{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_100-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-04-09","aktenzeichen":"5 StR 100/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 100/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 9. April 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. November\n\n2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\n\ndrei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-\n\nzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revisi-\n\non des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Annahme des Landge-\n\nrichts, der Angeklagte sei bei Begehung der Taten – zumal uneinge-\n\nschränkt – schuldfähig gewesen, hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Der – zudem stark sehbehinderte – Angeklagte leidet nach dem\n\nGutachten des psychiatrischen Sachverständigen unter einer “paranoid-\n\nhalluzinatorischen Psychose mit episodischem Verlauf und residualer\n\nWahnsymptomatik”. Eine erste Manifestation der psychischen Erkrankung\n\ndes zur Tatzeit 37jährigen Angeklagten, der seit 1986 bindungslos in\n\nDeutschland lebt, früher Betäubungsmittelmißbrauch betrieben hat, zuletzt\n\nnichtseßhaft war und weder Sozialhilfe noch sonstige bekannte Einkünfte\n\nbezog, ist für die Zeit seiner letzten Strafverbüßung im Jahre 1999 gesichert.\n\nDas Schwurgericht hat konkrete Wahnvorstellungen des Angeklagten\n\nfestgestellt. So hätten Ärzte mit Mitteln auf ihn eingewirkt; dies habe zur\n\nVerdunkelung seiner Haut, zu seiner massiven Sehschwäche und zu Er-\n\nkrankungen in der Jugendzeit geführt. Er habe zwölf Kinder, die von Leuten\n\n“in einen Sumpf gebracht” worden seien. Während der letzten Haft hatte der\n\nAngeklagte akustische Halluzinationen; er litt unter Vergiftungsangst und\n\nWaschzwang.\n\nZur Tat hat das Schwurgericht folgendes festgestellt: Am frühen Mor-\n\ngen des 9. April 2001 wärmte sich der Angeklagte, der keine Schuhe und\n\nStrümpfe besaß und die Nacht, wie häufig, im Freien verbracht hatte, in ei-\n\nner fahrenden U-Bahn auf. Als ein uniformierter Schaffner im Kontrolldienst\n\nihn aufforderte, die Füße von der gegenüberliegenden Sitzbank zu nehmen,\n\nreagierte der Angeklagte, der indes “das Geschehen realitätsverkennend als\n\nbedrohlich” auffaßte, zunächst nicht. Als der Kontrolleur nach der zweiten\n\nvergeblichen Aufforderung ankündigte, mit seinem Mobiltelefon den Ord-\n\nnungsdienst oder die Polizei zu alarmieren, sprang der Angeklagte auf, stieß\n\neinen Schrei aus und versetzte dem Kontrolleur mit einem mitgeführten\n\nMesser einen wuchtigen Stich in den Rücken. Das Opfer sackte verletzt zu\n\nBoden. Der Angeklagte wandte sich in dem fahrenden Zug einem weiteren\n\nSchaffner zu, er zielte mit seinem Messer auf dessen linke Brust. Der Stich\n\nwurde durch eine Flasche, die der Mann in der Innentasche seiner Uniform-\n\njacke trug, aufgefangen. Nunmehr griff der Angeklagte eine uniformierte\n\nSchaffnerin an. Er zielte mit dem Messer auf ihren Unterkörper; sie konnte\n\nden Stich mit einer Tasche abfangen. Unmittelbar darauf brachte der Ange-\n\nklagte ihr eine längere, sofort blutende Schnittverletzung an der linken Hals-\n\nseite bei. Das Schwurgericht ist überzeugt, daß der Angeklagte bei sämtli-\n\nchen Messerattacken mit direktem Tötungsvorsatz handelte.\n\nWeitere U-Bahn-Insassen griff der Angeklagte nicht an. Er verhielt sich\n\nin dem U-Bahn-Waggon während der weiteren Fahrt hektisch, entfernte sich\n\nam nächsten Bahnhof jedoch ruhigen Schrittes, warf das Messer, das später\n\nnicht gefunden wurde, weg, fiel aber durch sein verwirrt wirkendes Erschei-\n\nnungsbild einem Passanten auf, der ihn verfolgte und seine Festnahme ver-\n\nanlassen konnte. Der Angeklagte ließ sich widerstandslos festnehmen,\n\n“brabbelte” jedoch vor sich hin, wirkte weiterhin “irgendwie verwirrt” und\n\nwurde von Polizeibeamten – die indes seine Sehschwäche nicht registrierten\n\n– und dem Blutentnahmearzt zu Unrecht für stark alkoholisiert gehalten. Bei\n\nVernehmungen verhielt er sich unwillig; er wirkte gestört. Die Psychiaterin\n\n W , die ihn explorierte, dabei freilich keine Hinweise für eine gravie-\n\nrende psychische Erkrankung diagnostizierte, beschimpfte er “mit sexuellem\n\nHintergrund”, zudem berichtete er ihr von “seinen Kindern im Puff” und be-\n\nklagte, daß Ärzte ihn nach seiner Festnahme mit Flüssigkeit überschüttet\n\nhätten. In der Hauptverhandlung bezeichnete sich der Angeklagte, der wäh-\n\nrend der Untersuchungshaft in einer psychiatrischen Abteilung der Justiz-\n\nvollzugsanstalt untergebracht ist und dort medikamentös behandelt wird, als\n\nzur Tatzeit stark berauscht, was objektiv widerlegt ist. Er gab an, daß er sich\n\nmit dem harmlosen Messer gegen Schläge gewehrt habe und auch von der\n\nPolizei geschlagen worden sei; auch seine Schuhe seien ihm weggenom-\n\nmen worden; jeden Tag passiere solch ein Vorfall.\n\n2. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen zur Person des Ange-\n\nklagten und zu seinem Tat- und Nachtatverhalten ist der Befund des\n\nSchwurgerichts, der Angeklagte habe die Taten mit Unrechtseinsicht und\n\nungetrübtem Steuerungsvermögen begangen, nicht nachvollziehbar, ob-\n\ngleich er in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch den psychiatrischen\n\nSachverständigen P steht.\n\nAllein die Feststellungen zu den beim Angeklagten vorhandenen\n\nkrankheitsbedingten Wahnvorstellungen machen die Annahme eines Aus-\n\nschlusses, mindestens aber einer erheblichen Verminderung seiner\n\nSchuldfähigkeit wahrscheinlich (vgl. BGHR StGB § 20 Psychose 1 und 2).\n\nEs kommt hinzu, daß das Schwurgericht ein wahnhaftes Erleben des Ange-\n\nklagten in der den Taten vorangegangenen Phase selbst für wahrscheinlich\n\nerachtet (UA S. 27). Die Taten stellten sich – zumal wenn sie, wie das\n\nSchwurgericht meint, mit direktem Tötungsvorsatz begangen wurden – als\n\nobjektiv gänzlich unverständliche Überreaktion auf ein als belästigend oder\n\nkränkend empfundenes – oder eben wahnhaft als gefährdend angesehenes\n\n– Verhalten des ersten Opfers dar; noch weniger objektiv nachvollziehbar\n\nsind die Attacken gegen die weiteren Opfer. Der psychiatrische Sachver-\n\nständige hat ausgeführt, daß erfahrungsgemäß nach dem ersten etwa zwei\n\nJahre vor der Tatbegehung festgestellten Aufflammen der Wahnerkrankung\n\ntypischerweise eine längere beschwerdearme Phase folgt; ferner sei der\n\nUmstand bedeutsam, daß der Angeklagte seit der letzten Haftentlassung im\n\nOktober 1999 nicht mehr drastisch aufgefallen sei. Dies läßt nach Meinung\n\ndes Sachverständigen auf einen “autistischen Rückzug” des Angeklagten in\n\nseine “wahnhaft gefärbte Gedankenwelt” schließen. All das bietet schon tat-\n\nsächlich kaum eine hinreichende Grundlage, die geeignet wäre, um ein bei\n\nTatbegehung erneut zum Durchbruch gelangtes massives Wahngeschehen\n\nauszuschließen. Dies gilt umso mehr angesichts wenig präziser Feststellun-\n\ngen zu den aktuellen Lebensbedingungen des Angeklagten unmittelbar vor\n\nTatbegehung. Vielmehr begründen insbesondere die Tat- und Begleitum-\n\nstände als solche ein gewichtiges Indiz für ein mit der Tat zusammenhän-\n\ngendes Wahngeschehen, das vom Schwurgericht, welches das Handeln des\n\nAngeklagten schwer verständlich als “vernünftig und situationsbezogen” be-\n\nzeichnet (UA S. 26), ersichtlich unterbewertet wird. Unauffälliges Verhalten\n\nvor der Konfrontation mit den Kontrolleuren, in mancher Beziehung noch\n\ndifferenzierte Reaktionen und Verhaltensweisen und eine zur Tatzeit vor-\n\nhandene Erkenntnis des Angeklagten, daß seine Taten von der Allgemein-\n\nheit als Unrecht angesehen wurden (s. UA S. 25 f.), sind ebensowenig wie\n\nzweifelhafte ärztliche Diagnosen nach seiner Festnahme tragfähige Be-\n\nweisanzeichen \n\nfür \n\neine\n\n– zumal, wie das Schwurgericht meint, umfassend – intakte Einsichts- und\n\nSteuerungsfähigkeit (vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 20 Rdn. 17;\n\nLenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 20 Rdn. 26; jeweils\n\nm. w. N.).\n\n3. Der neue Tatrichter wird die Frage der Schuldfähigkeit des Ange-\n\nklagten erneut zu prüfen haben, naheliegend nach einem Bemühen um nä-\n\nhere Aufklärung seiner letzten Lebensumstände und nach Konsultation ei-\n\nnes anderen psychiatrischen Sachverständigen, der gegebenenfalls auch\n\ndie Anwendung weitergehender Untersuchungsmethoden als bislang (s. UA\n\nS. 27) zu erwägen haben wird. Dabei ist der neue Tatrichter gemäß § 358\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO durch das Verschlechterungsverbot nicht gehindert, die\n\nUnterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach\n\n§ 63 StGB anzuordnen. Der dafür erforderliche dauerhafte psychische De-\n\nfekt ist schon bislang festgestellt worden, eine abweichende Beurteilung\n\nseiner Kausalität für die Taten liegt, wie dargetan, außerordentlich nahe.\n\nEine Aufrechterhaltung von Feststellungen zum Tatgeschehen er-\n\nschien schon im Blick darauf nicht zweckmäßig, daß insoweit wegen der\n\nRückschlüsse auf den Zustand des Angeklagten eine sorgfältige umfassen-\n\nde Aufklärung unerläßlich sein wird, welche die erneute kritische Überprü-\n\nfung der Frage des Tötungsvorsatzes einzuschließen haben wird. Zudem\n\nwird der neue Tatrichter einen – für die Frage der Unterbringung nach § 63\n\nStGB freilich kaum relevanten – Rücktritt vom unbeendeten Versuch in\n\nsämtlichen Fällen – insbesondere aber im zweiten Fall – über die bislang\n\nnicht \n\nzurei-\n\nchenden Erwägungen (UA S. 23 f.) hinaus auch unter Berücksichtigung von\n\nBGHSt 35, 184, 186 f.; 39, 221, 230 f. (vgl. dazu auch Tröndle/Fischer aaO\n\n§ 24 Rdn. 9, 15, 19 m. w. N.) neu zu überprüfen haben.\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_100-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-09/5-str-100-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_100-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_100-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-09/5-str-100-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_100-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:04:16.483511+00:00"}}