{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_355-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-11-27","aktenzeichen":"5 StR 355/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 355/02\n(alt: 5 StR 604/00)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 27. November 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten G gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Berlin vom 19. März 2002 wird nach\n\n§ 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO)\n\nals unbegründet verworfen, daß die Einzelgeldstrafen aus\n\ndem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom\n\n17. Juli 1998 – 300 Ds 240/97 –, aus dem Urteil des\n\nAmtsgerichts Tiergarten \n\nin Berlin vom 15. Dezem-\n\nber 1998 – 300 Ds 240/97 – in Verbindung mit dem Urteil\n\ndes Landgerichts Berlin vom 15. April 1999 – 571 –\n\n29/99 – und aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tier-\n\ngarten in Berlin vom 2. November 1999 – 300 Cs\n\n637/99 – in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden.\n\nDieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nund die dadurch dem Nebenkläger B ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Y wird das ge-\n\nnannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben\n\na) soweit die Festsetzung einer Strafe wegen der Tat\n\nzum Nachteil des Geschädigten Ya unterblieben\n\nist,\n\nb) im Ausspruch der Gesamtstrafe.\n\nDie weitergehende Revision dieses Angeklagten wird\n\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten G wegen gefährlicher\n\nKörperverletzung unter Einbeziehung mehrerer Einzelgeldstrafen zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten bei Aussetzung der Vollstreckung\n\nder Strafe zur Bewährung verurteilt. Den Angeklagten Y hatte es wegen\n\nversuchten Totschlags (Fall B ) und wegen gefährlicher Körper-\n\nverletzung (Fall Ya ) unter Einbeziehung mehrerer Einzelfreiheitsstrafen\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Senat hat durch\n\nBeschluß vom 4. April 2001 auf die jeweilige Revision der Angeklagten das\n\nUrteil betreffend den Angeklagten G in vollem Umfang aufgehoben und\n\nbetreffend den Angeklagten Y aufgehoben „a) soweit dieser Angeklagte\n\nwegen der Tat zum Nachteil des Nebenklägers B verurteilt wor-\n\nden ist, b) im gesamten Strafausspruch“ sowie die weitergehende Revision\n\ndieses Angeklagten verworfen. Daraufhin hat das Landgericht nunmehr den\n\nAngeklagten G wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-\n\nstrafe von fünf Monaten bei Aussetzung deren Vollstreckung zur Bewährung\n\nund den Angeklagten Y wegen versuchten Totschlags (Fall B \n\n ) – unter Einbeziehung einer vermeintlich rechtskräftig bestehenden\n\nEinzelfreiheitsstrafe von neun Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung\n\nim Fall Ya – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun\n\nMonaten verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\n\nStPO, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten. Für die Revision des\n\nAngeklagten Y gilt gleiches, soweit das Rechtsmittel sich gegen die Be-\n\nstimmung der Einzelfreiheitsstrafe wegen der Tat gegen den Nebenkläger\n\nB richtet. Jedoch bedarf der Strafausspruch gegen den Ange-\n\nklagten G der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Änderung, während\n\nder Strafausspruch gegen den Angeklagten Y in den gleichermaßen\n\nersichtlichen Teilen aufgehoben werden muß.\n\n1. Der erste Tatrichter hatte in seine Gesamtstrafenentscheidungen\n\nbetreffend beide Angeklagte jeweils nach § 55 StGB Strafen einbezogen, die\n\nsich vor der Entscheidung des zweiten Tatrichters – durch Begleichung drei-\n\ner Geldstrafen (Angeklagter G ) bzw. durch Vollstreckung einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von drei Monaten (Angeklagter Y ) – erledigt haben. Der\n\nzweite Tatrichter hat eine gleichartige Einbeziehung nicht vorgenommen,\n\nsondern statt dessen jedem Angeklagten einen „Härteausgleich“ von jeweils\n\neinem Monat Freiheitsstrafe gewährt. Dies widerspricht dem Grundsatz, daß\n\nnach Aufhebung einer Gesamtstrafe in der erneuten Verhandlung die Ge-\n\nsamtstrafbildung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nach Maßgabe der Voll-\n\nstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung zu erfolgen hat;\n\nsonst würde einem Revisionsführer wegen seines Rechtsmittels ein durch\n\ndie Gesamtstrafbildung erlangter Rechtsvorteil genommen (BGHR StGB § 55\n\nAbs. 1 Satz 1 Erledigung 2 m. w. N.).\n\nBetreffend den Angeklagten G kann der Senat dies dadurch kor-\n\nrigieren, daß er die Einbeziehung der erledigten Strafen entsprechend § 354\n\nAbs. 1 StPO (mit der Folge ihrer Anrechnung nach § 51 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1\n\nStGB) nachholt. Dieser geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt\n\nkeine Kostenteilung nach § 473 Abs. 4 StPO.\n\n2. Betreffend den Angeklagten Y kommt folgendes hinzu: Das\n\nLandgericht hat übersehen, daß der Senat durch den Beschluß vom\n\n4. April 2001 auch die Einzelstrafe im Fall der gefährlichen Körperverletzung\n\ngegen den Geschädigten Ya aufgehoben hat. Es ist deshalb von einer\n\nvermeintlich rechtskräftig verhängten Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten\n\nausgegangen und hat eine solche in die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe\n\naufgenommen.\n\nDanach hat ein neuer Tatrichter gegen den Angeklagten Y eine\n\nEinzelfreiheitsstrafe wegen der Tat zum Nachteil des Geschädigten Ya \n\nfestzusetzen (vgl. BGHR StPO § 331 Abs. 1 Einzelstrafe, fehlende 1; BGH,\n\nBeschl. vom 18. Dezember 1996 – 2 StR 637/96) und eine neue Gesamt-\n\nstrafe zu bilden. In diese sind die Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des\n\nAmtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 11. März 1999 einzubeziehen. Unter\n\ndem Gesichtspunkt des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO besteht dabei für die Ge-\n\nsamtstrafe – trotz des vom letzten Tatrichter unnötigerweise vorgenomme-\n\nnen „Härteausgleichs“, der als solcher nicht korrigiert werden kann – die\n\nObergrenze von zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe.\n\nHarms Häger Raum\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_355-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-27/5-str-355-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_355-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_355-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-27/5-str-355-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_355-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:48:05.231220+00:00"}}