{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_122-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-04-23","aktenzeichen":"5 StR 122/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 122/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 23. April 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. \n\nAuf die Revision des Angeklagten S\n\nwird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. No-\n\nvember 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamten\n\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.\n\n2. \n\n3. \n\nDie weitergehende Revision des Ange-\n\nklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet\n\nverworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in\n\neinem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verur-\n\nteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision ist hinsichtlich des Schuldspruchs\n\naus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegrün-\n\ndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Seine Revision führt jedoch im\n\nRechtsfolgenausspruch zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils.\n\nDas Landgericht hat die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht ge-\n\nprüft. Dies hätte sich aber im vorliegenden Fall aufgedrängt, weil der Ange-\n\nklagte nach den Urteilsfeststellungen seit 1992 – mit Unterbrechungen – in\n\nerheblichem Umfang Drogen zu sich nahm. Innerhalb des letzten Jahres vor\n\nseiner Verhaftung hat er den Konsum von Crystal, Ecstasy und Kokain noch\n\nverstärkt. Die ausgeurteilten Taten dienten – jedenfalls teilweise – auch dem\n\nErwerb von Rauschgift zur Befriedigung seiner Sucht. Bei dieser Sachlage\n\nhätte das Landgericht erörtern müssen, ob bei dem Angeklagten ein Hang\n\nim Sinne des § 64 StGB besteht (vgl. BGHR StGB § 64 Anordnung 1). Eine\n\nhinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges (vgl. BVerfGE 91,\n\n1) besteht auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts jeden-\n\nfalls. Der Umstand, daß sich der Angeklagte schon in der Untersuchungshaft\n\num einen Therapieplatz bemüht hat, kann für seine Bereitschaft sprechen,\n\nsich einer Drogentherapie zu unterziehen.\n\nDer Erörterungsmangel nötigt im vorliegenden Falle zur Aufhebung\n\ndes gesamten Strafausspruches, weil nicht ausgeschlossen werden kann,\n\ndaß dadurch auch die Strafzumessung beeinflußt wurde. Der neue Tatrichter\n\nwird eingehend zu prüfen haben, ob angesichts des Gewichts der ange-\n\nführten Milderungsgründe bei dem Angeklagten jeweils von dem Strafrah-\n\nmen\n\neines minder schweren Falles auszugehen sein wird (vgl. BGHR BtMG § 30\n\nAbs. 2 Strafrahmenwahl 1 bis 4).\n\nHarms Häger Raum\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_122-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-23/5-str-122-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_122-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_122-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-23/5-str-122-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_122-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:05:27.387859+00:00"}}