{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-05-14","aktenzeichen":"5 StR 119/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 119/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 14. Mai 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. \n\nAuf die Revision des Angeklagten Z\n\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Sep-\n\ntember 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafaus-\n\nspruch aufgehoben.\n\n2. \n\n3. \n\nDie weitergehende Revision wird\n\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\n\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Z wegen Totschlags zu\n\nzehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Den Mitangeklagten S hat es frei-\n\ngesprochen. Die Revision des Angeklagten hat einen Teilerfolg. Aus den\n\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist die Beweisan-\n\ntragsrüge unzulässig; die Aufklärungsrüge sowie die Sachrüge, soweit sie\n\nden Schuldspruch betrifft, insbesondere die sachlichrechtlichen Einwendun-\n\ngen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, sind unbegründet (§ 349\n\nAbs. 2 StPO). Hingegen hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Prüfung\n\nnicht stand.\n\n1. Die Strafrahmenwahl des Tatrichters, der die Strafe dem nach §§ 21,\n\n49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen\n\nhat, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Das Schwurgericht hat übersehen, daß\n\nnach den von ihm rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Vorausset-\n\nzungen eines minder schweren Falles des Totschlages gemäß der ersten\n\nAlternative des § 213 StGB anzunehmen waren.\n\nNoch vertretbar hat das Schwurgericht trotz des heftigen Streits zwi-\n\nschen dem Angeklagten und dem späteren Opfer G , dem Ehe-\n\nmann seiner verstorbenen Großmutter, keine vom Angeklagten unverschul-\n\ndete schwere Beleidigung angenommen, wenngleich G den Streit durch\n\nseine nach den Urteilsfeststellungen unberechtigte Weigerung auf Heraus-\n\ngabe dem Angeklagten gehörender Gegenstände hervorgerufen hatte. Das\n\nSchwurgericht hat es indes unterlassen, darüber hinaus die folgende weitere\n\nBesonderheit des unmittelbaren Vortatgeschehens zu berücksichtigen: \n\nG , der im Verlaufe des Streits außer sich geraten war, ergriff plötzlich\n\nein mit Blech beschlagenes Brett, um damit auf den Angeklagten loszuge-\n\nhen. Dieser rechtswidrige Angriff G s auf den Angeklagten wurde vom\n\nMitangeklagten durch Nothilfe verhindert, indem er G mit einer Eisen-\n\nstange einen Schlag auf den Hinterkopf versetzte, infolgedessen dieser das\n\nBrett fallen ließ und zu Boden ging. In dieser Situation entriß der Angeklagte\n\ndem Nothelfer die Eisenstange; er erschlug damit das Opfer durch heftige,\n\nmit direktem Tötungsvorsatz geführte Schläge auf den Kopf und stieß\n\nschließlich dem Sterbenden ein Messer in die Brust. Der Angeklagte war\n\nhierbei zuletzt “kreidebleich, zitterte am ganzen Körper und sonderte Spei-\n\nchel ab” (UA S. 19).\n\nNach den rechtsfehlerfreien Erwägungen des Schwurgerichts im Zu-\n\nsammenhang mit der Rechtfertigung der gefährlichen Körperverletzung des\n\nMitangeklagten war der dem Totschlag vorangegangene rechtswidrige An-\n\ngriff auf den Angeklagten angesichts der Feststellungen zu den körperlichen\n\nKräften des außer sich geratenen G und zur Massivität jenes An-\n\ngriffs als Mißhandlung im Sinne der ersten Alternative des § 213 StGB zu\n\nwerten. Möglicherweise hat das Schwurgericht, das insoweit keine näheren\n\nErörterungen angestellt hat, nicht bedacht, daß es hierfür keines Körperver-\n\nletzungserfolges bedarf (BGHR StGB § 213 Alt. 1 Mißhandlung 4 und 5).\n\nAus den festgestellten Begleitumständen zur Geschehensabfolge ergibt sich\n\nohne weiteres, daß zugunsten des Angeklagten anzunehmen war, daß er\n\ndurch diese Mißhandlung als gravierende Steigerung des zuvor verbal ge-\n\nführten heftigen Streits, die gleichsam “das Faß zum Überlaufen brachte”\n\n(vgl. BGHR StGB § 213 Alt. 1 Beleidigung 5), zum Zorn gereizt und auf der\n\nStelle zur Tat hingerissen wurde. Angesichts der Rechtswidrigkeit des An-\n\ngriffs des Opfers auf den Angeklagten war, zumal vor dem Hintergrund der\n\nStreitentstehung, eine eigene Schuld des Angeklagten an der Provokation\n\nauszuschließen.\n\n2. Demgemäß hätte bei der Strafzumessung der Strafrahmen aus\n\n§ 213 StGB zugrundegelegt werden müssen. Dieser Strafrahmen wäre zu-\n\ndem angesichts einer dem Angeklagten unbedenklich zugebilligten erhebli-\n\nchen Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund krankhafter seelischer\n\nStörung – hervorgerufen durch seinen gestörten Hormonhaushalt bei mittel-\n\ngradiger Alkoholisierung vor dem Hintergrund starker emotionaler Belastung\n\n(UA S. 48 f.) – gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB weiter zu mildern gewesen.\n\nAuf die von der Revision vorgebrachten nicht unerheblichen Bedenken\n\ngegen die Verneinung einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfä-\n\nhigkeit unter dem Gesichtspunkt des Affekts kommt es bei dieser Sachlage\n\nletztlich nicht an. Schuldunfähigkeit scheidet, wie die Revision nicht ver-\n\nkennt, aus. Ein Affekt liegt bei einem minder schweren Fall des Totschlags\n\nnach der ersten Alternative des § 213 StGB regelmäßig vor; er ist daneben,\n\nselbst wenn er den Grad einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung erreichte,\n\nkaum weiter besonders strafzumessungsrelevant. So läge bei nur affektbe-\n\ndingter erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit – anders als bei\n\nder hier angenommenen krankhaften seelischen Störung – sogar eine\n\nnochmalige Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eher fern\n\n(vgl. BGH NStZ 1986, 71; BGHR StGB § 213 Alt. 2 Gesamtwürdigung 2).\n\n3. Danach erübrigt sich eine Aufhebung von Feststellungen nach § 353\n\nAbs. 2 StPO. Der neue Tatrichter wird allein auf der Grundlage sämtlicher\n\nbislang rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen – die allenfalls durch\n\nweitergehende widerspruchsfreie Feststellungen ergänzt werden dürfen –\n\naus dem gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 213 StGB\n\neine neue mildere Strafe zu verhängen haben.\n\nDiese wird gleichwohl im Blick auf das gravierende Tatbild eher dem\n\noberen als dem unteren Bereich dieses Strafrahmens zu entnehmen sein.\n\nAllerdings bestünden gegen eine erneute Anlastung früherer Aussagen des\n\nAngeklagten zum Nachteil des rechtskräftig freigesprochenen Mitangeklag-\n\nten angesichts des weiteren Aussageverhaltens des Angeklagten und der\n\nsonstigen den Mitangeklagten betreffenden Sach- und Beweislage durch-\n\ngreifende Bedenken.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-14/5-str-119-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-14/5-str-119-02","retrieved":"2026-07-10 13:13:56.651745+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-05-14/5-str-119-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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