{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_215-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-08-20","aktenzeichen":"5 StR 215/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 215/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 20. August 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Bestechlichkeit u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Frankfurt/Oder vom 15. Januar 2002 nach\n\n§ 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in acht\n\nFällen, wegen Falschbeurkundung im Amt in zwölf Fällen, wegen Beste-\n\nchung in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt in drei\n\nFällen sowie wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Voll-\n\nstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des\n\nAngeklagten führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches; im übri-\n\ngen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\nDer Strafausspruch kann keinen Bestand haben.\n\n1. In den Fällen, in denen der Angeklagte wegen Falschbeurkundung,\n\nBestechung oder Bestechlichkeit verurteilt wurde, weisen die Urteilsgründe\n\neinen Darstellungsmangel auf.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte in\n\nseiner Eigenschaft als Zollbeamter entweder selbst sogenannte Tax-free-\n\nBegleitpapiere zu Unrecht abgestempelt und so wahrheitswidrig eine Ausfuhr\n\nbescheinigt oder seinen Untergebenen W veranlaßt, entsprechende\n\nunzutreffende Abstempelungen vorzunehmen. Dabei hat das Landgericht\n\nzwar mitgeteilt, in welcher Höhe der Angeklagte für diese rechtswidrigen\n\nDiensthandlungen entlohnt wurde (etwa 3.500 DM) und welche Beträge der\n\nAngeklagte an W weitergab (insgesamt ca. 500 DM). Aus den Urteils-\n\ngründen läßt sich jedoch nicht entnehmen, auf welche Werte sich die unrich-\n\ntigen Abstempelungen auf den Tax-free-Papieren bezogen.\n\nAufgrund der Dokumentenlage wären die in den abgestempelten Be-\n\ngleitpapieren aufgeführten Liefergegenstände als Ausfuhrlieferung jeweils\n\nsteuerfrei (§ 4 Nr. 1 UStG i.V.m. § 6 UStG). Mit der Bescheinigung ist näm-\n\nlich grundsätzlich der buchmäßige Nachweis der Ausfuhr geführt (vgl. § 8\n\nAbs. 1 UStDV). Aus der Bezugnahme der Tax-free-Papiere auf die beige-\n\nfügten Quittungen ergibt sich zugleich der Umfang der wegen der Ausfuhr\n\nnicht anfallenden Umsatzsteuer. Diese Quittungen enthalten die gezahlte\n\nUmsatzsteuer oder die gezahlte Umsatzsteuer läßt sich aus ihnen zumindest\n\nentnehmen. Im Ergebnis haben die unberechtigten Abstempelungen zur Fol-\n\nge, daß aufgrund der inhaltlich unzutreffenden Bescheinigungen die gezahlte\n\nUmsatzsteuer tatsächlich problemlos zurückverlangt werden konnte, was im\n\nübrigen auch der eigentliche Sinn des Vorgehens war.\n\nDer dem Fiskus aus diesen Handlungen drohende Schaden hätte\n\ndeshalb jedenfalls in seiner ungefähren Größenordnung in den Urteilsgrün-\n\nden dargestellt werden müssen. Welche steuerlichen Einbußen aufgrund der\n\ndurch die Unrechtsvereinbarung veranlaßten rechtswidrigen Diensthandlung\n\ndem Fiskus entstanden sind oder wenigstens hätten entstehen können, be-\n\nstimmt ganz wesentlich das Maß der Pflichtwidrigkeit nach § 46 Abs. 2\n\nSatz 2 StGB (vgl. BGH wistra 1989, 261; Stree in Schönke/Schröder, StGB\n\n26. Aufl. § 46 Rdn. 17). Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich die\n\nfehlende Prüfung des drohenden Steuerschadens bei der Festsetzung der\n\njeweiligen Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.\n\n2. Dieser Mangel führt insgesamt zur Aufhebung des Strafausspru-\n\nches mit den zugehörigen Feststellungen. Zwar wirkt sich der Rechtsfehler\n\nhinsichtlich der Strafzumessung im Hinblick auf die Verurteilung wegen Ver-\n\nletzung des Dienstgeheimnisses nicht aus. Der Senat hebt jedoch auch diese\n\nEinzelstrafe auf, um dem neuen Tatrichter eine einheitliche Strafzumessung\n\nzu ermöglichen.\n\nII.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Es\n\nwerden noch Feststellungen zu der Zeitdauer des Verfahrens und den Ursa-\n\nchen für die eingetretenen Verzögerungen zu treffen sein. Ausweislich der\n\nUrteilsgründe befand sich der Angeklagte bereits im Jahr 1996 wegen der\n\nhier gegenständlichen Vorwürfe für einige Monate in Haft. Die Taten waren\n\neher einfach gelagert und der Angeklagte war im wesentlichen geständig.\n\nDennoch wurde in dieser Sache erst Ende 1998 Anklage erhoben und erstin-\n\nstanzlich konnte das Verfahren am 15. Januar 2002 schließlich abgeschlos-\n\nsen werden, ohne daß aus den Urteilsgründen für diese ungewöhnliche\n\nDauer ein sachlich vertretbarer Grund erkennbar wäre. Die Strafkammer hat\n\ndieser erheblichen Verfahrensdauer mit einer eher beiläufigen strafmildern-\n\nden Erwähnung in den Urteilsgründen kaum hinreichend Rechnung getra-\n\ngen. Der neue Tatrichter wird deshalb insbesondere zu prüfen haben, ob es\n\nim vorliegenden Fall zu einer gegen Art. 6 Abs. 1 MRK verstoßenden Verfah-\n\nrensverzögerung gekommen ist. Diese wird gegebenenfalls genau festzu-\n\nstellen sein; ihr müßte dann insbesondere durch eine – regelmäßig unerläßli-\n\nche – spezielle Strafzumessung Rechnung getragen werden, in der das Maß\n\nder hierfür zugebilligten Kompensation genau bestimmt wird (vgl. BGHSt 45,\n\n308, 309; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13; zuletzt BGH,\n\nBeschl. vom 13. Juni 2002 – 5 StR 203/02).\n\nBasdorf Häger Raum\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_215-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-20/5-str-215-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"UStDV 1980","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_215-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_215-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-20/5-str-215-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_215-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:27:38.279273+00:00"}}