{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_310-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-01-28","aktenzeichen":"5 StR 310/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 310/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 28. Januar 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\n1\n\n2.\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Janu-\n\nar 2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Brause,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte W und D\n\nals Verteidiger des Angeklagten V ,\n\nRechtsanwalt K und Rechtsanwältin S\n\nals Verteidiger des Angeklagten R ,\n\nRechtsanwälte C und Sc\n\nals Vertreter der Nebenkläger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 15. November 2001\n\na) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß der An-\n\ngeklagte V wegen Totschlags in Tateinheit\n\nmit vorsätzlichem Führen einer halbautomatischen\n\nSelbstladekurzwaffe, der Angeklagte R wegen\n\nBeihilfe zum Totschlag verurteilt ist,\n\nb) in den Strafaussprüchen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen beider Angeklagter wer-\n\nden verworfen.\n\n3. Die Sache wird zur Neufestsetzung der Strafen und zur\n\nEntscheidung über die Kosten der Rechtsmittel an eine\n\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten V – unter Freispre-\n\nchung im übrigen – wegen Mordes in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen\n\neiner halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu lebenslanger Freiheitsstrafe\n\nund den Angeklagten R wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe\n\nvon fünf Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten führen mit den\n\nSachrügen zur Änderung der Schuldsprüche und Aufhebung der Strafaus-\n\nsprüche. Im übrigen bleiben sie erfolglos.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte V besuchte am 16. März 2001 gegen\n\n2.15 Uhr mit seinem Bekannten B nach mehreren anderen Lokalen die\n\nvon dem später Getöteten Z geführte Gaststätte T trotz eines\n\nbestehenden Lokalverbots. Der Wirt erlaubte ihnen, ein Bier zu trinken.\n\nGleichwohl begannen die über das Lokalverbot verärgerten Männer alsbald\n\nhandgreiflichen Streit, auch mit anderen Gästen. Z setzte sich zur\n\nWehr, schlug mit einer Pistole dem B mehrfach auf den Kopf und brachte\n\nihm mindestens eine blutende Platzwunde bei. Nachdem sie – B erheblich\n\nverletzt, V unverletzt – aus dem Lokal geflüchtet waren und sich\n\ngetrennt hatten, wollte sich der über den Hinauswurf massiv verärgerte, zu-\n\ndem leicht reizbare, bei einer Blutalkoholkonzentration von höchstens\n\n1,3 Promille alkoholbedingt enthemmte Angeklagte V rächen. Er\n\nwollte Z erschießen, bewaffnete sich mit einem zur scharfen Schuß-\n\nwaffe umgebauten Schreckschußrevolver nebst neun Patronen und rief um\n\n2.35 Uhr den Angeklagten R an, der ihn mit einem Pkw Audi 80 zurück\n\nzum Lokal T fuhr. Z , der auf das am Lokal vorbeifahrende Fahr-\n\nzeug aufmerksam geworden war, lud seine Pistole durch und begab sich\n\nseinerseits mit drei Begleitern zu seinem dem Lokal gegenüber geparkten\n\nPkw VW Golf Variant. Als Z gerade sein Fahrzeug starten wollte, nä-\n\nherte sich erneut das Fahrzeug der Angeklagten sehr langsam fahrend von\n\nhinten. V hatte die Scheibe der Beifahrertür heruntergekurbelt und\n\nden mit fünf Patronen geladenen Revolver im Anschlag. Als er sah, daß Z \n\n sich anschickte, seinen Pkw zu starten, wies er R an, schnell in\n\nHöhe des Pkw Golf zu fahren und neben diesem zu halten. R , der späte-\n\nstens jetzt damit rechnete, daß V auf einen oder mehrere Insassen\n\ndes Pkw Golf schießen würde, ihm gleichwohl dabei helfen wollte, beschleu-\n\nnigte den Wagen stark und brachte ihn fast genau in Höhe des Pkw Golf,\n\nwenige Zentimeter nach hinten versetzt in einem maximalen Seitenabstand\n\nvon einem Meter zum Stehen. V gab auf Z einen ersten\n\nSchuß ab, der die linke hintere Seitenscheibe des Pkw Golf durchschlug und,\n\nden Fahrer Z knapp verfehlend, hinter seiner Kopfstütze vorbei in der\n\nInnenseite des Fahrzeugs steckenblieb. Z öffnete die Tür und be-\n\ngann zurückzuschießen. Indes wurde er bereits beim Aussteigen von einem\n\nweiteren vom Angeklagten V abgefeuerten Geschoß unterhalb der\n\nAchselhöhle getroffen. Das Geschoß drang in die linke Brusthöhle ein und\n\nzerriß lebenswichtige Blutgefäße. Z gab seinerseits auf das Fahrzeug\n\nder Angeklagten in rascher Folge sechs Schüsse ab. Mehrere Geschosse\n\ndurchschlugen die Beifahrertür, ein Schuß traf den Angeklagten V \n\nin den Bauch, zwei weitere Schüsse trafen den Angeklagten R im Be-\n\nreich der Arme. Z verstarb nach notärztlicher Versorgung noch am\n\nOrt des Geschehens an innerem Verbluten.\n\nII.\n\nDie Revisionen erzielen jeweils mit der Sachrüge den aus dem Tenor\n\nersichtlichen Teilerfolg.\n\n1. Mit Aufklärungsrügen und sachlichrechtlichen Einwänden wenden\n\nsich die Revisionen gegen die Feststellungen zur Abfolge der Schüsse. Sie\n\nmachen übereinstimmend geltend, aus der fotografisch festgehaltenen nur\n\ndiagonalen Zerstörung des linken hinteren Seitenfensters des Pkw Golf, mit\n\nder sich das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht hinreichend aus-\n\neinandergesetzt habe, ergebe sich in Zusammenschau mit den getroffenen\n\nFeststellungen zur möglichen Höhe der Schußabgabe des Angeklagten V \n\n und zur Trefferhöhe im Innenraum des Pkw Golf ein im Vergleich\n\nzur Annahme des Urteils deutlich engerer Spielraum für den Winkel des\n\n– tatsächlich nahezu rechtwinklig erfolgten – Einschusses des Angeklagten\n\nV in den Pkw Golf. Unter dieser Voraussetzung sei aus dem fest-\n\ngestellten Einschußwinkel des ersten Schusses des später getöteten Z \n\n in das Fahrzeug der Angeklagten abzuleiten, daß die Fahrzeuge bei Ab-\n\ngabe dieses Schusses einen größeren Abstand voneinander gehabt haben\n\nmüßten als beim ersten vom Angeklagten V abgegebenen Schuß;\n\nZ müsse mithin bereits bei Annäherung des Fahrzeugs der Ange-\n\nklagten als erster geschossen haben. Diese Schlußfolgerung liege bereits bei\n\nrechtem Verständnis der Urteilsgründe nahe. Ein weiteres kriminaltechni-\n\nsches Sachverständigengutachten – welches die Revisionen vorlegen –\n\nhätte dies ebenfalls belegt. Bei zutreffender Auswertung der Feststellungen\n\nzur Beschädigung des Seitenfensters des Pkw Golf hätte sich das Landge-\n\nricht seinerseits zur Einholung eines derartigen Gutachtens gedrängt sehen\n\nmüssen.\n\nDiese Rügen bleiben erfolglos.\n\na) Der Senat kann folgende grundsätzliche Bedenken dahinstehen\n\nlassen:\n\n– ob das Rügevorbringen, das wesentlich auf ein in Vorbereitung der\n\nRevisionsbegründung eingeholtes neues Gutachten gestützt ist, von vorn-\n\nherein an den in BGHR StPO § 261 Sachverständiger 7 angegebenen\n\nGrundsätzen scheitern muß;\n\n– ob die Aufklärungsrügen den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO deshalb nicht genügen, weil die Revisionen, die das bislang im\n\nZusammenhang mit der Thematik der Schußreihenfolge erstattete kriminal-\n\ntechnische Gutachten und die Ergebnisse der polizeilichen Untersuchungen\n\nlediglich anhand des Urteils referieren, die erforderlichen tatsächlichen Vor-\n\naussetzungen für die erstrebte weitere Gutachtenerstattung aus den Ermitt-\n\nlungsakten nicht vollständig darlegen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2\n\nAufklärungsrüge 5);\n\n– ob Lichtbilder von der Teilzerstörung der Seitenscheibe des Pkw\n\nGolf, die im Urteil (UA S. 55) erwähnt sind, schon auf diese Weise durch eine\n\ndeutliche und zweifelsfreie Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO\n\n(vgl. BGHSt 41, 376, 382) zum Gegenstand des Urteils gemacht wurden, so\n\ndaß sachlichrechtliche Einwände unmittelbar hierauf gestützt werden kön-\n\nnen;\n\n– ob schließlich mangels weitergehender Verwertung von Erkenntnis-\n\nsen aus der Zerstörung jener Seitenscheibe tatsächlich eine genauere Er-\n\nmittlung des Einschußwinkels, als im Urteil erfolgt, möglich gewesen wäre.\n\nb) Selbst wenn insoweit eine unvollständige Beweisauswertung unter-\n\nstellt wird, würde die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Schußreihen-\n\nfolge hierauf im Ergebnis nicht beruhen. Daher läge hierin jedenfalls kein\n\ndurchgreifender Sachmangel. Vielmehr gilt für die entsprechenden sachlich-\n\nrechtlichen Einwände der Revisionen folgendes:\n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts zur Schußreihenfolge beruht\n\nmaßgeblich auf der Zeugenaussage der in dem Pkw Golf hinter dem später\n\ngetöteten Fahrer Z sitzenden Begleiterin, ferner wesentlich auf den\n\nWahrnehmungen der Insassen eines zufällig unmittelbar vor Tatbegehung\n\nvorbeifahrenden Polizeifahrzeugs zum Fahr- bzw. Startverhalten der betei-\n\nligten Fahrzeuge, zur Stellung der Fahrzeuge zueinander und zum Ablauf\n\ndes Schußwechsels sowie schließlich auf den nach der Tat auch mit sach-\n\nverständiger Hilfe getroffenen Feststellungen zum Zustand der Fahrzeuge,\n\ninsbesondere des vollständig heruntergekurbelten Beifahrerfensters im Pkw\n\nAudi vor Beginn des Schußwechsels, und zur Anzahl der abgegebenen\n\nSchüsse. Die hieraus rechtsfehlerfrei abgeleiteten Folgerungen auf die\n\nSchußreihenfolge befand das Landgericht als im Einklang stehend mit den\n\naus Lichtbildern und kriminaltechnischem Gutachten ermittelten Erkenntnis-\n\nsen zu den Einschußwinkeln. Durch eine geringere Bandbreite der Varianten\n\nfür den Winkel des Einschusses ins Fahrzeuginnere des Pkw Golf, die indes\n\ndie im Urteil zugrundegelegte erweiterte Bandbreite in keiner Richtung über-\n\nschreitet, wird diese Beweiswürdigung sachlich nicht in Frage gestellt.\n\nDies gilt namentlich unter der wesentlichen, von den Revisionen ver-\n\nnachlässigten Voraussetzung, daß es an näheren Erkenntnissen über die\n\ngenauen Positionen der jeweiligen Schützen bei Abgabe der einzelnen\n\nSchüsse fehlte (vgl. UA S. 47, 48, 54, 66). Dem Angeklagten V ,\n\nder auf dem Beifahrersitz saß, stand bei Schußabgabe die gesamte Breite\n\ndes geöffneten Seitenfensters von über einem Meter zur Verfügung. Danach\n\nmuß sich nicht der Pkw Audi – entgegen dem Inhalt der Zeugenaussagen –\n\nwährend der Abgabe der Schüsse noch bewegt haben, sondern der Ange-\n\nklagte V kann in seiner Position ohne jeden Einfluß auf den Ver-\n\nsetzungsabstand der Fahrzeuge den tödlichen Schuß abgegeben haben.\n\nBezogen auf den später Getöteten Z ergibt sich eine – vom Landge-\n\nricht zutreffend gesehene – besondere Unsicherheit für die Feststellung sei-\n\nner Schußposition in der Situation der Bewegung beim Aussteigen aus sei-\n\nnem Fahrzeug.\n\nc) Eben mangels genauer Kenntnis über die Positionen der Schützen\n\nmußte sich das Landgericht auch nicht zu einer näheren Aufklärung durch\n\neine weitergehende Berechnung der Versetzungsabstände zwischen den\n\nbeteiligten Fahrzeugen bei Abgabe der einzelnen Schüsse im Sinne des mit\n\nden Revisionen übersandten neuen Gutachtens, die zu abweichenden Rück-\n\nschlüssen auf die Schußreihenfolge hätte führen können, gedrängt sehen. In\n\ndem mit den Revisionen vorgelegten neuen Gutachten wird insoweit für bei-\n\nde Schützen jeweils eine Position der Schußhand in der hinteren Hälfte der\n\njeweiligen Fahrzeugtür unterstellt. Grundlagen für eine derartige Prämisse,\n\ndie zugrundezulegen sich dem Landgericht hätte aufdrängen müssen, wer-\n\nden weder dargelegt, noch sind sie sonst ersichtlich.\n\n2. Die Verfahrensrügen, mit denen die Revisionen übereinstimmend\n\neinen Verstoß gegen das Gebot fairer Verfahrensgestaltung geltend machen,\n\nbleiben ebenfalls erfolglos. Auch insoweit kann der Senat letztlich dahinste-\n\nhen lassen, ob sie – was freilich mangels näherer Darstellung der Gesamt-\n\nheit der von der Verteidigung gestellten Hilfsanträge eher fernliegt – über-\n\nhaupt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen.\n\nZwar kann der Tatrichter verpflichtet sein, erkannte Mißverständnisse\n\nder Verteidiger über die Grundlagen von ihnen gestellter Hilfsbeweisanträge\n\ndurch einen Hinweis auszuräumen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweis-\n\nantrag 30 und BGH bei Kusch NStZ 1993, 228; dazu Basdorf StV 1995, 310,\n\n319). Die Voraussetzungen für einen derartigen besonders gelagerten pro-\n\nzessualen Sachverhalt liegen hier indes nicht vor.\n\nSo hat die Verteidigung zwar zwei Hilfsbeweisanträgen Darlegungen\n\nzugrundegelegt, die denjenigen des Kriminalbeamten Dy in einem polizei-\n\nlichen Bericht zu Einschußwinkeln entsprachen, die jedoch, wie der Kriminal-\n\nbeamte in seiner Zeugenaussage ausweislich des Urteils (UA S. 49 f.) klar-\n\ngestellt hatte, auf einer unrichtigen Auswertung der vom technischen Sach-\n\nverständigen Re vorgenommenen Winkelmessungen beruhten. Mit\n\ndieser Antragstellung verfolgte die Verteidigung weiterhin eine – im Wider-\n\nspruch zu den eigenen Einlassungen der Angeklagten (UA S. 25 ff.) stehen-\n\nde – Theorie, Z habe aus seinem Pkw Golf auf den Pkw Audi der\n\nAngeklagten bereits geschossen, als sich dieses Fahrzeug von hinten genä-\n\nhert, aber mit der vorderen Stoßstange noch nicht einmal die hintere Stoß-\n\nstange des Pkw Golf erreicht hätte (UA S. 49).\n\nWenngleich die Ergebnisse der (vom Gericht als überholt angesehe-\n\nnen) Winkelmessungen des Zeugen Dy die Grundlage für diese „Theorie“\n\nbildeten, lag ein leicht nachvollziehbares, durch einen gerichtlichen Hinweis\n\nohne weiteres zu beseitigendes Mißverständnis der Verteidigung über den\n\nAblauf der Beweisaufnahme zu dieser Thematik nicht auf der Hand. Hierzu\n\nist nämlich nicht nur der Zeuge Dy , sondern nach ihm der kriminaltechni-\n\nsche Sachverständige Re vernommen worden, insbesondere waren\n\nauch Lichtbilder in diesem Zusammenhang Gegenstand der Beweisaufnah-\n\nme. Daß die Verteidigung nach einer so eingehenden und vielschichtigen\n\nBeweisaufnahme verkannt haben könnte, daß die ursprünglichen Bewertun-\n\ngen Dy s als überholt angesehen werden könnten, mußte das Landgericht\n\ndanach nicht in Erwägung ziehen. Die hierzu vorgelegte, auf angeblich un-\n\ndeutliche Einwände des Vorsitzenden während der Vernehmung des Zeugen\n\nDy abstellende anwaltliche Versicherung des Verteidigers Rechtsanwalt\n\nD , auf die zurückzugreifen wegen des grundlegenden Verbots einer\n\nRekonstruktion der Hauptverhandlung ohnehin prinzipiellen Bedenken be-\n\ngegnet (vgl. BGHSt 43, 212, 214), vernachlässigt die dargelegte Gesamtheit\n\nder einschlägigen Beweisaufnahme.\n\nDas Landgericht konnte danach von einem Festhalten an der Verteidi-\n\ngungslinie auf der Grundlage der Auffassung des Zeugen Dy aus dem\n\nErmittlungsverfahren trotz ihrer augenfälligen Widerlegung durch zahlreiche\n\nBeweismittel in der Hauptverhandlung und trotz ausdrücklicher Aufgabe der\n\nAuffassung durch den Zeugen selbst ausgehen. Einem solchen Prozeßver-\n\nhalten der Verteidigung durfte das Gericht ohne vorherigen Hinweis im Urteil\n\nals sachlich aussichtslos begegnen. Anders als ein erkanntes – schon im\n\nBlick auf die Flüchtigkeit des Wortes bei einer Aussage verständliches –\n\nMißverständnis begründet nicht etwa jede deutlich erkennbare abweichende\n\nBewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch die Verteidigung\n\neine gerichtliche Hinweispflicht aus Gründen fairer Verfahrensgestaltung.\n\nDies gilt – nicht anders als im Fall bewußter unrichtiger Behauptungen über\n\nErgebnisse der Beweisaufnahme (vgl. BGH bei Kusch NStZ 1993, 228) –\n\njedenfalls auch bei Fehlbewertungen der Verteidigung aufgrund von Unein-\n\nsichtigkeit oder nachhaltiger Unaufmerksamkeit. Allzu weitgehenden Ein-\n\ngriffs- und Reaktionspflichten des Gerichts auf die Wahrnehmung von Ver-\n\nfahrensrechten durch die Verteidigung stünde letztlich der Grundsatz entge-\n\ngen, daß die Verteidigung bei deren Ausübung prozeßrechtlich eigenverant-\n\nwortlich handelt (vgl. BGHSt 13, 337, 343; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. vor\n\n§ 137 Rdn. 1; Basdorf StV 1997, 488, 489).\n\n3. Die weiteren vom Angeklagten R erhobenen Aufklärungsrügen\n\nim Zusammenhang mit einem behaupteten, vom Landgericht als widerlegt\n\nangesehenen Tankvorgang unmittelbar vor der Schießerei scheitern an\n\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da es jedenfalls an einer hinreichend präzisen\n\nDarlegung des zu erwartenden Beweisergebnisses fehlt. Zudem wird nichts\n\ndafür vorgetragen, warum sich insoweit eine weitere Beweisaufnahme nach\n\ndazu bereits erfolgten Beweiserhebungen und nach einer Erledigungserklä-\n\nrung hinsichtlich eines Hilfsbeweisantrages mit gleichartiger Zielrichtung\n\ndurch den Antragsteller selbst hätte aufdrängen müssen.\n\n4. Die Sachrüge des Angeklagten V hat im übrigen zum\n\nSchuldspruch teilweise Erfolg. Zwar ist dieser Angeklagte rechtsfehlerfrei der\n\nrechtswidrig und uneingeschränkt schuldhaft verübten vorsätzlichen Tötung\n\nüberführt worden. Seine Verurteilung wegen Mordes hält jedoch rechtlicher\n\nNachprüfung nicht stand; die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte\n\nhabe aus niedrigen Beweggründen gehandelt, begegnet – wie die Revision\n\nzu Recht geltend macht – durchgreifenden Bedenken.\n\nDie vom Landgericht getroffenen Feststellungen belegen nicht, daß\n\ndas rechtsfehlerfrei angenommene tragende Motiv für die Erschießung des\n\nZ , sich für den Hinauswurf aus dem Lokal T zu rächen, seiner-\n\nseits auf niedrigen Beweggründen beruhte (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2\n\nniedrige Beweggründe 28; BGH StV 2001, 571). Das wäre nur dann der Fall,\n\nwenn diese Gefühlsregung jeglichen nachvollziehbaren Grundes entbehrte\n\n(vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 8, 16, 22; BGH StV\n\n2001, 571). So verhält es sich hier jedoch nicht: Soweit das Landgericht dem\n\nAngeklagten in diesem Zusammenhang schon das bloße Aufsuchen des Lo-\n\nkals T trotz Lokalverbots – in erheblich alkoholisiertem Zustand nach\n\nvorangegangenen anderen Lokalbesuchen – anlastet, läßt es die nahelie-\n\ngende – später auch tatsächlich eingetretene – Möglichkeit außer acht, der\n\nAngeklagte könne davon ausgegangen sein, der Wirt werde nicht auf dem\n\nVerbot bestehen. Danach bleibt kein Raum für mehr als eine eher wertneu-\n\ntrale Würdigung des Verstoßes gegen das Lokalverbot. Daß das Landgericht\n\nweiterhin auf einen selbstverschuldeten Hinauswurf aus dem Lokal abgestellt\n\nhat, erweist sich gleichfalls letztlich nicht als tragfähig. Die Umstände des\n\nLokalverweises, insbesondere die erheblichen Verletzungen des Begleiters\n\nB , überschritten ihrerseits die Grenzen einer erforderlichen Verteidigung\n\nder Gesundheit anderer Gäste, des Hausrechts und des Geschäftsbetriebs\n\nund trugen die Züge einer Bestrafungsaktion. Vor dem Hintergrund der per-\n\nsönlichkeitsbedingt leichten Reizbarkeit des Angeklagten V bei\n\nHinzutreten nicht ganz unerheblicher Alkoholisierung war der Ärger hierüber\n\ndie Grundlage für den in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang gefaßten\n\nund verwirklichten Entschluß, Z aus Rache für sein Verhalten zu er-\n\nschießen. Ein so begründetes Tatmotiv entbehrte – zumal unter Berücksich-\n\ntigung der subjektiven Befindlichkeit des Angeklagten V (vgl. nur\n\nBGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 31, 34) – nicht jeglichen\n\nnachvollziehbaren Grundes und ist daher noch nicht als niedrig zu bewerten.\n\nDiese Betrachtungsweise gilt jedenfalls im Blick auf das eigene Verhalten\n\ndes Opfers Z unmittelbar vor dem Tatgeschehen: Z begab\n\nsich ersichtlich aggressiv und selbst massiv bewaffnet bewußt in die gefährli-\n\nche Konfliktsituation mit den Angeklagten (UA S. 16).\n\n5. Auch die Sachrüge des Angeklagten R hat zum Schuldspruch\n\neinen Teilerfolg.\n\na) Entgegen der Auffassung der Revision tragen die Feststellungen\n\nallerdings die Annahme eines Förderns der Haupttat und eines Gehilfenvor-\n\nsatzes. Daß das Verbringen des Schützen in die Schußposition angesichts\n\ndes sich entfernenden Opfers hier ein entscheidendes Tatmittel war (vgl.\n\nBGHSt 42, 135, 138; 46, 107, 109), liegt auf der Hand. Die aus den Umstän-\n\nden der Anfahrt und der Tatausführung des V für den Vorsatz ge-\n\nzogenen Schlüsse sind jedenfalls möglich und nachvollziehbar (vgl. BGHSt\n\n36, 1, 14). Es gibt – abweichend von der von der Revision herangezogenen\n\nEntscheidung BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 20 – vorliegend\n\nkeinen Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte R auf einen glücklichen\n\nAusgang des Geschehens vertraut hätte.\n\nb) Eine Verurteilung des Angeklagten R wegen Beihilfe zum Mord\n\nscheidet in Ermangelung rechtsfehlerfreier Annahme des beim Haupttäter\n\nV angenommenen Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe\n\naus. Auf darüber hinaus bestehende Zweifel an der Auffassung des Tatrich-\n\nters, daß R als Gehilfe seinen Tatbeitrag in Kenntnis der niedrigen Be-\n\nweggründe des Haupttäters V erbracht und selbst ebenfalls aus\n\nniedrigen Beweggründen gehandelt habe, kommt es danach gar nicht mehr\n\nan.\n\n6. Der Senat schließt aus, daß sich aufgrund neuer Hauptverhandlung\n\nnoch weitere Feststellungen treffen lassen, die bei den Angeklagten ein\n\nHandeln aus „niedrigen Beweggründen“ ergeben könnten. Daß die Tat im\n\nZusammenhang mit einer Schutzgelderpressung stand – von deren Versuch\n\nV rechtskräftig freigesprochen wurde –, hat das Landgericht nicht\n\nnachzuweisen vermocht. Es erscheint ausgeschlossen, daß insoweit sichere\n\nAufklärungsmöglichkeiten für einen neuen Tatrichter bestehen könnten. Auch\n\nvon den Nebenklägern ist insoweit nichts weiter vorgebracht worden. An-\n\nhaltspunkte für weitere mordqualifizierende Merkmale – Heimtücke schied\n\naus, da Z in der Tatsituation auf einen Anschlag gefaßt war – beste-\n\nhen nicht; solche werden auch in der zugelassenen Anklage nicht ange-\n\nnommen. Der Senat ändert daher die Schuldsprüche von sich aus dahin, daß\n\nder Angeklagte V des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) und der\n\nAngeklagte R der Beihilfe zum Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB, § 27\n\nAbs. 1 StGB) schuldig ist.\n\n7. Die Schuldspruchänderungen ziehen die Aufhebung der Strafaus-\n\nsprüche nach sich. Dagegen sind sämtliche auch rechtsfolgenrelevanten\n\nFeststellungen – namentlich diejenigen zur \n\njeweils uneingeschränkten\n\nSchuldfähigkeit der Angeklagten – rechtsfehlerfrei getroffen worden; sie kön-\n\nnen deshalb bestehenbleiben. Für beide Angeklagte werden für die geän-\n\nderten Schuldsprüche auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen und\n\netwaiger weiterer, den ersteren aber nicht widersprechender Umstände die\n\nStrafen neu zu bestimmen sein. Bei dem Angeklagten V wird un-\n\ngeachtet des Verhaltens des Opfers angesichts des massiven, mehreren\n\nMordmerkmalen nahekommenden Tatbildes nur eine aus dem obersten Be-\n\nreich des Strafrahmens aus § 212 Abs. 1 StGB zugemessene Strafe in Be-\n\ntracht kommen.\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_310-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-28/5-str-310-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_310-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_310-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-28/5-str-310-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_310-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:59:15.929477+00:00"}}