{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_223-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-01-15","aktenzeichen":"5 StR 223/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 223/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 15. Januar 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat \n\nin der Sitzung vom\n\n15. Januar 2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Raum\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger,\n\nals Vertreterin des Nebenklägers,\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt N\n\nRechtsanwältin M\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft, des Nebenklägers\n\nund des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nCottbus vom 18. Juli 2001 werden verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen. Die Kosten der Revisionen des Ne-\n\nbenklägers und des Angeklagten fallen dem jeweiligen Be-\n\nschwerdeführer zur Last.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Totschlags zehn\n\nJahre Freiheitsstrafe verhängt, hat ihn unter Einbeziehung einer früheren\n\nVerurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und hat\n\nseine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen das Ur-\n\nteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft und der\n\nNebenkläger Revision eingelegt. Während sich der Angeklagte gegen seine\n\nVerurteilung wegen eines Tötungsdelikts wendet und darüber hinaus die\n\nStrafzumessung angreift, beanstanden Staatsanwaltschaft und Nebenkläger,\n\ndaß der Angeklagte nicht wegen Mordes verurteilt worden ist. Außerdem rü-\n\ngen sie, das Landgericht habe sich mit der Frage der Schuldfähigkeit des\n\nAngeklagten nicht zutreffend auseinandergesetzt und das Gutachten des\n\npsychiatrischen Sachverständigen ungeprüft übernommen. Sämtliche\n\nRechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getrof-\n\nfen:\n\nAm Vorabend der Tat begab sich der bereits angetrunkene Ange-\n\nklagte in eine Gaststätte, wo er zunächst eine tätliche Auseinandersetzung\n\nmit einem entfernten Bekannten provozierte. Kurze Zeit später wurde er be-\n\nschuldigt, gegen das vor der Gaststätte abgestellte Fahrzeug des Zeugen\n\nS getreten und möglicherweise auch versucht zu haben, dieses zu\n\nentwenden. Da jedoch zunächst keine Beschädigungen an dem PKW festzu-\n\nstellen waren, ließ der Zeuge die Sache auf sich beruhen und kehrte – eben-\n\nso wie der Angeklagte – in die Gaststätte zurück. Dort wurde er von dem\n\nempörten Angeklagten beschimpft und kurzfristig auch mit einem Butterfly-\n\nmesser bedroht. Im Verlauf des Abends nahm der Angeklagte weiter Alkohol\n\nzu sich und konsumierte auch Rauschgift.\n\nGegen 1.00 Uhr des folgenden Tages machte sich das spätere Tat-\n\nopfer, die 62jährige T , auf den Heimweg. Auf Bitten des\n\nGastwirts nahm sie neben dem Zeugen V auch den ihr bis dahin\n\nunbekannten Angeklagten in ihrem Wagen mit, da beide in einem Ort auf der\n\nWegstrecke der Frau T wohnten. Dort angekommen, stieg zunächst\n\nder Zeuge aus, wobei ihm der Angeklagte behilflich war, sein Fahrrad aus\n\ndem Kofferraum zu heben. Als Frau T bei der Weiterfahrt auf einem\n\nunbefestigten Weg langsam fahren mußte, stach der Angeklagte plötzlich mit\n\ndem Butterflymesser auf sie ein und brachte ihr insgesamt 31 Stich- und\n\nSchnittverletzungen bei. Nachdem T aufgrund der erlittenen\n\nschweren Verletzungen immer schwächer geworden war, drängte der Ange-\n\nklagte sie aus dem Auto; die Frau verblutete am Wegesrand.\n\nMit dem PKW seines Opfers fuhr der Angeklagte anschließend zur\n\nWohnung eines befreundeten Paares, wo er sich im folgenden verborgen\n\nhielt. Nach drei Tagen wurde er dort festgenommen; unter der Kranzleiste\n\ndes Küchenschranks wurde die EC-Karte der Getöteten gefunden.\n\nZur Schuldfähigkeit hat die sachverständig beratene Strafkammer\n\nfestgestellt, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund vorheri-\n\ngen Alkohol- und Drogenmißbrauchs im Sinne von § 21 StGB erheblich ein-\n\ngeschränkt war.\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet. Daß der Tatrichter an-\n\ngesichts der massiven Vorgehensweise des Angeklagten (bedingten) Tö-\n\ntungsvorsatz angenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die\n\nStrafzumessung enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\nIII.\n\nEbenfalls ohne Erfolg bleiben die Revisionen der Staatsanwaltschaft\n\nund des Nebenklägers. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht das\n\nVorliegen von Habgier und niedrigen Beweggründen abgelehnt hat, halten\n\nrechtlicher Prüfung stand. Auch daß die Strafkammer die Mordmerkmale der\n\nheimtückischen und grausamen Begehungsweise nicht erkennbar geprüft\n\nhat, begegnet im Ergebnis keinen Bedenken.\n\n1. Ein Täter handelt aus Habgier, wenn sich die Tat als Folge eines\n\nnoch über bloße Gewinnsucht hinaus gesteigerten abstoßenden Gewinn-\n\nstrebens darstellt (BGHSt 29, 317, 318; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl.\n\n§ 211 Rdn. 8 m. w. N).\n\nDies hat das Landgericht im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei verneint.\n\nDabei hat es sich ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der An-\n\ngeklagte, der sich an die Tat und deren Vorgeschichte nicht erinnern will, mit\n\nder Absicht gehandelt hat, sich den PKW seines Opfers und/oder die EC-\n\nKarte zuzueignen. Die Strafkammer vermochte jedoch nicht auszuschließen,\n\ndaß der Angeklagte erst nach dem Zustechen den Gedanken faßte, unter\n\nBenutzung des Fahrzeugs zu flüchten. Bei dieser Erwägung hat sie nicht\n\nübersehen, daß der Angeklagte kurz vor der Tat verdächtigt worden war, sich\n\nmöglicherweise in Diebstahlsabsicht dem Fahrzeug des Zeugen S \n\ngenähert zu haben, hat diesen nicht bewiesenen Umstand dann aber zu\n\nRecht außer Betracht gelassen. Es liegt ebenfalls im Rahmen tatrichterlicher\n\nBeurteilung, wenn das Landgericht es im Hinblick auf die EC-Karte der Ge-\n\ntöteten für möglich hält, daß er diese erst nach der Tat entdeckt und dann an\n\nsich genommen hat. Allerdings hat die Strafkammer in dem hier gegebenen\n\nZusammenhang die erheblichen Vorstrafen des Angeklagten wegen Dieb-\n\nstahls, Raubes und gefährlicher Körperverletzung nicht ausdrücklich in die\n\nBeweiswürdigung mit einbezogen. Angesichts der ausführlichen Darstellung\n\ndieser früheren Straftaten im Urteil ist jedoch auszuschließen, das Landge-\n\nricht könne deren mögliche indizielle Bedeutung nicht bedacht haben.\n\n2. Auch daß die Strafkammer das Vorliegen niedriger Beweggründe\n\nabgelehnt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nBeweggründe sind niedrig, wenn sie als Motive einer Tötung nach all-\n\ngemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe\n\nstehen (vgl. BGHSt 42, 226, 228; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 211\n\nRdn. 9 m. w. N.). In subjektiver Hinsicht muß hinzukommen, daß sich der\n\nTäter bei der Tat der Umstände bewußt ist, die seine Beweggründe als nied-\n\nrig erscheinen lassen, und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen\n\nin Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steu-\n\nern kann (BGHSt 28, 210, 212; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweg-\n\ngründe 11 und 15). Ob dies der Fall ist, bedarf insbesondere bei plötzlichen\n\nSituationstaten genauerer Prüfung (vgl. BGH StV 2000, 20, 21, BGH\n\nNStZ 2001, 87; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 211 Rdn. 12 m. w. N.).\n\nAus welchen Motiven der Angeklagte T getötet hat,\n\nkonnte letztlich nicht zuverlässig geklärt werden. Von Habgier hat sich das\n\nLandgericht rechtsfehlerfrei nicht zu überzeugen vermocht. Für das Vorliegen\n\nanderer Motive fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Gestützt\n\nauf die Aussage des Zeugen V , wonach auf der Heimfahrt eine\n\nruhige Atmosphäre herrschte und der Angeklagte sich unauffällig verhielt,\n\nsieht die Strafkammer auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß T \n\n den Angeklagten kurz vor der Tat verärgert oder in anderer Weise in Wut\n\nversetzt haben könnte. Angesichts des gesamten Tatbildes einschließlich der\n\nVorgeschichte, der psychischen Verfassung und der Persönlichkeitsstruktur\n\ndes Angeklagten ist die Annahme des Landgerichts, der zur Tatzeit erheblich\n\nunter Alkohol- und Drogeneinfluß stehende Angeklagte habe die Tat nicht\n\nausschließbar in einem affektiven Durchbruch ohne Vorplanung aus dem\n\nAugenblick heraus begangen, nicht fernliegend.\n\nEiner Prüfung, ob sich darüber hinaus die Annahme niedriger Beweg-\n\ngründe auch deshalb verbot, weil fraglich erscheint, daß sich der zur Tatzeit\n\nin seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkte Angeklagte bei seinem nicht\n\nausschließbar spontan geführten Angriff der etwaigen Niedrigkeit seiner Be-\n\nweggründe bewußt war, bedurfte es daher nicht.\n\n3. Des weiteren begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, daß\n\ndie Strafkammer nicht erkennbar geprüft hat, ob der Angeklagte \n\nT heimtückisch oder grausam getötet hat.\n\nZwar liegt es nicht fern, daß T arg- und wehrlos war,\n\nals der Angeklagte sie mit Tötungsvorsatz angriff. Dem Gesamtzusammen-\n\nhang der Urteilsgründe und insbesondere dem ausführlich dargestellten Gut-\n\nachten des psychiatrischen Sachverständigen entnimmt der Senat jedoch,\n\ndaß der Tatrichter jedenfalls die subjektiven Voraussetzungen der Heimtük-\n\nke, nämlich das Bewußtsein, die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers auszu-\n\nnutzen, sicher ausgeschlossen hat; entsprechende Ausführungen waren da-\n\nnach nicht unerläßlich. Auch die Staatsanwaltschaft hat ihre Anklage nicht\n\nauf das Mordmerkmal der Heimtücke gestützt.\n\nDie Feststellungen belegen bereits nicht die objektiven Voraussetzun-\n\ngen einer grausamen Begehungsweise im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB.\n\nJedenfalls durfte das Landgericht auch hier annehmen, daß dem Angeklag-\n\nten das Bewußtsein fehlte, dem Opfer beim Tötungsvorgang besondere\n\nQualen zuzufügen. Die Nichterörterung dieser Gesichtspunkte stellt deshalb\n\nkeinen Rechtsfehler dar, zumal da die Staatsanwaltschaft auch dieses\n\nMordmerkmal in der Anklage nicht benannt hat.\n\n4. Im Ergebnis ohne Erfolg bleibt schließlich auch die weitere sachlich-\n\nrechtliche Beanstandung zur erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit.\n\nDie hierzu getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Gutachten des\n\npsychiatrischen Sachverständigen W , dem das Landgericht gefolgt\n\nist. Die hiergegen geltend gemachten Bedenken, das Landgericht habe es\n\nbei der Beurteilung der Schuldfähigkeit an der gebotenen eigenverantwortli-\n\nchen Prüfung des Gutachtens (vgl. BGHSt 7, 238; 12, 311; Engelhardt in KK\n\n4. Aufl. § 261 Rdn. 32; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 261\n\nRdn. 92) fehlen lassen, sind unbegründet. Das Landgericht hat nach einge-\n\nhender Darstellung des Gutachtens zusammenfassend ausgeführt, daß an-\n\ngesichts der Erläuterungen des Sachverständigen keine Zweifel daran be-\n\nstehen, daß der Angeklagte zum Tatzeitpunkt bei erhaltener Einsichtsfähig-\n\nkeit erheblich in der Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt und damit vermindert\n\nschuldfähig gewesen sei (UA S. 44). Daß die Strafkammer sich genügend\n\nmit dem Sachverständigen auseinandergesetzt hat, lassen auch die Ur-\n\nteilsausführungen zur Persönlichkeit des Angeklagten erkennen, die das\n\nGutachten eng mit der Frage der Schuld verknüpft. In diesem Zusammen-\n\nhang teilt das Urteil im einzelnen mit, aus welchen Gründen es sich dem\n\nGutachten des Sachverständigen anschließt und sich dessen Ausführungen\n\nzu eigen macht (UA S. 34).\n\nDavon abgesehen darf sich der Tatrichter auch mangels genügender\n\neigener Kenntnisse auf dem für die Urteilsfindung maßgeblichen Wissensge-\n\nbiet darauf beschränken, sich der Beurteilung des Sachverständigen hin-\n\nsichtlich der einschlägigen Fachfragen anzuschließen, wenn er die wesentli-\n\nchen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen im Ur-\n\nteil so wiedergibt, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beur-\n\nteilung seiner Schlüssigkeit und sonstiger Rechtsfehlerfreiheit erforderlich ist\n\n(vgl. BGHSt 7, 238; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 32 m. w. N.). Dies\n\nist im vorliegenden Fall mehr als ausreichend geschehen. Insbesondere hat\n\nder Sachverständige auch zu den von den Beschwerdeführern angeführten\n\nGesichtspunkten Stellung genommen, die nach Auffassung der Revision eine\n\nerheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten in Frage stellen.\n\nDies gilt namentlich im Hinblick auf das Nachtatverhalten des Angeklagten,\n\ndas keine Störungen seines Leistungsverhaltens oder sonstige auf eine er-\n\nheblich eingeschränkte Steuerungsfähigkeit hinweisenden Auffälligkeiten\n\nerkennen ließ. Der Sachverständige hat dieses Phänomen nachvollziehbar\n\ndamit erklärt, daß hier das zusätzlich zu dem Alkohol genossene Rauschgift\n\nbei dem ohnehin zu Aggressionen neigenden Angeklagten einen affektiven\n\nDurchbruch begünstigt haben könnte, wobei der Sachverständige dies aus-\n\ndrücklich nur auf den Tatzeitpunkt bezieht (UA S. 41, 42). Mit einem unauf-\n\nfälligen Nachtatverhalten des alkoholgewohnten Angeklagten ist diese Be-\n\nwertung vereinbar (vgl. BGHR StGB § 21 Alkoholauswirkungen 6; Blutalko-\n\nholkonzentration 4).\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_223-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-15/5-str-223-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_223-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_223-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-15/5-str-223-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_223-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:55:48.820703+00:00"}}