{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_ARs___6-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-02-19","aktenzeichen":"5 ARs 6/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 ARs 6/02 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 19. Februar 2002 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2002 \n\nbeschlossen: \n\nRechtsprechung des 5. Strafsenats steht dem im Tenor des \n\nBeschlusses des 2. Strafsenats vom 7. Dezember 2001 \n\n– 2 StR 441/01 genannten Rechtssatz nicht entgegen. \n\nG r ü n d e \n\nDer anfragende Senat beabsichtigt zu entscheiden, daß ein gefährli-\n\nches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch derjenige ver-\n\nwendet, der ein Tatopfer mit einer mit Platzpatronen geladenen Schreck-\n\nschußpistole bedroht, bei welcher der Gasdruck nach vorne austritt, wenn die \n\nPistole innerhalb kürzester Zeit unmittelbar am Körper des Opfers zum Ein-\n\nsatz gebracht werden kann. \n\nMit der im Anfragebeschluß aufgeworfenen Frage hat sich der Senat \n\nbislang noch nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Der Senat gibt jedoch \n\nzu bedenken, daß eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs wenig sinnvoll erscheint. Zwar weist der 2. Strafsenat zu \n\nRecht auf die vielfältigen Abgrenzungsschwierigkeiten hin, die das 6. Straf-\n\nrechtsreformgesetz u.a. bei Auslegung der §§ 244 und 250 StGB, gerade \n\nauch im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale „gefährliches Werkzeug“ und \n\n„sonst ein Werkzeug oder Mittel“, mit sich gebracht hat (vgl. auch § 177 \n\nAbs. 3 StGB). Indes kann die im Tenor des Anfragebeschlusses vorgeschla-\n\ngene Lösung zur Unterscheidung dieser Merkmale nicht überzeugen. \n\nNachdem sich auf Grundlage der angeführten Entscheidungen des 1., \n\n3. und 4. Strafsenats mittlerweile eine gefestigte Rechtsprechung gebildet \n\nhat und die zutreffende rechtliche Bewertung der Ausgangskonstellation für \n\njeden Tatrichter – unter Bedacht auf die von ihm festgestellten Besonderhei-\n\nten im Einzelfall – ohne weiteres möglich ist, würde ein geänderter Beurtei-\n\nlungsmaßstab im Sinne des Anfragebeschlusses weitere Problemlagen be-\n\ngründen und zu erneuten Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung führen. \n\nGänzlich ungeklärt und – gerade auch in zeitlicher Hinsicht – vielfältigen Aus-\n\nlegungsmöglichkeiten offenstehend ist etwa das im Tenor des Anfragebe-\n\nschlusses formulierte Erfordernis, daß die – dort näher beschriebene – \n\nSchreckschußpistole dann ein gefährliches Werkzeug sei, wenn sie „inner-\n\nhalb kürzester Zeit unmittelbar am Körper des Opfers zum Einsatz gebracht \n\nwerden kann.“ Ungeachtet der mit einer solchen Beurteilung grundsätzlich \n\nverbundenen Unsicherheiten (hier z.B. räumliche Hindernisse, Ausweichen \n\ndes Opfers u.ä.) bleibt hiernach insbesondere ungeklärt, wieviel Zeit maximal \n\nbis zum möglichen (tatsächlich aber so nicht verwirklichten) Einsatz der Waf-\n\nfe am Körper des Opfers liegen darf. \n\nEine – in welchem Umfang auch immer – weitergehende Anwendung \n\nder §§ 244 und 250 StGB würde zudem vermehrt zu Schwierigkeiten beim \n\nNachweis der subjektiven Voraussetzungen dieser Tatbestände führen und \n\ndamit weitgehend lediglich zu einer Verlagerung des im Anfragebeschluß \n\nerörterten Problems führen. Denn regelmäßig wird eine mit Schreckschuß-\n\nmunition geladene Pistole nur eingesetzt, um die Bedrohung mit einer (ech-\n\nten) Schußwaffe im Sinne des § 1 Abs. 1 WaffG vorzutäuschen und so ver-\n\nstärkt Druck auf das Opfer auszuüben. Dabei wird es im Einzelfall oft fraglich \n\nsein, ob festgestellt werden kann, der Täter habe gewußt (oder zumindest \n\nbilligend in Kauf genommen), daß der beim Abfeuern von Schreckschußmu-\n\nnition entstehende Gasdruck und die austretenden Munitionspartikel jeden-\n\nfalls im Nahbereich zu gravierenden Verletzungen führen können. In der ein-\n\nschlägigen Fachliteratur wird dieses Phänomen erst in jüngerer Zeit diskutiert \n\n(vgl. neben den im Anfragebeschluß angeführten Zitaten Rothschild NStZ \n\n2001, 406). Zu bedenken bleibt auch, daß der Gesetzgeber bislang keinen \n\nAnlaß gesehen hat, den freien Verkauf von Waffen im Sinne des § 22 WaffG \n\neinzuschränken (kritisch dazu Püschel/Kulle/Koops ArchKrim 2001, 26 ff.). \n\nSchließlich besteht auch angesichts der identischen Obergrenzen der \n\nin Betracht kommenden Strafrahmen des § 250 StGB von jeweils 15 Jahren \n\nFreiheitsstrafe kein kriminalpolitisches Bedürfnis, die gefestigte Rechtspre-\n\nchung aufzugeben. Vielmehr kann schon auf Grundlage der bisherigen Aus-\n\nlegung auf ein im Einzelfall besonders gefährliches Vorgehen hinreichend \n\nwirksam reagiert werden. \n\nOb eine etwaige Vorlegung an den Großen Senat für Strafsachen zu-\n\nlässig wäre, kann von hier nicht beurteilt werden. Namentlich kann das Beru-\n\nhen zweifelhaft sein. Da die verhängte Strafe weniger als fünf Jahre Frei-\n\nheitsstrafe beträgt, ist möglicherweise der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 \n\nStGB zur Anwendung gelangt, der für die Fälle des Absatzes 1 und die des \n\nAbsatzes 2 identisch ist. \n\nHarms Häger Raum \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_ARs___6-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-19/5-ars-6-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_ARs___6-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_ARs___6-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-19/5-ars-6-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_ARs___6-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:56:54.911586+00:00"}}