{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_330-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-11-28","aktenzeichen":"5 StR 330/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 330/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 28. November 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. No-\n\nvember 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Brause,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt S ,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Sch\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin H\n\nRechtsanwältin K\n\nJustizangestellte\n\nals Verteidigerin,\n\nals Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Chemnitz vom 26. März 2002 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben\n\na) soweit das Landgericht von der Anordnung der Siche-\n\nrungsverwahrung abgesehen hat,\n\nb) im Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs\n\nwiderstandsunfähiger Personen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von\n\nSchutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, von\n\nder Anordnung der Sicherungsverwahrung jedoch abgesehen. Die Staats-\n\nanwaltschaft hat ihr lediglich zu Ungunsten des Angeklagten eingelegtes\n\nRechtsmittel auf eine Verfahrensrüge sowie die Sachrüge gestützt und auf\n\nden Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die – vom Generalbundesanwalt\n\nvertretene – Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n2. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte im Jahre 1997 we-\n\ngen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung\n\nzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, die er\n\nbis zum 6. November 2000 verbüßte. Etwa drei Monate nach seiner Haftent-\n\nlassung, im Februar 2001, führte er bei der 16 Jahre alten und geistig behin-\n\nderten Geschädigten den Geschlechtsverkehr durch und schwängerte sie\n\ndabei.\n\n3. Das Landgericht hat – ohne nähere Ausführungen zu § 66 StGB zu\n\nmachen – die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in\n\nder Sicherungsverwahrung verneint, weil bei ihm kein Hang zu erheblichen\n\nStraftaten vorliege. Diese Darlegungen halten rechtlicher Prüfung nicht\n\nstand.\n\nNach den Urteilsgründen sind die formellen Voraussetzungen nach\n\n§ 66 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB gegeben.\n\nWie die Revision zutreffend darlegt, ist es den Urteilsgründen zufolge\n\nnicht ausgeschlossen, daß auch die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB genannten\n\nmateriellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung\n\nvorliegen. Die Strafkammer führt zwar aus, daß beim Angeklagten „kein\n\nHang zu erheblichen Straftaten“ vorliege. Bei der der Vorverurteilung\n\nzugrunde liegenden Tat sei der Angeklagte alkoholisiert gewesen; er lebe\n\naber nunmehr abstinent. Bei der jetzigen Verurteilung handele es sich um\n\neine Tat „innerhalb seiner Familie“, in die er jetzt nicht mehr zurückkehren\n\ndürfe; zudem sei es trotz weiteren Zusammenlebens in den folgenden Mo-\n\nnaten zu keiner weiteren Straftat gekommen. Doch läßt das angefochtene\n\nUrteil nicht hinreichend erkennen, ob das Landgericht hierbei von einem zu-\n\ntreffenden Verständnis der erwähnten Regelung ausgegangen ist.\n\nMöglicherweise hat die Strafkammer den Begriff des Hanges verkannt.\n\nSie verweist zwar zu Recht auf die abhängige, asthenische Persönlichkeit\n\ndes Angeklagten hin, die sich „in Introvertiertheit, Willensschwäche, Passivi-\n\ntät, Ambivalenz, Durchsetzungsunfähigkeit, Abhängigkeitsverhalten, Selbst-\n\nunsicherheit, Kontaktschwäche, schnelle Reiz- und Verletzbarkeit sowie un-\n\ngenügend ausgeprägte Selbstreflexion“ äußere. Indes setzt sie sich nicht\n\nausdrücklich damit auseinander, daß einen Hang (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB)\n\nauch haben kann, wer willensschwach ist, aus innerer Haltlosigkeit Tatanrei-\n\nzen nicht genügend widerstehen kann und so jeder neuen Versuchung zum\n\nOpfer fällt. Daß sich der Täter – wofür die Umstände des vorliegenden Falles\n\nsprechen – aus Willensschwäche zu Straftaten hinreißen läßt, steht infolge-\n\ndessen der Annahme eines kriminellen Hanges im Sinne der genannten Vor-\n\nschrift nicht entgegen (BGHSt 24, 160, 161 f.; BGH, Urt. vom 20. Febru-\n\nar 2002 – 2 StR 486/01, insoweit in BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 6\n\nnicht abgedruckt). Mit diesem Aspekt hätte sich die Strafkammer unter Be-\n\nrücksichtigung der hohen Rückfallgeschwindigkeit näher befassen müssen.\n\nZu besorgen ist ferner, die Strafkammer könne einen Hang des Ange-\n\nklagten auch deshalb verneint haben, weil bei ihm „keine besondere Neigung\n\nzu jungen Mädchen“ bestehe. Das wäre eine zu enge Betrachtungsweise,\n\ndie dem festgestellten Sachverhalt nicht hinreichend gerecht wird. Bei der\n\nVorverurteilung hatte er von einem 13 Jahre alten Mädchen den Oralverkehr\n\nerzwungen. Bei der jetzigen Tat war die im Juli 1984 geborene Geschädigte\n\nnicht – wie das Landgericht bei der Erörterung dieser Frage (UA 16) meint –\n\n17 Jahre, sondern erst 16 Jahre alt. Sie verfügt zudem aufgrund ihrer geisti-\n\ngen Behinderung lediglich „über die Intelligenz einer 7 bis 8jährigen“. Weiter-\n\nhin konnte das Landgericht bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Täters\n\nund der Tat zwar berücksichtigen, daß er mit seiner zwei Jahre älteren ge-\n\nschiedenen Ehefrau sexuelle Kontakte hatte, die „für ihn voll befriedigend“\n\nwaren. Bei der Würdigung, ob die Tat des Angeklagten symptomatisch für\n\nden Hang zur Begehung gleichartiger Taten und für die Gefährlichkeit ist,\n\nmuß aber auch bedacht werden, daß die Bindung an die geschiedene Ehe-\n\nfrau bereits zur Zeit der Tat bestand und die Schlußfolgerung des Tatrichters\n\nnicht ohne weiteres zu stützen vermag.\n\n4. Über die Anordnung von Sicherungsverwahrung muß nach alledem\n\nneu befunden werden.\n\nDer neue Tatrichter wird einen weiteren Sachverständigen zu den\n\nVoraussetzungen der §§ 63 und 66 StGB zu hören haben (§ 246a StPO).\n\nSollte sich dabei ergeben, daß der im Rahmen von § 66 StGB vorausge-\n\nsetzte Hang auf Umstände zurückgeht, welche gleichzeitig die erheblich\n\nverminderte Schuldfähigkeit begründen, ist die Unterbringung nach § 63\n\nStGB vorrangig und deren alleinige Anordnung im Regelfall auch ausrei-\n\nchend (vgl. BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 6).\n\nAuch bei Annahme eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB\n\nund der sonstigen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsver-\n\nwahrung stünde diese gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB im Ermessen des\n\nGerichts (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 3 Begründung 1; BGH NStZ 1985, 261\n\nm. w. N.).\n\n5. Angesichts der vom Landgericht angestellten Strafzumessungser-\n\nwägungen kann der Senat nicht ausschließen, daß die Strafkammer, hätte\n\nsie die Sicherungsverwahrung angeordnet, eine geringere Strafe verhängt\n\nhätte (vgl. BGH NJW 1980, 1055, 1056; BGH StV 2002, 480). Der Ausspruch\n\nüber die verhängte Strafe wird deshalb aufgehoben.\n\nHarms Häger Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_330-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-28/5-str-330-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_330-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_330-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-28/5-str-330-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_330-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:46:01.917536+00:00"}}