{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_334-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-11-28","aktenzeichen":"5 StR 334/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 334/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 28. November 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. No-\n\nvember 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Dr. Brause,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt H\n\nRechtsanwältin S\n\nJustizangestellte\n\nals Verteidiger,\n\nals Vertreterin des Nebenklägers,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Dresden vom 29. Januar 2002 wird ver-\n\nworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das ge-\n\nnannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit das Landgericht von der Anordnung der Siche-\n\nrungsverwahrung abgesehen hat,\n\nb) im Ausspruch der Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRevision der Staatsanwaltschaft, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs\n\nvon Kindern in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf den Strafausspruch\n\nbeschränkte Revision des Angeklagten erweist sich als unbegründet. Die\n\nRevision der Staatsanwaltschaft ist, wie die Auslegung der Revisionsbegrün-\n\ndung erweist, zum Nachteil des Angeklagten auf die Überprüfung des Unter-\n\nlassens der Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt. Das Rechts-\n\nmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen begab sich der 56 Jahre alte Angeklagte im\n\nJahre 2000 in sechs Fällen zu einer Kiesgrube, sprach dort spielende Jungen\n\nan, manipulierte schließlich an deren Geschlechtsteilen und gab ihnen dafür\n\nGeldbeträge in Höhe von überwiegend 10,00 DM. In weiteren elf Fällen lud\n\nder Angeklagte Jungen in seine Wohnung ein, zeigte ihnen pornografische\n\nHefte, manipulierte an deren Geschlechtsteilen sowie vor ihren Augen an\n\nseinem eigenen Penis bis zum Samenerguß, wobei er ihnen wiederum ab-\n\nsprachegemäß meist 10,00 DM gab. Teilweise manipulierte er gleichzeitig an\n\nseinem Penis und den Geschlechtsteilen der Jungen. Auch kam es vor, daß\n\ner den Kindern Kondome gab und sie anwies, diese über ihr Geschlechtsteil\n\nzu ziehen. In jedem der Fälle betrug die Dauer der Tathandlung jeweils zehn\n\nbis fünfzehn Minuten. Das Landgericht hat die Taten als Vergehen nach\n\n§ 176 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3, §§ 52, 53 StGB abgeurteilt. Bei der Strafzu-\n\nmessung hat es nach einer Gesamtbetrachtung und insbesondere unter Be-\n\nrücksichtigung dessen, daß der Angeklagte bereits mehrfach einschlägig\n\nvorbestraft ist und eine erhebliche Zeit seines Lebens im Straf- und Maßre-\n\ngelvollzug verbracht hat, minderschwere Fälle des sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern verneint und den Regelstrafrahmen zugrunde gelegt. Es hat Einzel-\n\nfreiheitsstrafen von sechs Monaten (zweimal), einem Jahr (achtmal), einem\n\nJahr und vier Monaten (fünfmal) sowie zwei Jahren und sechs Monaten\n\n(zweimal) verhängt und daraus die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und\n\nsechs Monaten gebildet.\n\nII.\n\nDie mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten bleibt er-\n\nfolglos. Die Strafaussprüche sind nicht zu beanstanden. Bei der Bemessung\n\nder Einzelstrafen hat der Tatrichter ausdrücklich erwogen, daß die „geschä-\n\ndigten Kinder freiwillig zum Angeklagten gegangen sind“. Schon deshalb ist\n\nnicht zu besorgen, die Strafkammer könne nicht bedacht haben, daß die Ge-\n\nschädigten „jederzeit den Tatort hätten verlassen können“. Die Bemessung\n\nder Gesamtfreiheitsstrafe enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-\n\ngeklagten.\n\nIII.\n\nDie auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte\n\nRevision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat – ohne nähere Ausführungen zu § 66 StGB zu\n\nmachen – die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in\n\nder Sicherungsverwahrung verneint. Beim Angeklagten bestehe zwar ein\n\nHang zur Begehung einschlägiger Straftaten, es sei aber nicht sicher fest-\n\nstellbar, daß es sich hierbei um erhebliche Straftaten im Sinne des § 66\n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB handele (UA S. 20). Diese Darlegungen halten rechtlicher\n\nPrüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer hat dazu ausgeführt, es sei auszuschließen, daß\n\ndurch die Taten die Opfer gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB seelisch oder kör-\n\nperlich schwer geschädigt worden seien. Der polizeiliche Vernehmungsbe-\n\namte habe sämtliche geschädigten Kinder vernommen und konnte bei kei-\n\nnem Kind seelische Schäden feststellen. Eine den Geschädigten angebotene\n\npsychologische Betreuung sei nicht angenommen worden. Die Kinder hätten\n\nsich lediglich geschämt, Geld vom Angeklagten angenommen zu haben. Die\n\nTaten hätten zwar ein belästigendes Moment aufgewiesen, bei der vorlie-\n\ngenden Sachlage seien aber keine schweren seelischen Schäden zu be-\n\nfürchten. Damit werden überhöhte, mit den gesetzlichen Voraussetzungen\n\nnicht zu vereinbarende Anforderungen gestellt.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob entgegen der Ansicht des Landge-\n\nrichts die Taten des Angeklagten das ausdrücklich genannte Merkmal der\n\nseelischen oder körperlichen Schädigung erfüllen. Der Hang muß sich auf\n\n„erhebliche Straftaten“ beziehen. Was darunter zu verstehen ist, hat das Ge-\n\nsetz in § 66 Abs. 1 Nr. 3 beispielhaft, doch nicht abschließend aufgezählt.\n\nAuch vorsätzliche Straftaten, die an sich in den Bereich mittlerer Kriminalität\n\nfallen, können bei einem genügenden Schweregrad als Grundlage der Maß-\n\nregel ausreichen. Als erheblich erfaßt werden alle Taten, die geeignet sind,\n\nden Rechtsfrieden in empfindlicher oder besonders schwerwiegender Weise\n\nzu stören (vgl. BGHSt 24, 153, 154; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblich-\n\nkeit 3).\n\nEin gewisser Anhaltspunkt für die Erheblichkeit ergibt sich aus dem\n\nUmstand, daß § 66 StGB als formelle Voraussetzung eine Vorverurteilung\n\ndes Täters zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erfordert,\n\nwenngleich sich nicht generell annehmen läßt, daß bei einer solchen Verur-\n\nteilung eine Tat von erheblichem Gewicht vorliegt (vgl. Stree in Schön-\n\nke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 66 Rdn. 39; Hanack in LK 11. Aufl. § 66\n\nRdn. 109). Hier sind in 15 Fällen Einzelstrafen von mindestens einem Jahr\n\nFreiheitsstrafe verhängt worden. Die Erheblichkeit kann sich aber auch aus\n\neiner Vielzahl von Einzeltaten ergeben, wobei auch eine besonders hohe\n\nRückfallgeschwindigkeit von Bedeutung sein kann (vgl. BGHSt 24, 153, 155;\n\nBGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 2). Der Angeklagte ist seit 1973\n\nmehrfach wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu mehrjährigen Frei-\n\nheitsentzügen verurteilt worden und hat nun eine Vielzahl von Straftaten be-\n\ngangen, nachdem er erst kurze Zeit zuvor aus der Unterbringung in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus entlassen worden war. Zudem setzt sich das\n\nLandgericht in Widerspruch zu der bei der Strafzumessung und der Prüfung\n\neiner Unterbringung nach § 63 StGB vorgenommenen Wertung, wonach das\n\n„Maß der jeweiligen Mißbrauchshandlungen ... erheblich“ war und vom An-\n\ngeklagten „auch in Zukunft erhebliche gleichgelagerte Straftaten zu erwarten“\n\nsind.\n\nIV.\n\nÜber die Anordnung von Sicherungsverwahrung muß nach alledem\n\nneu befunden werden. Gegebenenfalls müssen die Urteilsgründe auch er-\n\nkennen lassen, ob die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1\n\nund 2 StGB gegeben sind. Hierzu werden die abgeurteilten Taten einschließ-\n\nlich der Begehungszeiten und die verhängten Einzelstrafen mitzuteilen sein\n\n(vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 5; Tröndle/Fischer StGB 50.\n\nAufl. § 66 Rdn. 3 ff.).\n\nAngesichts der vom Landgericht angestellten Strafzumessungserwä-\n\ngungen kann der Senat nicht ausschließen, daß die Strafkammer, hätte sie\n\ndie Sicherungsverwahrung angeordnet, eine geringere Gesamtstrafe ver-\n\nhängt hätte (vgl. BGH NJW 1980, 1055, 1056; BGH StV 2002, 480). Deshalb\n\nhebt der Senat die Gesamtstrafe auf.\n\nHarms Häger Raum\n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-28/5-str-334-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-28/5-str-334-02","retrieved":"2026-07-10 13:46:53.431781+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-11-28/5-str-334-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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