{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_149-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-04-22","aktenzeichen":"5 StR 149/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 149/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. April 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 15. No-\n\nvember 2001\n\na) \n\nb) \n\nim Schuldspruch dahingehend\n\nklargestellt, daß der Angeklagte der Vergewaltigung\n\nschuldig ist und\n\nim Strafausspruch nach § 349\n\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n1. \n\n2. \n\nDie weitergehende Revision wird nach §\n\n349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu\n\neiner Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revi-\n\nsion des Angeklagten bleibt mit der Verfahrensrüge und der gegen den\n\nSchuldspruch gerichteten Sachrüge aus den in der Antragsschrift des Gene-\n\nralbundesanwalts vom 28. März 2002 ausgeführten Gründen erfolglos, er-\n\nzielt aber hinsichtlich des Strafausspruchs einen Teilerfolg.\n\nDas Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl nicht geprüft, ob in ei-\n\nnem ganz außergewöhnlichen Umfang schuldmindernde Umstände vorlie-\n\ngen, die es als möglich erscheinen lassen, die Tat – über die Beseitigung\n\nder Regelwirkung hinaus – als minder schweren Fall nach § 177 Abs. 5 1.\n\nHalbsatz StGB zu beurteilen (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 5 i.d.F. des 6.\n\nStrRG Strafrahmenwahl 1, 2, 3; StGB § 177 Abs. 2 i.d.F. des 6. StrRG\n\nStrafrahmenwahl 13). Eine solche Prüfung hätte sich jedoch aufgedrängt im\n\nHinblick auf die vorangegangenen Vertraulichkeiten und zunächst einver-\n\nnehmliche sexuelle Stimulationen.\n\nSolche Umstände sind als bedeutende Milderungsgründe zu werten\n\n(vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 9).\n\nDer neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, die Umstände der\n\nVortat und die Folgen eines möglichen Bewährungswiderrufs in dem gebo-\n\ntenen Umfang darzustellen (vgl. BGHR StPO § 267 Darstellung 1; Schäfer,\n\nPraxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 432).\n\nDie vom Angeklagten begangene Tat war als Vergewaltigung zu be-\n\nzeichnen (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 2001, 356 Nr. 22).\n\nHarms Gerhardt Raum\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_149-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-22/5-str-149-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_149-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_149-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-22/5-str-149-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_149-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:09:16.565060+00:00"}}