{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_103-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-06-25","aktenzeichen":"5 StR 103/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 103/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 25. Juni 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n25. Juni 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichterin am Landgericht\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin G\n\nRechtsanwalt U\n\nRechtsanwalt Br\n\nRechtsanwältin F\n\nals Verteidigerin für den Angeklagten R ,\n\nals Verteidiger für den Angeklagten B ,\n\nals Verteidiger für den Angeklagten S ,\n\nals Beistand des Nebenklägers,\n\nJustizoberinspektorin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwalt-\n\nschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder)\n\nvom 20. Juli 2001 werden mit der Maßgabe verworfen,\n\ndaß die Angeklagten des versuchten Mordes in Tateinheit\n\nmit wissentlicher schwerer Körperverletzung und mit\n\nFreiheitsberaubung sowie der gefährlichen Körperverlet-\n\nzung schuldig sind.\n\n2. Die Angeklagten B und S haben die Kosten ihrer\n\nRechtsmittel und die dem Nebenkläger im Revisionsver-\n\nfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nBei dem Angeklagten R wird von der Auferlegung\n\nvon Kosten und Auslagen abgesehen.\n\n3. Die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie\n\ndie den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Mordes in\n\nTateinheit mit schwerer Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie we-\n\ngen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren\n\nund zehn Monaten (R ) und zu Gesamtfreiheitsstrafen von 14 Jahren\n\n(S ) und 15 Jahren (B ) verurteilt. Gegen das Urteil wenden sich sowohl\n\ndie Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft; keine der Revisionen hat\n\nletztlich Erfolg.\n\nI.\n\nDie Angeklagten gehören der sogenannten Skinheadszene an, in der\n\nrechtsradikale, im wesentlichen durch Ausländerhaß und Gewaltbereitschaft\n\ngeprägte Vorstellungen vertreten werden.\n\nAm Abend des 15. Januar 2001 trafen sich die drei Beschwerdeführer\n\nmit weiteren Gesinnungsgenossen, den Nichtrevidenten H und\n\nSch , in der Wohnung des Zeugen Z , wo sie Alkohol tranken\n\nund „rechte” Musik hörten. Im Verlaufe des Abends kam das Gespräch auf\n\neine vermeintlich gegen eines der Gruppenmitglieder wegen Körperverlet-\n\nzung erstattete Strafanzeige. Als mutmaßlicher Anzeigenerstatter geriet der\n\nNebenkläger Re in Verdacht, den alle Anwesenden aus\n\ndem nahegelegenen Wohnheim für junge ehemalige Strafgefangene kann-\n\nten. H schlug vor, Re zur Rede zu stellen. Daraufhin\n\nbegaben sich R und B in das Wohnheim, weckten Re \n\nauf, befahlen ihm, sie zu begleiten, weil man sich mit ihm unterhalten wolle.\n\nNach einem vergeblichen Fluchtversuch des Zeugen erreichte man zwischen\n\n0.00 und 0.30 Uhr die Wohnung Z . Dort versetzte H dem\n\nZeugen einen Schlag ins Gesicht und fragte ihn, ob er die fragliche Anzeige\n\nerstattet habe. Obwohl der Zeuge dies bestritt, wurde er in den nächsten\n\nStunden wiederholt von allen Anwesenden getreten und geschlagen, wobei\n\nH die treibende Kraft war. Infolge der Mißhandlungen erlitt \n\nRei Hautrötungen, Hämatome und deutliche Schwellungen im Ge-\n\nsicht.\n\nIn den frühen Morgenstunden äußerte H die Befürchtung, daß\n\n Re sie wegen dieser Handlungen anzeigen könne, er müsse\n\ndeshalb beseitigt werden. Alle Angeklagten stimmten zu und stellten Überle-\n\ngungen an, auf welche Weise dies geschehen könne. Wiederum auf Vor-\n\nschlag von H einigte man sich nach längerer Diskussion darauf, \n\nRe zu verbrennen, weil dieser „ganz weg müsse”, um „sämtliche Be-\n\nweise der Mißhandlungen zu vernichten”. In Gegenwart des verzweifelten\n\nZeugen wurde auch noch erörtert, ob man mit Benzin einen Menschen völlig\n\nverbrennen könne und „wieviel Benzin fürs Abbrennen” erforderlich sei.\n\nGegen 4.30 Uhr brachte man den Zeugen zu einem abgelegenen Ort\n\nin der Nähe von Bahngleisen. Dort forderte H den Zeugen auf, sich\n\nauszuziehen, da er „dann besser brenne”. Re weinte und\n\nflehte um sein Leben, was keinen der Angeklagten beeindruckte. Auf Geheiß\n\nvon H schlug R den Zeugen zu Boden und Sch goß etwa\n\neinen Liter Benzin auf den nackten Körper des Zeugen aus. Danach hielt\n\nR wieder auf Geheiß des H ein Feuerzeug an die Füße des\n\nZeugen. Nach einigen Sekunden entzündete sich eine Flamme, die den Kör-\n\nper des Zeugen ergriff; Re brannte. Durch Hin- und Herwäl-\n\nzen auf dem Boden konnte er das Feuer nach kurzer Zeit jedoch löschen,\n\naufstehen und davonlaufen. Als die Angeklagten, die sich bereits einige Me-\n\nter vom Tatort entfernt hatten, dies bemerkten, liefen B und S auf ent-\n\nsprechenden Zuruf des H dem Zeugen nach. Diesem gelang es je-\n\ndoch, sich zunächst zu verstecken und alsdann im Schutze der Dunkelheit\n\neine nahegelegene Tankstelle zu erreichen, wo ein Rettungswagen verstän-\n\ndigt wurde.\n\n Re mußte vielfach operiert werden. Sein gesamter\n\nOberkörper wie auch die Beine und Arme sind massiv vernarbt. Infolge der\n\nHauttransplantationen hat er Schwierigkeiten, die Körpertemperatur entspre-\n\nchend den äußeren Einflüssen zu regeln. Die geschädigten Hautpartien dür-\n\nfen keiner Sonnenbestrahlung ausgesetzt werden und benötigen täglich ei-\n\nnen hohen Pflegeaufwand. Der Zeuge wird für immer deutlich sichtbare\n\nKennzeichen der erlittenen schweren Brandverletzungen behalten, die ge-\n\neignet sind, auch auf sein seelisches Wohlbefinden dauerhaft einzuwirken.\n\nInfolge der verbleibenden Schäden werden seine Berufsmöglichkeiten künftig\n\neingeschränkt bleiben.\n\nII.\n\nDie Revisionen der Angeklagten sind unbegründet. Das Urteil weist\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer auf.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretenen, auf die Verletzung sachli-\n\nchen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben im Er-\n\ngebnis ebenfalls ohne Erfolg.\n\n1. Allerdings rügt die Staatsanwaltschaft hinsichtlich aller Angeklagten\n\nzu Recht, daß die Strafkammer das Inbrandsetzen des Zeugen als versuch-\n\nten Mord in Tateinheit mit (nur) schwerer Körperverletzung gemäß § 226\n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB bewertet, den qualifizierten Fall der schweren Körperver-\n\nletzung gemäß § 226 Abs. 2 StGB aber nicht geprüft hat.\n\nDer Qualifikationstatbestand des § 226 Abs. 2 StGB ist unter anderem\n\ndann verwirklicht, wenn der Täter eine der in § 226 Abs. 1 StGB bezeichne-\n\nten Folgen wissentlich verursacht. Das Landgericht hat hierzu festgestellt,\n\ndaß Re sein Leben lang sichtbare Kennzeichen der durch\n\ndie Tat verursachten schweren Brandverletzungen an Oberkörper, Armen\n\nund Beinen behalten wird und hat deshalb das Vorliegen des § 226 Abs. 1\n\nNr. 3 StGB rechtsfehlerfrei bejaht.\n\nWissentliches Handeln im Sinne des § 226 Abs. 2 StGB bedeutet, daß\n\nder Täter die schwere Folge als sicheres Resultat seiner Handlungen vor-\n\naussieht (Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 226 Rdn. 19 m. w. N.). Dazu be-\n\ndarf es entsprechender Feststellungen zur inneren Tatseite, die das Landge-\n\nricht ausdrücklich allerdings nicht getroffen hat. Sie lassen sich dem ange-\n\nfochtenen Urteil aber ohne weiteres entnehmen: Die Angeklagten hatten sich\n\nnach längeren Überlegungen dazu entschlossen, den Zeugen „ganz” zu ver-\n\nbrennen, um sämtliche Spuren der Mißhandlungen zu vernichten. Entspre-\n\nchend diesem Tatplan haben sie den nackten Körper ihres Opfers mit Benzin\n\nübergossen und in Brand gesetzt. Daß ein solches massives Vorgehen die\n\nHautoberfläche ganz oder teilweise zerstört, im Falle des Todes bis zur Un-\n\nkenntlichkeit des Leichnams führen kann und im Falle des Überlebens dau-\n\nerhaft entstellende Vernarbungen hinterläßt, liegt auf der Hand. Dessen wa-\n\nren sich die Angeklagten gerade aufgrund ihrer vorausgegangenen Diskussi-\n\non durchaus bewußt.\n\nDer Annahme des § 226 Abs. 2 StGB steht auch nicht entgegen, daß\n\ndie Angeklagten mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt haben (BGHR StGB\n\n§ 226 Abs. 2 schwere Folge 1). Denn zur Tatbestandserfüllung reicht es aus,\n\ndaß der Täter – alternativ zur beabsichtigten Tötung – die schwere Folge als\n\nsichere Auswirkung seiner Handlung voraussieht (BGHR StGB aaO), er\n\n– wie hier – die schwere Folge durch die gewählte Art und Weise der Tötung\n\nals notwendiges Durchgangsziel erkennt. Dementsprechend hat der Senat\n\nden Schuldspruch geändert.\n\n2. Der festgestellte Rechtsfehler hat sich jedoch nicht auf die jeweili-\n\ngen Rechtsfolgenaussprüche ausgewirkt. Der Senat schließt entgegen der\n\nAuffassung der Staatsanwaltschaft aus, daß der Tatrichter bei Berücksichti-\n\ngung der Qualifikation bei den Angeklagten B und S die für den ver-\n\nsuchten Mord gewährte Strafrahmenverschiebung nach den §§ 23 Abs. 2, 49\n\nAbs. 1 StGB und eine entsprechende Milderung der Jugendstrafe bei dem\n\nAngeklagten R nicht vorgenommen hätte.\n\nDie rechtsfehlerfreie Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB verlangt eine\n\nGesamtschau, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im\n\nweitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichts-\n\npunkte einbezieht wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs\n\nund eingesetzte kriminelle Energie (vgl. BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrah-\n\nmenverschiebung 12 m. w. N.). Eine sorgfältige Abwägung dieser Umstände\n\nist namentlich dann geboten, wenn – wie hier bei B und S – nur die\n\nversuchsbedingte Milderung zeitige Freiheitsstrafe ermöglicht (BGHR StGB\n\n§ 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 8).\n\nDiesen Anforderungen werden die Erwägungen des Landgerichts zur\n\nVersuchsmilderung gerecht.\n\nDie Strafkammer hat die wesentlichen straferschwerenden Gesichts-\n\npunkte, die für eine Versagung der Versuchsmilderung sprechen können,\n\ngesehen und gewertet. Sie hat die hohe Gefährlichkeit der Versuchshand-\n\nlung, die unmittelbare Nähe zur Tatvollendung, die Verwirklichung zweier\n\nMordmerkmale und die tateinheitliche Begehung einer schweren Körperver-\n\nletzung und damit die dauernde Entstellung des Zeugen und die hiermit für\n\ndiesen verbundenen Einschränkungen ersichtlich berücksichtigt. Die Straf-\n\nkammer hat schließlich auch die von den Angeklagten aufgewendete krimi-\n\nnelle Energie und ihre jeweiligen Tatbeiträge im einzelnen gewichtet, dabei\n\naber zugunsten aller Angeklagten einschränkend bedacht, daß die treibende\n\nKraft H war, da er den Anstoß zur Tötung des Zeugen gegeben und\n\ndie entscheidenden Anweisungen und Befehle erteilt habe. Insbesondere\n\ndieser Gesichtspunkt im Zusammenwirken mit weiteren schuldmindernden\n\nUmständen, wie etwa die bei allen Angeklagten gegebene alkoholische Ent-\n\nhemmung, die gruppendynamische Entwicklung des Tatgeschehens, die Ge-\n\nständnisse oder zumindest teilgeständigen Angaben und letztlich auch das\n\nAlter der Angeklagten (17, 23, 29 Jahre) haben das Landgericht bewogen,\n\nbei B und S die Strafrahmenverschiebung und bei R eine ent-\n\nsprechende Milderung der Jugendstrafe vorzunehmen.\n\nWenngleich der qualifizierte Fall der schweren Körperverletzung ge-\n\nmäß § 226 Abs. 2 StGB mit einem Strafrahmen von drei bis fünfzehn Jahren\n\nFreiheitsstrafe einen höheren Unrechtsgehalt aufweist als die „einfache”\n\nschwere Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 StGB (Strafrahmen: ein Jahr\n\nbis zehn Jahre), ist angesichts der dargelegten umfassenden tatrichterlichen\n\nErwägungen, die auch dem außergewöhnlich brutalen Vorgehen der Täter\n\nund den schweren Folgen für das Opfer Rechnung tragen, auszuschließen,\n\ndaß bei Annahme des Qualifikationstatbestandes die Versuchsmilderung\n\nunterblieben wäre. Dies gilt umso mehr, als die Strafkammer insbesondere\n\nbei B und S , die ohne die Strafrahmenverschiebung zu lebenslangen\n\nFreiheitsstrafen hätten verurteilt werden müssen, ausdrücklich hervorhebt,\n\ndaß die für den versuchten Mord in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung\n\nverhängten Einsatzstrafen von 14 Jahren und sechs Monaten (B ) und\n\n13 Jahren und sechs Monaten (S ) ganz erheblich seien, daß aber nur\n\nderart hohe Strafen auf die Angeklagten angemessen einwirken könnten.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_103-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-25/5-str-103-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_103-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_103-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-25/5-str-103-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_103-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:14:50.146925+00:00"}}