{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_326-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-08-21","aktenzeichen":"5 StR 326/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 326/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. August 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Cottbus vom 29. Januar 2002 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs\n\neines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren\n\nund sechs Monaten verurteilt. In die Gesamtstrafe einbezogen wurden acht\n\nEinzelstrafen aus einer rechtskräftigen Verurteilung des Landgerichts\n\nCottbus vom 18. Juni 1997 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\n\nund \n\nsechs Monaten. \n\nAußerdem \n\nhat \n\ndas \n\nLandgericht \n\ndie\n\nSicherungsverwahrung angeordnet und die 1997 erkannte Unterbringung in\n\neinem psychiatrischen Krankenhaus entfallen lassen. Die erkennbar lediglich\n\ngegen den Rechtsfolgenausspruch gerichtete Revision des geständigen\n\nAngeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Die Aussprüche hinsichtlich der Einzelstrafen haben keinen\n\nBestand. Die Begründung für die Bemessung der beiden Freiheitsstrafen von\n\njeweils vier Jahren erweist sich als unzulänglich (vgl. BGHSt 24, 268). Das\n\nLandgericht hat sie verhängt, weil der Angeklagte Ende Januar 1995 in\n\nGubin (Polen) an zwei aufeinanderfolgenden Tagen mit einem zehnjährigen\n\nMädchen unter Aufsicht zweier älterer Jungen gegen Zahlung von 10 DM\n\nden Schenkelverkehr bis zum Samenerguß ausübte. Dieses Tatbild belegt\n\naber weder die im Rahmen der Strafzumessung gewürdigte (besondere)\n\nIntensität der Übergriffe (UA S. 28) noch eine zielgerichtete Ausnutzung der\n\nsexuellen Unerfahrenheit des Tatopfers (UA S. 29) und begründet die\n\nBesorgnis, daß ein dem Angeklagten weiter angelastetes Handeln aus\n\neigensüchtigen Motiven zur rücksichtslosen Durchsetzung seiner Zwecke\n\n(UA S. 29) auf einer von Tatsachen nicht mehr gedeckten Negativwertung\n\nberuht.\n\n2. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht auch die Aufhebung der\n\nGesamtfreiheitsstrafe und die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach\n\nsich. Damit entfällt auch die vom Landgericht wahrgenommene Möglichkeit,\n\nvon der Aufrechterhaltung der vom Landgericht Cottbus im Urteil vom\n\n18. Juni 1997 erkannten Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus\n\nwegen Fehlens der Voraussetzungen für deren weiteren Vollzug abzusehen\n\n(vgl. BGHSt 42, 306, 310 ff.). Ein Fall der Maßregelkonkurrenz, der zur\n\nFestlegung des nach § 72 Abs. 1 StGB erforderlichen und gebotenen\n\nMaßregelausspruchs durch den Gesamtstrafenrichter \n\nführt, \n\nliegt nach\n\nAufhebung der Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht vor (vgl. BGH\n\naaO; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 55 Rdn. 18).\n\n3. Für die neu durchzuführende Hauptverhandlung weist der Senat auf\n\nfolgendes hin:\n\na) Der von der Revision zutreffend vorgetragene Verfahrensgang\n\nzwischen Fertigung der Anklage am 11. Mai 2000 und dem Erlaß des\n\nEröffnungsbeschlusses am 28. Juni 2001 wird trotz der unverzüglichen –\n\nvergeblichen – Bemühung des Gerichts, eine Zustimmung der\n\nStaatsanwaltschaft zu einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO\n\nzu erreichen, unter dem Gesichtspunkt einer \n\nrechtsstaatswidrigen\n\nVerfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu würdigen sein (vgl.\n\nBGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13 m. w. N.). Zwar führt\n\neine gewisse Untätigkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts\n\nnicht ohne weiteres zu einem Verstoß gegen diese Vorschrift, sofern die\n\nangemessene Frist insgesamt nicht überschritten wird (BGHR MRK Art. 6\n\nAbs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9; BGHR StGB § 46 Abs. 2\n\nVerfahrensverzögerung 15; BGH, Urt. vom 19. Juni 2002 – 2 StR 43/02).\n\nDazu wird aber hier die erhebliche Dauer des gesamten Verfahrens seit der\n\neinwöchigen Untersuchungshaft des Angeklagten 1995 in Polen (UA S. 17)\n\nin die Betrachtung einzubeziehen und die Frage zu prüfen sein, ob deutsche\n\nBehörden eine Verantwortung für die späte Übernahme der Strafverfolgung\n\ntrifft (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. Art. 6 MRK Rdn. 78).\n\nb) Einer Gesamtstrafenbildung mit den Strafen aus dem Urteil des\n\nLandgerichts Cottbus vom 18. Juni 1997 könnte eine – an das Urteil des\n\nAmtsgerichts Cottbus vom 1. September 1995 anknüpfende – Zäsurwirkung\n\ndes Gesamtstrafenbeschlusses \n\ndes \n\nAmtsgerichts Guben \n\nvom\n\n18. Oktober 1996 über 170 Tagessätze entgegenstehen (vgl. BGHR StGB\n\n§ 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9), falls diese Geldstrafe nicht durch\n\nZahlung oder Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe erledigt ist im Sinne des\n\n§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. BGHR aaO und Zäsurwirkung 7). Ob dies\n\nvorliegt, läßt sich auch dem Zusammenhang der Gründe des angefochtenen\n\nUrteils nicht entnehmen.\n\nc) Eine Anordnung von Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB\n\nscheidet aus. Der Angeklagte kann im vorliegenden Verfahren nicht zu einer\n\nnach Art. 1a Nr. 1 lit. a EGStGB notwendigen Freiheitsstrafe von mindestens\n\nzwei Jahren verurteilt werden wegen einer Tat, die er nach dem\n\n1. August 1995 begangen hat. Einer hier fernliegenden Anordnung von\n\nSicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB würde zwar Art. 1a Nr. 1 lit. b\n\nEGStGB im Hinblick auf die im Urteil des Landgerichts Cottbus vom\n\n18. Juni 1997 mit einem Jahr und einem Jahr drei Monaten Freiheitsstrafe\n\nsanktionierten Taten vom Juni 1996 nicht entgegenstehen. Erforderlich wäre\n\naber – nach etwa erneuter Bejahung eines Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1\n\nNr. 3 StGB mit sachverständiger Hilfe im Gegensatz zur Bewertung im Urteil\n\naus dem Jahre 1997 – die Darlegung der Gründe, warum der Tatrichter von\n\nseiner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht\n\nhat (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 2 bis 4) und die\n\nAnordnung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BGH\n\nStV 2000, 254 m. w. N.).\n\nBasdorf Häger Raum\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_326-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-21/5-str-326-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 1a","ref_norm":"1a","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_326-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_326-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-21/5-str-326-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_326-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:27:51.870224+00:00"}}