{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_357-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-11-07","aktenzeichen":"5 StR 357/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 357/02\n(alt: 5 StR 75/01)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 7. November 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Neuruppin vom 28. März 2002 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstra-\n\nfen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in neun Fällen\n\nund anderer Taten (Tatzeit: September 1996 bis 16. Juni 1997) unter Einbe-\n\nziehung von elf im Strafbefehl vom 17. Juni 1997 verhängten Einzelstrafen\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und darüber hinaus wegen\n\nBetruges in neun weiteren Fällen und anderer Taten (Tatzeit: 25. Juni 1997\n\nbis Dezember 1997) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten zum Schuldspruch und zu den Einzel-\n\nstrafaussprüchen ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt\n\njedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen.\n\nDie Strafkammer sah sich an der Bildung nur einer Gesamtfreiheitsstrafe ge-\n\nhindert, da sie dem Strafbefehl vom 17. Juni 1997 zäsurbildende Wirkung\n\nbeigemessen hat. Diese Annahme träfe indes nur zu, wenn die dort abgeur-\n\nteilten und zwischen 1993 bis 1995 begangenen Taten nicht schon mit einer\n\nfrüheren Vorverurteilung auf eine Gesamtstrafe hätten zurückgeführt werden\n\nkönnen. Als \n\nfrühere grundsätzlich gesamtstrafenfähige Vorverurteilung\n\nkommt insoweit der Strafbefehl des Amtsgerichts Verden vom 3. Juli 1996 in\n\nBetracht, mit dem gegen den Angeklagten eine Geldstrafe verhängt worden\n\nist. Die Bildung einer Gesamtstrafe mit dieser Vorverurteilung wäre nur dann\n\nausgeschlossen, wenn die dort verhängte Geldstrafe durch Vollstreckung\n\nerledigt gewesen wäre (vgl. BGHSt 32, 190, 193; Tröndle/Fischer, StGB\n\n50. Aufl. § 55 Rdn. 13). Zum Stand der Vollstreckung jener Entscheidung\n\n– maßgeblicher Zeitpunkt ist die Verhandlung vor der ersten revisionsgericht-\n\nlichen Teilaufhebung und Zurückverweisung (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1\n\nSatz 1 Erledigung 2), hier der 15. September 2000 – verhält sich das ange-\n\nfochtene Urteil jedoch nicht. Dieser Erörterungsmangel zieht die Aufhebung\n\nder Gesamtstrafen nach sich.\n\nDer Aufhebung von Feststellungen bedarf es insoweit nicht. Der neue\n\nTatrichter muß lediglich die erforderliche ergänzende Feststellung zu jenem\n\nVollstreckungsstand treffen. Sollte er danach erneut zur Einbeziehung wie\n\nbisher und zur Bildung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen kommen, wird er\n\nüber die Anrechnung von Leistungen nach § 56b Abs. 2 Nr. 2 bis 4 StGB\n\n– hier die Zahlung von 5.000 DM (UA S. 6) – bei Einbeziehung einer Bewäh-\n\nrungsstrafe in eine nicht mehr zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheits-\n\nstrafe gemäß § 58 Abs. 2 Satz 3, § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB ausdrücklich zu\n\nbefinden haben (BGHSt 36, 378).\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_357-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-07/5-str-357-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_357-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_357-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-07/5-str-357-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_357-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:45:27.929440+00:00"}}