{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_203-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-06-13","aktenzeichen":"5 StR 203/02","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 203/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 13. Juni 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Cottbus vom 11. Oktober\n\n2001 nach § 349 Abs. 4 StPO\n\na) \n\nim Schuldspruch dahin abgeän-\n\ndert, daß die Verurteilungen wegen tateinheitlicher\n\nVergewaltigung und wegen tateinheitlicher sexueller\n\nNötigung entfallen; der Angeklagte ist schuldig des\n\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes in sechs Fällen,\n\njeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer\n\nSchutzbefohlenen, in zwei Fällen ferner in Tateinheit\n\nmit Beischlaf zwischen Verwandten, sowie des sexu-\n\nellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in 18 Fäl-\n\nlen, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit Beischlaf\n\nzwischen Verwandten;\n\nb) \n\nim gesamten Strafausspruch auf-\n\ngehoben.\n\n1. \n\n2. \n\nDie weitergehende Revision wird nach §\n\n349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im übri-\n\ngen – wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer\n\nSchutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten in fünf Fällen,\n\ndavon in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines\n\nKindes, wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuel-\n\nlem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in zwei Fällen\n\nin weiterer Tateinheit mit sexueller Nötigung, sowie wegen sexuellen Miß-\n\nbrauchs einer Schutzbefohlenen in 15 Fällen, davon in zehn Fällen in Ta-\n\nteinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, zu sechs Jahren Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt in sieben Fällen zur\n\nSchuldspruchänderung – Wegfall des jeweils tateinheitlich abgeurteilten se-\n\nxuellen Gewaltverbrechens – und zur Aufhebung des gesamten Strafaus-\n\nspruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nMit rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung hat sich das Landgericht davon\n\nüberzeugt, daß der Angeklagte in der Zeit von 1994 bis 1997 die Nebenklä-\n\ngerin, seine leibliche Tochter, 24mal sexuell mißbraucht hat: 15mal vollzog\n\nder Angeklagte den Beischlaf mit der Nebenklägerin, davon zweimal vor\n\nVollendung ihres 14. Lebensjahres, neunmal nahm er sexuelle Manipulatio-\n\nnen an seiner Tochter vor, davon viermal vor Vollendung ihres 14. Lebens-\n\njahres.\n\nIn den beiden ersten auch als tateinheitliche sexuelle Nötigung abge-\n\nurteilten Fällen manuellen Mißbrauchs und in den fünf auch als tateinheitli-\n\nche Vergewaltigung abgeurteilten Fällen des Beischlafs hat das Landgericht\n\naufgrund der Zeugenaussage der Nebenklägerin jeweils rechtsfehlerfrei\n\nfestgestellt, daß das Mädchen, das mit den sexuellen Handlungen des An-\n\ngeklagten nicht einverstanden war, weglaufen wollte oder Gegenwehr aus-\n\nzuüben suchte, indem es den Angeklagten wegzuschieben oder wegzusto-\n\nßen versuchte. Soweit der Angeklagte ihre Gegenwehr durch Festhalten\n\noder den Einsatz überlegener Körperkraft im Rahmen der von ihm vorge-\n\nnommenen Sexualhandlungen überwand, ist – jedenfalls in der Mehrzahl der\n\nsieben Fälle – der Einsatz körperlichen Zwanges in Form von Gewaltanwen-\n\ndung “in einem unterdurchschnittlichen Bereich” zur Überwindung “nur ge-\n\nringer Gegenwehr” (UA S. 29) bei Durchsetzung der sexuellen Handlungen\n\nobjektiv noch ausreichend festgestellt. Angesichts des sonst ausgesprochen\n\nguten Verhältnisses des Angeklagten zu seiner mißbrauchten Tochter, des\n\nvom Landgericht selbst hervorgehobenen durchweg geringen Ausmaßes\n\ndes eingesetzten Kraftaufwandes, der alsbald und insgesamt bei der Mehr-\n\nzahl der Fälle gänzlich ausgebliebenen Gegenwehr und hier festgestellter\n\nBemerkungen des Angeklagten während der Tatausführung (UA S. 7, 10)\n\nkann der Senat letztlich in sämtlichen auch als tateinheitliche sexuelle Ge-\n\nwaltverbrechen abgeurteilten Fällen durchgreifende Bedenken dagegen\n\nnicht überwinden, ob die bewußte Ausübung von Gewalt zur Durchsetzung\n\nder unerlaubten Sexualhandlungen durch den sämtliche Taten umfassend\n\nbestreitenden Angeklagten ausreichend belegt ist. Eine weitergehende hin-\n\nreichende Aufklärung vorsätzlicher Gewaltausübung erscheint wenig aus-\n\nsichtsreich; sie ist insbesondere der Nebenklägerin, die zu Details nochmals\n\neingehend zu befragen wäre, nicht zuzumuten. Mithin entscheidet der Senat\n\nzum Schuldspruch abschließend in der Weise, daß er die Verurteilung we-\n\ngen tateinheitlicher sexueller Gewaltverbrechen entfallen läßt.\n\nDies führt, da jeweils die Verurteilung wegen des strafrahmenbestim-\n\nmenden Strafgesetzes (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) betroffen ist, unmittelbar\n\nzur Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafen und zieht die Aufhebung der\n\nGesamtstrafe nach sich; da die höchsten Einzelstrafen betroffen sind, müs-\n\nsen aber auch die übrigen, bei ihrer Bemessung möglicherweise von der\n\ninsgesamt etwas zu schweren Gewichtung der gesamten Tatserie mitbe-\n\nstimmten Einzelstrafen mitaufgehoben werden.\n\nDer Aufhebung von Urteilsfeststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) bedarf es\n\nnicht. Der neue Tatrichter wird über die Bestrafung des Angeklagten unter\n\nBerücksichtigung des reduzierten Schuldumfanges und im übrigen auf der\n\nGrundlage der bisher getroffenen Feststellungen, die lediglich durch wider-\n\nspruchsfreie Feststellungen ergänzt werden dürfen, zu entscheiden haben.\n\nDabei wird er allerdings den außergewöhnlich großen Abstand von über vier\n\nJahren von der Anzeigeerstattung und Verhaftung und Haftverschonung des\n\nAngeklagten bis zu seiner erstinstanzlichen Aburteilung sowie von etwa drei\n\nJahren zwischen Anklage bzw. Eröffnungsbeschluß und erstinstanzlicher\n\nAburteilung besonders zu beachten, die Ursachen hierfür zu prüfen und\n\nhierüber Feststellungen zu treffen haben. Bislang ist den gegebenen zeitli-\n\nchen Besonderheiten mit einer eher beiläufigen strafmildernden Erwähnung\n\n(UA S. 28) kaum hinreichend Rechnung getragen worden. Da für die immen-\n\nse Verfahrensdauer kein sachlich vertretbarer Grund erkennbar ist, wird der\n\nneue Tatrichter insbesondere zu prüfen haben, ob es im vorliegenden Fall\n\nzu einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Verfahrensverzöge-\n\nrung gekommen ist. Diese wird gegebenenfalls genau festzustellen sein; ihr\n\nmüßte dann insbesondere durch eine – regelmäßig unerläßliche – spezielle\n\nStrafzumessung Rechnung getragen werden, in der das Maß der hierfür zu-\n\ngebilligten Kompensation genau bestimmt wird (vgl. BGHSt 45, 308, 309;\n\nBGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13; jeweils m. w. N.; vgl.\n\nauch BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2002 – 5 StR 201/02 und\n\n5 StR 237/02).\n\nBasdorf Gerhardt Raum\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_203-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-13/5-str-203-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_203-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_203-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-13/5-str-203-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_203-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:16:08.522424+00:00"}}