{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_210-02B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-09-03","aktenzeichen":"5 StR 210/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Das Zusammenwirken des Täters einer Körperverletzung mit einem Gehilfen kann zur Erfüllung des Qualifikationstatbestandes der \"mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich\" begangenen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) ausreichen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der am Tatort anwesende Gehilfe die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewußt in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt : ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 224 Abs. 1 Nr. 4\n\nDas Zusammenwirken des Täters einer Körperverletzung mit einem\nGehilfen kann zur Erfüllung des Qualifikationstatbestandes der\n\"mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich\" begangenen\nKörperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) ausreichen.\nDies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der am Tatort anwesende\nGehilfe die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters\nbewußt in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten\nzu verschlechtern geeignet ist.\n\nBGH, Urt. v. 3. September 2002 - 5 StR 210/02\n LG Neuruppin –\n\n5 StR 210/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 3. September 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Septem-\n\nber 2002, an der teilgenommen haben:\n\nRichter Basdorf als Vorsitzender,\n\nRichter Häger,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Brause,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt P\n\nRechtsanwalt K\n\nRechtsanwalt Kn\n\nJustizangestellte\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger für den Angeklagten Z ,\n\nals Verteidiger für den Angeklagten S ,\n\nals Verteidiger für den Angeklagten L ,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Neuruppin vom 29. November 2001\n\na) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß der An-\n\ngeklagte L der gefährlichen Körperverletzung,\n\ndie Angeklagten S und Z jeweils der Beihilfe\n\nzur gefährlichen Körperverletzung schuldig sind,\n\nb) in sämtlichen Strafaussprüchen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen, die Angeklagten S \n\nund Z betreffend, werden verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRevisionen, an eine allgemeine Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten L wegen (vorsätzli-\n\ncher) Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\n\nMonaten, die Angeklagten S und Z jeweils wegen Beihilfe zur Kör-\n\nperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revisionen der Staatsan-\n\nwaltschaft beanstanden mit der Sachrüge, daß die Angeklagten nicht wegen\n\ngefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verurteilt wor-\n\nden sind, ferner, daß die Angeklagten S und Z nicht als Mittäter an-\n\ngesehen wurden. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen ha-\n\nben weitgehend Erfolg.\n\n1. Das Schwurgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nAm 26. Mai 2001 suchte der Angeklagte L Streit mit dem in\n\neiner Gruppe Jugendlicher vor einer Diskothek stehenden Zeugen St .\n\nEr hatte bemerkt, daß St den anderen Jugendlichen demonstrativ L \n\n s beschädigtes Auto gezeigt hatte, das er als Fahrzeug eines Unfall-\n\nflüchtigen identifiziert hatte. L begab sich in die Diskothek und bat\n\ndort die Mitangeklagten S und Z , ihn bei einer Auseinandersetzung\n\nzu unterstützen. Beide folgten ihm, um ihn zumindest durch ihre Anwesenheit\n\nzu stärken. Sie hielten sich anschließend stets in unmittelbarer Nähe L \n\n s auf.\n\nL ging zunächst auf St los, den er anpöbelte und be-\n\ndrängte. Als sich der Geschädigte H , um zu schlichten, dazwischen-\n\nstellte, versetzte ihm L einen heftigen Faustschlag ins Gesicht. H \n\n ging zu Boden, rappelte sich jedoch wieder auf und ging erneut auf\n\nL zu.\n\nDaraufhin wandten sich alle drei Angeklagten dem Zeugen H \n\nzu. Es entwickelte sich ein Gerangel, bei dem H , der gegen die Mo-\n\ntorhaube eines geparkten Fahrzeugs gestoßen wurde, schließlich erneut zu\n\nBoden stürzte. Bei gewalttätigen Einwirkungen wurde H vorsätzlich\n\nvon L oder mit dessen Billigung von beiden Mitangeklagten oder von\n\neinem von ihnen erneut im Gesicht sowie am rechten Unterarm verletzt.\n\nH sind, wahrscheinlich am Schluß der Auseinandersetzung,\n\nals er erneut zu Boden gegangen war, sieben Messerstiche in den Rücken\n\nversetzt worden. Als H am Boden lag, wandten sich L und\n\nauf dessen Kommando auch die beiden anderen Angeklagten abrupt von\n\nihm ab und entfernten sich. Das Tatmesser wurde nicht gefunden. Die Stich-\n\nverletzungen waren nicht lebensgefährlich. Wer von den Angeklagten H \n\n die Messerstiche beigebracht hatte, konnte das Schwurgericht nicht\n\nklären. Es nimmt zugunsten eines jeden Angeklagten an, daß er einen Mes-\n\nsereinsatz eines der anderen weder vorhergesehen noch gebilligt habe.\n\n2. Die – von der Staatsanwaltschaft nicht ausdrücklich angegriffene –\n\nBeweiswürdigung des Schwurgerichts und die hieraus folgende Nichtzurech-\n\nnung der Messerstiche, deren Zufügung zugunsten eines jeden Angeklagten\n\nals möglicher Exzeß eines der anderen Beteiligten gewertet wurde, ist aus\n\nRechtsgründen noch nicht zu beanstanden, wenngleich ein anderes Ergeb-\n\nnis nach dem Vorgeschehen, den festgestellten räumlichen Verhältnissen\n\nund der Vielzahl der Messerstiche möglich – und sogar näherliegend – ge-\n\nwesen wäre. Indes besteht deshalb noch kein Anlaß für das Revisionsge-\n\nricht, in die weitgehend dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung ein-\n\nzugreifen.\n\n3. Vor dem Hintergrund der ebenfalls rechtsfehlerfrei getroffenen\n\nFeststellungen, wonach aktive Körperverletzungshandlungen der Angeklag-\n\nten S und Z für keine Phase des Tatgeschehens sicher nachgewie-\n\nsen worden sind, ist die Wertung des Tatgerichts, diese Angeklagten man-\n\ngels eigenen Tatinteresses und mangels Tatherrschaft aufgrund ihrer Unter-\n\nordnung unter den Angeklagten L nicht als Mittäter, sondern als Ge-\n\nhilfen anzusehen, vom Revisionsgericht aus Rechtsgründen nicht zu bean-\n\nstanden. Zwar wäre auch ohne Feststellung eigener Körperverletzungs-\n\nhandlungen nicht ausgeschlossen gewesen, die Angeklagten Z und\n\nS als Mittäter der Körperverletzung anzusehen, weil sie die vom Ange-\n\nklagten L ausgeübte Zwangswirkung bewußt verstärkten (vgl. BGH\n\nGA 1986, 229; NStZ 1984, 328, 329). Dies war hier indes nicht zwingend.\n\nAufgrund der Struktur des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB hierfür einen grundsätz-\n\nlich erweiterten Anwendungsbereich für die Mittäterschaft zu eröffnen, ist\n\nwegen der Erfassung des Zusammenwirkens eines Täters mit einem Gehil-\n\nfen durch diesen Qualifikationstatbestand (vgl. unten 4) nicht geboten. Es gilt\n\ndaher auch hier uneingeschränkt, daß die tatrichterliche Wertung bei der Ab-\n\ngrenzung zwischen (Mit-)Täterschaft und Beihilfe vom Revisionsgericht bis\n\nzur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen ist (vgl. BGH StV 1998, 540\n\nm.w.N.). Daher bleiben die staatsanwaltlichen Revisionen hinsichtlich der\n\nAngeklagten S und Z ohne weitergehenden Erfolg.\n\n4. Zutreffend beanstandet die Staatsanwaltschaft indes, daß bei sämt-\n\nlichen Angeklagten ein Schuldspruch lediglich wegen (einfacher vorsätzli-\n\ncher) Körperverletzung und nicht wegen gefährlicher Körperverletzung nach\n\n§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ergangen ist. Nach den Feststellungen hat der An-\n\ngeklagte L die Körperverletzung mit anderen Beteiligten, den Ange-\n\nklagten S und Z , gemeinschaftlich begangen, zu dieser qualifizierten\n\nKörperverletzung haben die Angeklagten S und Z ihm vorsätzlich\n\nHilfe geleistet.\n\nNach der Fassung bis Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Re-\n\nform des Strafrechts – 6. StrRG – vom 26. Januar 1998 (BGBl I 164) ver-\n\nlangte § 223a StGB a.F. für diese Tatbestandsvariante noch, daß die Kör-\n\nperverletzung „von mehreren gemeinschaftlich begangen“ werde. Nach der\n\nNeufassung bezieht der Qualifikationstatbestand – trotz des an die Regelung\n\nfür die Mittäterschaft in § 25 Abs. 2 StGB anknüpfenden, daher etwas miß-\n\nverständlichen Wortlauts „gemeinschaftlich begeht“ – durch den eindeutigen\n\nZusatz „mit einem anderen Beteiligten“, wie aus der Definition in § 28 Abs. 2\n\nStGB zu entnehmen ist, neben einem weiteren (Mit-)Täter den Teilnehmer\n\nund damit (§ 28 Abs. 1 StGB) auch den Gehilfen ausdrücklich ein. Der Ge-\n\nsetzeswortlaut steht daher einer Auslegung nicht entgegen, wonach das ge-\n\nmeinsame Wirken eines Täters und eines Gehilfen bei Begehung einer Kör-\n\nperverletzung zur Erfüllung der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB\n\nausreicht (h.M.; vgl. – jeweils m. w. N. – Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl.\n\n§ 224 Rdn. 11; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 224 Rdn. 11;\n\nLilie in LK 11. Aufl. § 224 Rdn. 33 bis 35; Rengier ZStW 111 [1999], 1, 9 f.;\n\nC. Jäger JuS 2000, 31, 35 f.; vgl. bereits Küper GA 1997, 301; a.A. Horn in\n\nSK-StGB, 7. Aufl. [Stand: Mai 1998] § 224 Rdn. 25; Schroth NJW 1998,\n\n2861; Renzikowski NStZ 1999, 377, 382; noch offengelassen von BGH,\n\nBeschl. vom 5. April 2000 – 3 StR 95/00; vgl. auch zum Gefährlichkeitspo-\n\ntenzial einer Bande durch das Mitwirken eines Gehilfen: BGHR StGB § 244\n\nAbs. 1 Nr. 2 Bande 5, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Sinn und\n\nZweck des Qualifikationstatbestandes des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB gebieten\n\ndie Einbeziehung des Zusammenwirkens von Täter und Gehilfen, soweit\n\ndurch ein solches Zusammenwirken, nicht anders als durch mittäterschaftli-\n\nche Begehung, eine verstärkte Gefährlichkeit der Körperverletzung für das\n\nOpfer begründet wird.\n\nEine gemeinschaftliche Begehung in dieser gegenüber mittäterschaft-\n\nlichem Handeln schwächeren Beteiligungsform ist jedenfalls dann anzuneh-\n\nmen, wenn der am Tatort anwesende Gehilfe die Wirkung der Körperverlet-\n\nzungshandlung des Täters bewußt in einer Weise verstärkt, welche die Lage\n\ndes Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. Dies wird bei dieser Form der\n\nBeteiligung regelmäßig vor allem – wie auch offensichtlich hier – durch eine\n\nSchwächung der Abwehrmöglichkeiten verwirklicht, wenn das Opfer durch\n\ndie Präsenz mehrerer Personen auf der Verletzerseite insbesondere auch\n\nwegen des erwarteten Eingreifens des oder der anderen Beteiligten in seinen\n\nChancen beeinträchtigt wird, dem Täter der Körperverletzung Gegenwehr zu\n\nleisten, ihm auszuweichen oder zu flüchten. Mit einer derartigen Begehung\n\nwird eine erhöhte Gefährlichkeit der Körperverletzung begründet, wie sie für\n\ndie Qualifikationen nach § 224 Abs. 1 StGB kennzeichnend ist. Würde § 224\n\nAbs. 1 Nr. 4 StGB seinem Wortlaut nach diese Form des Zusammenwirkens\n\nnicht erfassen – was indes im Blick auf die ausdrückliche Erwähnung des\n\n„Beteiligten“ nicht der Fall ist –, müßte bei diesem Qualifikationstatbestand\n\nweit eher als nach allgemeinen Abgrenzungskriterien üblich die Annahme\n\nvon Mittäterschaft erwogen werden, um den Unrechtsgehalt erschöpfend\n\nwürdigen zu können.\n\nInwieweit andere Erscheinungsformen des Zusammenwirkens eines\n\nTäters mit einem Gehilfen oder auch einem Anstifter ebenfalls die Voraus-\n\nsetzungen des Qualifikationstatbestandes des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB er-\n\nfüllen, insbesondere inwieweit ein Zusammenwirken am Tatort erforderlich\n\nist, bedarf im vorliegenden Fall ebensowenig der Entscheidung wie die Fra-\n\nge, inwieweit bei bestimmten Erscheinungsformen mittäterschaftlichen Zu-\n\nsammenwirkens, insbesondere ohne gleichzeitige Präsenz am Tatort, dieser\n\nQualifikationstatbestand ausnahmsweise nicht erfüllt sein kann (vgl. BGHR\n\nStGB § 223a Abs. 1 [a.F.] gemeinschaftlich 2).\n\n5. Da das Schwurgericht diese Variante des § 224 Abs. 1 StGB neben\n\nden rechtsfehlerfrei ausgeschlossenen Varianten des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und\n\nNr. 5 StGB nicht erwogen hat, hält das angefochtene Urteil insoweit sachlich-\n\nrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nDie rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen erweisen, daß die Vor-\n\naussetzung einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4\n\nStGB in der erörterten Beteiligungsform gemeinschaftlicher Begehung des\n\nTäters L mit den seine Zwangswirkung bewußt verstärkenden Ge-\n\nhilfen S und Z hier ohne weiteres (mindestens) erfüllt waren.\n\nDer Senat kann insoweit zum Schuldspruch abschließend entschei-\n\nden. Es ist auszuschließen, daß sich die Angeklagten wirkungsvoller, als ge-\n\nschehen, hätten verteidigen können, wenn der entsprechend in der Revisi-\n\nonshauptverhandlung gegebene rechtliche Hinweis bereits in der tatgerichtli-\n\nchen Verhandlung erteilt worden wäre. Zugunsten aller drei Angeklagter ist\n\nbei der gegebenen Beweislage die denkbar mildeste Sachverhaltsvariante\n\nfestgestellt worden. Wie sich einer von ihnen in tatsächlicher Hinsicht nach\n\nentsprechendem Hinweis erfolgversprechend noch abweichend hätte vertei-\n\ndigen können, ist nicht ersichtlich und auch von der Verteidigung in der Revi-\n\nsionshauptverhandlung nicht begründet worden. Andererseits gibt der er-\n\nfolgte Rechtsfehler keine Veranlassung, erneut umfassende tatrichterliche\n\nTatsachenfeststellungen zur gesamten Tat zu verlangen, insbesondere etwa\n\nbetreffend die Feststellbarkeit eigener Körperverletzungshandlungen der\n\nbislang als Gehilfen abgeurteilten Angeklagten oder den Einsatz des Mes-\n\nsers, seine Kenntnis und Billigung eingeschlossen.\n\n6. Die Schuldspruchänderung zieht wegen der unterschiedlichen Straf-\n\nrahmen die Aufhebung der Strafaussprüche nach sich. Da dies auf einem\n\nSubsumtionsfehler beruht, bedarf es nicht der Aufhebung von Feststellungen\n\ngemäß § 353 Abs. 2 StPO. Das neue Tatgericht – nunmehr gemäß § 74\n\nAbs. 1 GVG die allgemeine Strafkammer – wird die Strafzumessung auf der\n\nGrundlage der bisherigen auch die uneingeschränkte Schuldfähigkeit der\n\nAngeklagten einschließenden Feststellungen, die allenfalls durch hierzu wi-\n\nderspruchsfreie weitere Feststellungen ergänzbar sind, vorzunehmen haben.\n\nMit der Aufhebung der Strafaussprüche erledigen sich die sofortigen\n\nBeschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Entschädigungsentschei-\n\ndungen zugunsten der Angeklagten S und Z .\n\nBasdorf Häger Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_210-02B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-03/5-str-210-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_210-02B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_210-02B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-03/5-str-210-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_210-02B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:33:49.826642+00:00"}}