{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2001/5_StR__95-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-06-12","aktenzeichen":"5 StR 95/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 95/01\n\nURTEIL\n\nvom 12. Juni 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Ju-\n\nni 2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Dr. Brause\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. S ,\n\nRichterin am Landgericht B\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt P\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n für Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 29. Mai 2000 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch\n\nerwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur\n\nLast.\n\n–Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaub-\n\nten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer\n\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt; es hat die Voll-\n\nstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die in zulässiger Weise auf\n\ndie Frage der Strafaussetzung beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Re-\n\nvision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird,\n\nhat keinen Erfolg.\n\nUngeachtet eher knapper Begründung vor dem Hintergrund eines\n\nBewährungsversagens des Angeklagten nach einschlägiger Vorverurteilung\n\nist die Entscheidung des Tatrichters aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-\n\nden. Ohnehin hat das Revisionsgericht die Wertungen des Tatrichters, die\n\nganz maßgeblich auf dessen in der Hauptverhandlung gewonnenem per-\n\nsönlichem Eindruck beruhen, bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektie-\n\nren (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 56 Rdn. 9i und 12).\n\nDie Ansicht des Landgerichts, der bislang noch nie mit Freiheitsent-\n\nzug konfrontierte Angeklagte sei durch die dreiwöchige Untersuchungshaft\n\nund die monatelange Hauptverhandlung nachhaltig beeindruckt worden, ist\n\nauch ohne nähere Begründung für sich ohne weiteres nachvollziehbar. Der\n\nTatrichter durfte maßgeblich hieraus auf eine nunmehr positive Prognose im\n\nSinne des § 56 Abs. 1 StGB für den sozial und familiär ohnehin fest einge-\n\nordneten Angeklagten schließen; er durfte hierin auch – zusammen mit den\n\nübrigen im Urteil bezeichneten personen- und tatbezogenen Milderungs-\n\ngründen – besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB finden. In\n\ndiesem Zusammenhang ist die Erwägung des Tatrichters sachgerecht und\n\nzutreffend, daß das notwendige Gewicht jener Umstände von der Strafhöhe\n\nabhänge und daß folglich bei deren verhältnismäßig weitem Abstand von\n\nder Obergrenze einer aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe (zwei Jahre)\n\nGründe von etwas geringerem Gewicht ausreichten (vgl. auch BGHR StGB\n\n§ 56 Abs. 2 – Aussetzung, fehlerhafte 1 und 2). Vor dem Hintergrund der\n\nvom Tatrichter hervorgehobenen Besonderheiten des Verfahrensablaufs\n\nstanden die – erheblich geringer gewichtige, verhältnismäßig lange zurück-\n\nliegende – einschlägige Vorstrafe des Angeklagten und sein Bewährungs-\n\nversagen in jener Sache weder einer positiven Prognoseentscheidung noch\n\nder Annahme besonderer Umstände etwa derart greifbar entgegen, daß eine\n\neingehendere Begründung der Strafaussetzungsentscheidung durch den\n\nTatrichter in diesem Zusammenhang unerläßlich gewesen wäre (vgl. dazu\n\nBGHR StGB § 56 Abs. 1 – Sozialprognose 15 m.w.N.; BGH, Urteil vom\n\n16. April 1996 – 5 StR 77/96; Tröndle/Fischer aaO § 56 Rdn. 6b). Auch die\n\nfestgestellte langjährige Suchtmittelabhängigkeit des Angeklagten zur Tat-\n\nzeit, welche seine Schuldfähigkeit unberührt ließ, stand der positiven Pro-\n\ngnose nicht derart naheliegend entgegen, daß nähere Erörterungen hierzu\n\nim Urteil unerläßlich gewesen wären.\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nRaum Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-12/5-str-95-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-12/5-str-95-01","retrieved":"2026-07-10 12:12:50.653820+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-06-12/5-str-95-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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