{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_127-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-11-27","aktenzeichen":"5 StR 127/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"AO § 373 Abs. 1; § 370 Abs. 1; Zollkodex Art. 203 Abs. 1 1. Der Begriff des Entziehens aus zollamtlicher Überwachung im Sinne von Art. 203 Abs. 1 Zollkodex ist so zu verstehen, daß er jede Handlung oder Unterlassung erfaßt, die dazu führt, daß die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (Anschluß an EuGH, Urteil vom 1. Februar 2001 - C-66/99, Slg. 2001 I - 911 und EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - C-371/99, ZfZ 2002, 338). 2. Nichtgemeinschaftsware wird auch dadurch aus der zollamtlichen Überwachung entzogen, daß sie unter anderen für ein Zollver- fahren angemeldeten Waren versteckt und in einem zur Durchfuhr durch das Zollgebiet der Europäischen Union abgefertigten und versiegelten Container vom Amtsplatz abtransportiert wird. Dies gilt auch dann, wenn die versteckte Ware in diesem Container wieder ausgeführt wird.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt : ja\nVeröffentlichung : ja\n\nAO § 373 Abs. 1; § 370 Abs. 1;\nZollkodex Art. 203 Abs. 1\n\n1. Der Begriff des Entziehens aus zollamtlicher Überwachung im\n Sinne von Art. 203 Abs. 1 Zollkodex ist so zu verstehen, daß er\n jede Handlung oder Unterlassung erfaßt, die dazu führt, daß die\n zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer\n unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der\n Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen\n Prüfungen gehindert wird (Anschluß an EuGH, Urteil vom\n 1. Februar 2001 - C-66/99, Slg. 2001 I - 911 und EuGH, Urteil\n vom 11. Juli 2002 - C-371/99, ZfZ 2002, 338).\n\n2. Nichtgemeinschaftsware wird auch dadurch aus der zollamtlichen\n Überwachung entzogen, daß sie unter anderen für ein Zollver-\n fahren angemeldeten Waren versteckt und in einem zur Durchfuhr\n durch das Zollgebiet der Europäischen Union abgefertigten und\n versiegelten Container vom Amtsplatz abtransportiert wird. Dies\n gilt auch dann, wenn die versteckte Ware in diesem Container\n wieder ausgeführt wird.\n\nBGH, Beschl. v. 27. November 2002 – 5 StR 127/02\n LG Bremen –\n\n5 StR 127/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 27. November 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßigen Schmuggels\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bremen vom 13. Juni 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben; die\n\nFeststellungen zur äußeren Tatseite bleiben aufrechter-\n\nhalten.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hinter-\n\nziehung von Eingangsabgaben (richtig: wegen gewerbsmäßigen Schmug-\n\ngels) in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Schuldspruch und\n\nzum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von\n\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen ließ der Angeklagte in 16 Fällen unversteu-\n\nerte und unverzollte Zigaretten in Containern von Zypern über die Bundesre-\n\npublik Deutschland nach Tschechien befördern, ohne sie für den Transport\n\ndurch das Gebiet der Europäischen Union zu einem Zollverfahren anzumel-\n\nden oder Einfuhrabgaben abzuführen. Hierzu ließ der Angeklagte jeweils in\n\nZypern Zigaretten, die er dort zuvor zum Export angemeldet hatte, mit ande-\n\nren, ebenfalls zur Ausfuhr angemeldeten Waren wie Bekleidung oder Schu-\n\nhen unter Aufsicht des zypriotischen Zolls in Container verpacken. Der Zoll\n\nbestätigte in allen diesen Fällen nach Versiegelung der Container das\n\nVerstauen der angemeldeten Waren und erteilte die zur Verschiffung nach\n\nDeutschland erforderlichen Verladungsgenehmigungen; damit wurde die in\n\nden Transport eingeschaltete Reederei ermächtigt, die Container mit den\n\ngenannten Waren an Bord zu nehmen. In das für die Verschiffung und den\n\nTransport auf dem Seewege erforderliche Konnossement („Bill of Lading“)\n\nund die Cargo-Zollerklärung ließ der Angeklagte in der Folge jeweils nur\n\nnoch die zugeladenen sonstigen Waren (Bekleidung etc.), nicht aber die Zi-\n\ngaretten aufnehmen. Er nutzte hierbei aus, daß der zypriotische Zoll die Zoll-\n\nerklärungen bei der Verladung nicht mit den Verladungsgenehmigungen ab-\n\nglich, in denen die Zigaretten noch aufgeführt waren (UA S. 18). Nach Umla-\n\ndung im Hafen von Antwerpen wurden die Container entweder im Freihafen\n\nBremerhaven oder im Freihafen Hamburg gelöscht. Wie vom Angeklagten\n\nbeabsichtigt, erhielten die von ihm beauftragten Fahrer, welche die Container\n\nvon dort mit Lkw nach Tschechien befördern sollten, von der jeweiligen Ha-\n\nfenbetriebsgesellschaft auf Vorlage der inhaltlich unrichtigen Konnossemente\n\nFreistellungsbescheinigungen für die darin bezeichneten Waren. Vom Ange-\n\nklagten eingeschaltete Speditionen erstellten aufgrund dieser Dokumente\n\n– und damit wiederum ohne Berücksichtigung der Zigaretten – Versandan-\n\nmeldungen T1 zur Beförderung der Waren im externen gemeinschaftlichen\n\nVersandverfahren (im folgenden: T1-Versandverfahren) nach Tschechien.\n\nDie mit dem Transport beauftragten Fahrer führten jeweils die Container auf\n\nVeranlassung des Angeklagten bei den Abgangszollstellen vor und reichten\n\ndie vorbereiteten Versandanmeldungen zusammen mit den Freistellungsbe-\n\nscheinigungen zur Eröffnung von T1-Versandverfahren ein. Der Zoll brachte\n\nin allen Fällen als Nämlichkeitssicherung ein Zollsiegel an und fertigte die\n\nContainer für das T1-Versandverfahren nach Tschechien ab. Nach der Be-\n\nförderung durch Deutschland wurden die Container – und damit auch sämtli-\n\nche Zigaretten – nach Tschechien ausgeführt. Dabei wurden von der jeweili-\n\ngen Ausgangszollstelle lediglich die Unversehrtheit der Nämlichkeitssiche-\n\nrung überprüft, die Ausfuhr des Containers bescheinigt und der Rückschein\n\nder Versandpapiere zum Abschluß des T1-Versandverfahrens an die Ab-\n\ngangszollstelle zurückgesandt. Eine Überprüfung des Containerinhalts durch\n\ndie Zollbehörden fand in keinem der Fälle statt – weder beim Abgangs- noch\n\nbeim Ausgangszollamt. Auf den in den Containern transportierten Zigaretten\n\nlasteten je Transport Einfuhrabgaben zwischen 1,4 und 1,7 Mio. DM, insge-\n\nsamt mehr als 26 Mio. DM.\n\nII.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten kann allein deshalb keinen Bestand\n\nhaben, weil das Urteil keine Feststellungen zur inneren Tatseite enthält.\n\n1. Allerdings tragen die Feststellungen die Subsumtion des Landge-\n\nrichts, daß das Verhalten des Angeklagten den objektiven Tatbestand des\n\ngewerbsmäßigen Schmuggels (§ 373 Abs. 1 AO) erfüllt.\n\na) Die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Soweit sie den\n\nAnforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen, sind sie unbegründet\n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nb) Auch mit der Sachrüge deckt die Revision zum objektiven Tatbe-\n\nstand keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Durch sein Verhalten ver-\n\nkürzte der Angeklagte die Einfuhrabgaben für die durch Deutschland beför-\n\nderten Zigaretten im Sinne von § 370 Abs. 4 Satz 1 AO.\n\naa) Die Wertung des Landgerichts, daß der Angeklagte in mittelbarer\n\nTäterschaft (§ 25 Abs. 1 2. Alt. StGB) handelte, ist frei von Rechtsfehlern.\n\nMittelbarer Täter ist, wer eine Straftat durch einen anderen begeht, al-\n\nso die Tatbestandsmerkmale nicht selbst verwirklicht, sondern sich dazu ei-\n\nnes „Werkzeugs“, des sogenannten Tatmittlers, bedient. Voraussetzung ist\n\nzum einen ein „Defizit“ des Vordermanns, zum anderen eine überlegene, die\n\nHandlung des Tatmittlers steuernde Stellung des Hintermanns (vgl. Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 25 Rdn. 3).\n\nHier ließ der Angeklagte die angelieferten Container von beauftragten\n\nLkw-Fahrern bei den Zollbehörden vorführen und unrichtige Versandanmel-\n\ndungen abgeben. Die Wertung des Landgerichts, daß der Angeklagte Tat-\n\nherrschaft hatte, weil er den Fahrern, die von dem wahren Inhalt der Contai-\n\nner im Gegensatz zu ihm keine positive Kenntnis hatten, zur Zollanmeldung\n\ninhaltlich unrichtige Frachtpapiere und Versandanmeldungen zukommen\n\nließ, ist damit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nbb) Der Angeklagte hat nach den Feststellungen jedenfalls den objek-\n\ntiven Tatbestand des § 370 Abs. 1 AO verwirklicht, ohne daß es für seine\n\nStrafbarkeit darauf ankommt, ob dies schon durch eine pflichtwidrige Nicht-\n\ngestellung der Zigaretten oder erst durch die Abgabe einer unrichtigen Ver-\n\nsandanmeldung erfolgt ist. Dabei wurden neben dem Zoll jeweils auch die\n\nTabak- und die Einfuhrumsatzsteuer verkürzt, für die bei der Einfuhr generell\n\ndie Regeln über die Zölle entsprechend gelten (§ 21 TabStG, § 13 Abs. 2\n\n[n. F.], § 21 Abs. 2 UStG).\n\n(1) Der Angeklagte verstieß möglicherweise bereits gegen Art. 40,\n\nArt. 4 Nr. 19 Zollkodex (ZK), wonach der Verbringer (im Sinne von § 370\n\nAbs. 1 Nr. 2 AO) verpflichtet ist, in das Zollgebiet der Gemeinschaft ver-\n\nbrachte Waren bei der Grenzzollstelle zu gestellen (vgl. hierzu Bender, Das\n\nZoll- und Verbrauchsteuerstrafrecht, Abschnitt C IV TZ 73 sub 1 lit. a).\n\nOb vorliegend die Zigaretten bei den Grenzzollstellen gestellt worden\n\nsind, ist allerdings gemeinschaftsrechtlich zweifelhaft.\n\nZur Gestellung ist nach Art. 4 Nr. 19 ZK die Mitteilung an die Zollbe-\n\nhörden in der vorgeschriebenen Form erforderlich, daß sich die Waren bei\n\nder Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten\n\noder zugelassenen Ort befinden. Bei Waren, die aus einem Freihafen in das\n\nZollgebiet der Gemeinschaft gebracht werden, ergibt sich die Gestellungs-\n\npflicht aus Art. 38 Abs. 1 lit. a ZK. Hier wurden die Container mit den in das\n\nZollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren von den Fahrern den\n\nGrenzzollstellen mit inhaltlich unrichtigen Frachtpapieren vorgeführt, ohne\n\ndaß auf die neben den Tarnladungen in den Containern befindlichen Ziga-\n\nretten, die nicht in den Frachtpapieren genannt waren, ausdrücklich hinge-\n\nwiesen wurde. Es ist jedoch zweifelhaft, ob zur Gestellung in jedem Fall die\n\nMitteilung ausreicht, daß sich die in das Zollgebiet der Gemeinschaft ver-\n\nbrachten Waren an dem bestimmten Ort befinden, oder ob darüber hinaus\n\nauf versteckte oder verheimlichte Waren ausdrücklich hinzuweisen ist (vgl.\n\nden Beschluß des Bundesfinanzhofs zur Einholung einer Vorabentscheidung\n\ndes Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] zu dieser\n\nRechtsfrage, ZfZ 2002, 309).\n\nDer Senat teilt die im Vorlegungsbeschluß dargelegte Auffassung des\n\nBundesfinanzhofs (BFH aaO S. 310), daß eine allgemeine Mitteilung über\n\ndas Vorhandensein von Waren die Gestellung versteckter oder verheimlich-\n\nter Waren nicht umfaßt, sondern daß auf diese ausdrücklich hingewiesen\n\nwerden muß, um die Mitteilungspflicht zu erfüllen. Für den Fall, daß der\n\nEuGH diese Auffassung für zutreffend erachtete, wären im vorliegenden Fall\n\ndurch Nichtgestellung der in den Containern versteckten Zigaretten, auf die\n\nnicht ausdrücklich hingewiesen wurde, wegen deren vorschriftswidrigem\n\nVerbringen nach Art. 202 Abs. 1 ZK Einfuhrabgaben entstanden. Diese wä-\n\nren verkürzt worden (§ 370 Abs. 4 AO), weil sie wegen der unterlassenen\n\nGestellung nicht buchmäßig erfaßt werden hätten können (vgl. Art. 217 ZK).\n\n(2) Aber auch wenn die Gestellung der Container die Zigaretten mit\n\numfaßt haben sollte, hätte der Angeklagte dennoch wegen der Abgabe der\n\nfalschen Versandanmeldungen den objektiven Tatbestand des § 370 Abs. 1\n\nAO erfüllt.\n\n(a) Der Angeklagte machte als mittelbarer Täter durch die Fahrer un-\n\nrichtige Angaben über die Waren, die in das T1-Versandverfahren überge-\n\nführt werden sollten, und verstieß damit gegen Art. 59 Abs. 1 ZK.\n\nNach Art. 59 Abs. 1, Art. 4 Nr. 17 ZK i.V.m. Art. 199 ZK-DVO sind alle\n\nWaren, die in ein Zollverfahren überführt werden sollen, zu dem betreffenden\n\nVerfahren anzumelden. Gegenstand einer Zollanmeldung im Versandverfah-\n\nren (vgl. Art. 4 Nr. 16 lit. b ZK; Art. 62 ZK) sind dabei nur die Waren, deren\n\nBeschaffenheit mindestens im Kern richtig bezeichnet ist (vgl. BFH ZfZ 1990,\n\n380, 381). Dieser zu § 57 ZG aufgestellte Grundsatz hat auch nach Einfüh-\n\nrung des Zollkodex weiterhin Geltung.\n\nNach den Feststellungen ließ der Angeklagte die Fahrer, welche die in\n\nden Freihäfen Bremerhaven und Hamburg angelieferten Container in seinem\n\nAuftrag nach Tschechien bringen sollten, Versandanmeldungen bei den Zoll-\n\nbehörden einreichen, in die nur die Tarnwaren (Textilien, Schuhe etc.) auf-\n\ngenommen waren. Die Zollanmeldungen waren damit unrichtig im Sinne von\n\n§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (vgl. hierzu Bender aaO Abschnitt C IV TZ 75 sub 2\n\nlit. a).\n\n(b) Wenn das Gestellen auch die in den Containern befindlichen Ziga-\n\nretten erfaßt haben sollte, wären gemäß Art. 203 Abs. 1 und 2 ZK die Ein-\n\nfuhrabgaben für die Zigaretten mit dem Abtransport der Container vom\n\nAmtsplatz entstanden; diese wären zugleich aufgrund der unrichtigen Zoll-\n\nanmeldung verkürzt worden.\n\nGemäß Art. 203 Abs. 1 ZK, § 21 TabStG, § 13 Abs. 2 [n. F.], § 21\n\nAbs. 2 UStG entstehen die Einfuhrabgaben, wenn eine einfuhrabgaben-\n\npflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.\n\n(aa) Der Begriff des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung\n\nist im Gemeinschaftsrecht nicht definiert. In Art. 865 ZK-DVO sind zwar eini-\n\nge Fälle beschrieben, die ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung\n\ndarstellen. Über diese Fälle geht aber der in Art. 203 Abs. 1 ZK verwendete\n\nBegriff deutlich hinaus. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff\n\ndes Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Art. 203\n\nAbs. 1 ZK so zu verstehen, „daß er jede Handlung oder Unterlassung um-\n\nfaßt, die dazu führt, daß die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am\n\nZugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an\n\nder Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen Prüfungen gehin-\n\ndert wird“ (Urteil des EuGH in der Rechtssache C-66/99 – D. Wandel,\n\nSlg. 2001, I-911, 933 (Tz. 47); vgl. auch Urteil des EuGH in der Rechtssache\n\nC-371/99 – Liberexim BV, ZfZ 2002, 338, 341 und BGH, Urt. vom 24. Okto-\n\nber 2002 – 5 StR 600/01, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Dabei ist\n\nes für das Entziehen einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung im Sin-\n\nne von Art. 203 Abs. 1 ZK nicht erforderlich, daß ein subjektives Element\n\nvorliegt; es müssen nur die objektiven Voraussetzungen, wie insbesondere\n\ndas körperliche Fehlen der Ware am zugelassenen Verwahrungsort erfüllt\n\nsein (vgl. EuGH Slg. 2001, I-911, 933 [Tz. 48]; EuGH ZfZ 2002, 338, 341\n\n[Tz. 60]).\n\nDer Abtransport der Container vom Amtsplatz durch die vom Ange-\n\nklagten beauftragten Fahrer stellt eine solche Handlung dar, mit der die nach\n\nArt. 37 Abs. 1 Satz 2 ZK vorgesehenen Prüfungen unmöglich gemacht wur-\n\nden.\n\n(bb) Art. 202 Abs. 1 ZK als gegenüber Art. 203 Abs. 1 ZK grundsätz-\n\nlich vorrangige Vorschrift (vgl. BFH ZfZ 2002, 309, 311) stünde hier einer\n\nEntstehung der Einfuhrabgaben nach Art. 203 Abs. 1 ZK nicht entgegen, weil\n\ndie Zigaretten – wenn ein ausdrücklicher Hinweis auf sie beim Verbringen\n\nder Container in das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht erforderlich wäre –\n\nordnungsgemäß gestellt und damit nicht vorschriftswidrig im Sinne von Art.\n\n202 ZK in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden wären.\n\n(cc) Die Zigaretten unterlagen mit dem Zeitpunkt, in dem jeweils die\n\nContainer vom Freihafen in das Zollgebiet der Gemeinschaft gebracht wur-\n\nden, gemäß Art. 37 ZK der zollamtlichen Überwachung. Bis zum Erhalt einer\n\nzollrechtlichen Bestimmung hatten sie – im Falle ordnungsgemäßer Gestel-\n\nlung – die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung (vgl.\n\nArt. 50 ZK). Vorübergehend verwahrte Waren dürfen ausschließlich an von\n\nden Zollbehörden zugelassenen Orten und unter den von den Zollbehörden\n\nfestgelegten Bedingungen gelagert werden (Art. 51 Abs. 1 ZK) und müssen\n\njederzeit zollamtlich geprüft werden können (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 ZK). Diese\n\nPrüfungsmöglichkeit für die Zollbehörden auf dem Amtsplatz, von dem die\n\nZigaretten nicht ohne ihre Zustimmung entfernt werden durften (vgl. Art. 47\n\nZK), wurde durch den Abtransport der Container zum Zwecke der Durchfuhr\n\ndurch Deutschland unmöglich gemacht (vgl. BFH ZfZ 2002, 309, 311; Bender\n\naaO TZ 75 sub 2 lit. a). Eine spätere Erfassung der in den abgefertigten\n\nContainern befindlichen Zigaretten war nach der Versiegelung dieser Contai-\n\nner nahezu ausgeschlossen, weil die Zollbehörden von den Zigaretten keine\n\nKenntnis und damit für eine Überprüfung auch keinen Anlaß hatten. Damit\n\nwären die Zigaretten mit der Entfernung vom Amtsplatz der zollamtlichen\n\nÜberwachung entzogen.\n\n(dd) Die Zigaretten waren auch nicht nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 ZK\n\nvon den Zollbehörden den Anmeldern überlassen worden, denn die Überlas-\n\nsung erstreckte sich nur auf die angemeldeten Waren. Durch die unrichtige\n\nAnmeldung hatte der Angeklagte bewirkt, daß das externe gemeinschaftliche\n\nVersandverfahren zur Durchfuhr von Nichtgemeinschaftswaren in die Tsche-\n\nchische Republik (vgl. Art. 91 Abs. 1 lit. a ZK) nur für die Tarnware und nicht\n\nauch für die ebenfalls in den Containern befindlichen Zigaretten eröffnet wor-\n\nden war. Die nicht angemeldeten Zigaretten hätten damit weiter unter vorü-\n\nbergehender Verwahrung im Sinne von Art. 50 ZK gestanden, als sie vom\n\nAmtsplatz der Zollbehörden abtransportiert wurden.\n\n(ee) Einem Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung steht nicht\n\nentgegen, daß die Zigaretten sich beim Transport durch das Zollgebiet in mit\n\nZollsiegeln versehenen Containern befanden, die zum externen gemein-\n\nschaftlichen Versandverfahren für Nichtgemeinschaftswaren abgefertigt wor-\n\nden waren (vgl. Art. 91 Abs. 1 lit. a ZK; Art. 72 ZK).\n\nZwar stand die ebenfalls in den Containern transportierte Tarnware\n\nunter zollamtlicher Überwachung, bis sie aus dem Zollgebiet der Europäi-\n\nschen Gemeinschaft verbracht wurde (vgl. Art. 37 Abs. 2 ZK). Diese zollamt-\n\nliche Überwachung erstreckte sich aber nur auf die angemeldeten Waren.\n\nAuch die Tatsache, daß der gesamte Container von den Zollbehörden ver-\n\nsiegelt worden war und die Zigaretten damit während des Transports zumin-\n\ndest räumlich von dem Zollsiegel erfaßt wurden, führt nicht dazu, daß die\n\nZigaretten ebenfalls als unter zollamtlicher Überwachung stehend angesehen\n\nwerden konnten. Bei einem solchen Siegel handelt es sich ausschließlich um\n\neine Nämlichkeitssicherung im Sinne von Art. 72 ZK und nicht um eine Weg-\n\nnahmesicherung. Ein Zollsiegel hätte in keiner Weise verhindern können,\n\ndaß die Zigaretten während des Transports durch Deutschland von dem An-\n\ngeklagten oder von Dritten aus den Containern hätten entnommen werden\n\nkönnen. Wären die Zigaretten während des Transports durch Deutschland\n\nmit oder ohne Verletzung des Zollsiegels aus den Containern entfernt wor-\n\nden, so hätten die Zollbehörden keinerlei Möglichkeit gehabt, für die in den\n\nfreien Verkehr gelangten Zigaretten die entstandenen Einfuhrabgaben zu\n\nerheben, weil sie von der Existenz der Zigaretten in den Containern keine\n\nKenntnis gehabt hätten. Auch war für die verheimlichten Zigaretten keine\n\nSicherheit im Sinne von Art. 94 ZK geleistet worden, um die Erfüllung der\n\nZollschuld und der sonstigen Einfuhrabgaben sicherzustellen. Gerade diese\n\nSicherheitsleistung für möglicherweise entstehende Einfuhrabgaben recht-\n\nfertigt aber die Überlassung der Waren an den Anmelder im Sinne von\n\nArt. 73 Abs. 1 Satz 1 ZK zum eigenständigen, nicht ständig tatsächlich kon-\n\ntrollierten Transport durch das Zollgebiet der Gemeinschaft im externen ge-\n\nmeinschaftlichen Versandverfahren nach Art. 91 ZK.\n\n(ff) Der Einwand, eine Verkürzung von Einfuhrabgaben könne dann\n\nnicht gegeben sein, wenn der Nachweis erbracht sei, daß die Ware tatsäch-\n\nlich ausgeführt worden sei, greift ebenfalls nicht durch.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision steht die Tatsache der späteren\n\nWiederausfuhr der Zigaretten ihrer vorher erfolgten Entziehung aus zollamtli-\n\ncher Überwachung nicht entgegen (vgl. zu der insoweit parallelen Problema-\n\ntik beim verbrauchsteuerlichen Steueraussetzungsverfahren BGH, Urt. vom\n\n24. Oktober 2002 – 5 StR 600/01). Versandverfahren sind formelle Verfah-\n\nren, die auf eine hinreichende Kontrollmöglichkeit der in diesen Verfahren\n\ntransportierten Waren angewiesen sind. Besteht diese Kontrollmöglichkeit\n\nnicht, weil die Zollbehörden keine Kenntnis von bestimmten Waren haben,\n\nsind diese Waren als im freien Verkehr befindlich anzusehen; die Einfuhrab-\n\ngaben sind damit entstanden. Werden die Waren letztlich doch ausgeführt,\n\nkann dies zollrechtlich allenfalls – damit die Erhebung der Einfuhrabgaben\n\nnicht einer ungewollten Sanktion gleichkommt (vgl. BFH DStRE 2002, 54,\n\n56) – für die Frage eines möglichen Erlasses der entstandenen Abgaben\n\n(vgl. Art. 239 ZK) und strafrechtlich nur für die Frage der Strafzumessung von\n\nBedeutung sein (vgl. auch BGH aaO).\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 859 Nr. 6 ZK-DVO.\n\nNach dieser Vorschrift gilt für eine Ware in vorübergehender Verwahrung das\n\nVerbringen dieser Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ohne Erfüllung\n\nder vorgeschriebenen Zollformalitäten als Verfehlung im Sinne des Art. 204\n\nAbs. 1 ZK, die sich „auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehen-\n\nden Verwahrung nicht wirklich ausgewirkt“ hat, so daß das Entstehen einer\n\nEinfuhrzollschuld nach Art. 204 ZK ausgeschlossen ist.\n\nEin solcher geringfügiger Verstoß liegt hier indes nicht vor, weil die\n\nweiteren Voraussetzungen des Art. 859 ZK-DVO für die Annahme eines ge-\n\nringfügigen Verstoßes nicht gegeben sind. Zum einen liegt im Hinblick auf die\n\nzielgerichtete Abgabe einer unrichtigen Zollanmeldung nicht nur einfache\n\nFahrlässigkeit vor. Zum anderen sind in keinem der Fälle nachträglich alle\n\nnotwendigen Förmlichkeiten erfüllt worden, um die Situation der Waren zu\n\nbereinigen, wie etwa die Anmeldung der Zigaretten an der Grenzzollstelle vor\n\ndem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft nach Tschechien. Im Ge-\n\ngensatz zu der dem Verfahren des Bundesfinanzhofs VII R 99/00 zugrunde-\n\nliegenden Fallkonstellation (vgl. BFH DStRE 2002, 54) bestehen vorliegend\n\ninsoweit keine vernünftigen Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Gemein-\n\nschaftsrechts, so daß eine Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH\n\nnach Art. 234 EG nicht geboten ist (vgl. hierzu EuGH NJW 1983, 1257).\n\n2. Auch die Beweiswürdigung zur äußeren Tatseite hält rechtlicher\n\nNachprüfung im Ergebnis noch stand.\n\nEs ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, die Beweise zu würdigen.\n\nDas Revisionsgericht kann die tatrichterliche Beweiswürdigung auf die Sach-\n\nbeschwerde nur unter dem Gesichtspunkt überprüfen, ob sie Rechtsfehler\n\nenthält. Dies ist dann der Fall, wenn die im Urteil mitgeteilten Erwägungen\n\ndes Tatrichters in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar sind oder sie\n\ngegen Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungssätze verstoßen. Ein Sach-\n\nmangel kann dabei auch vorliegen, wenn sich das Urteil im Rahmen der Be-\n\nweiswürdigung nicht mit allen festgestellten Umständen auseinandersetzt,\n\ndie den Angeklagten be- oder entlasten (vgl. BGHSt 29, 18, 20; BGHR StPO\n\n§ 261 Beweiswürdigung 2 m. w. N.).\n\na) Zwar muß sich der Tatrichter mit anderen naheliegenden Möglich-\n\nkeiten des Tathergangs auseinandersetzen (vgl. BGH StPO § 261 Beweis-\n\nwürdigung, unzureichende 13). Für die von der Revision angeführte\n\n– bei der gegebenen Beweissituation fernliegende – Annahme, daß der\n\nMehrheitsgesellschafter der Firma M , P , statt des\n\nAngeklagten der Täter gewesen sein könnte, fehlen indes jegliche tatsächli-\n\nche Anhaltspunkte.\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision enthält die Beweiswürdigung\n\nauch keine Widersprüche. Soweit die Aussagen der Zeugen N und\n\nV , auf die das Landgericht maßgeblich seine Überzeugung von der\n\nTatherrschaft des Angeklagten stützt, sich in einzelnen Punkten nicht voll-\n\nständig decken, ist dieser Umstand von der Strafkammer ausreichend erör-\n\ntert worden. Wenn das Landgericht diese Abweichungen mit Erinnerungslük-\n\nken des 77jährigen Zeugen N und mit unpräzisen Fragestellungen bei\n\nseiner im Wege der Rechtshilfe auf Zypern vorgenommenen Vernehmung\n\nerklärt, begegnet dies angesichts der Vielzahl der gegen den Angeklagten\n\nsprechenden Beweisanzeichen im Rahmen der Gesamtschau keinen durch-\n\ngreifenden Bedenken.\n\nc) Im übrigen geht das Vorbringen der Revision im Ergebnis nur dahin,\n\ndaß das Landgericht andere als von ihr für zutreffend erachtete Schlußfolge-\n\nrungen gezogen hat. Damit deckt sie keinen Rechtsfehler auf. Die vom Tat-\n\nrichter aufgrund einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände ge-\n\nzogenen Schlußfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt,\n\ndaß sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist\n\n(vgl. BGHSt 36, 1, 14).\n\n3. Der festgestellte Schuldumfang weist ebenfalls keinen durchgrei-\n\nfenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.\n\nAllerdings hat das Landgericht den Umfang der hinterzogenen Ein-\n\nfuhrabgaben nicht ordnungsgemäß ermittelt.\n\nDie Anwendung steuerlicher Vorschriften auf den festgestellten Sach-\n\nverhalt ist Rechtsanwendung; dies gilt auch für die daraus folgende Berech-\n\nnung der verkürzten Steuern. Diese Rechtsanwendung obliegt dem Straf-\n\nrichter, nicht den als Zeugen gehörten Ermittlungsbeamten oder Beamten\n\nder Finanzverwaltung (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 307). Auch die Ermittlung\n\nund Darlegung der Besteuerungsgrundlagen obliegt dem Tatrichter. Die\n\nVerweisung auf Betriebsprüfungsberichte oder die Übernahme der Ermitt-\n\nlungsergebnisse in das Urteil ist ebenso unzureichend wie die Wiedergabe\n\nvon Aussagen, die Finanzbeamte als Zeugen in der Hauptverhandlung zur\n\nBehandlung steuerlicher Fragen gemacht haben (vgl. BGH wistra 2001, 308,\n\n309; zur Stellung des Finanzbeamten im Steuerstrafverfahren vgl. Harms in\n\nGedächtnisschrift für Ellen Schlüchter [2002] S. 451 ff.).\n\nHier stellte das Landgericht zur Berechnung des Zollwertes der Ziga-\n\nretten fest (UA S. 210): Der Zollwert „wurde nach den Angaben des Zeugen\n\nM von der Zollverwaltung nach Artikel 31 ZK ermittelt und wird nach\n\neinem Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 12.08.1994 bei\n\nGroßschmuggeln von Zigaretten der Berechnung einheitlich zugrunde ge-\n\nlegt.“ Diese Ausführungen lassen eine revisionsgerichtliche Überprüfung der\n\nverkürzten Einfuhrabgaben nicht zu und sind daher rechtsfehlerhaft. Sie las-\n\nsen besorgen, daß das Landgericht die Besteuerungsgrundlagen nicht selbst\n\nermittelt hat, sondern lediglich den von der Zollverwaltung errechneten Zoll-\n\nwert zugrundegelegt hat. Zudem nimmt das Landgericht hinsichtlich der\n\nZollwertermittlung auf einen Erlaß des Bundesfinanzministeriums Bezug,\n\nnach dem in Fällen des Großschmuggels von Zigaretten der Zollwert auf\n\n2 Pfennig pro Stück festgesetzt werden kann (BMF-Schreiben vom 12. Au-\n\ngust 1994 – III B 4 – Z 5302 – 2/94). Solche Wertansätze, wie auch die nach\n\ndem BMF-Schreiben vom 12. Februar 2001 (III B 5 – Z 5302 – 1/02), nach\n\ndem abgestuft nach der Menge der eingeführten Zigaretten bestimmte feste\n\nZollwerte zugrundegelegt werden sollen, wenn der tatsächlich für die Ziga-\n\nretten gezahlte Preis nicht nachgewiesen werden kann, dürfen indes in das\n\nSteuerstrafverfahren nicht ungeprüft übernommen werden. Sofern die Be-\n\nsteuerungsgrundlagen nicht ermittelt werden können, sind sie unter Beach-\n\ntung der vom Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfah-\n\nrensgrundsätze (§ 261 StPO) vom Tatrichter selbst zu schätzen. Auch die\n\nÜbernahme einer Schätzung der Finanzbehörden im Einzelfall kommt nur in\n\nBetracht, wenn der Tatrichter diese eigenverantwortlich nachgeprüft hat und\n\nvon ihrer Richtigkeit auch bei Zugrundelegung der strafrechtlichen Verfah-\n\nrensgrundsätze überzeugt ist (st. Rspr., vgl. nur BGH wistra 2001, 308, 309\n\nm. w. N.).\n\nAuf diesem Fehler beruht das Urteil hingegen nicht. Der Senat schließt\n\naus, daß das Landgericht bei Beachtung dieser Grundsätze zu einem niedri-\n\ngeren als dem angenommenen Zollwert von 2 Pfennigen pro Zigarette ge-\n\nlangt wäre.\n\n4. Mit Recht beanstandet die Revision allerdings, daß die innere Tat-\n\nseite im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich erörtert worden ist; dies stellt\n\nhier einen durchgreifenden Rechtsfehler dar.\n\nNach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe „die für er-\n\nwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale\n\nder Straftat gefunden werden“. Dazu gehören grundsätzlich auch die Fest-\n\nstellungen zur inneren Tatseite, insbesondere zum Tatvorsatz (vgl. BGHSt 5,\n\n143, 144 ff.; BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 4). Der Tat-\n\nrichter darf sich nicht darauf beschränken, Feststellungen zum äußeren Tat-\n\ngeschehen zu treffen (BGH, Urt. vom 12. April 1989 – 3 StR 472/88), wenn\n\nsich die Merkmale der inneren Tatseite nicht von selbst aus der Sachver-\n\nhaltsschilderung ergeben (vgl. Engelhardt in KK 4. Aufl. § 267 Rdn. 10).\n\nDer Eintritt einer Steuerverkürzung ist Tatbestandsmerkmal des § 370\n\nAO. Damit setzt auch die innere Tatseite der Steuerhinterziehung voraus,\n\ndaß der Täter den angegriffenen Steueranspruch dem Grunde nach kennt\n\nund dessen Höhe zumindest für möglich hält (BGH wistra 1989, 263; 1990,\n\n193, 194; 1998, 225, 226; BGH, Urt. vom 24. Oktober 2002 – 5 StR 600/01).\n\nEiner genauen Kenntnis der steuerlichen Vorschriften bedarf es insoweit frei-\n\nlich nicht (BGH wistra 1998, 225, 226).\n\nIm vorliegenden Fall ergibt sich der Vorsatz des Angeklagten, Steuern\n\nzu verkürzen, nicht von selbst aus der Schilderung des äußeren Tatablaufes.\n\nIn allen 16 abgeurteilten Fällen wurden die jeweils von einem deutschen Ab-\n\ngangszollamt versiegelten Container mit den dort versteckten Zigaretten über\n\ndas Ausgangszollamt in die Tschechische Republik ausgeführt, ohne daß\n\nzuvor Zollsiegel entfernt oder Zigaretten aus den Containern entnommen\n\nworden wären. Dies legt nahe, daß der Angeklagte trotz der Abgabe inhalt-\n\nlich unrichtiger Versandanmeldungen in keinem der Fälle vorhatte, die Ziga-\n\nretten in Deutschland in den freien Verkehr zu bringen, sondern sie vielmehr\n\nan den tschechischen Zollbehörden vorbei nach Tschechien schmuggeln und\n\nauf dem dortigen Schwarzmarkt veräußern wollte. Für ein Einschmuggeln\n\nnach Tschechien war das Verstecken der Zigaretten in Containern mit Tarn-\n\nladung, die im T1-Versandverfahren abgefertigt worden waren, taugliche\n\nVorbereitungshandlung, weil bei offizieller Anmeldung der Zigaretten zur\n\nDurchfuhr durch Deutschland mit einer Unterrichtung der tschechischen Zoll-\n\nbehörden durch die deutschen Zollämter zu rechnen gewesen wäre. Es hätte\n\ndaher im angefochtenen Urteil bei den Besonderheiten des vorliegenden\n\nSachverhalts der ausdrücklichen Erörterung bedurft, ob der Angeklagte die\n\nVerkürzung auch deutscher Einfuhrabgaben zumindest billigend in Kauf ge-\n\nnommen hatte. Zwar deuten der lückenlos durchorganisierte Tatablauf und\n\nder ständige berufliche Umgang des Angeklagten mit Zigaretten im Export-\n\ngeschäft auf gute Kenntnisse des Angeklagten von den Zollvorschriften in\n\nder Europäischen Union hin. Ausführungen zur inneren Tatseite waren indes\n\ninsbesondere vor dem Hintergrund nicht entbehrlich, daß sich die Zigaretten\n\nbei ihrem Transport durch das Gebiet der Europäischen Union ununterbro-\n\nchen in einem zollamtlich versiegelten Container befanden und daß eine\n\nDurchfuhr von Nichtgemeinschaftswaren durch das Zollgebiet der Europäi-\n\nschen Gemeinschaft im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren\n\n(Art. 91 Abs. 1 lit. a ZK) grundsätzlich einfuhrabgabenbefreit ist.\n\n5. Die Feststellungen zur äußeren Tatseite sind von diesem Erörte-\n\nrungsmangel nicht betroffen; sie enthalten keinen durchgreifenden Rechts-\n\nfehler und sind daher aufrechtzuerhalten (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-\n\nGoßner, StPO 45. Aufl. § 353 Rdn. 15).\n\nIII.\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Kosten-\n\nentscheidung als Annex der Sachentscheidung nach sich (vgl. BGHSt 25, 77,\n\n79). Damit ist die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-\n\nentscheidung vom 15. Juni 2001 gegenstandslos.\n\nIV.\n\nFür das weitere Verfahren bemerkt der Senat vorsorglich:\n\nEs begegnet grundsätzlich keinen Bedenken, bei Fällen der vorliegen-\n\nden Art die Höhe der jeweils hinterzogenen Abgaben strafschärfend zu be-\n\nrücksichtigen. Durch die objektiv feststehenden Taten des Angeklagten sind\n\ntrotz der erfolgten Wiederausfuhr tatsächlich und nicht nur theoretisch Ein-\n\nfuhrabgaben verkürzt worden. Sind aber verkürzte Steuerforderungen des\n\ndeutschen Steuerfiskus nur aus formalen Gründen entstanden, ist dies bei\n\nder Strafzumessung im Hinblick auf die verschuldeten Auswirkungen der Tat\n\n(§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) in gesamtwirtschaftlicher Betrachtung zu berück-\n\nsichtigen (vgl. BGH StV 2000, 497 und Urteil vom 24. Oktober 2002\n\n– 5 StR 600/01). Im Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft sollen Ein-\n\nfuhrabgaben grundsätzlich nur für solche Waren erhoben werden, die in den\n\nWarenkreislauf der Gemeinschaft gelangen; die Durchfuhr im Wege des ex-\n\nternen gemeinschaftlichen Versandverfahrens ist daher grundsätzlich abga-\n\nbenbefreit (vgl. Art. 91 Abs. 1 lit. a ZK). Somit wäre hier zugunsten des An-\n\ngeklagten zu berücksichtigen, daß keine Einfuhrabgaben angefallen wären,\n\nwenn die Zigaretten den Zollbehörden nicht verheimlicht worden wären, son-\n\ndern ordnungsgemäß gestellt bzw. zu dem dafür vorgesehenen externen\n\ngemeinschaftlichen Versandverfahren angemeldet worden wären (vgl. BGH,\n\nUrt. vom 24. Oktober 2002 – 5 StR 600/01). Die Erhebung von Einfuhrabga-\n\nben kommt in einem solchen Fall an sich einer systemwidrigen Sanktion\n\ngleich, weil die Waren nicht in den Wirtschaftskreislauf des Zollgebiets der\n\nGemeinschaft eingegangen sind (vgl. BGH aaO; BFH DStRE 2002, 54, 56).\n\nDer neue Tatrichter wird deshalb im Falle einer erneuten Verurteilung\n\nzugunsten des Angeklagten zu bedenken haben, daß die Zigaretten nicht im\n\nZollgebiet der Gemeinschaft in den Warenkreislauf gelangt sind und daß\n\nnach dem erkennbaren Tatplan die Waren von Anfang an in die Tschechi-\n\nsche Republik gebracht werden und durch die Europäische Union nur durch-\n\ngeführt werden sollten. Dem Aspekt der abstrakten Gefahr, daß die Zigaret-\n\nten letztlich doch in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft hätten einge-\n\nhen können, ist in einem solchen Fall kein wesentliches Gewicht beizumes-\n\nsen.\n\nHarms Häger Gerhardt\n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_127-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-27/5-str-127-02","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"TabStG 2009","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_127-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_127-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-27/5-str-127-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_127-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:46:26.573338+00:00"}}