{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_110-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-04-09","aktenzeichen":"5 StR 110/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 110/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 9. April 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Oktober\n\n2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und besonders\n\nschwerer Brandstiftung zu zwölf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und\n\nhat seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\nEs sah den Angeklagten als überführt an, eine von ihm als Pfleger betreute\n\n91jährige Altenheiminsassin heimtückisch und zur Befriedigung des Ge-\n\nschlechtstriebes getötet und anschließend das Bett mit der Leiche in Brand\n\ngesetzt zu haben, um Spuren zu vernichten und vorzutäuschen, das Opfer\n\nsei mit brennender Zigarette eingeschlafen. Das Schwurgericht stellte bei\n\ndem Angeklagten eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit infolge\n\nEpilepsie und daraus folgender psychischer Beeinträchtigungen fest.\n\nDie Revision des Angeklagten führt mit einer Verfahrensrüge im Zu-\n\nsammenhang mit der Ablehnung eines Beweisantrags zur Aufhebung des\n\nUrteils.\n\n1. Der Verteidiger hatte die Vernehmung eines Brandsachverständigen\n\nzum Beweis der Tatsache rückstandslosen Verbrennens von Windeln bean-\n\ntragt. Der Beweisantrag war eine Reaktion auf einen rechtlichen Hinweis\n\nbetreffend eine mögliche Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes zur\n\nBefriedigung des Geschlechtstriebes. Der Verteidiger wollte damit den –\n\nunter Umständen auf die Auffindesituation der teilweise verbrannten Leiche\n\nzu stützenden – Nachweis entkräften, daß die Frau in der Tatsituation am\n\nUnterleib entblößt gewesen war.\n\nDas Schwurgericht hat den Beweisantrag wegen tatsächlicher Bedeu-\n\ntungslosigkeit der Beweisbehauptung abgelehnt. Ein sexueller Tathinter-\n\ngrund sei auch für den Fall nicht ausgeschlossen, daß das Opfer eine Win-\n\ndel getragen habe; der Angeklagte könne “einen sexuellen Tatanreiz auch\n\nbei geschlossener Windel bekommen haben”.\n\nDie damit zugesagte Unerheblichkeit der Beweisbehauptung hat das\n\nSchwurgericht im Urteil nicht eingehalten. Es hat seine Überzeugung vom\n\nVorhaben des Angeklagten, mit der anschließend getöteten Frau ge-\n\nschlechtlich zu verkehren, auf eine Gesamtbetrachtung der – freilich unter\n\nHinweis auf Erinnerungsmängel lückenhaften – Einlassung des kein Tatmo-\n\ntiv angebenden Angeklagten, des Verletzungsbildes des Opfers und seiner\n\nAuffindesituation gestützt (UA S. 21 bis 23). Als Auffindesituation hat es die\n\nStellung der Leiche schräg im Bett, nicht in normaler Schlafposition, mit ge-\n\nspreizten Beinen verwertet; ergänzend hat es ausgeführt, aus Lichtbildern\n\nergebe sich “auch der Anschein, daß das Opfer nicht bekleidet war, also\n\nkeine Windel und kein Nachthemd trug” (UA S. 23). Die so begründete Be-\n\nweiswürdigung und die mit dem erwähnten “Anschein” übereinstimmende\n\nFeststellung, daß das Opfer keine Windel – freilich im Widerspruch hierzu\n\nein Nachthemd – getragen habe (UA S. 8), belegt – begründet jedenfalls\n\nmindestens die Besorgnis –, daß das Schwurgericht im Rahmen seiner Ge-\n\nsamtbetrachtung zur Feststellung der Tatmotivation auch eine Entblößung\n\ndes Unterleibs der getöteten Frau in der Tatsituation mitverwertet hat. Dies\n\nsteht im Widerspruch zur Begründung der tatsächlichen Bedeutungslosigkeit\n\nbei der Ablehnung des Beweisantrags; hierin liegt ein Verstoß gegen § 244\n\nAbs. 3 Satz 2 StPO (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosig-\n\nkeit 22 m. w. N.).\n\n2. Dieser widersprüchlichen Verwertung mag zwar im Rahmen der Be-\n\nweiswürdigung keine vorrangige Bedeutung zuzumessen sein. Angesichts\n\neiner insgesamt außerordentlich knappen Beweisdecke als Grundlage für\n\ndie Annahme des Mordmerkmals der Tötung zur Befriedigung des Ge-\n\nschlechtstriebes läßt sich gleichwohl ein Beruhen des Urteils auf dem Ver-\n\nstoß nicht ausschließen. Wegen des engen Zusammenhangs des gesamten\n\nTatgeschehens und einer möglichen Relevanz sämtlicher Feststellungsde-\n\ntails für den gesamten Schuldspruch zieht der Verstoß auch die umfassende\n\nAufhebung des Urteils nach sich.\n\n3. Auf die von der Revision vorgetragenen sachlichrechtlichen Beden-\n\nken gegen die Beweiswürdigung, das Mordmerkmal “zur Befriedigung des\n\nGeschlechtstriebes” betreffend, wird der neue Tatrichter Bedacht zu nehmen\n\nhaben. Als Motivationsvariante wird möglicherweise auch eine Tötung im\n\nRahmen einer Überforderungssituation des Angeklagten bei der pflegeri-\n\nschen Versorgung des Opfers zu erwägen sein; dies ließe ebenfalls nicht\n\nausgeschlossen erscheinen, daß der Angeklagte einen derartigen Tatanlaß\n\nnicht eingestehen wollte oder – auch begründet in seiner psychischen Situa-\n\ntion – nicht eingestehen konnte.\n\nMit Recht erachtet die Revision zudem die Annahme des Mordmerk-\n\nmals der Heimtücke als problematisch. Es versteht sich ohne nähere Be-\n\ngründung nicht unbedingt von selbst, daß eine überraschende sexualbezo-\n\ngene Attacke des Angeklagten gegen sein in dieser Situation ahnungsloses\n\nOpfer derart schnell in den vorsätzlich tödlichen Angriff umschlug, daß der\n\nmaßgebliche Überraschungseffekt dabei noch andauerte (so BGHR StGB\n\n§ 211 Abs. 2 Heimtücke 3; vgl. hingegen aaO 4, 6, 13, 16, 22, 27).\n\nDer Senat weist schließlich auf die von der Revision und im Ter-\n\nminsantrag des Generalbundesanwalts zum Ausdruck gebrachten Bedenken\n\ngegen die Beurteilung der Schuldfähigkeit auf der Grundlage des eingehol-\n\nten Gutachtens hin. Trotz der für sich nicht bedenklichen gesicherten An-\n\nnahme der Voraussetzungen des § 21 StGB erscheint nicht ganz zweifels-\n\nfrei, ob das Schwurgericht mit Hilfe des gehörten Sachverständigen sämtli-\n\nche in Betracht zu ziehenden schwierigen Probleme im Zusammenhang mit\n\nder Epilepsieerkrankung des Angeklagten – mit der denkbaren Folge einer\n\nnoch stärkeren psychischen Beeinträchtigung bei Tatbegehung – hinrei-\n\nchend bedacht hat (vgl. dazu nur BGH StV 1992, 503; BGHR StPO § 244\n\nAbs. 2 Sachverständiger 10 m. w. N.; Bleuler, Lehrbuch der Psychiatrie\n\n15. Aufl. S. 379, 404; Rasch, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. S. 209 f.). Die\n\nneu erkennende Strafkammer wird zu erwägen haben, ob sie sich der Hilfe\n\neines auf dem Gebiet epileptischer Anfallsleiden besonders erfahrenen\n\nSachverständigen versichern sollte (vgl. BGH StV 1992, 503). Jedenfalls\n\nwird \n\nes \n\nsich, \n\nwie \n\nvon \n\nder\n\nRevision im Rahmen von Verfahrensrügen angesprochen, anbieten, vorhan-\n\ndene diagnostische Erkenntnisse behandelnder Ärzte des Angeklagten in\n\nErfahrung zu bringen und mitzuverwerten.\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_110-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-09/5-str-110-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_110-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_110-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-09/5-str-110-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_110-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:04:26.047841+00:00"}}