{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_188-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-06-13","aktenzeichen":"5 StR 188/02","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 188/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 13. Juni 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2002\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten F wird das Urteil des\n\nLandgerichts Hamburg vom 18. Oktober 2001 im Ausspruch\n\nüber die Gesamtfreiheitsstrafe gegen diesen Angeklagten\n\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen\n\n(Einzelfreiheitsstrafen sieben Monate, acht Monate, ein Jahr und zweimal\n\nzehn Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Mo-\n\nnaten verurteilt, wobei die durch ein Urteil des Landgerichts Lübeck wegen\n\nBetruges in sechs Fällen verhängten Strafen (Einzelfreiheitsstrafen jeweils\n\nein Jahr) unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\n\nJahren und sechs Monaten einbezogen worden sind. Die mit der Verletzung\n\nformellen und materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten ist\n\nzum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen unbe-\n\ngründet (§ 349 Abs. 2 StPO), führt indes zur Aufhebung des Ausspruchs\n\nüber die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nIm Hinblick auf die lange Verfahrensdauer und den Verstoß gegen\n\nArt. 6 Abs. 1 MRK hat das Landgericht bei der Bemessung der verhängten\n\nEinzelstrafen eine spezielle Strafzumessung vorgenommen und das Maß\n\nder zugebilligten Kompensation genau bestimmt. Bei der Bildung der Ge-\n\nsamt-strafe wird ausgeführt, es habe “nochmals ... insbesondere die lange\n\nVerfahrensdauer und den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK sowie den zeitli-\n\nchen, tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang” berücksichtigt und\n\n“deshalb eine besonders enge Zusammenziehung der Einzelstrafen bei der\n\nBildung der Gesamtstrafe” vorgenommen. Diese zutreffende Wertung hat\n\njedoch keinen Eingang in das Ergebnis der Gesamtstrafenbildung gefunden.\n\nEs wird nicht erkennbar, worin die vom Landgericht beabsichtigte besonders\n\nenge Zusammenziehung der Einzelfreiheitsstrafen besteht und ob es den\n\nengen Zusammenhang der Taten bedacht hat, der in der einbezogenen Sa-\n\nche bestand und zu einer straffen Zusammenziehung der dortigen Einzel-\n\nfreiheitsstrafen geführt hatte.\n\nDies führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die Feststellun-\n\ngen können insgesamt bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird zu be-\n\ndenken haben, daß bei einer gegen Art. 6 Abs. 1 MRK verstoßenden Verfah-\n\nrensverzögerung auch bei Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe regelmäßig\n\neine spezielle Strafzumessung erforderlich ist, in der das Maß der hierfür\n\nzugebilligten Kompensation genau bestimmt wird (vgl. BGHSt 45, 308, 309;\n\nBGHR\n\nStGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13; jeweils m. w. N.; vgl. auch\n\nBGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2002 – 5 StR 201/02, 5 StR 203/02 und\n\n5 StR 237/02).\n\nBasdorf Gerhardt Raum\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_188-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-13/5-str-188-02","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_188-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_188-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-13/5-str-188-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_188-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:17:26.521559+00:00"}}