings klarstellungsbedürftigen Schuldspruch wendet, ist\n\nsie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Einbeziehung von zwei bereits im Sommer 1999 begangenen\n\nEinzeltaten der Abgabe von Betäubungsmitteln an einen Minderjährigen in\n\ndie im übrigen vertretbar angenommene Bewertungseinheit sonst im Jahre\n\n2001 begangener Einzeltaten ist nicht vertretbar. Diese beiden Einzelfälle\n\nunterliegen zudem einem Strafklageverbrauch im Blick auf die Verurteilung\n\ndes Angeklagten K durch das Amtsgericht Brandenburg vom 15. Au-\n\ngust 2001 wegen zwischen Frühjahr 1999 und Sommer 2000 begangenen\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln. Aufgrund dieses Verfahrenshinder-\n\nnisses ist die Teileinstellung des Verfahrens geboten.\n\n2. Der den vorangegangenen Feststellungen offensichtlich widerspre-\n\nchenden Zusammenfassung der auf dem Geständnis des Angeklagten K \n\nberuhenden Einzelfeststellungen (UA S. 8) liegt offensichtlich ein Fassungs-\n\nversehen zugrunde. Abgeurteilt ist vielmehr aufgrund der präzisen Einzel-\n\nfallfeststellungen (UA S. 7 f.) der Handel mit etwa 215 g Haschisch (7 %\n\nWirkstoffanteil) und mit 36 g Marihuana (6,5 % Wirkstoffanteil) aus einem\n\neinheitlichen Vorrat, darunter die jeweils mehrfache gewerbsmäßige Abgabe\n\nan fünf Minderjährige. Der fehlerhaft gefaßte Schuldspruch ist klarzustellen:\n\nDie Qualifikation des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bedarf der Kennzeichnung, die\n\nfür diesen Verbrechenstatbestand unerhebliche Gewerbsmäßigkeit ist hinge-\n\ngen als Qualifikationsmerkmal des § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu kennzeichnen.\n\n3. Der Strafausspruch unterliegt schon wegen des – freilich geringfü-\n\ngig – reduzierten Schuldumfanges (oben 1), aber auch wegen des angela-\n\nsteten viel zu langen Gesamttatzeitraumes der Aufhebung. Zudem ist die\n\nAblehnung der Voraussetzungen des § 31 BtMG nicht vollständig schlüssig\n\nerläutert; daß die vom Angeklagten K bezeichneten Rauschgiftlieferanten\n\nden Ermittlungsbehörden bereits bekannt waren, hinderte die Anwendbarkeit\n\ndes § 31 BtMG nur, wenn K s Angaben auch zu keinen neuen oder besse-\n\nren Erkenntnissen über ihren Handelsumfang geführt hätten.\n\nBei dieser Sachlage bedürfen Strafrahmenwahl und allgemeine Straf-\n\nzumessung – diese unter Berücksichtigung der weiteren nicht einbezie-\n\nhungsfähigen, vom Angeklagten K derzeit verbüßten Freiheitsstrafe –\n\nneuer tatrichterlicher Entscheidung. Hierfür ist, da sich das Verfahren nur\n\nnoch gegen den erwachsenen Angeklagten K richtet, nunmehr eine all-\n\ngemeine Strafkammer zuständig.\n\nBasdorf Häger Raum\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_359-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-20/5-str-359-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_359-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_359-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-20/5-str-359-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_359-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:27:34.019892+00:00"}}