{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_251-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-01-15","aktenzeichen":"5 StR 251/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 142 Abs. 1 Gebotene Ablehnung der Bestellung eines vom Beschuldigten bezeichneten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger bei konkreter Gefahr einer Interessenkollision in einem Fall sukzessiver Mehrfachverteidigung.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \nBGHSt : ja \nVeröffentlichung : ja \n\nStPO § 142 Abs. 1 \n\nGebotene Ablehnung der Bestellung eines vom Beschuldigten \nbezeichneten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger bei \nkonkreter Gefahr einer Interessenkollision in einem Fall \nsukzessiver Mehrfachverteidigung. \n\nBGH, Beschl. v. 15. Januar 2003 – 5 StR 251/02 \n LG Berlin – \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 StR 251/02 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 15. Januar 2003 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Anstiftung zum Mord u.a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2003 \n\nbeschlossen: \n\nI. 1. Dem Angeklagten J wird auf seine Kosten zur weite-\n\nren Begründung seiner Revision gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 11. Dezember 2001 Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten J wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Berlin vom 11. Dezember 2001, so-\n\nweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n3. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine \n\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\nII. 1. Die Revision des Angeklagten D gegen das Urteil \n\ndes Landgerichts Berlin vom 11. Dezember 2001 wird \n\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n2. Der Angeklagte D hat die Kosten seines \n\nRechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nG r ü n d e \n\nI. \n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten J wegen Anstiftung zum \n\nMord zu lebenslanger Freiheitsstrafe – nach Einbeziehung anderweits ver \n\nhängter rechtskräftiger Strafen als Gesamtstrafe –, den Angeklagten D \n\nwegen Beihilfe zum Mord zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. \n\n1. Das Schwurgericht hat folgendes festgestellt: \n\nDie Angeklagten hatten seit 1992 massive Konflikte mit ihrem Ge-\n\nschäftspartner G . Der Angeklagte J begann im Jahre \n\n1993, den mit ihm und seiner Ehefrau befreundeten B zu \n\nüberreden, \n\n G \n\n zu \n\ntöten. Dem wiederholten Drängen J s \n\nschloß sich der Angeklagte D an; er war an der Tötung des mit beiden \n\nAngeklagten zerstrittenen, ihnen für ihr geschäftliches Fortkommen lästig und \n\ngefährlich gewordenen Partners gleichfalls interessiert. Schließlich erschoß \n\nB den G G im März 1994 hinterrücks – wie von beiden An-\n\ngeklagten einkalkuliert – mit einer ihm von J zur Tatausführung überge-\n\nbenen Pistole. \n\nB wurde ein Jahr später vom Landgericht Berlin wegen heimtü-\n\nckisch begangenen Mordes – unter Zubilligung erheblich verminderter \n\nSchuldfähigkeit – zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Verteidigt wurde \n\ner von Rechtsanwalt S . Bereits vor der Tat hatte der Angeklagte \n\nJ seinem damaligen Freund B diesen Rechtsanwalt für den Fall, \n\n daß er als Täter ermittelt würde, benannt; B müsse dann „auf Macke“ \n\nmachen und werde nach fünf bis sechs Jahren entlassen werden. \n\nErst im Sommer 2000 offenbarte B der Polizei die Beteiligung der \n\nAngeklagten an dem von ihm begangenen Mord. Zuvor waren weitere Zu-\n\nwendungen des Angeklagten J an ihn während seiner Strafhaft schließ- \n\nlich ausgeblieben; Konflikte zwischen den Eheleuten J waren B , der \n\nsich um J s Ehefrau sorgte, bekannt geworden. Zudem hatte ein Mitge-\n\nfangener, dem B sich offenbart hatte, ihm zu der Aussage geraten; ihn \n\nmotivierte dabei nicht zuletzt der näher rückende Zeitpunkt der Zweidrittel-\n\nverbüßung seiner Strafe. Einen Monat vor der polizeilichen Aussage hatte \n\nB seinen früheren Verteidiger Rechtsanwalt S schriftlich auf-\n\ngefordert, im Streit zwischen den Eheleuten J zugunsten der Ehefrau zu \n\nvermitteln; in dem durch Frau J übermittelten Brief teilte er mit, der schon \n\nfrüher von Rechtsanwalt S geäußerte Verdacht, J habe ihn, \n\nB , zur Ermordung G s angestiftet, treffe zu. Das Schreiben, über \n\ndas B der Polizei berichtet hatte und dessen Original die Ehefrau des \n\nAngeklagten J , die Rechtsanwalt S nur eine Abschrift überlas-\n\nsen hatte, einbehalten und den Ermittlungsbehörden übergeben hatte, hat \n\ndas Schwurgericht als wesentliches Indiz zur Stützung der Zeugenaussage \n\ndes Haupttäters B gewertet, auf die es seine Beweiswürdigung maß-\n\ngeblich gestützt hat. \n\n2. Soweit die Revisionen der Angeklagten zunächst jeweils mit der \n\nSachrüge begründet worden sind, haben sie keinen Erfolg. Die Beweiswürdi-\n\ngung des Schwurgerichts begegnet insgesamt im Ergebnis keinen durchgrei-\n\nfenden rechtlichen Bedenken. Auch erweist sich die auf einer ausreichenden \n\nTatsachengrundlage beruhende Auffassung des Schwurgerichts als rechts-\n\nfehlerfrei, die Angeklagten hätten hinsichtlich des zutreffend angenommenen \n\nMordmerkmals der Heimtücke den jeweils erforderlichen Beteiligtenvorsatz \n\ngehabt (vgl. BGHR StGB § 26 Vorsatz 2). \n\nBei dieser Sachlage ist die Revision des Angeklagten D nach \n\n§ 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. \n\nII. \n\nDer Umstand, daß der Angeklagte J in der Tatsacheninstanz allein \n\ndurch den – freilich auf Wunsch dieses Angeklagten – zum Pflichtverteidiger \n\nbestellten Rechtsanwalt S verteidigt worden ist, begegnet ebenso \n\ndurchgreifenden Bedenken wie die anfänglich entsprechend geordneten Ver-\n\nteidigungsverhältnisse im Revisionsverfahren. Nachdem dem Angeklagten J \n\naufgrund dieser Bedenken im Revisionsverfahren ein weiterer Verteidiger \n\nbestellt worden ist, hat dieser zur weiteren Begründung der Revision des An-\n\ngeklagten J eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 142 Abs. 1 \n\nSatz 3 StPO erhoben und hierfür Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nbeantragt. Das Wiedereinsetzungsgesuch und diese Verfahrensrüge sind \n\nbegründet; dies führt zur umfassenden Aufhebung des Urteils auf die Revisi-\n\non des Angeklagten J , soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist. \n\n1. Kollidiert der Wunsch eines Beschuldigten, von einem bestimmten \n\nRechtsanwalt verteidigt zu werden, mit einem möglichen Konflikt dieses \n\nRechtsanwalts in Bezug auf die Interessen eines anderen – auch früheren – \n\nMandanten (vgl. – zur Unmaßgeblichkeit des Fortbestehens des anderen \n\nMandats für die Frage rechtlich relevanter Interessenkonflikte wegen fortwir-\n\nkender Berufspflichten – nur BGHSt 34, 190, 191; Cramer in Schön-\n\nke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 356 Rdn. 10, 17; Eylmann in Henssler/Prütting, \n\nBRAO 1996 § 43a Rdn. 41, 126 ff.; Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 43a \n\nRdn. 20, 55 ff.), sind folgende Grundsätze zu beachten. \n\na) Dem Beschuldigten ist aufgrund seines Rechts auf ein faires, \n\nrechtsstaatlich geordnetes Verfahren eine effektive Verteidigung im Strafver-\n\nfahren zu gewährleisten (Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK; Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 \n\nAbs. 3 GG). Daher muß für den Beschuldigten – abgesehen von seinem \n\ngrundsätzlich gegebenen Recht aus § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO auf Verteidi-\n\ngerwahl – in gewichtigen Strafverfahren ein Verteidiger mitwirken (§ 140 \n\nStPO), dessen juristische Qualifikation – regelmäßig als Rechtsanwalt – si-\n\nchergestellt (vgl. §§ 138, 139, 142 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO) und dessen \n\nnotwendige Anwesenheit während der gesamten Hauptverhandlung durch \n\nden absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO abgesichert ist. \n\nSofern kein Wahlverteidiger mitwirkt, bedarf es in diesen Fällen mithin \n\nder Pflichtverteidigerbestellung. Hierbei soll auf ein Vertrauensverhältnis zwi-\n\nschen Beschuldigtem und Verteidiger hingewirkt werden; zudem sind dem \n\nBeschuldigten in einem fairen, rechtsstaatlich geordneten Verfahren aktive \n\nMitwirkungsbefugnisse zuzubilligen. Dies gab Anlaß zu der Regelung in \n\n§ 142 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO, wonach ein Wunsch des Beschuldigten \n\nauf Verteidigung durch einen bestimmten Rechtsanwalt durch Nachfrage zu \n\nfördern und diesem weitgehend Rechnung zu tragen ist (vgl. BGHSt 43, 153, \n\n154 f.; BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 7, 8; Meyer-Goßner, StPO \n\n46. Aufl. § 142 Rdn. 9 m. w. N.). \n\nb) Ein absehbarer Interessenkonflikt in der Person eines als Pflichtver-\n\nteidiger in Betracht gezogenen Rechtsanwalts kann, sofern deshalb eine \n\nmindere Effektivität seines Verteidigungseinsatzes zu befürchten ist, seiner \n\nBestellung entgegenstehen (vgl. BVerfG – Kammer – NStZ 1998, 46; BGH \n\nNStZ 1992, 292; OLG Frankfurt NJW 1999, 1414, 1415). Hierin kann auch \n\nein wichtiger Grund im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 3 StPO liegen, von der \n\nBestellung des vom Beschuldigten bezeichneten Rechtsanwalts zum Pflicht-\n\nverteidiger abzusehen (vgl. Laufhütte in KK 4. Aufl. § 142 Rdn. 7). Eine sol-\n\nche Entscheidung löst ein Spannungsfeld, bei dem jeweils im fairen Verfah-\n\nren angelegte Elemente widerstreiten: die Beachtlichkeit der aktiven Mitwir-\n\nkung des Beschuldigten bei der Suche nach einem Verteidiger, dem er ver-\n\ntraut, einerseits; die durch gerichtliche Fürsorgepflicht zu sichernde Effektivi-\n\ntät der Verteidigung andererseits, die bei greifbaren Interessenkonflikten re-\n\ngelmäßig als vorrangig zu werten sein wird. \n\nc) Der Gefahr einer Interessenkollision durch die Verteidigung mehre-\n\nrer derselben Tat Beschuldigter – wie auch durch die Verteidigung mehrerer \n\nBeschuldigter im selben Verfahren – begegnet die Regelung des § 146 \n\nStPO. In Abwägung zwischen der Gefahr einer nicht ausreichend sachge-\n\nrecht geführten Verteidigung einerseits und den aus einem generellen Verbot \n\nfolgenden Einschränkungen der freien Verteidigerwahl sowie der freien Be-\n\nrufsausübung der Verteidiger andererseits hat der Gesetzgeber im Jah-\n\nre 1987 Anlaß gesehen, von dem noch bei Einführung der Regelung En-\n\nde 1974 aufgestellten strikten Verbot der Mehrfachverteidigung durch das \n\nzusätzliche Erfordernis der Gleichzeitigkeit die sukzessive Mehrfachverteidi-\n\ngung auszunehmen (vgl. dazu näher Laufhütte aaO § 146 Rdn. 1). \n\nHieraus ist zu folgern, daß die Bestellung eines vom Beschuldigten \n\nbezeichneten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger allein mit Rücksicht auf \n\ndie abstrakte Gefahr einer Interessenkollision nicht abgelehnt werden darf, \n\ndie sich für einen Verteidiger schon daraus ergeben kann, daß er die Vertei-\n\ndigung eines Beschuldigten übernimmt, obgleich er zuvor schon einen ande-\n\nren derselben Tat Beschuldigten verteidigt hat. Dies ist aus der Gleichwertig-\n\nkeit von Wahl- und Pflichtverteidigung zu folgern, da der entsprechende \n\nSachverhalt eine Zurückweisung des Verteidigers nach § 146a StPO nicht \n\nrechtfertigt (vgl. BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 6). \n\nDies hindert freilich auch in einem Fall sukzessiver Mehrfachverteidi-\n\ngung nicht etwa schlechthin die Ablehnung der Beiordnung des gewünschten \n\nRechtsanwalts zum Pflichtverteidiger aus dem wichtigen Grund der konkre-\n\nten Gefahr eines Interessenkonflikts (vgl. Laufhütte aaO § 142 Rdn. 7 und \n\n§ 146 Rdn. 1). \n\nd) Zu beachten ist dabei, daß der Rechtsanwalt grundsätzlich allein für \n\ndie Wahrung seiner Berufspflichten verantwortlich ist (vgl. BGH NStZ 1992, \n\n292; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 352; OLG Frankfurt NJW 1999, 1414, \n\n1415), hier speziell bezogen auf das Verbot der Vertretung widerstreitender \n\nInteressen (§ 43a Abs. 4 BRAO). Das wird in Fällen, in denen der Bestellung \n\neines vom Beschuldigten gewünschten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger \n\nkein anderer wichtiger Grund als die konkrete Gefahr einer Interessenkollisi-\n\non entgegensteht, regelmäßig Anlaß für folgende Verfahrensweise sein: Der \n\nfür die Verteidigerbestellung zuständige Gerichtsvorsitzende sollte vor einer \n\nAblehnung der gewünschten Pflichtverteidigerbestellung den Rechtsanwalt \n\n– gegebenenfalls daneben auch den Beschuldigten selbst – zu dem Sach-\n\nverhalt anhören, der die Gefahr der Interessenkollision begründen kann. \n\nLiegt ein derartiger Sachverhalt nach Lage des Einzelfalles auf der Hand, \n\nwird der Vorsitzende eine derartige Anhörung durchführen müssen und je-\n\ndenfalls gehindert sein, den gewünschten Pflichtverteidiger ohne weiteres \n\nsofort zu bestellen. \n\nEntsprechendes wird zu gelten haben in Fällen, in denen wegen nach-\n\nträglich erkannter konkreter Gefahr eines Interessenkonflikts die Rücknahme \n\nder Pflichtverteidigerbestellung aus wichtigem Grund (vgl. Laufhütte aaO \n\n§ 143 Rdn. 4 f.) zu erwägen oder aufgrund einer entsprechenden Gefahr der \n\nInteressenkollision in der Person eines Wahlverteidigers die zusätzliche Be-\n\nstellung eines Pflichtverteidigers (vgl. Laufhütte aaO § 141 Rdn. 7) in Be-\n\ntracht zu ziehen ist. \n\ne) Bei der Annahme des wichtigen Grundes der konkreten Gefahr ei-\n\nner Interessenkollision, welcher die Ablehnung der Bestellung des vom Be-\n\nschuldigten bezeichneten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger gemäß § 142 \n\nAbs. 1 Satz 3 StPO rechtfertigt, steht dem zuständigen Gerichtsvorsitzenden \n\nein Beurteilungsspielraum zu, der nicht der umfassenden Nachprüfung durch \n\ndas Revisionsgericht unterliegt. So kann in Grenzfällen die Ablehnung der \n\nvom Beschuldigten gewünschten Verteidigerbestellung wegen vom Vorsit-\n\nzenden angenommener Gefahr der Interessenkollision als vertretbare Ent-\n\nscheidung ebenso unbeanstandet bleiben wie die bei gleicher Sachlage \n\ngleichwohl – ebenfalls vertretbar – verfügte Bestellung des Verteidigers. \n\nInsbesondere kann sich die Vertretbarkeit der getroffenen Entschei-\n\ndung über die Pflichtverteidigerbestellung auch aus dem Motiv der Verfah-\n\nrenssicherung ergeben. So kann die Ablehnung der gewünschten Vertei-\n\ndigerbestellung im Einzelfall dann vertretbar sein, wenn die Gefahr einer Inte-\n\nressenkollision aktuell noch nicht übermäßig groß erscheint, indes unbedingt \n\nvermieden werden soll, daß sie später doch virulent wird und dann zum Ab-\n\nbruch einer Hauptverhandlung mit beträchtlichem Umfang zur Unzeit nötigen \n\nkönnte. In Fällen dieser Art mag auch einmal die Bestellung eines weiteren \n\nPflichtverteidigers neben dem gewünschten angezeigt sein. \n\nf) Die Verneinung der Gefahr eines Interessenkonflikts und die des-\n\nhalb dem Wunsch des Beschuldigten gemäß verfügte Pflichtverteidigerbe-\n\nstellung wird umso eher vom Revisionsgericht als vertretbar zu bewerten \n\nsein, wenn Gegengründe, die sich im Einzelfall aufdrängen, mit dem benann-\n\nten Verteidiger, gegebenenfalls auch mit dem Beschuldigten, erörtert und \n\nwenn daraufhin in Kenntnis des kritischen Sachverhalts keine Bedenken ge-\n\ngen die Bestellung geäußert oder gar beachtliche Gründe gegen einen mög-\n\nlichen Interessenkonflikt vorgebracht worden sind. \n\n2. Nach diesen Maßstäben war die Bestellung des Rechtsanwalts \n\nS zum Pflichtverteidiger des Angeklagten J rechtsfehlerhaft. \n\na) Der Haupttäter B hatte mit der Offenbarung, daß der Angeklag-\n\nte J die Ermordung G s als Anstifter veranlaßt – und der Angeklag-\n\nte D dies durch psychische Beihilfe unterstützt – hatte, Anlaß zu maß-\n\ngeblicher Intensivierung des gegen beide Angeklagte geführten Ermittlungs-\n\nverfahrens gegeben. Dieses Verfahren hatte den Vorwurf der Beteiligung an \n\nderselben Tat zum Gegenstand, wegen deren Begehung B \n\nrechtskräftig verurteilt war und sich zur Zeit seiner Offenbarung noch in \n\nStrafhaft befand. Zunächst waren die beiden Angeklagten den Ermittlungs-\n\nbehörden und Gerichten während des Strafverfahrens gegen B lediglich \n\nals „Tatinteressenten“ bekanntgeworden, später war ein Ermittlungsverfahren \n\ngegen J , in dem B zunächst noch zu seinen Gunsten ausgesagt \n\nhatte, nur aufgrund von Angaben Dritter vom Hörensagen eingeleitet worden. \n\nNachdem Rechtsanwalt S den Haupttäter B verteidigt hat-\n\nte, verstieß die spätere sukzessive Übernahme der Verteidigung des Anstif-\n\nters J zwar mangels Gleichzeitigkeit nicht gegen das Verbot des § 146 \n\nStPO. Indes bestanden jenseits der generell bei solcher Fallgestaltung gege-\n\nbenen Gefahr einer Interessenkollision deutliche konkrete Anhaltspunkte für \n\neinen möglichen Interessenkonflikt, in den dieser Rechtsanwalt bei der Ver-\n\nteidigung des Angeklagten J im Blick auf seine fortwirkenden Pflichten \n\ngegenüber seinem früheren Mandanten B geraten konnte. \n\nDer Angeklagte J war weitestgehend nicht geständig. Für seine Ü-\n\nberführung wegen Anstiftung zum Mord war die Zeugenaussage B s \n\n– wie von Anfang an erkennbar – von maßgeblicher Bedeutung. Bei dieser \n\nSachlage drängte sich die Aufdeckung möglicher Schwachstellen dieser \n\nAussage als eine zentrale Aufgabe von J s Verteidiger auf. Indes unterlag \n\n S einer Verschwiegenheitspflicht gegenüber seinem früheren \n\nMandanten B , zudem traf ihn als Rechtsanwalt naheliegend auch eine \n\ngewisse berufsrechtliche Verpflichtung, dem im Strafverfahren Verteidigten \n\nwährend dessen anschließender Strafvollstreckung nicht durch aktive Wahr-\n\nnehmung eines Mandats mit gegenläufigen Interessen Nachteil zuzufügen. \n\nRechtsanwalt S war daher gehindert, ihm von seinem früheren \n\nMandanten während dessen Verteidigung etwa anvertrautes Wissen, das \n\nseinem jetzigen Mandanten J hätte nützen können, zu offenbaren. Er \n\nkonnte unter Umständen auch in Konflikt geraten, wenn es sich ihm etwa im \n\nInteresse seines jetzigen Mandanten J aufdrängen mußte, entlastende \n\nIndizien vorzutragen, über deren Bewertung er indes aufgrund vertraulicher \n\nMitteilungen seines früheren Mandanten B nicht offenbarungsfähige \n\nnähere Kenntnisse besaß. Darüber hinaus konnte er in die Situation geraten, \n\ndurch Vorbringen, mit dem er J gezielt gegen B s jetzige Aussage \n\nverteidigte, jedenfalls den Verdacht zu erwecken, sich hierdurch in entspre-\n\nchender Weise standesrechtlich pflichtwidrig – mindestens aber bedenklich – \n\ngegenüber seinem früheren Mandanten zu verhalten, so daß er unter Hint-\n\nanstellung von J s berechtigten Verteidigungsinteressen leicht hätte moti-\n\nviert werden können, von solchem Verteidigervorbringen Abstand zu neh-\n\nmen. \n\nb) Allein diese auf der Hand liegenden Umstände hätten dem ermit-\n\ntelnden Staatsanwalt, bevor er dem Schwurgerichtsvorsitzenden bereits im \n\nErmittlungsverfahren den Antrag auf Bestellung des Rechtsanwalts \n\n S zum Pflichtverteidiger des damaligen Beschuldigten J be-\n\nfürwortend zuleitete, Anlaß geben sollen, auf Klärung der auf eine Interes-\n\nsenkollision hindeutenden Anzeichen gegenüber dem Rechtsanwalt und dem \n\nBeschuldigten J hinzuwirken. Sofern sich dies dem damals mit dem Ver-\n\nfahren noch nicht näher befaßten Schwurgerichtsvorsitzenden selbst noch \n\nnicht hätte aufdrängen müssen, hätte dieser jedenfalls nach Kenntnis von der \n\nAnklage entsprechend allen Anlaß gehabt, die verfügte Verteidigerbestellung \n\nzu hinterfragen und auf eine derartige Klärung hinzuwirken. Die jetzt im Revi-\n\nsionsverfahren eingeholten dienstlichen Erklärungen, die den Wunsch des \n\nAngeklagten J nach Verteidigung durch Rechtsanwalt S in den \n\nMittelpunkt stellen und ein sachlich unauffälliges Verteidigerverhalten beto-\n\nnen, machen es dem Senat nicht verständlich, daß die sich bei der vorlie-\n\ngenden Fallgestaltung aufdrängenden Anhaltspunkte für eine mögliche Inte-\n\nressenkollision in der Person des gewünschten Verteidigers nach außen hin \n\ngänzlich unbeachtet geblieben sind. \n\nc) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Bestellung des \n\nRechtsanwalts S zum Pflichtverteidiger allein aufgrund der genann-\n\nten Umstände bereits als unvertretbar und damit rechtsfehlerhaft zu bewer-\n\nten wäre. Dies läge jedenfalls in Ermangelung ausdrücklicher Hinterfragung \n\nder mit einer möglichen Interessenkollision zusammenhängenden Probleme \n\ngegenüber den Beteiligten nicht ganz fern. Andererseits sind vor dem Hinter-\n\ngrund genereller Zulässigkeit sukzessiver Mehrfachverteidigung gemäß \n\n§ 146 StPO der ausdrückliche Wunsch des Angeklagten J nach Bestellung \n\ndieses Verteidigers und das Fehlen eines Vortrags eigener Bedenken gegen \n\ndie Ordnungsmäßigkeit seiner Bestellung durch den zur Prüfung standes-\n\nrechtlich pflichtgemäßen Verhaltens primär berufenen Rechtsanwalt nicht \n\nunbeachtlich. Hier kommen jedoch weitere Fallbesonderheiten hinzu, welche \n\nder Annahme einer noch vertretbaren, daher nicht als rechtsfehlerhaft zu \n\nqualifizierenden Verteidigerbestellung jedenfalls entgegenstehen. \n\naa) Zum einen drängten sich Überlegungen über eine mögliche Inte-\n\nressenkollision nicht nur infolge der Verhältnisse zwischen den Beschuldig-\n\nten vor dem Hintergrund ihrer unterschiedlichen Rollen bei Tatbegehung und \n\nin der Entwicklung der jeweils gegen sie geführten Strafverfahren auf. Dar-\n\nüber hinaus war die Person des Rechtsanwalts S – ohne daß dies \n\netwa für sich dem Rechtsanwalt ohne weiteres zum Vorwurf gereichen müß-\n\nte – hier schon zeitnah zur Tatbegehung im Gespräch: Nach den Urteilsfest-\n\nstellungen benannte der Angeklagte J schon im Rahmen seiner Anstif-\n\ntungshandlungen diesen Rechtsanwalt dem Haupttäter B als potentiellen \n\nspäteren Verteidiger; J verband so mit der Person dieses Rechtsanwalts \n\ndie Prognose eines verminderten Sanktionsrisikos, mit deren Benennung er \n\nHemmungen des Haupttäters abzubauen suchte. Diese Urteilsfeststellung \n\ngründet auf der entsprechenden Zeugenaussage B s. Dieser hatte \n\nschon in seiner ersten polizeilichen Vernehmung Angaben über prozessuale \n\nVerhaltensmuster, seine Schuldfähigkeit betreffend, gemacht, die ihm der \n\nAngeklagte J – freilich nach der Tat, aber vor seiner Entdeckung und \n\nVerhaftung – nahegebracht habe, und hatte dabei auch Angaben zur Vermitt-\n\nlung und Bezahlung von Rechtsanwalt S als Verteidiger durch \n\nJ gemacht. \n\nEs liegt auf der Hand, daß schon die Angaben seines früheren Man-\n\ndanten B im Ermittlungsverfahren gegen J , namentlich aber dessen \n\nspätestens in der Hauptverhandlung gemachte belastende Angabe, sein jet-\n\nziger Mandant J habe sich im Rahmen seiner Anstiftungshandlungen in \n\neiner derartigen, für die Person des Verteidigers anrüchigen Weise geäußert, \n\nfür Rechtsanwalt S die gebotene in jeder Beziehung unbefangene \n\nWahrnehmung seiner Verteidigeraufgaben gegenüber dem Angeklagten \n\nJ nachhaltig zu erschweren geeignet war. Schon B s Aussage bei \n\nder Polizei zu diesem Themenkreis hätte mindestens eine kritische Nachfra-\n\nge an Rechtsanwalt S , die erstrebte Verteidigung J s betref-\n\nfend, veranlassen sollen. Jedenfalls nach B s entsprechender Zeugen-\n\naussage in der Hauptverhandlung war sie unbedingt geboten. \n\nbb) Zu dieser herausgehobenen Sachnähe kam eine weitere maßgeb-\n\nliche Besonderheit hinzu. Ein Brief des Haupttäters B an seinen frühe-\n\nren Verteidiger Rechtsanwalt S war Gegenstand der Ermittlungs-\n\nakten geworden. Es lag auf der Hand, daß dieses Schreiben wegen der deut-\n\nlich vor B s Offenbarung gegenüber der Polizei geäußerten, zudem darin \n\nnachvollziehbar motivierten Erwägung einer solchen Offenbarung eine nicht \n\nunwesentliche indizielle Bedeutung für die Beurteilung der Zuverlässigkeit \n\nvon B s Angaben gewinnen konnte – die ihm das Schwurgericht später \n\ntatsächlich auch zugemessen hat. Hinzu kam, daß im Inhalt dieses Schrei-\n\nbens eigene Erwägungen des Rechtsanwalts S über eine Tatbetei-\n\nligung des Angeklagten J \n\n behauptet wurden. Rechtsanwalt \n\n S wäre danach im Verfahren gegen den Angeklagten J sogar \n\nals Zeuge in Betracht gekommen, wobei er sich freilich naheliegend auf ein \n\nZeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, womöglich gar auf \n\nein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO, hätte berufen kön-\n\nnen. \n\nDiese weitergehende Besonderheit begründete zusätzliche nachhalti-\n\nge Bedenken dagegen, daß dieser Rechtsanwalt die Verteidigung des Ange-\n\nklagten J in der gebotenen unabhängigen und distanzierten Weise werde \n\nführen können. Jedenfalls danach können seine Bestellung zum Pflichtver-\n\nteidiger des Angeklagten J und die alleinige Wahrnehmung der Verteidi-\n\ngeraufgaben durch ihn in der gesamten Tatsacheninstanz ohne jede gericht-\n\nliche Hinterfragung – ungeachtet des entsprechenden Wunsches des Ange-\n\nklagten J – nurmehr als verfahrensfehlerhaft bewertet werden. Hätte sich \n\nRechtsanwalt S bei der gegebenen Sachlage ungeachtet geäu-\n\nßerter und nicht etwa zu entkräftender gerichtlicher Bedenken gegen seine \n\nMitwirkung dann als Wahlverteidiger des Angeklagten J gemeldet, hätte \n\ner zwar naheliegend nicht zurückgewiesen werden können. Dem Angeklag-\n\nten J wäre jedoch gleichwohl aus den nämlichen Gründen, die der Bei-\n\nordnung S s zum Pflichtverteidiger entgegenstanden, ein anderer \n\nRechtsanwalt als Pflichtverteidiger beizuordnen gewesen (vgl. Laufhütte aaO \n\n§ 141 Rdn. 7). \n\n3. Daß der rechtsfehlerhaft zum Verteidiger bestellte Rechtsanwalt \n\n S als einziger Verteidiger des Angeklagten J…. in diesem Fall \n\nnotwendiger Verteidigung die danach angezeigte Verfahrensrüge wegen sei-\n\nner eigenen verfahrensfehlerhaften Mitwirkung nicht erhoben hat, geht auf \n\ndie verfahrensfehlerhafte Bestellung dieses Verteidigers zurück. Hierin liegt \n\neine auf das Revisionsverfahren fortwirkende Vernachlässigung der dem An-\n\ngeklagten J gegenüber bestehenden prozessualen Fürsorgepflicht. De- \n\nren Folgen sind ihm ungeachtet seines entsprechenden – freilich auf laien-\n\nhafter Verkennung seiner eigenen Verteidigungsinteressen beruhenden – \n\nWunsches nach Bestellung dieses Verteidigers nicht als verschuldet anzulas-\n\nten. \n\nDanach liegt ein Ausnahmefall vor, in welchem dem Angeklagten \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrü-\n\nge zu gewähren ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 44 Rdn. 7a \n\nm. w. N.). Den entsprechenden Antrag hat der zusätzlich bestellte Verteidiger \n\ninnerhalb einer Woche (s. § 45 Abs. 1 StPO) nach Zustellung des Urteils und \n\nseiner Bestellung unter formgerechter Nachholung der versäumten Verfah-\n\nrensrüge gestellt. \n\n4. Ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO ist nicht gel-\n\ntend gemacht (vgl. dagegen auch BGHR StPO § 338 Nr. 5 Verteidiger 1 \n\nund 5). Indes greift die Rüge wegen Verletzung des § 142 Abs. 1 Satz 3 \n\nStPO durch. Es läßt sich nicht ausschließen, daß der Schuldspruch zum \n\nNachteil des Angeklagten J auf der verfahrensfehlerhaften Gestaltung \n\nseiner Verteidigungsverhältnisse beruht (§ 336 Satz 1 StPO). Ungeachtet der \n\nletztlich rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und trotz mangelnder konkreter \n\nHinweise auf abweichende Sachaufklärungsmöglichkeiten ist nicht auszu-\n\nschließen, daß ein anderer Verteidiger, dessen Mitwirkung geboten war, mit \n\nzulässigen prozessualen Mitteln auf abweichende, für den Angeklagten J \n\ngünstigere Tatfeststellungen hätte hinwirken können. \n\nDas Urteil ist daher, soweit es den Angeklagten J betrifft, auf die \n\nentsprechende Verfahrensrüge umfassend aufzuheben. \n\n5. Der neue Tatrichter wird für den Fall einer erneuten Verurteilung \n\ndes Angeklagten J jedenfalls nunmehr nicht mehr gehindert sein, unter \n\nBerücksichtigung sämtlicher nach Tatbegehung erfolgter rechtskräftiger Ver-\n\nurteilungen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach den bei Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 55 Rdn. 6, 8, 9, 11, 13, 19 genannten Grundsät-\n\nzen vorzunehmen. \n\nHarms Häger Basdorf \n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_251-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-15/5-str-251-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 146a","ref_norm":"146a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_251-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_251-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-15/5-str-251-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_251-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:00:23.689491+00:00"}}