{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_342-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-08-21","aktenzeichen":"5 StR 342/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 342/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. August 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Leipzig vom 5. Februar 2002 wird nach § 349 Abs. 2\n\nStPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nG r ü n d e\n\nDie Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisions-\n\nrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-\n\nben; das Rechtsmittel ist deshalb unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\n\nStPO. Die Nichterörterung des Gesamtstrafübels stellt hier keinen Rechts-\n\nfehler dar.\n\nDer Angeklagte ist neben der gegen ihn vorliegend verhängten Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten mittlerweile, wie dem\n\nSenat aus dem entsprechenden Revisionsverfahren bekannt ist, vom Land-\n\ngericht Leipzig zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\n\nacht Monaten verurteilt worden. Deren Einzelstrafen können indes mit den im\n\nvorliegenden Verfahren verhängten Einzelstrafen wegen der Zäsurwirkung\n\neiner dritten Verurteilung nicht in Anwendung des § 55 StGB im Verfahren\n\nnach § 460 StPO auf eine einheitliche Gesamtstrafe zurückgeführt werden.\n\nDer Senat übersieht nicht, daß der Angeklagte durch die nebeneinander be-\n\nstehenden beiden Gesamtstrafen von insgesamt mehr als sieben Jahren ein\n\nnicht unbedenklich hohes Gesamtstrafübel erfährt.\n\nBei gleichzeitiger Aburteilung hätte der Tatrichter bei der gegebenen\n\nSachlage nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.\n\nBGHSt 41, 310; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 11; BGH,\n\nBeschl. vom 8. Februar 2000 – 4 StR 488/99) durch Berücksichtigung des\n\nGesamtstrafübels auf den Nachteil Bedacht nehmen müssen, der sich für\n\nden Angeklagten aus der Zäsurwirkung des nur mit den Strafen aus der an-\n\nderen Verurteilung gesamtstrafenfähigen Urteils des Amtsgerichts Hof ergab.\n\nMangels Rechtskraft der anderen Verurteilung war dem Tatrichter eine sol-\n\nche Berücksichtigung nicht möglich. Freilich ist es ein Gebot der Gerechtig-\n\nkeit, daß der Angeklagte auch bei der vorliegenden Fallgestaltung eine\n\nnachträgliche Überprüfung der Angemessenheit des Gesamtstrafübels durch\n\ndie hier festgesetzte und die weitere, erst nach der letzten tatgerichtlichen\n\nÜberprüfung in Rechtskraft erwachsene Gesamtstrafe erlangen kann, nicht\n\nanders, als es bei Gesamtstrafenfähigkeit gemäß § 55 StGB durch das Ver-\n\nfahren nach § 460 StPO gewährleistet ist. Hierfür wird eine entsprechende\n\nAnwendung des von Amts wegen oder auf seinen Antrag einzuleitenden\n\nVerfahrens nach § 460 StPO geboten sein (vgl. dazu BVerfG [Kammer], Be-\n\nschluß vom 11. Juni 1991 – 2 BvR 709/91; OLG Koblenz NStZ 1991, 555;\n\nOLG Zweibrücken NStZ 1996, 303; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO\n\n45. Aufl. § 460 Rdn. 4), in dem die Angemessenheit des Gesamtstrafübels zu\n\nüberprüfen und erforderlichenfalls durch Herabsetzung einer der Gesamt-\n\nstrafen, tunlichst der zuletzt in Rechtskraft erwachsenen, wiederherzustellen\n\nsein wird.\n\nBasdorf Häger Raum\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_342-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-21/5-str-342-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_342-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_342-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-21/5-str-342-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_342-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:29:16.071546+00:00"}}