{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_291-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-08-21","aktenzeichen":"5 StR 291/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 403, § 405, § 406 Abs. 1 Satz 2 BGB § 847 Abs. 1 aF Zur Zulässigkeit eines Grundurteils im Adhäsions- verfahren, namentlich bei Schmerzensgeldansprüchen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt : ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO § 403, § 405, § 406 Abs. 1 Satz 2\nBGB § 847 Abs. 1 aF\n\nZur Zulässigkeit eines Grundurteils im Adhäsions-\nverfahren, namentlich bei Schmerzensgeldansprüchen.\n\nBGH, Beschl. v. 21. August 2002 - 5 StR 291/02\n LG Bremen –\n\n5 StR 291/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. August 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Bremen vom 4. Februar 2002 wird gemäß\n\n§ 406a Abs. 2 Satz 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nund die dadurch dem Neben- und Adhäsionskläger ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags\n\nzu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat weiterhin festge-\n\nstellt, daß der Schmerzensgeldanspruch des Nebenklägers dem Grunde\n\nnach zu zwei Dritteln gerechtfertigt ist und mit 5 % Zinsen über dem jeweili-\n\ngen Basiszinssatz ab 5. Dezember 2001 (Zustellung des Antrags im Adhäsi-\n\nonsverfahren) verzinst wird. Der Angeklagte wendet sich im Rechtsmittel-\n\nverfahren allein noch gegen die Verurteilung zu Schmerzensgeld dem Grun-\n\nde nach. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Entscheidung im Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) hält recht-\n\nlicher Prüfung stand.\n\n1. Das Landgericht durfte hier durch Grundurteil entscheiden.\n\na) Die grundsätzliche Zulässigkeit eines Grundurteils ergibt sich aus\n\nder Regelung des § 406 Abs. 1 Satz 2 StPO, die im Adhäsionsverfahren die\n\nEntscheidung über den Grund des Anspruchs ermöglicht (vgl. BGHSt 44,\n\n202), das nach § 304 Abs. 2 ZPO durchzuführende Betragsverfahren dann\n\nallerdings dem zuständigen Zivilgericht überläßt (§ 406 Abs. 3 Satz 3 StPO).\n\nDiese Verzahnung mit dem zivilprozessualen Verfahren bedeutet, daß im\n\nAdhäsionsverfahren für die Zulässigkeit des Grundurteils grundsätzlich die-\n\nselben rechtlichen Voraussetzungen vorliegen müssen, die auch nach der\n\nZivilprozeßordnung gelten. Danach scheidet in der Regel ein Grundurteil\n\nüber einen unbezifferten Feststellungsantrag schon wesensmäßig aus (BGH\n\nNJW 2000, 1572; 1994, 3295 f.). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die\n\nKlage auch zu einem Ausspruch über die Höhe führen soll (BGH aaO).\n\nb) Diese Ausnahmevoraussetzung liegt hier vor. Maßgeblich ist näm-\n\nlich das Prozeßziel. Dieses war (jedenfalls auch) auf einen Zahlbetrag ge-\n\nrichtet. Dafür brauchte der Nebenkläger jedoch keinen bestimmten Antrag zu\n\nstellen. Vielmehr konnte er sich insoweit mit einem unbezifferten Antrag be-\n\ngnügen (BGHZ 132, 341 mit umfänglichen Nachweisen). Allerdings ist auch\n\nein unbezifferter Antrag ein (lediglich in der Höhe nicht bestimmter) Lei-\n\nstungsantrag. Dieser Antrag erschöpfte hier das Klagebegehren des Neben-\n\nklägers ersichtlich jedoch nicht. Diesem ging es nämlich auch darum, hin-\n\nsichtlich der noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung zugleich für\n\nsich einen Titel zu erlangen, der die Verantwortlichkeit des Angeklagten fest-\n\nschreibt. Eine solche Kombination aus unbeziffertem Leistungsantrag und\n\nFeststellungsantrag ist zulässig. Sie war vom Nebenkläger erkennbar auch\n\nals eigentliches Klageziel gewollt. Beide Klageziele fließen aber, wenn nur\n\nüber den Grund einer Haftung für Schmerzensgeld entschieden werden soll,\n\nin das dann zu erlassende Grundurteil ein. Beantragt der Nebenkläger den\n\nErlaß eines solchen Grundurteils, war dies, weil im Strafverfahren kein Be-\n\ntragsverfahren mehr nachfolgt, letztlich nur als Feststellungsklage möglich.\n\nDemnach hat er hinsichtlich des erstrebten wirtschaftlichen Ergebnisses sei-\n\nne Klage in einer Weise beziffert, daß ein Grundurteil seinen Zweck erfüllen\n\nkann (vgl. BGH NJW 1994, 3295, 3296).\n\nDieses Ergebnis wird hier zudem aus der Prozeßgeschichte bestätigt.\n\nDer vom Nebenkläger im Adhäsionsverfahren angebrachte Antrag sollte in\n\neine Verurteilung zu einer Geldzahlung münden. Er hatte nämlich zunächst\n\neinen unbezifferten Leistungs- und hilfsweise einen Feststellungsantrag ge-\n\nstellt. Ersichtlich auf Anregung des Gerichts hat er den Erlaß eines Grundur-\n\nteils beantragt. Ein derartiger Antrag ist jedenfalls in solchen Fallgestaltungen\n\nzulässig, bei deren Vorliegen das Gericht ein entsprechendes Grundurteil\n\nerlassen dürfte. Ein solches ist aber bei Schmerzensgeldansprüchen ohne\n\nweiteres möglich (BGHSt 44, 202, 203).\n\nc) Allerdings wäre ein Grundurteil dann nicht zulässig, wenn der\n\nRechtsstreit entscheidungsreif wäre (Musielak, ZPO 3. Aufl. § 304 Rdn. 6 mit\n\nNachweisen). Dieser allgemeine zivilprozessuale Grundsatz findet auch im\n\nAdhäsionsverfahren Anwendung. Er wird durch § 405 StPO allerdings inso-\n\nweit modifiziert, als der Tatrichter auch dann, wenn Entscheidungsreife be-\n\nsteht, einen Ausspruch über den Betrag ablehnen kann. Die Ablehnung der\n\nDurchführung des Betragsverfahrens stellt sich unter dem Gesichtspunkt des\n\n„erst recht“-Schlusses als der geringere Eingriff dar. Wenn dem Tatrichter\n\nschon erlaubt ist, bei fehlender Eignung von einer Entscheidung über den\n\nEntschädigungsantrag im Strafverfahren insgesamt abzusehen, dann kann\n\nihm die weniger weitgehende Ablehnung der Bestimmung nur der An-\n\nspruchshöhe nicht verwehrt werden (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO\n\n25. Aufl. § 406 Rdn. 8). Dies wird namentlich bei besonderen Schwierigkeiten\n\nsinnvoll sein, die gerade im Betragsverfahren aufgeworfen werden. Aller-\n\ndings wird dies Ausnahmefällen vorbehalten bleiben müssen. Im Grundsatz\n\nhat zu gelten, daß der Tatrichter schon aus Gründen der Verfahrensökono-\n\nmie immer bestrebt sein muß, das durch die Straftat entstandene gesetzliche\n\nSchuldverhältnis im Adhäsionsverfahren auch im Interesse des Tatopfers\n\nabschließend zu erledigen.\n\nd) Der Senat kann dahinstehen lassen, ob der Angeklagte insoweit\n\nbeschwert ist und nach § 406a Abs. 2 StPO überhaupt rügen kann, daß im\n\nAdhäsionsverfahren nur über den Grund des Anspruchs entschieden wurde.\n\nDas dem Strafrichter insoweit eingeräumte Ermessen (vgl. Kurth in HK-StPO\n\n3. Aufl. § 405 Rdn. 3 ff.) ist im vorliegenden Fall nicht überschritten. Der\n\nRechtsstreit war nämlich im Hinblick auf den noch nicht zweifelsfrei festste-\n\nhenden Umfang der Verletzungen nicht einmal entscheidungsreif (vgl. Stein\n\nin MK-BGB 3. Aufl. § 847 Rdn. 46). Allenfalls hätten die Beeinträchtigungen\n\nbis zum Zeitpunkt des Urteilserlasses Berücksichtigung finden können (vgl.\n\nBGH NJW 1975, 1463, 1465). So ist insbesondere die entzündliche Verlet-\n\nzung im Stirnbereich des Nebenklägers in ihrem Verlauf unklar. Damit war\n\ngerade im Hinblick auf diese Verletzung noch nicht einmal der aktuelle Um-\n\nfang der Gesundheitsbeeinträchtigung erkennbar. Dies wäre aber abzuklären\n\ngewesen, weil sie als eine in dem Schadensbild bereits angelegte Verletzung\n\n(vgl. BGH NJW 1995, 1614) von einem bezifferten Schmerzensgeldanspruch\n\nerfaßt worden wäre.\n\n2. Die vom Landgericht vorgenommene Feststellung der Mitverursa-\n\nchungsanteile begegnet gleichfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Be-\n\ndenken.\n\na) Das Schmerzensgeld ist grundsätzlich nach Billigkeitsgesichts-\n\npunkten zu bestimmen. Nach der hierfür maßgeblichen Regelung des § 847\n\nAbs. 1 BGB aF (jetzt § 253 Abs. 2 BGB nF), die nach der Übergangsvor-\n\nschrift gemäß Art. 12 § 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung scha-\n\ndensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I 2674) für das\n\nhier vor dem 31. Juli 2002 liegende schädigende Ereignis fortgilt, ist grund-\n\nsätzlich im Rahmen der Entschädigungsfestsetzung ein mitwirkendes Ver-\n\nschulden des Geschädigten zu berücksichtigen. Eine Quotierung hat dabei\n\ngrundsätzlich nicht zu erfolgen, weil der Aspekt eines etwaigen Mitverschul-\n\ndens lediglich als ein Gesichtspunkt in die umfassende Billigkeitsabwägung\n\neinfließt (BGH VersR 1970, 624 f.).\n\nEine Ausnahme wird jedoch dann zugelassen, wenn durch Grundurteil\n\nentschieden wird. Insbesondere bei der Entscheidung über einen unbezif-\n\nferten Feststellungsantrag durch Grundurteil darf die Festlegung des Mitver-\n\nursachungsanteils nicht dem für das Betragsverfahren zuständigen Zivilge-\n\nricht übertragen werden (BGH NJW 1997, 3176 f.). Dies gilt namentlich für\n\nden Schmerzensgeldanspruch, der in seiner Höhe ganz wesentlich durch die\n\nVorgeschichte der Verletzungshandlung und die Persönlichkeitsstruktur der\n\nan der Auseinandersetzung beteiligten Personen beeinflußt wird. Schon aus\n\nGründen der Prozeßökonomie wird deshalb die für das Grundurteil notwen-\n\ndige Aufklärung des Tathergangs auch zu einer Bewertung der Verantwort-\n\nlichkeitsbereiche führen müssen. Die eingehende Untersuchung der Tat\n\ndurch das Strafgericht – hier die Schwurgerichtskammer –, die nach § 244\n\nAbs. 2 StPO auf alle für die Entscheidung bedeutsamen Beweismittel zu\n\nerstrecken ist, bietet dafür eine optimale Tatsachengrundlage. Eine Vertei-\n\nlung von Verschuldens- und Mitverschuldensanteilen kann deshalb am sinn-\n\nvollsten hier wahrgenommen werden. Sie in das zivilgerichtliche Betragsver-\n\nfahren zu verlagern, wäre in hohem Maße unpraktisch. Auch im Adhäsions-\n\nverfahren ist für die Bestimmung des Mitverschuldens allerdings Vorausset-\n\nzung, daß hierbei alle in Betracht kommenden Bemessungselemente in die\n\nQuotenbestimmung eingestellt sind (vgl. BGH VersR 1970, 624, 625).\n\nb) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Die\n\nWertung des Landgerichts läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Es hat die der\n\nTat vorangegangenen Provokationshandlungen ebenso gewichtet wie die\n\nLebensumstände der Beteiligten. Im Blick auf die vorangegangenen Drohun-\n\ngen und Körperverletzungshandlungen des Nebenklägers zum Nachteil des\n\nAngeklagten wie andererseits unter Berücksichtigung der mehrfachen\n\nSchußabgabe aus kürzester Entfernung durch den Angeklagten ist die Fest-\n\nlegung einer Haftungsquote von zwei Dritteln zu seinen Lasten rechtsfehler-\n\nfrei.\n\n3. Der Zinsausspruch begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Beden-\n\nken. Allerdings ist es unüblich, in einem Grundurteil eine Verzinsung anzu-\n\nordnen. Indes ist eine solche Nebenentscheidung nicht unzulässig (vgl. Lei-\n\npold in Stein/Jonas, ZPO 21. Aufl. § 304 Rdn. 27). Sie ist aber sogar gebo-\n\nten, wenn der Kläger sie ausdrücklich beantragt und die Entscheidung hierzu\n\nnicht ohne weiteres getroffen werden kann (vgl. BGH WM 1985, 1166, 1167).\n\nHier war der Zinsausspruch wegen der Anspruchsänderung nicht ohne\n\nKenntnis der Prozeßgeschichte im Adhäsionsverfahren auszuurteilen. Das\n\nLandgericht hat hier nämlich zutreffend nicht auf den später gestellten (und\n\nnicht zu verzinsenden – vgl. BGHZ 93, 183, 186 m. w. N.) Feststellungsan-\n\ntrag abgestellt, sondern auf den ursprünglichen unbezifferten Leistungsan-\n\ntrag, der wiederum zu verzinsen ist (BGH NJW 1965, 531). Die spätere An-\n\ntragsumstellung diente nämlich lediglich der Formulierung eines prozessua-\n\nlen Zwischenziels, das sich aus der hier ermessensfehlerfrei erfolgten Auf-\n\nteilung von Grund- und Betragsverfahren ergab. Deshalb hat das Landgericht\n\nzutreffend den ursprünglichen das Adhäsionsverfahren einleitenden Antrag\n\nals die maßgebliche den Zinsausspruch begründende Handlung (§ 291 BGB)\n\nangesehen. Die Höhe des Zinsausspruchs hat das Landgericht ebenfalls\n\nrichtig nach § 288 BGB bestimmt.\n\nII.\n\nDer Senat kann ungeachtet des Aufhebungsantrages des General-\n\nbundesanwalts nach § 349 Abs. 4 StPO bei dieser Sachverhaltsgestaltung\n\ndurch Beschluß ohne Hauptverhandlung entscheiden. Soweit es allein um\n\ndie Entscheidung im Adhäsionsverfahren geht, ermöglicht die spezialgesetz-\n\nliche Vorschrift des § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO aus Gründen der Prozeßöko-\n\nnomie generell eine Beschlußfassung ohne Hauptverhandlung (BGHR StPO\n\n§ 406a Abs. 2 Beschluß 1).\n\nBasdorf Häger Raum\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_291-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-21/5-str-291-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406a","ref_norm":"406a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 403","ref_norm":"403","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 405","ref_norm":"405","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_291-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_291-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-21/5-str-291-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_291-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:29:10.583742+00:00"}}