{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_139-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-09-03","aktenzeichen":"5 StR 139/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 139/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 3. September 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Septem-\n\nber 2002, an der teilgenommen haben:\n\nRichter Basdorf als Vorsitzender,\n\nRichter Häger,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Brause,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nRechtsanwalt L\n\nRechtsanwalt D\n\nJustizangestellte\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger,\n\nals Vertreter der Nebenkläger Z\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten\n\nB Z gegen das Urteil des Landgerichts Berlin\n\nvom 2. August 2001 werden verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft und die dadurch dem Angeklagten B Z ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte\n\nB Z hat die Kosten seiner Revision und die insoweit\n\nden Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-\n\ngen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit\n\neinem Verstoß gegen das Waffengesetz in drei Fällen zu lebenslanger Frei-\n\nheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Dieses Urteil greift die Staatsanwalt-\n\nschaft mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten, vom Gene-\n\nralbundesanwalt vertretenen Revision nur insoweit an, als das Landgericht\n\neine besondere Schuldschwere im Sinne von § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB ver-\n\nneint hat. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision gegen das Urteil\n\ninsgesamt. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI.\n\nNach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen betrat der An-\n\ngeklagte am 1. Januar 2001 nach 1.00 Uhr die Wohnung seiner Schwägerin\n\nN Z , um diese sowie deren Bruder I K und Cousin G \n\nK zu töten. Bereits beim Eintreten in das Wohnzimmer gab der Ange-\n\nklagte aus seiner Pistole in Tötungsabsicht binnen weniger Sekunden in un-\n\nmittelbarer Folge vier Schüsse auf diese drei Personen ab, wobei zwei\n\nSchüsse seine Schwägerin verletzten und ein Schuß deren Bruder traf, wäh-\n\nrend der vierte Schuß deren Cousin verfehlte. Als dieser sich ihm entgegen-\n\nwarf und an der Abgabe weiterer Schüsse hinderte, kam dem Angeklagten\n\nsein 16 Jahre alter Neffe – der Mitangeklagte M Z , der seine Verur-\n\nteilung wegen Totschlags in zwei Fällen zu acht Jahren Jugendstrafe nicht\n\nangefochten hat – zu Hilfe und brachte das Opfer zu Boden. Nunmehr tötete\n\nder Angeklagte den Cousin mit fünf Schüssen. Die inzwischen in den Flur der\n\nWohnung gelaufene Schwägerin verfolgte der Angeklagte dann, schoß auf\n\nsie, stach mit dem Messer auf sie ein, brachte sie in das Schlafzimmer und\n\ntötete sie dort mit zahlreichen weiteren Messerstichen. Daraufhin suchte der\n\nAngeklagte in der Wohnung nach dem Bruder, der sich auf dem Balkon ver-\n\nsteckt hatte und dort hilflos verharrte. Der Angeklagte fand ihn, zerrte ihn\n\nvom Balkon und fügte ihm gemeinsam mit seinem Neffen über 30 Stich- und\n\nSchnittverletzungen zu, an denen er rasch verstarb.\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der allein erhobenen Sachrüge\n\nkeinen Erfolg.\n\n1. Die Urteilsfeststellungen beruhen auf einer tragfähigen, ausreichend\n\nbegründeten Beweiswürdigung.\n\n2. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand.\n\na) Daß der Angeklagte vorsätzlich drei Menschen getötet hat, hat der\n\nTatrichter rechtsfehlerfrei festgestellt. Auch die Annahme, daß das Mord-\n\nmerkmal der Heimtücke nach § 211 Abs. 2 StGB vorgelegen habe, ist aus\n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Anwendung des Mordmerkmals\n\nsteht nicht entgegen, daß es in der Vergangenheit zu verbalen Auseinander-\n\nsetzungen gekommen war, in deren Verlauf der Angeklagte seine Schwäge-\n\nrin unter anderem bei einem Telefonanruf mit den Worten „Ich töte Dich“ be-\n\ndroht hatte. Erforderlich für die Beseitigung der Arglosigkeit ist auch bei ei-\n\nnem vorhergehenden Streit, daß das Opfer im Tatzeitpunkt mit einem tätli-\n\nchen Angriff rechnet (BGHSt 32, 382, 384; 33, 363, 365; BGHR StGB § 211\n\nAbs. 2 Heimtücke 7, 13 und 27). Eine solche Erwartung hat der Tatrichter\n\nrechtsfehlerfrei mit der Erwägung ausgeschlossen, daß der Angeklagte in\n\nden Stunden vor der Tat seine Schwägerin dreimal angerufen und dabei er-\n\nklärt hatte, er wolle in dieser Neujahrsnacht noch zu Besuch kommen, mit\n\nihrem Bruder und ihrem Cousin Karten spielen, reden und Tee trinken, da er\n\nallein sei, seine Familie sei bei seinen Eltern. Zudem hatte er sich bereit er-\n\nklärt, die beiden Männer anschließend mit seinem Auto nach Hause zu fah-\n\nren, so daß sie nicht mit der U-Bahn fahren müßten. Dieses Versprechen\n\nhatte die beiden Männer schließlich zum Bleiben veranlaßt.\n\nWeiterhin steht der Anwendung des § 211 StGB weder entgegen, daß\n\nI K und G K nach Abgabe der ersten beiden Schüsse auf die\n\nN Z mit einem Angriff auf sich rechnen mußten, noch daß G \n\nK sich nach Abgabe je eines weiteren Schusses auf ihn und auf I \n\nK dem Angeklagten entgegengeworfen hatte und ihn vorübergehend an\n\nder Abgabe weiterer Schüsse hindern konnte. Das Opfer kann auch dann\n\narglos und wehrlos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegen-\n\ntritt, das Opfer aber die drohende Gefahr erst im letzten Augenblick erkennt,\n\nso daß ihm keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff zu begegnen. Die Gefähr-\n\nlichkeit heimtückischen Handelns liegt darin, daß der Täter sein Opfer in hilf-\n\nloser Lage überrascht und dadurch hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu\n\nentgehen oder doch wenigstens zu erschweren (BGHR StGB § 211 Abs. 2\n\nHeimtücke 3, 15, 16). Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn\n\ndes ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Abwehrversuche, die das\n\ndurch einen überraschenden Angriff in seinen Verteidigungsmöglichkeiten\n\nbehinderte Opfer im letzten Moment unternommen hat, stehen der Heimtük-\n\nke daher nicht entgegen (BGH NJW 1996, 471; NStZ 1999, 506 m. w. N.).\n\nDie ersten vier Schüsse wurden auf die drei Opfer binnen weniger Sekunden\n\nin unmittelbarer Folge abgegeben. Bei der sich anschließenden Tötung der\n\ndrei Personen handelte es sich um ein Geschehen, innerhalb dessen sich in\n\nwenigen Augenblicken die verschiedenen Teilakte aneinanderreihten. Die\n\nGetöteten hatten keine Chance des Entrinnens, nachdem sie einmal in die\n\nGewalt des Angeklagten geraten waren.\n\nb) Auch die Ausführungen zu dem Mordmerkmal der niedrigen Be-\n\nweggründe genügen den rechtlichen Anforderungen. Beweggründe sind\n\nniedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen\n\nund deshalb besonders verachtenswert sind, wobei eine Gesamtwürdigung\n\naller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgebli-\n\nchen Faktoren zu erfolgen hat (st. Rspr.; vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGH\n\nStV 1996, 211, 212). Das Landgericht sieht die niedrigen Beweggründe zum\n\neinen darin, daß der Angeklagte seine Schwägerin getötet hat, um das Be-\n\nkanntwerden ihrer durch ihn verursachten Schwangerschaft und eine damit\n\nmögliche Bedrohung seiner persönlichen Lebensumstände und Ehrhaftigkeit\n\nzu verhindern. Zum anderen nimmt der Tatrichter als Motiv gegenüber allen\n\ndrei Opfern an, der Angeklagte sei wütend und verärgert gewesen über das\n\nvon ihnen ausgegebene Geld seines Schwagers, das er für sich bean-\n\nspruchte.\n\nDas Landgericht hat nachvollziehbar dargelegt, warum die Motive des\n\nAngeklagten solche niedrigen Beweggründe darstellen und warum ange-\n\nsichts der getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen zur subjektiven\n\nSeite vorgelegen haben. Das die Tötung seiner Schwägerin prägende Motiv\n\nsteht nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe, weil der Ange-\n\nklagte die Beendigung des Lebens eines Menschen als Mittel zur Verdek-\n\nkung eigenen Fehlverhaltens eingesetzt hat (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2\n\nniedrige Beweggründe 35, 37, 39). Wut und Haß, weil die drei Tatopfer die\n\nDurchsetzung seiner finanziellen Interessen teilweise verhindert hatten, be-\n\nruhten ebenfalls auf niedrigen Beweggründen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2\n\nniedrige Beweggründe 8, 16). Dem Angeklagten war durch seinen Rechts-\n\nanwalt mitgeteilt worden, daß er keinen Anspruch auf das von seiner Schwä-\n\ngerin ererbte Geld besaß. Die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Ange-\n\nklagten war nicht aufgehoben und nicht einmal als schon erheblich einge-\n\nschränkt zu bewerten, wenngleich die Tat, die eine wesentliche Ursache in\n\neiner vom Angeklagten namentlich aufgrund seiner Herkunft aus einem\n\nfremden Kulturkreis erheblich konfliktbeladen gewerteten persönlichen Kri-\n\nsensituation gehabt hatte, von einer nicht unerheblichen affektiven Spannung\n\nbegleitet war.\n\nc) Auch die tatrichterliche Wertung der Tötungshandlungen als drei\n\nrechtlich selbständige Morde unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken.\n\nDer Senat kann noch hinnehmen, daß der Tatrichter von der an sich\n\nnäherliegenden Annahme von Tateinheit, die im Ergebnis an der Verhän-\n\ngung lebenslanger Freiheitsstrafe und an der Beurteilung der wesentlichen\n\nGrundlage für die besondere Schuldschwere – vorsätzliche Tötung von drei\n\nMenschen unter Verwirklichung von jeweils zwei Mordmerkmalen – nichts\n\nändern könnte, abgesehen hat.\n\n3. Schließlich ist die Strafzumessung rechtsfehlerfrei. Die Verhängung\n\nlebenslanger Freiheitsstrafe war rechtlich geboten. Außergewöhnliche Um-\n\nstände, die die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhältnismä-\n\nßig erscheinen lassen und zu einer Anwendung des Strafrahmens des § 49\n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB führen können (vgl. BGHSt 30, 105, 119 ff.), liegen nicht\n\nvor. Es handelt sich nicht um eine durch eine notstandsnahe, ausweglos er-\n\nscheinende Situation motivierte, in großer Verzweiflung begangene Tat.\n\nVielmehr hat der Angeklagte ungeachtet der festgestellten Konfliktsituation\n\nletztlich doch aus niedrigen Beweggründen gehandelt.\n\nIII.\n\nDie von der Staatsanwaltschaft angegriffene Ablehnung der Feststel-\n\nlung besonders schwerer Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\n\nStGB hält rechtlicher Nachprüfung noch stand.\n\nDie Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu\n\nbejahen ist, hat der Tatrichter unter Abwägung der im Einzelfall für und ge-\n\ngen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGHSt 40, 360,\n\n370; 41, 57, 62; 42, 226, 227). Dem Revisionsgericht ist bei der Nachprüfung\n\nder tatrichterlichen Wertung eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle\n\nversagt. Es hat nur zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände\n\nbedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat; es ist aber gehindert, seine ei-\n\ngene Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen (BGH\n\nNStZ 1998, 352, 353).\n\nDas Landgericht hat bei der Prüfung der besonderen Schuldschwere\n\neine zusammenschauende Würdigung des Mordgeschehens und der Täter-\n\npersönlichkeit vorgenommen. Dabei hat der Tatrichter namentlich bedacht,\n\ndaß der Angeklagte drei Menschen unter Verwirklichung zweier Mordmerk-\n\nmale getötet hat, was regelmäßig für die Feststellung besonderer Schuld-\n\nschwere ausreichen wird. Das Landgericht hat seine abweichende Entschei-\n\ndung jedoch maßgeblich auf die psychische Situation des Angeklagten ge-\n\nstützt. Dieser fühlte sich beim Fassen des Tatentschlusses und bei der Aus-\n\nführung der Taten psychisch stark eingeengt. Diesen Zustand durfte der Tat-\n\nrichter als maßgebliches Kriterium für die Ablehnung besonders schwerer\n\nSchuld werten, auch wenn er noch nicht die Qualität eines krankheitswerti-\n\ngen Affektes, der die Anwendung des § 21 StGB gerechtfertigt hätte, erreicht\n\nhatte und bei der Besonderheit der Tatursachen auch noch nicht einmal das\n\nVorliegen niedriger Beweggründe aus subjektiven Gründen in Frage stellen\n\nkonnte.\n\nAllerdings hat der Tatrichter einen nicht unbedeutenden Punkt – näm-\n\nlich die Einbeziehung des zur Tatzeit 16 Jahre alten Neffen des Angeklagten,\n\nder ihn über alles geliebt und verehrt hat, in die Mordtaten – nicht ausdrück-\n\nlich im Rahmen seiner Gesamtabwägung mitabgehandelt. Die Verstrickung\n\neines Jugendlichen in ein schwerstes Kapitalverbrechen kann fraglos ein für\n\ndie Schuldschwereentscheidung maßgeblicher Gesichtspunkt sein. Gleich-\n\nwohl schließt der Senat angesichts des sonst insgesamt außerordentlich\n\nsorgfältigen, das Leid der Opfer und den schweren Unrechtsgehalt des Ge-\n\nsamttatgeschehens wie die Konflikte der Täter mit sachverständiger Hilfe\n\nausgewogen bewertenden tatrichterlichen Urteils aus, daß dieser Umstand,\n\nauch wenn er nicht ausdrücklich erörtert wurde, außer Betracht geblieben ist.\n\nBasdorf Häger Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_139-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-03/5-str-139-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_139-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_139-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-03/5-str-139-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_139-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:35:32.279633+00:00"}}