{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_276-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-12-09","aktenzeichen":"5 StR 276/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 353b Abs. 1 Satz 1 Strafbarkeit nach § 353b Abs. 1 Satz 1 StGB liegt mangels Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen nicht vor, wenn ein Datenschutzbeauftragter mit der Veröffentlichung datenschutzrechtlicher Verstöße auch auf ein gesetz- mäßiges Verhalten hinwirkt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt : nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 353b Abs. 1 Satz 1\n\nStrafbarkeit nach § 353b Abs. 1 Satz 1 StGB liegt mangels\nGefährdung wichtiger öffentlicher Interessen nicht vor,\nwenn ein Datenschutzbeauftragter mit der Veröffentlichung\ndatenschutzrechtlicher Verstöße auch auf ein gesetz-\nmäßiges Verhalten hinwirkt.\n\nBGH, Urt. v. 9. Dezember 2002 - 5 StR 276/02\n LG Dresden –\n\n5 StR 276/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 9. Dezember 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Verletzung des Dienstgeheimnisses\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezem-\n\nber 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Dr. Brause,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt D ,\n\nRechtsanwalt H ,\n\nRechtsanwalt L\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte T ,\n\nJustizangestellte R\n\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Dresden vom 7. November 2001 wird verwor-\n\nfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der\n\nStaatskasse auferlegt.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigespro-\n\nchen, im August 2000 als Sächsischer Datenschutzbeauftragter in drei Fällen\n\nDienstgeheimnisse verletzt zu haben. Die hiergegen gerichtete Revision der\n\nStaatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge die Beweiswürdigung und die\n\nrechtliche Würdigung angreift, bleibt ohne Erfolg.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte ist seit 1992 Datenschutzbeauftragter des Freistaats\n\nSachsen. In dieser Eigenschaft wurde er vom damaligen Oberbürgermeister\n\nder Stadt Görlitz, Le , zwischen 1998 und 2000 mehrfach von dem Ver-\n\ndacht unterrichtet, das Sächsische Staatsministerium der Justiz könne in ei-\n\nnem Ermittlungsverfahren gegen den Beigeordneten für Finanzen der Stadt\n\nGörlitz und stellvertretenden Kreisvorsitzenden der CDU, N , in unlaute-\n\nrer Weise auf die Staatsanwaltschaft eingewirkt haben. Das Verfahren gegen\n\nN war auf Grund einer Strafanzeige des ebenfalls der CDU angehö-\n\nrenden Oberbürgermeisters Le eingeleitet worden. Im Rahmen der da-\n\ntenschutzrechtlichen Anrufung überprüfte der Angeklagte im Juli 2000 die\n\nAkten des Ministeriums zum „Fall N “. Dabei stellte er fest, daß sich der\n\nGörlitzer Landtagsabgeordnete und dortige Kreisvorsitzende der CDU,\n\nB , am 19. August 1997 telefonisch an den Justizminister He \n\ngewandt und den Wunsch nach einer raschen Klärung der Vorwürfe – auch\n\nim Hinblick auf einen am 20. September 1997 stattfindenden Kreisparteitag\n\nder CDU – zum Ausdruck gebracht hatte. Der Justizminister hatte daraufhin\n\ndie Strafrechtsabteilung seines Hauses mit der Vorlage eines Berichts über\n\ndieses Verfahren beauftragt, der ihm möglichst noch vor einer am 28. Au-\n\ngust 1997 in Görlitz stattfindenden Klausur der Landtagsfraktion der CDU\n\nzugeleitet werden sollte; zugleich hatte er darum gebeten, auf eine „be-\n\nschleunigte Behandlung“ des Ermittlungsverfahrens hinzuwirken. Der für\n\nstrafrechtliche Einzelsachen zuständige Referatsleiter hatte in der Folgezeit\n\nden Leitenden Oberstaatsanwalt in Görlitz telefonisch vom Anliegen des Ju-\n\nstizministers unterrichtet. Nach Eingang des Berichtes der Staatsanwalt-\n\nschaft Görlitz hatte er am 26. August 1997 über den Gegenstand des Ermitt-\n\nlungsverfahrens gegen N und den damaligen Sachstand einen um-\n\nfangreichen Vermerk verfaßt, in dem darauf hingewiesen wurde, er hätte den\n\nLeitenden Oberstaatsanwalt gebeten, „für eine rasche und sensible Behand-\n\nlung der Sache Sorge zu tragen“. Dieser Vermerk war auf dem Dienstweg\n\ndem Minister vorgelegt worden. Dieser hatte am 27. August 1997 die Vorlage\n\nzur Kenntnis genommen; er hatte den Landtagsabgeordneten B am\n\nfolgenden Tag unterrichtet und am 30. August 1997 die Strafrechtsabteilung\n\ngebeten, ihn weiter „auf dem Laufenden zu halten“.\n\nDiese aus den Akten ersichtlichen Vorgänge bewertete der Ange-\n\nklagte als erhebliche Verstöße gegen die Bestimmungen des Datenschutz-\n\ngesetzes. Nachdem er die Führung des Justizministeriums unverzüglich vor-\n\nab informiert hatte, kündigte er mit Schreiben vom 18. Juli 2000 eine daten-\n\nschutzrechtliche Beanstandung an und gab dem Ministerium Gelegenheit zur\n\nStellungnahme bis 24. Juli 2000. Mit Schreiben vom 25. Juli 2000 wies der\n\nLeiter der Strafrechtsabteilung die Vorwürfe des Datenschutzbeauftragten\n\nzurück; die von diesem beanstandete Vorgehensweise sei rechtmäßig gewe-\n\nsen. Der Angeklagte wandte sich daraufhin an den Chef der Sächsischen\n\nStaatskanzlei mit der Bitte, den Justizminister zu bewegen, Berichtsanforde-\n\nrungen der beanstandeten Art sowie die Informierung Dritter zu unterlassen\n\nund die in Verwaltungsvorschriften festgelegten Berichtspflichten der Staats-\n\nanwaltschaft zu ändern.\n\nNachdem am 16. August 2000 ein Journalist der B -Zeitung einem\n\nMitarbeiter des Angeklagten einen Entwurf eines Zeitungsartikels über das\n\nVerhalten des Justizministers im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren gegen\n\nN zur Kenntnis gebracht, vor einer beabsichtigten Veröffentlichung\n\naber noch einige Tage Stillschweigen zugesagt hatte, wandte sich der Ange-\n\nklagte am 21. August 2000 erneut an den Chef der Staatskanzlei und kün-\n\ndigte an, wegen des Drucks der Presse am Folgetag um 18.00 Uhr nach\n\nEingang einer von ihm erwarteten Stellungnahme des Justizministers eine\n\nPressekonferenz abzuhalten. Am Morgen des 22. August 2000 erschien in-\n\ndes bereits in großer Aufmachung der zuvor angekündigte bebilderte Bericht\n\nin der B -Zeitung, in dem unter anderem das Anliegen des Landtagsabge-\n\nordneten B und dessen Unterrichtung durch den Justizminister\n\n– letzteres ohne Einzelheiten, aber auf dem Hintergrund politischer Verbin-\n\ndungen – geschildert wurde; ferner wurden N als Beschuldigter sowie\n\nLe als Anzeigeerstatter benannt. In der auf 18.00 Uhr einberufenen\n\nPressekonferenz verlas der Angeklagte daraufhin vor den anwesenden\n\nPressevertretern die vom Justizminister stammenden Verfügungen (Fall 1\n\nder Anklage). Am nächsten Tag übersandte er dem Justizministerium ge-\n\ngen 9.00 Uhr eine datenschutzrechtliche Beanstandung, in der er die Geset-\n\nzesverstöße nochmals im Einzelnen darstellte, die Verfügungen des Justiz-\n\nministers zitierte und eine abstrakte Darstellung des Berichts des Leiten-\n\nden Oberstaatsanwalts in Görlitz vom 25. August 1997 beifügte. Ge-\n\ngen 10.00 Uhr übermittelte er das gesamte Beanstandungsschreiben an den\n\nPetenten Le (Fall 2 der Anklage), eine Stunde später berief er eine\n\nweitere Pressekonferenz ein. In diesem Rahmen verlas er die gesamte da-\n\ntenschutzrechtliche Beanstandung im Wortlaut und legte für die Journalisten\n\nKopien zur Mitnahme aus (Fall 3 der Anklage).\n\nDas Landgericht hat die im August 1997 aktenkundig gewordenen\n\nverwaltungsinternen Vorgänge im Sächsischen Staatsministerium der Justiz,\n\ndie in diesem Zusammenhang erfolgte Unterrichtung Dritter über den\n\nSachstand des damaligen Ermittlungsverfahrens sowie die datenschutz-\n\nrechtliche Beanstandung des Datenschutzbeauftragten gegenüber dem Ju-\n\nstizministerium vom 23. August 2000 jeweils als Dienstgeheimnisse gemäß\n\n§ 353b Abs. 1 StGB angesehen. Der Angeklagte habe aber bei Offenbarung\n\ndieser Geheimnisse keine wichtigen öffentlichen Interessen im Sinne dieser\n\nVorschrift gefährdet; zudem habe er nicht unbefugt gehandelt, sondern sei\n\naus verfassungsrechtlichen Gründen wegen Notstands gerechtfertigt.\n\nII.\n\nDie gegen das freisprechende Urteil gerichtete Revision der Staats-\n\nanwaltschaft ist unbegründet.\n\n1. Ohne Erfolg rügt die Beschwerdeführerin, die Beweiswürdigung sei\n\nunvollständig und genüge nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 5 StPO.\n\nDem Urteil ist zu entnehmen, daß der Angeklagte den Sachverhalt so ge-\n\nschildert hat, wie er im Urteil festgestellt worden ist. Seine Angaben werden\n\nbestätigt durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Schriftstücke und die\n\nAussagen der vom Landgericht benannten Zeugen, die als Beteiligte die\n\nDarstellung des Angeklagten „objektiviert“ haben. Mehr ist bei einem Frei-\n\nspruch aus rechtlichen Gründen nicht geboten.\n\n2. Der Freispruch hält auch im übrigen sachlichrechtlicher Nachprü-\n\nfung stand.\n\na) Mit der Verlesung der vom Justizminister stammenden Verfügungen\n\nam 22. August 2000 (Fall 1 der Anklage) hat der Angeklagte nicht gegen\n\n§ 353b StGB verstoßen.\n\nGemäß § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Ge-\n\nheimnis, das ihm als Amtsträger anvertraut worden oder sonst bekannt ge-\n\nworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen\n\ngefährdet.\n\naa) Geheimnisse im Sinne dieser Vorschrift sind Tatsachen, die nur\n\neinem begrenzten Personenkreis bekannt und zudem geheimhaltungsbe-\n\ndürftig sind. Darunter fallen auch personenbezogene Umstände, die vertrau-\n\nlich zu behandeln sind. Sie müssen dem betreffenden Amtsträger im inneren\n\nZusammenhang mit seiner Diensttätigkeit bekanntgeworden sein (vgl.\n\nBGHSt 46, 339, 340 f.; 10, 108 f.; BGH NStZ 2000, 596, 598; Hoyer in SK-\n\nStGB 41. Lfg. § 353b Rdn. 6). In diesem Sinne kann auch rechtswidriges\n\nHandeln Dritter im Einzelfall eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache dar-\n\nstellen (vgl. BGHSt 20, 342, 354 ff.; Hoyer in SK aaO Rdn. 5).\n\nDas als normatives Element des Geheimnisbegriffs erforderliche Ge-\n\nheimhaltungsbedürfnis (vgl. BGHSt 46, 339, 341) ergibt sich vorliegend aus\n\n§ 23 Abs. 6 Satz 1 des hier maßgeblichen Sächsischen Datenschutzgeset-\n\nzes (SächsDSG). Nach dieser Vorschrift unterfallen die dem Angeklagten als\n\nSächsischem Datenschutzbeauftragten bei seiner Tätigkeit bekanntgewor-\n\ndenen personenbezogenen Daten der Pflicht zur Verschwiegenheit. Von ihr\n\nmiterfaßt werden auch personenbezogene Daten der vom Datenschutzbe-\n\nauftragten kontrollierten Amtswalter, weil insoweit das dienstliche Grundver-\n\nhältnis betroffen ist, in dem der öffentliche Bedienstete seinem Dienstherrn\n\nals Grundrechtsträger gegenübertritt (vgl. Globig, DÖD 1991, 217, 218, 220).\n\nAusgenommen sind nach Satz 2 dieser Bestimmung Mitteilungen im dienstli-\n\nchen Verkehr oder allgemein zugängliche Daten. Solche sind – wie offen-\n\nkundige Tatsachen im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG, § 39 Abs. 1 Satz 2\n\nBRRG, § 23 Abs. 5 Satz 2 BDSG (vgl. BGH, Urt. vom 8. Oktober 2002\n\n– 1 StR 150/02 S. 7; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) – insbesonde-\n\nre dann anzunehmen, wenn von ihnen verständige und erfahrene Menschen\n\nohne weiteres Kenntnis haben und sie keiner weiteren Überprüfung oder Be-\n\nstätigung bedürfen (vgl. BGH aaO S. 6, BGH NStZ 2000, 596, 597 m. w. N.;\n\nTräger in LK 10. Aufl. § 353b Rdn. 7; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 353b\n\nRdn. 7, § 93 Rdn. 9).\n\nEntsprechendes ergibt sich aus § 78 Abs. 1 Satz 2 SächsBG, wonach\n\ndie Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn die fraglichen Tatsachen offen-\n\nkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die-\n\nse für weisungsunterworfene Landesbeamte getroffene Regelung kann als\n\nallgemeiner Grundsatz auf den nach § 23 Abs. 4 Satz 1 SächsDSG unab-\n\nhängigen, weisungsfreien und nur dem Gesetz unterworfenen Sächsischen\n\nDatenschutzbeauftragten, der Beamter auf Zeit ist, angewandt werden. Be-\n\ndeutungslosigkeit kann allerdings nicht angenommen werden, wenn eine An-\n\ngelegenheit unter irgendeinem Gesichtspunkt aus irgendeinem Grund jetzt\n\noder auch später Bedeutung gewinnen (vgl. BGHSt 46, 339, 341 m. w. N.),\n\ninsbesondere ihre Offenbarung auf ein laufendes oder zukünftiges Verfahren\n\nEinfluß haben kann (Zängl in GKÖD Bd. I BR Lfg. 5/99 § 61 Rdn. 45).\n\nbb) Auf dieser rechtlichen Grundlage ergibt sich für die dem Ange-\n\nklagten zur Last gelegten Handlungen, daß er durchaus Geheimnisse im\n\nSinne von § 353b Abs. 1 StGB offenbarte, indem er als Sächsischer Daten-\n\nschutzbeauftragter anläßlich der ersten Pressekonferenz am Abend des\n\n22. August 2000 die innerdienstlichen Vermerke und Verfügungen des Säch-\n\nsischen Justizministers vom 19. und 30. August 1997 zu den Vorgängen im\n\nFall N verlas und damit einem größeren Personenkreis bekanntmach-\n\nte, der von diesen Vorgängen bis zu diesem Zeitpunkt in dieser konkreten\n\nForm noch keine Kenntnis hatte.\n\nDen Charakter als Geheimnis verloren diese Aktenbestandteile auch\n\nnicht ohne weiteres allein dadurch, daß der Angeklagte im Rahmen seiner\n\ndatenschutzrechtlichen Überprüfung Verstöße des Justizministers gegen das\n\nSächsische Datenschutzgesetz festgestellt hatte. Zwar hatte der Justizmini-\n\nster vor dem Hintergrund seiner parteipolitischen Motivation offensichtlich\n\nnicht in Ausübung des ihm nach § 146 GVG zustehenden externen Wei-\n\nsungsrechts gegenüber der Staatsanwaltschaft (vgl. Schoreit in KK 4. Aufl.\n\n§ 146 GVG Rdn. 2; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. GVG § 146\n\nRdn. 1) gehandelt. Die Anforderung des Berichts über die Strafrechtsabtei-\n\nlung beim Leitenden Oberstaatsanwalt in Görlitz hinsichtlich der Einzelheiten\n\ndes Verfahrens gegen N stellt das Erheben personenbezogener Daten\n\nim Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 SächsDSG dar; eine zweckbestimmte Aus-\n\nwertung dieser Daten oder auch nur eine zielgerichtete Kenntnisnahme von\n\nihnen ist eine Nutzung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SächsDSG (OVG Baut-\n\nzen NJW 1999, 2832, 2835) und die Unterrichtung Dritter ein Übermitteln im\n\nSinne von § 3 Abs. 2 Nr. 4 lit. a SächsDSG. Diese Datenverarbeitungen wa-\n\nren nach § 4 Abs. 1 SächsDSG unzulässig. Weder das Sächsische Daten-\n\nschutzgesetz noch andere Rechtsvorschriften lassen ein solches Vorgehen\n\nzu. Auch eine Einwilligung der Betroffenen ist nicht ersichtlich. Die Ver-\n\nschwiegenheitspflicht schützt nicht nur die Betroffenen, sondern auch die zu\n\nkontrollierenden öffentlichen Stellen und deren Mitarbeiter (Gola/Schomerus,\n\nBDSG 7. Aufl. § 23 Rdn. 10; \n\nvgl. auch Dammann \n\nin Simi-\n\ntis/Dammann/Geiger/Mallmann/ Walz, BDSG 4. Aufl. § 23 Rdn. 25). Der vor-\n\nliegende Fall nötigt den Senat nicht, näher zu bestimmen, unter welchen\n\nVoraussetzungen die Offenbarung rechtswidrigen Verhaltens die Verschwie-\n\ngenheitspflicht verletzen kann.\n\ncc) Gleichermaßen kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte\n\ndeshalb von der Verschwiegenheitspflicht entsprechend § 61 Abs. 4 BBG\n\nbefreit oder befugt war, die aktenkundigen verwaltungsinternen Vorgänge zu\n\noffenbaren, weil er zum Erhalt der freiheitlich-demokratischen Grundordnung\n\nhandelte (vgl. BVerfGE 28, 191, 202 ff.; BGHSt 20, 342, 365, 367 f.; Träger\n\nin LK 10. Aufl. § 353b Rdn. 35; Plog/Wiedener/Lemhöfer, BBG/BeamtenVG\n\n§ 61 Rdn. 7; Battis, BBG 2. Aufl. § 61 Rdn. 4 f.). Zugleich kann offenbleiben,\n\nob damit – wie der Tatrichter meint – der Angeklagte im Sinne von § 34 StGB\n\ngerechtfertigt war. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen\n\ndiesen Schluß nicht ohne weiteres.\n\ndd) Das Landgericht hat aber im Ergebnis zutreffend eine Gefährdung\n\nwichtiger öffentlicher Interessen im Sinne von § 353b Abs. 1 StGB verneint\n\n(vgl. BGHSt 46, 339, 343).\n\nEine konkrete unmittelbare Gefährdung öffentlicher Interessen ist nicht\n\nersichtlich. Auch die Revision stellt nicht in Abrede, daß die Offenbarung der\n\nfast drei Jahre zurückliegenden Verstöße des Justizministers gegen das\n\nDatenschutzrecht wichtige öffentliche Interessen nicht gefährden konnte. Ei-\n\nne Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen käme allenfalls mittelbar in\n\nBetracht, falls durch das Offenbaren der Verfügungen des Justizministers\n\ndas Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Datenschutzbeauftragten\n\nbeeinträchtigt wäre. Eine solche mittelbare Gefährdung kann nach der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise genügen (vgl.\n\nBGH NStZ 2000, 596, 598; vgl. auch Träger in LK 10. Aufl. § 353b Rdn. 26\n\nm. w. N.; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 353b Rdn. 13a; ablehnend\n\nLenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 353b Rdn. 9; Hoyer\n\nin SK-StGB 41. Lfg. § 353b Rdn. 8; Kuhlen in NK-StGB § 353b Rdn. 22 ff.;\n\nPerron JZ 2002, 50, 51 f.; Behm StV 2002, 29, 32 f.). Dazu bedarf es einer\n\nGesamtabwägung im Einzelfall, um dem Merkmal der Gefährdung wichtiger\n\nöffentlicher Interessen seinen eigenständigen Bedeutungsgehalt zu erhalten.\n\nDabei müssen Inhalt und Umfang der geheimhaltungsbedürftigen Daten, de-\n\nren in Aussicht genommene Verwendung und die Person des Amtsträgers\n\nBerücksichtigung finden (BGH aaO).\n\nAuf der Grundlage dieser Rechtsprechung, an der der Senat festhält,\n\nhat das Landgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei eine Gefährdung öffentlicher\n\nInteressen durch den Angeklagten verneint. Ein Amtsträger, der wie der An-\n\ngeklagte zur Kontrolle der Gesetzestreue eines anderen Amtsträgers berufen\n\nist, kann wichtige öffentliche Interessen nicht durch die Offenbarung eines\n\nGesetzesverstoßes gefährden, wenn er die Öffentlichkeit – wie ersichtlich\n\nhier – auch als Verbündeten gewinnen will, um auf ein gesetzmäßiges Ver-\n\nhalten hinzuwirken. Damit verfolgte der Angeklagte selbst ein wichtiges öf-\n\nfentliches Interesse, was einen Verlust des Vertrauens hinsichtlich der Inte-\n\ngrität des Datenschutzbeauftragten in der Öffentlichkeit ausschließt. Entge-\n\ngen der Auffassung der Revision kann ein Verlust des Vertrauens in die Inte-\n\ngrität des Justizministeriums keine wichtigen öffentlichen Interessen begrün-\n\nden. Die offenbarten Verfügungen des Justizministers waren offensichtlich\n\nrechtmäßig in den Besitz des Angeklagten gelangt. Damit wurden sie Be-\n\nstandteil eines Verwaltungsvorgangs der vom Angeklagten geleiteten Behör-\n\nde (vgl. Dammann \n\nin Simitis/Dammann/Geiger/Mallmann/Walz, BDSG\n\n4. Aufl. § 23 Rdn. 25) und bildeten ausschließlich deren Geheimnis. Dessen\n\nOffenbarung könnte dann auch nur einen Verlust des Vertrauens hinsichtlich\n\nder Integrität dieser Behörde bewirken. Die Anerkennung einer weiteren Mit-\n\ntelbarkeit – hier bezogen auf das Justizministerium als Ursprungsbehörde –\n\nwürde auch die Grenzen dessen, was im Gesetzgebungsverfahren als von\n\nder Rechtsprechung ausreichend klar umrissen bezeichnet wurde (vgl. Bay-\n\nObLG NStZ–RR 1999, 299, 300; Träger in LK 10. Aufl. § 353b StGB\n\nRdn. 26), überschreiten und dem Erfordernis der Tatbestandsbestimmtheit\n\nzuwiderlaufen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 353b Rdn. 13a).\n\nb) Dieselben Grundsätze gelten auch hinsichtlich des Verlesens der\n\ndatenschutzrechtlichen Beanstandung am 23. August 2000 (Fall 3 der An-\n\nklage). Auch insoweit war die Verschwiegenheitspflicht des Angeklagten aus\n\n§ 23 Abs. 6 Satz 1 SächsDSG nicht schon wegen Bedeutungslosigkeit ent-\n\nfallen. Jedenfalls war insoweit die Offenbarung dieser Geheimnisse aber aus\n\nden oben dargelegten Gründen nicht geeignet, wichtige öffentliche Interes-\n\nsen zu gefährden.\n\nc) Hinsichtlich der Übersendung der datenschutzrechtlichen Bean-\n\nstandung an Le (Fall 2 der Anklage) bestand für den Angeklagten in-\n\nsoweit schon keine Verschwiegenheitspflicht mehr, weil die ihren spezifi-\n\nschen Zweck erfüllende Unterrichtung zu den Mitteilungen im dienstlichen\n\nVerkehr im Sinne von § 23 Abs. 6 Satz 2 SächsDSG zu rechnen ist (vgl.\n\nDammann in Simitis/Dammann/Geiger/Mallmann/Walz, BDSG 4. Aufl. § 23\n\nRdn. 26). Nach Abschluß des Kontrollverfahrens mit der datenschutzrechtli-\n\nchen Beanstandung erlangte Le , der den Angeklagten entsprechend\n\n§ 22 SächsDSG angerufen hatte, – wie ein Petent – einen Anspruch auf Be-\n\nscheidung seiner Eingabe (vgl. BayVGH NJW 1989, 2643; Dammann aaO\n\n§ 21 Rdn. 18). Zwar ist eine ins einzelne gehende Begründung nicht vorge-\n\nschrieben (Dammann aaO). Stellt der Datenschutzbeauftragte aber eine\n\nRechtsverletzung fest, muß er angeben, welches Recht er durch welchen\n\nVorgang verletzt sieht (Dammann aaO). Erfolgt eine datenschutzrechtliche\n\nBeanstandung, ist der Anrufende auch davon zu unterrichten (Dammann\n\naaO). Diese aus dem Wesen des Anrufungsrechts entwickelten – allgemein\n\npraktizierten – Maßstäbe haben durch die die Informationsrechte des Bür-\n\ngers betonende Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des\n\nRates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-\n\narbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Abl EG\n\nNr. L 281/31 vom 23. November 1995) und deren Umsetzung im Gesetz zur\n\nÄnderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze\n\nvom 18. Mai 2001 (BGBl I 904) eine neue Qualität gefunden. Die in\n\nArt. 28 III. dritter Spiegelstrich der Richtlinie vorgesehene Anzeigebefugnis\n\ndes Datenschutzbeauftragten wurde um die ausdrückliche Befugnis in § 23\n\nAbs. 5 Satz 7 BDSG ergänzt, den Betroffenen über den Datenschutzverstoß\n\nzu informieren (vgl. BT Drucks. 14/4329, S. 1, 41). Der Angeklagte hat sich\n\nbei der Unterrichtung Le s an diese Erfordernisse gehalten und die\n\nGrenzen seiner Befugnis nicht überschritten. Zwar war die Wiedergabe der\n\nVerfügungen des Justizministers im Wortlaut nicht geboten. Dies führte aber\n\nnicht zu einer Offenbarung weiterer Tatsachen, weil nichts mitgeteilt wurde,\n\nwas nicht inhaltsgleich mit eigenen Worten hätte umschrieben werden kön-\n\nnen.\n\nHarms Häger Raum\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_276-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-09/5-str-276-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 353b","ref_norm":"353b","n":7},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_276-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_276-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-09/5-str-276-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_276-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:52:52.083064+00:00"}}