{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_237-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-06-13","aktenzeichen":"5 StR 237/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 237/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 13. Juni 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 18. Janu-\n\nar 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. \n\n3. \n\nDie weitergehende Revision wird nach §\n\n349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei\n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\n\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet\n\n(§ 349 Abs. 2 StPO), führt indes zur Aufhebung des gesamten Strafaus-\n\nspruchs.\n\nVon den von der Revision vorgetragenen Beanstandungen greift allein\n\nder auf den eingetretenen Zeitablauf gestützte, als verfahrensrechtlich zu\n\nwertende Einwand durch (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzöge-\n\nrung 13). Abgesehen von einer Verfahrensdauer von mehr als drei Jahren\n\nund neun Monaten zwischen der letzten Tat und der erstinstanzlichen Ab-\n\nurteilung fällt bei der revisionsgerichtlichen Sachprüfung besonders der Zeit-\n\nraum von nahezu drei Jahren zwischen Anklage und Eröffnungsbeschluß\n\nauf. Für dessen immense Dauer ist ungeachtet einer Zeugenvernehmung\n\nder Nebenklägerin im Zwischenverfahren etwa zwei Jahre nach Anklageer-\n\nhebung und ihrer sicher zeitaufwendigen Begutachtung insgesamt kein\n\nsachlich vertretbarer Grund erkennbar. Dies begründet die Besorgnis, daß\n\nes im vorliegenden Fall zu einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßen-\n\nden Verfahrensverzögerung gekommen sein könnte, der das Landgericht\n\nnicht, wie geboten, durch deren Feststellung und insbesondere durch die\n\nregelmäßig unerläßliche spezielle Strafzumessung, in der das Maß der\n\nhierfür zugebilligten Kompensation genau bestimmt wird (vgl. BGHSt 45,\n\n308, 309; BGHR aaO; jeweils m. w. N.), Rechnung getragen hat. Mit der al-\n\nlein erfolgten strafmildernden Berücksichtigung der “sehr langen Verfah-\n\nrensdauer” ist diesen Voraussetzungen noch nicht hinreichend Genüge ge-\n\ntan. Im Fall eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK wäre unge-\n\nachtet des bisherigen ersichtlich nicht übersetzten Strafmaßes im Ergebnis\n\neine noch etwas mildere Bestrafung nicht undenkbar.\n\nBasdorf Gerhardt Raum\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_237-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-13/5-str-237-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_237-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_237-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-13/5-str-237-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_237-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:15:09.205002+00:00"}}