{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_206-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-08-07","aktenzeichen":"5 StR 206/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 206/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 7. August 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 3. Januar 2002 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-\n\nletzung in Tateinheit mit Nötigung und mit versuchter Nötigung zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf eine Verfah-\n\nrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist aus den\n\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Mai 2002 un-\n\nbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich\n\ngegen den Schuldspruch richtet. Jedoch hält der Strafausspruch sach-\n\nlichrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht führt im Rahmen der Strafzumessungserwägungen\n\naus: „Strafschärfend wirkte sich aus, daß der Angeklagte in der Vergangen-\n\nheit bereits einmal wegen gefährlicher Körperverletzung“ (zu ergänzen ist:\n\n„verwarnt“) „wurde“. Hierzu ist lediglich festgestellt, daß dem Angeklagten am\n\n26. Juni 2000 durch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin (Jugendrichter) we-\n\ngen gefährlicher Körperverletzung eine Verwarnung erteilt und eine „Wieder-\n\ngutmachungspflicht“ auferlegt wurden. Der Angeklagte beging die hier abge-\n\nurteilte Tat am 1. Oktober 1999, also vor der genannten jugendgerichtlichen\n\nSanktionierung.\n\nGrundlage der Strafzumessung ist die Schuld des Täters (§ 46 Abs. 1\n\nSatz 1 StGB). Allerdings kommt nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB auch das\n\nVerhalten des Täters nach der Tat in Betracht. Dies, nach dem Gesetz be-\n\nsonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Be-\n\nmühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, bezieht\n\nsich jedoch grundsätzlich auf das spätere Verhalten des Täters im Hinblick\n\nauf die Tat. Zwar können auch nach der Tat eingetretene Umstände für die\n\nStrafzumessung Bedeutung haben, wenn und soweit sie in einem inneren\n\nZusammenhang mit dem konkreten Schuldvorwurf stehen und deshalb\n\nSchlüsse auf den Täter und seine Einstellung zur Tat zulassen (Schäfer,\n\nPraxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 356 m. N. der Rspr. des Bundesge-\n\nrichtshofs, vgl. auch Rdn. 375 ff.). Solches ist hier jedoch nicht hinreichend\n\ndargetan.\n\nMöglicherweise hat das Landgericht ein anderes in § 46 Abs. 2 Satz 2\n\nStGB genanntes Merkmal, nämlich das Vorleben des Täters im Auge gehabt,\n\ndabei jedoch übersehen, daß die Tat vor der genannten Sanktionierung be-\n\ngangen wurde.\n\nDie Strafe muß daher neu bemessen werden, wobei auch auf den\n\nZeitablauf seit der Tat Bedacht zu nehmen sein wird (vgl. BGHR StGB § 46\n\nAbs. 2 Verfahrensverzögerung 13).\n\nBasdorf Häger Gerhardt\n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_206-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-07/5-str-206-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_206-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_206-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-07/5-str-206-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_206-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:27:49.346324+00:00"}}