{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_336-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-11-07","aktenzeichen":"5 StR 336/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 344 Abs. 1, § 352 Abs. 1 Bei einem Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte, denen eine Vielzahl von Straftaten zur Last gelegt wird, läßt sich aus einer nicht näher ausgeführten allgemeinen Sachrüge das Anfechtungsziel der Staatsanwaltschaft nicht sicher ermitteln. Es bedarf vielmehr eines ausdrücklichen Antrags im Sinne der § 344 Abs. 1, § 352 Abs. 1 StPO, um das Be- gehren der Beschwerdeführerin hinreichend klar zu erkennen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt : nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO § 344 Abs. 1, § 352 Abs. 1\n\nBei einem Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte,\ndenen eine Vielzahl von Straftaten zur Last gelegt wird, läßt\nsich aus einer nicht näher ausgeführten allgemeinen Sachrüge\ndas Anfechtungsziel der Staatsanwaltschaft nicht sicher\nermitteln. Es bedarf vielmehr eines ausdrücklichen Antrags\nim Sinne der § 344 Abs. 1, § 352 Abs. 1 StPO, um das Be-\ngehren der Beschwerdeführerin hinreichend klar zu erkennen.\n\nBGH, Beschl. v. 7. November 2002 - 5 StR 336/02\n LG Hamburg –\n\n5 StR 336/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 7. November 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Hamburg vom 13. November 2001 werden\n\nnach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten durch\n\ndiese Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen\n\nwerden der Staatskasse auferlegt.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat vier Angeklagte von dem Vorwurf, sich in mehre-\n\nren Fällen des Diebstahls, der Bestechlichkeit und der Bestechung strafbar\n\ngemacht zu haben, freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revi-\n\nsion der Staatsanwaltschaft. Zur Begründung der Revision rügt sie allgemein\n\ndie Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist unzulässig. Weder die Revisionseinlegungsschrift\n\nnoch die Revisionsbegründung enthalten den nach § 344 Abs. 1 StPO erfor-\n\nderlichen Revisionsantrag, durch den der Umfang der Urteilsanfechtung be-\n\nzeichnet wird. Das Fehlen eines solchen ausdrücklichen Antrags ist zwar\n\ndann unschädlich, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus dem Inhalt der\n\nRevisionsbegründung ergibt. So ist nach der Rechtsprechung bei Revisionen\n\ndes Angeklagten in der Erhebung der uneingeschränkten allgemeinen Sach-\n\nrüge regelmäßig die Erklärung zu sehen, daß das Urteil insgesamt ange-\n\nfochten werde (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 1, 4; BGH NStZ-RR\n\n2000, 38; BGH NStZ 1990, 96; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl.\n\n§ 344 Rdn. 2 m. w. N.). Auch bei Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\n\nNebenklägers bedarf es in der Regel dann keines förmlichen Revisionsan-\n\ntrags, wenn das Ziel der Revision aus dem Inhalt der Revisionsschrift oder\n\ndem Gang des bisherigen Verfahrens eindeutig hervorgeht (vgl. BGHR StPO\n\n§ 344 Abs. 1 Antrag 1; BGH bei Miebach NStZ 1989, 221; BGH, Urteile vom\n\n7. Dezember 1982 – 1 StR 739/82 – und vom 12. August 1998 – 3 StR\n\n196/98; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 344 Rdn. 4 m. w. N.).\n\nSo liegt es hier jedoch nicht.\n\nBei einem Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte, denen eine\n\nVielzahl von Straftaten zur Last gelegt wird, läßt sich aus einer nicht näher\n\nausgeführten allgemeinen Sachrüge das Anfechtungsziel der Staatsanwalt-\n\nschaft nicht sicher ermitteln. Es bedarf vielmehr eines ausdrücklichen An-\n\ntrags im Sinne der § 344 Abs. 1, § 352 Abs. 1 StPO, um das Begehren der\n\nBeschwerdeführerin hinreichend klar zu erkennen. Das in § 344 Abs. 1 StPO\n\nenthaltene Erfordernis, daß der Revisionsantrag den Umfang der Anfechtung\n\nerkennen lassen muß, ist vor allem in den Fällen von besonderer Bedeutung,\n\nin denen das Urteil wie hier mehrere Angeklagte und mehrere selbständige\n\nStraftaten betrifft. Die allgemeine Sachrüge macht nämlich – im Gegensatz\n\nzu einer insoweit begründeten Revision eines Angeklagten – nicht deutlich,\n\ndaß damit alle Rechtsmittel begründet werden sollen. Richtet sich die Revisi-\n\non gegen ein Urteil mit mehreren selbständigen Tatvorwürfen, bleibt der\n\nUmfang des Revisionsangriffs unklar. Es ist nämlich gerade nicht selbstver-\n\nständlich, daß die Staatsanwaltschaft ihren Verfolgungswillen nach Durchfüh-\n\nrung einer Hauptverhandlung entsprechend ihrer Anklageschrift aufrechter-\n\nhält. Sie ist – als insoweit unabhängiges Rechtspflegeorgan – in jedem Sta-\n\ndium des Verfahrens zur Prüfung des Umfangs der Strafverfolgung ver-\n\npflichtet. Das Ergebnis dieser Prüfung muß hier – wie es Nr. 156 Abs. 2\n\nRiStBV vorsieht – in einem Revisionsantrag Ausdruck finden. Damit wird kei-\n\nne sachwidrige Ungleichbehandlung im Vergleich mit einer Revision eines\n\nAngeklagten begründet. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs (vgl. BGH, Urt. vom 4. September 1952 – 5 StR 51/52), daß im\n\nHinblick auf sachliche Besonderheiten einer staatsanwaltschaftlichen Revisi-\n\non deren Begründung strenger auszulegen ist als die der Angeklagten und\n\nNebenbeteiligten. Dies wird ganz besonders deutlich in Fällen der vorliegen-\n\nden Art: Die Angeklagten sollen zum Teil gemeinschaftlich, zum Teil allein\n\nund zum Teil als Gehilfen handelnd in 16 selbständigen Fällen Gedenkmün-\n\nzen aus verschiedenen Landeszentralbanken entwendet sowie für die\n\nrechtswidrige Entwendung Provisionen gezahlt bzw. erhalten haben.\n\nDa die Rechtsmittel den Anforderungen des § 344 Abs. 1 StPO nicht\n\ngenügen, sind sie als unzulässig zu verwerfen.\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 2 StPO\n\n(Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 473 Rdn. 15).\n\nHarms Häger Raum\n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-07/5-str-336-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-07/5-str-336-02","retrieved":"2026-07-10 13:45:16.448227+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-11-07/5-str-336-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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