{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-02-20","aktenzeichen":"5 StR 3/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 3/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 20. Februar 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2001\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2000 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter schwe-\n\nrer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren\n\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts. Sie ist zum Schuldspruch unbegründet gemäß § 349\n\nAbs. 2 StPO. Jedoch hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Prüfung\n\nnicht stand, soweit das Landgericht die uneingeschränkte Schuldfähigkeit\n\ndes Angeklagten bejaht hat.\n\n1. Die Strafkammer hat sich hierbei auf das Gutachten des psychiatri-\n\nschen Sachverständigen gestützt, der zwar das Vorliegen einer schweren\n\nanderen seelischen Abartigkeit in Form einer manifesten narzißtischen Per-\n\nsönlichkeitsstörung bejaht, eine hierauf beruhende erhebliche Verminderung\n\nder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten jedoch ausgeschlossen hat, da ein\n\ndie Schuldfähigkeit beeinträchtigender Affektdurchbruch bei Begehung der\n\nTat im Ergebnis zu verneinen sei. Wenngleich auch mehrere Anzeichen auf\n\neinen möglichen Affektdurchbruch hindeuteten, so sprächen doch die lange\n\nPlanung, der komplexe Handlungsablauf und das umsichtige Nachtatverhal-\n\nten des Angeklagten für den Erhalt seiner Steuerungsfähigkeit.\n\n2. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wird eine\n\n„schwere“ andere seelische Abartigkeit festgestellt, die als Beeinträchtigung\n\nder Steuerungsfähigkeit nach dem Gesetz jeweils nur dann in Betracht\n\nkommt, wenn Symptome von beträchlichem Gewicht vorliegen, deren Folgen\n\nden Täter vergleichbar schwer stören, belasten oder einengen wie krankhafte\n\nseelische Störungen (BGHSt 37, 397, 401), so liegt es nahe, dieser Form der\n\nPersönlichkeitsstörung – sofern sie zu keinem Ausschluß der Schuldfähigkeit\n\nführt – die Wirkung einer von § 21 StGB geforderten „erheblichen“ Verminde-\n\nrung \n\nder \n\nSchuldfähigkeit \n\nzuzurechnen \n\n(BGHR \n\nStGB \n\n§ 21\n\n– seelische Abartigkeit 10, 20, 23; BGH NStZ 1996, 380). Dies gilt jedenfalls\n\ndann, wenn ein motivischer Zusammenhang zwischen psychischer Störung\n\nund Tatgeschehen besteht (vgl. Rasch StV 1991, 126, 130).\n\na) Als er den Entschluß faßte, die Zeugin W zu überfallen,\n\nbefand sich der 43-jährige, ehemals gut situierte Angeklagte in einer desola-\n\nten Situation. Nach den Feststellungen war er völlig mittellos, erheblich un-\n\nterernährt, drohte obdachlos zu werden – die zwangsweise Räumung seiner\n\nWohnung stand unmittelbar bevor – und verfügte über keine erkennbaren\n\nfamiliären oder sonstigen Bindungen. In Verkennung der Realität war er in-\n\nfolge seiner als schwere andere seelische Abartigkeit eingestuften narzißti-\n\nschen Persönlichkeitsstörung davon überzeugt, daß er Opfer von Behörden-\n\nwillkür geworden sei und daß für seinen sozialen Abstieg Behördenvertreter,\n\ninsbesondere die für ihn zuständige Sachbearbeiterin des Sozialamtes, die\n\nZeugin W , verantwortlich seien. Diese hatte nach vielen fruchtlosen\n\nErmahnungen, den für den Bezug von Sozialhilfe erforderlichen Mitwirkungs-\n\npflichten (Nachweis über persönliche Arbeitsbemühungen, Meldung bei der\n\nArbeitsvermittlung, Einhalten von Terminen) nachzukommen, schließlich die\n\nEinstellung der Sozialhilfe an den Angeklagten angeordnet und die behördli-\n\nchen Mietzahlungen storniert. Wegen ihrer in seinen Augen insgesamt feind-\n\nseligen und unangemessenen Haltung wollte der Angeklagte sich an der\n\nZeugin rächen. Sein Ziel war es, ihr eine Lehre zu erteilen, daß sie so nicht\n\nmit ihm umspringen könne. Überdies beabsichtigte er ein Zeichen zu setzen,\n\nund durch eine Tat, die nicht als „dummer Jugenstreich“ gewertet werden\n\nkönne, auf seine Misere aufmerksam zu machen (UA S. 27). Am Tage der\n\nZwangsräumung suchte er das Dienstzimmer der Zeugin auf, und verlangte\n\nvon ihr unter Vorhalt eines geladenen Revolvers die Herausgabe ihrer Geld-\n\nbörse und der Kassengelder des Sozialamtes. Als die Zeugin dieser Forde-\n\nrung nicht nachkam und sich wortlos anschickte, das Zimmer zu verlassen,\n\nstieg in dem Angeklagten ein Gefühl der Ohnmacht und Hilflosigkeit auf,\n\nmöglicherweise fühlte er sich auch beschämt, weil sein Vorhaben mißlungen\n\nwar. Das Verhalten der Zeugin bewertete er als weiteren Beweis für ihren\n\nvon ihm so oft beklagten Mangel an sozialer Kompetenz (UA S. 30, 31). Auf-\n\ngrund eines neuen Tatentschlusses gab er nunmehr aus einer Entfernung\n\nvon ein bis zwei Metern drei Schüsse auf die Zeugin ab, um seiner Enttäu-\n\nschung über ihr Verhalten Ausdruck zu verleihen und sie zu bestrafen\n\n(UA S. 31). Die Zeugin erlitt lebensgefährliche Verletzungen. Nach der Tat\n\nentledigte sich der Angeklagte der Waffe und stellte sich wenige Stunden\n\nspäter der Polizei.\n\nb) Auch unter Berücksichtigung der im Urteil ausführlich dargelegten\n\nVorgeschichte, die zahlreiche Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten auf-\n\nzeigt, und mit Blick darauf, daß die festgestellte psychische Störung des An-\n\ngeklagten erkennbar auch in dem Tatgeschehen zum Ausdruck gekommen\n\nist, hätte das Landgericht die von ihm vertretene Auffassung, daß trotz der\n\nAnnahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit keine erhebliche\n\nBeeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit gegeben war, näher erläutern\n\nmüssen. Die vom Landgericht angeführte Begründung, daß ein Affektdurch-\n\nbruch im Ergebnis nicht vorgelegen habe, geht fehl. Hier war nämlich in er-\n\nster Linie zu prüfen, ob der Angeklagte allein infolge seiner abnormen Per-\n\nsönlichkeit in der fraglichen Zeit einem zur Tat führenden starken Motivati-\n\nonsdruck ausgesetzt war, wie er sonst in vergleichbaren Situationen bei an-\n\nderen Straftätern nicht vorhanden ist, und ob dadurch seine Fähigkeit, sich\n\nnormgerecht zu verhalten, deutlich vermindert war (vgl. BGHR StGB § 21\n\n– seelische Abartigkeit 14). Daß der Angeklagte überlegt und zielgerichtet\n\ngehandelt hat, schließt erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nicht aus\n\n(vgl. BGHR StGB aaO 10, 14, 23). Auch bei geplantem und geordnetem\n\nVorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem\n\nbestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwä-\n\ngen und danach seinen Willensentschluß zu bilden (vgl. BGHR StGB\n\naaO 14).\n\n3. Der Senat schließt aus, daß in der neuen Hauptverhandlung die\n\nPrüfung der Schuldfähigkeit zu dem Ergebnis führen wird, daß Schuldunfä-\n\nhigkeit anzunehmen oder nicht auszuschließen sei. Er hebt deshalb nur den\n\nStrafausspruch auf. Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Straf-\n\nkammer die Voraussetzungen des § 21 StGB bejahen, so wird auch die Fra-\n\nge zu prüfen sein, ob eine Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB\n\nanzuordnen ist; das Verschlechterungsverbot würde dem nicht entgegenste-\n\nhen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nHarms Basdorf Tepperwien\n\nGerhardt Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-20/5-str-3-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-20/5-str-3-01","retrieved":"2026-07-10 11:51:10.301225+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-02-20/5-str-3-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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