{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2001/5_StR__92-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-09-04","aktenzeichen":"5 StR 92/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 339 Zögerliche Bearbeitung einer Rechtssache innerhalb eines objektiv vertretbaren Zeitraums ist Rechtsbeugung, wenn der Richter mit seiner Verfahrensweise aus sachfremden Erwägungen gezielt zum Vorteil oder Nachteil einer Partei handelt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt : ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 339\n\nZögerliche Bearbeitung einer Rechtssache innerhalb eines\nobjektiv vertretbaren Zeitraums ist Rechtsbeugung, wenn\nder Richter mit seiner Verfahrensweise aus sachfremden\nErwägungen gezielt zum Vorteil oder Nachteil einer Partei handelt.\n\nBGH, Urt. v. 4. September 2001 - 5 StR 92/01\n LG Hamburg\n–\n\n5 StR 92/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 4. September 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Rechtsbeugung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Sep-\n\ntember 2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Dr. Brause\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt S ,\n\nRechtsanwalt W\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-\n\nschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n\n13. Oktober 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung (durch\n\nUnterlassen) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 100 DM verur-\n\nteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er seinen\n\nFreispruch erstrebt, führt ebenso wie die Revision der Staatsanwaltschaft,\n\ndie unter anderem auf eine Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheit-\n\nlich mit Rechtsbeugung begangener Freiheitsberaubung gerichtet ist, mit der\n\njeweils erhobenen Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils; ei-\n\nnes Eingehens auf die vom Angeklagten zusätzlich erhobenen Verfahrens-\n\nrügen bedarf es daher nicht.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts kam es während einer von\n\ndem Angeklagten als Einzelrichter geleiteten Hauptverhandlung vor dem\n\nAmtsgericht Hamburg am 19. Mai 1999 zu erheblichen Störungen durch Zu-\n\nhörer. Diese äußerten lautstark ihren Unmut über den Angeklagten und blie-\n\nben, als er das Urteil verkünden wollte, demonstrativ sitzen. Ein Zuhörer\n\nstellte sich auch nach Abmahnung durch den Angeklagten nicht aufrecht hin,\n\nworauf der Angeklagte ihm die Verhängung von Ordnungshaft zunächst an-\n\ndrohte und, als der Zuhörer seine provozierende Haltung beibehielt, drei\n\nTage Ordnungshaft verhängte. Im Rahmen des anschließenden Tumults\n\nversuchte ein anderer Zuhörer über die Barriere zwischen Verhandlungssaal\n\nund Zuhörerraum zu steigen und trat um sich, als er von der Saalwachtmei-\n\nsterin daran gehindert werden sollte. Auch gegen diesen Störer verhängte\n\nder Angeklagte nach vorheriger Androhung, auf die der Zuhörer nicht rea-\n\ngierte, drei Tage Ordnungshaft. Beide Störer wurden sofort in Haft genom-\n\nmen.\n\nEin Prozeßbevollmächtigter der inhaftierten Zuhörer legte bereits et-\n\nwa eine Stunde danach Beschwerde gegen die Ordnungshaftbeschlüsse\n\nein. Der Angeklagte erfuhr hiervon noch am Nachmittag desselben Tages\n\nwährend einer bis kurz nach 16 Uhr dauernden weiteren Hauptverhandlung,\n\nin der ihm die Beschwerdeschrift durch Justizpersonal vorgelegt wurde. Er\n\nbearbeitete die Beschwerden an diesem Tag nicht mehr. Am Vormittag des\n\nfolgenden Tages begab sich der Angeklagte zunächst nicht ins Gericht,\n\nsondern er erkundigte sich in einem Fachgeschäft nach Sicherheitsvorrich-\n\ntungen für seine Wohnung, zu denen ihm von der Staatsschutzabteilung des\n\nLandeskriminalamtes geraten worden war. Gegen Mittag erklärte er aus-\n\nweislich der tatrichterlichen Feststellungen einem Journalisten, der ihn unter\n\nseiner privaten Telefonnummer nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens\n\ngefragt hatte, ”er müsse ja nicht gleich springen, wenn Anwälte etwas von\n\nihm wollten. So etwas müsse sorgfältig und in Ruhe geprüft werden”. Der\n\nJournalist möge diese Äußerung aber nicht veröffentlichen, sie sei nicht zi-\n\ntierfähig. Als der Angeklagte gegen 14.30 Uhr im Gericht eintraf, diktierte er\n\nder Protokollführerin die Ordnungshaftbeschlüsse, die sie in das Hauptver-\n\nhandlungsprotokoll einfügte. Von der Möglichkeit, die Strafakten anschlie-\n\nßend selbst wieder in Empfang zu nehmen, machte er keinen Gebrauch. Er\n\nordnete vielmehr an, daß die Akten nach der erfolgten Ergänzung des Pro-\n\ntokolls in sein Fach zu legen seien, und bereitete dann bis 22 oder 23 Uhr\n\ndie Hauptverhandlungen des folgenden Tages vor. Die Beschwerden bear-\n\nbeitete er auch an diesem Tag nicht mehr. Am 21. Mai 1999 wurden dem\n\nAngeklagten, der ab 9.45 Uhr Hauptverhandlungen geleitet hatte, beim Mit-\n\ntagessen in der Gerichtskantine von Kollegen Vorhaltungen gemacht, er\n\nverschleppe das Verfahren hinsichtlich der eingelegten Beschwerden. Diese\n\nVorwürfe wies er mit der – inhaltlich unzutreffenden – Behauptung zurück,\n\ndas Protokoll sei noch nicht fertiggestellt, weil er die Protokollführerin nicht\n\nhabe erreichen können. Kurz nach 16 Uhr brachte er dann die Akte mit dem\n\nHauptverhandlungsprotokoll, den Beschwerdebegründungen und einem von\n\nihm zuvor noch gefertigten Vermerk über die Gründe einer unterbliebenen\n\nRechtsmittelbelehrung persönlich zum Hanseatischen Oberlandesgericht als\n\nBeschwerdegericht.\n\nEine Stunde nach Eingang der Beschwerden beim Oberlandesgericht\n\nhob der zuständige Senat die Ordnungshaftbeschlüsse aus formellen Grün-\n\nden auf, weil die Vorgänge in der Hauptverhandlung, die zur Anordnung der\n\nOrdnungshaft geführt hatten, entgegen § 182 GVG im Protokoll nicht darge-\n\nstellt waren. Zur materiellen Rechtslage enthält der Beschluß den Hinweis,\n\ndaß die Verhängung mehrtägiger Ordnungshaft angesichts der den Be-\n\nschlußgründen zu entnehmenden massiven Störungen nahegelegen habe.\n\nDer Angeklagte hat bestritten, das Beschwerdeverfahren gezielt ver-\n\nzögert zu haben, um die beiden Störer ”schmoren” zu lassen. Er sei der\n\nAuffassung gewesen, die in § 306 Abs. 2 StPO dem Richter eingeräumte\n\nFrist von drei Tagen für die Vorlage einer Beschwerde an das Rechtsmittel-\n\ngericht gelte auch für Beschwerden gegen Ordnungshaftbeschlüsse und\n\nhabe von ihm voll ausgeschöpft werden dürfen. Wegen anderweitiger\n\ndienstlicher und privater Obliegenheiten und wegen einer von ihm für erfor-\n\nderlich erachteten Überprüfung der Ordnungshaftbeschlüsse insbesondere\n\nin formeller Hinsicht habe er eine Bearbeitungszeit von zwei Tagen benötigt.\n\nDas Landgericht ist demgegenüber davon überzeugt, daß der Ange-\n\nklagte in Kenntnis der Eilbedürftigkeit die Bearbeitung der Beschwerden ge-\n\nzielt verzögert hat, um die Durchsetzung der Haftanordnungen nicht zu ge-\n\nfährden. Dabei stützt es sich maßgeblich auf eine ins einzelne gehende Re-\n\nkonstruktion des jeweiligen Tagesablaufs des Angeklagten am 19., 20. und\n\n21. Mai 1999 und kommt zu dem Ergebnis, daß es dem Angeklagten – je-\n\ndenfalls unter zumutbarer Zurückstellung privater Belange – möglich gewe-\n\nsen wäre, die Beschwerden dem Oberlandesgericht schneller zuzuleiten.\n\nAuch die Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem Journalisten und\n\ndas Kantinengespräch, in dem der Angeklagte nachweislich gelogen habe,\n\nließen auf eine Verschleppungsabsicht und damit auf eine bewußt unrichtige\n\nAnwendung des Verfahrensrechts zum Nachteil der Inhaftierten schließen.\n\nEine Rechtsbeugung sieht das Landgericht in der zeitlichen Behand-\n\nlung der gegen die Ordnungsmittelbeschlüsse gerichteten Beschwerden.\n\nInsoweit stelle sich das Verhalten des Angeklagten als ”bewußte Verzöge-\n\nrung des offensichtlich gewünschten Rechtsschutzes” und damit als ele-\n\nmentarer Verstoß gegen die Rechtsweggarantie dar, die sowohl in Art. 19\n\nAbs. 4 GG als auch in Art. 5 Abs. 4 MRK ihren Niederschlag gefunden habe.\n\nII.\n\nRevision des Angeklagten\n\nDie Revision des Angeklagten hat Erfolg. Namentlich die Beweiswür-\n\ndigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nNach ständiger Rechtsprechung stellt nicht jede unrichtige Rechtsan-\n\nwendung eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB dar. Nur der\n\nRechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege soll unter\n\nStrafe gestellt sein. Rechtsbeugung begeht daher nur der Amtsträger, der\n\nsich bewußt und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt.\n\nSelbst die (bloße) Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründet eine\n\nRechtsbeugung nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH NJW 1997, 1455 m.w.N.). Ei-\n\nnen elementaren Rechtsverstoß zeigt das Landgericht auf der Grundlage\n\nder bisher erhobenen Beweise nicht auf, zumal da es bei der Beweiswürdi-\n\ngung ein zu enges Verständnis des dem Richter bei der Erledigung seiner\n\nDienstgeschäfte einzuräumenden zeitlichen Spielraums zugrundelegt.\n\n1. Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht – das die verhängte\n\nOrdnungshaft vor dem Hintergrund wiederholter massiver Störungen der\n\nHauptverhandlung mit Recht für inhaltlich vertretbar hält (vgl. dazu Diemer in\n\nKK StPO 4. Aufl. § 178 GVG Rdn. 3 mit Beispielen aus der Rechtspre-\n\nchung) – davon aus, daß Rechtsbeugung nicht nur in Form von Sachent-\n\nscheidungen, sondern auch durch einen Verstoß gegen Verfahrensrecht\n\nbegangen werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 32, 357; 38, 381, 383; 42,\n\n343; jeweils m.w.N.). Zu den wesentlichen Grundprinzipien des Strafverfah-\n\nrensrechts zählt das unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20\n\nGG und der allgemeinen prozessualen Fürsorgepflicht abzuleitende,\n\nschlagwortartig als Beschleunigungsgebot bezeichnete Verbot rechtsstaats-\n\nwidriger Verfahrensverzögerung (BGHSt 24, 239 f.; 26, 1, 4). Allgemein\n\nnormiert in Art. 6 Abs. 1 MRK, wird die Bedeutung des Verbots rechtsstaats-\n\nwidriger Verfahrensverzögerung für Haftsachen in Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art.\n\n104 GG sowie in Art. 5 Abs. 3, 4 MRK besonders hervorgehoben. Auch\n\nwenn die Einzelregelungen dieser Normen auf die – verglichen mit vorläufi-\n\nger Festnahme und Untersuchungshaft eher seltene und in ihren zeitlich\n\nbegrenzten Auswirkungen auf den Betroffenen weniger schwerwiegende –\n\nAnordnung von Ordnungshaft nicht unmittelbar zugeschnitten sind, gilt das\n\nin den genannten Vorschriften zum Ausdruck kommende Prinzip, daß Haft-\n\nsachen besonders zügig zu bearbeiten sind, für Maßnahmen nach § 178\n\nAbs. 1 Satz 1, 2. Alternative GVG in gleicher Weise. Rechtsbeugung durch\n\nVerstoß gegen das Beschleunigungsgebot ist daher auch im Bereich der\n\nOrdnungshaft nicht grundsätzlich ausgeschlossen.\n\n2. Trotz der nachteiligen Auswirkungen, die eine zögerliche Sachbe-\n\narbeitung insbesondere in Haftsachen für den Betroffenen mit sich bringen\n\nmag, darf jedoch der Tatbestand der Rechtsbeugung, soweit dessen Ver-\n\nwirklichung durch einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Be-\n\ntracht gezogen wird, auch in diesem Bereich richterlicher Tätigkeit nicht in\n\nunangemessener Weise ausgedehnt werden. Insbesondere ist bei der Aus-\n\nlegung der Norm darauf Bedacht zu nehmen, daß die richterliche Unabhän-\n\ngigkeit gewahrt bleibt.\n\na) Die Bearbeitung einer Rechtssache, wie sie der Angeklagte hier in\n\nForm der Fertigstellung und Korrektur des Protokolls, der nachgeholten\n\nschriftlichen Begründung der Ordnungshaftbeschlüsse sowie eines für das\n\nBeschwerdegericht gefertigten erläuternden Vermerks vorgenommen hat,\n\nfällt grundsätzlich in den Schutzbereich, der dem Richter in Art. 97 GG und\n\nden einfachgesetzlichen Vorschriften der § 25 Abs. 1 DRiG, § 1 GVG einge-\n\nräumt ist. Zwar handelt es sich bei den genannten Tätigkeiten nicht um den\n\nKernbereich richterlichen Wirkens, die Spruchtätigkeit, jedoch gebietet es\n\ndas Interesse an einer wirksamen Gewährleistung der richterlichen Unab-\n\nhängigkeit, auch die der Rechtsfindung nur mittelbar dienenden, sie vorbe-\n\nreitenden und ihr nachfolgenden Sach- und Verfahrensentscheidungen in\n\nden Schutzbereich einzubeziehen (BGHZ 90, 41, 45). Dem entspricht es,\n\ndaß nach ständiger Rechtsprechung des Richterdienstgerichts des Bundes\n\nverzögerte Terminierungen oder als unangemessen lang gewertete Ur-\n\nteilsabsetzungszeiträume nur dann im Rahmen der Dienstaufsicht nach § 26\n\nAbs. 2 DRiG beanstandet werden dürfen, wenn dies losgelöst von einzelnen\n\nRechtssachen oder Fallgruppen geschieht und wenn die Aufsichtsmaßnah-\n\nme die Entscheidungsfreiheit des Richters im Einzelfall unberührt läßt\n\n(BGHZ 51, 280, 287; 90, 41, 46; 93, 238, 243 f.). Da eine Strafandrohung,\n\nzumal in Form eines Verbrechenstatbestandes, noch weit mehr als eine\n\nMaßnahme der Dienstaufsicht geeignet sein wird, den Richter in seinem\n\nVerhalten zu beeinflussen, darf auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten\n\neine Überprüfung richterlicher Tätigkeit am wenig konkreten Maßstab des\n\nBeschleunigungsgebots nicht zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der\n\nsachlichen Unabhängigkeit des Richters führen (vgl. BGH NStZ 1988, 218\n\nf.).\n\nb) Bei der Entscheidung der Frage, ob in der verzögerten Bearbeitung\n\neiner Rechtssache ein Rechtsbruch im Sinne des § 339 StGB liegen kann,\n\nist daher davon auszugehen, daß es grundsätzlich dem Richter überlassen\n\nbleibt, welchem der von ihm zu erledigenden vielfältigen Dienstgeschäfte er\n\nden Vorrang vor anderen einräumt, welche Mittel er im Einzelfall für die För-\n\nderung einer Rechtssache geeignet hält und welche Gründlichkeit er der\n\nSachbearbeitung widmet. An bestimmte Dienstzeiten ist er dabei nicht ge-\n\nbunden (BVerwGE 78, 211, 213).\n\nDa die richterliche Unabhängigkeit weder Standesprivileg (BVerfGE\n\n27, 211, 217; BGHZ 67, 184, 187; Benda DRiZ 1975, 166, 170) noch abso-\n\nluter Selbstwert ist, vor dem alle anderen Bedingungen einer rechtsstaatli-\n\nchen Justizgewährung zurückzutreten hätten (Rudolph DRiZ 1978, 146;\n\nKissel, GVG 3. Aufl. § 1 Rdn. 43), schließt ein dem Richter im Grundsatz\n\nzuzubilligender großzügiger Ermessensspielraum bei der Einteilung seiner\n\nDienstgeschäfte strafrechtlich relevante Verstöße gegen das Beschleuni-\n\ngungsgebot nicht in jedem Fall aus. Sie werden insbesondere dann in Be-\n\ntracht kommen, wenn der Richter gegen zwingende Vorschriften verstößt, in\n\ndenen der Gesetzgeber – wie beispielsweise in § 115 StPO – das allgemei-\n\nne Beschleunigungsgebot konkretisiert hat oder wenn der Richter untätig\n\nbleibt, obwohl besondere Umstände sofortiges Handeln – etwa die Veran-\n\nlassung der Freilassung eines Inhaftierten nach Aufhebung des Haftbefehls\n\n– zwingend gebieten. Beides trifft auf den vorliegend zu beurteilenden Fall\n\njedoch nicht zu.\n\nNachdem der Angeklagte, einer zumindest vertretbaren Mindermei-\n\nnung folgend (vgl. dazu die Nachweise bei Katholnigg, Strafgerichtsverfas-\n\nsungsrecht 3. Aufl. § 181 GVG Rdn. 1; Kissel aaO § 181 Rdn. 2), die gemäß\n\n§ 181 Abs. 2 GVG eingelegten fristgebundenen Beschwerden gegen die\n\nOrdnungshaftbeschlüsse als einfache Beschwerden gewertet hat, richtete\n\nsich aus seiner Sicht die Weiterleitung der Rechtsmittel nach § 306 Abs. 2\n\nStPO. Diese Vorschrift sieht für den Fall der Nichtabhilfe die Vorlage an das\n\nBeschwerdegericht ”sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen” vor. Ge-\n\ngen die Dreitagesfrist, die zudem nur eine Sollvorschrift darstellt (Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 306 Rdn. 11), hat der Angeklagte\n\nnicht verstoßen, weil er die Beschwerden am zweiten Tag nach ihrem Ein-\n\ngang an das Beschwerdegericht weitergeleitet hat. Auch wenn der Ange-\n\nklagte damit nicht ”sofort” gehandelt hat, stellt die Einhaltung der Dreitages-\n\nfrist ein gewichtiges Indiz dafür dar, daß eine vom Gesetz noch als ange-\n\nmessen erachtete Bearbeitungszeit nicht überschritten worden ist.\n\nDa richterliche Entscheidungen, gegen die eine Beschwerde möglich\n\nist, Sachverhalte unterschiedlicher Art betreffen und mehr oder minder\n\nschwere Eingriffe in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer zum Gegen-\n\nstand haben, können besondere Umstände eine Weiterleitung der Be-\n\nschwerden vor Ablauf der Frist im Ausnahmefall allerdings gleichwohl erfor-\n\ndern. Solche Besonderheiten hat das Landgericht hier darin gesehen, daß\n\ndie angeordnete Ordnungshaft entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des\n\n§ 179 GVG sofort vollstreckt worden ist, den Beschwerdeführern daher bei\n\neiner Weiterleitung der Rechtsmittelschriften unter voller Ausschöpfung der\n\nDreitagesfrist ein effektiver Rechtsschutz nicht mehr hätte gewährt werden\n\nkönnen.\n\nDie drohende vollständige Vollstreckung einer angeordneten Frei-\n\nheitsentziehung kann aber für sich allein keine Pflicht zum sofortigen Tätig-\n\nwerden begründen. Grundsätzlich bleibt auch in diesen Fällen dem Richter\n\nein Spielraum für die Einteilung seiner dienstlichen und – weil er an feste\n\nDienstzeiten nicht gebunden ist (vgl. BVerwGE 78, 211, 213) – auch seiner\n\nprivaten Angelegenheiten. Zwar hat der Erfolg der Beschwerde für einen\n\nBeschwerdeführer, der die Ordnungshaft bereits verbüßt hat, über die Fest-\n\nstellung der Rechtswidrigkeit hinaus kaum praktische Bedeutung, zumal da\n\nnach herrschender Meinung eine Entschädigung aus der Staatskasse nach\n\ndem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen nicht\n\nin Betracht kommt (OLG Frankfurt NJW 1976, 303; Kissel aaO Rdn. 18). Ein\n\nbestimmender Einfluß auf die dem Richter zuzubilligende Bearbeitungszeit\n\nin der Weise, daß sich diese umso mehr verkürzt, je weiter die angeordnete\n\nDauer der Ordnungshaft unter der zulässigen Höchstdauer von einer Woche\n\nliegt, kommt dem Gesichtspunkt abnehmender Effizienz aber nicht zu. Der\n\nRichter, der lediglich einen Tag Ordnungshaft verhängt und die dagegen\n\ngerichtete Beschwerde am folgenden Tag an das Beschwerdegericht wei-\n\nterleitet, gerät nicht allein dadurch in den Bereich der Rechtsbeugung, daß\n\ndie Haft zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen ist. Vielmehr wird sich in der-\n\nartigen Fällen effektiver Rechtsschutz durch eine Anordnung des Beschwer-\n\ndegerichts nach § 307 Abs. 2 StPO anbieten, mit der eine aufschiebende\n\nWirkung der Beschwerde hergestellt wird (vgl. Katholnigg aaO § 181 GVG\n\nRdn. 4; Kissel aaO Rdn. 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 181 GVG\n\nRdn. 1; Schäfer/Wickern in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 181 GVG\n\nRdn. 13).\n\nZwar wäre im vorliegenden Fall schon aufgrund des für Haftsachen\n\nallgemein geltenden Beschleunigungsgrundsatzes eine zügigere Bearbei-\n\ntung der mit der Anordnung von Ordnungshaft in Zusammenhang stehenden\n\nVorgänge wünschenswert und unter Berücksichtigung der sonstigen dienst-\n\nlichen Verpflichtungen und privaten Interessen des Angeklagten auch zu-\n\nmutbar gewesen. Gleichwohl hat der Angeklagte nach den oben angeführten\n\nGrundsätzen mit der von ihm gewählten Verfahrensweise die äußeren Gren-\n\nzen des ihm für die Weiterleitung der Beschwerden einzuräumenden Ermes-\n\nsens nicht in schwerwiegender Weise mißachtet. Dies gilt umso mehr, als\n\nsich sein Verhalten nicht auf bloße Untätigkeit beschränkte, sondern nach\n\nseiner insoweit unwiderlegten Einlassung rechtliche Nachforschungen sowie\n\ndie Umsetzung der dadurch gewonnenen Erkenntnisse im Protokoll und in\n\neinem Vermerk einschloß.\n\nc) Bei zögerlicher Bearbeitung einer Rechtssache innerhalb eines\n\nobjektiv vertretbaren Zeitraumes kommt ein schwerwiegender Rechtsverstoß\n\nallerdings dann in Betracht, wenn der Richter mit seiner Verfahrensweise\n\naus sachfremden Erwägungen gezielt zum Vorteil oder Nachteil einer Partei\n\nhandelt (vgl. BGHSt 42, 343, 345). Dies wäre hier gegeben, wenn der Ange-\n\nklagte, wie vom Landgericht für erwiesen erachtet, sich bereits zu Beginn\n\ndes auf die Verkündung der Ordnungshaftbeschlüsse folgenden Tages ent-\n\nschlossen hätte, unter mutwilliger Verzögerung die Beschwerden solange\n\nzurückzuhalten, bis der vollständige Vollzug der Ordnungshaft durch einen\n\nErfolg der Beschwerden beim Oberlandesgericht nicht mehr gefährdet wer-\n\nden konnte. In einem solchen Fall wären zwar die äußeren Schranken des\n\ndem Richter für die Bearbeitung von Rechtssachen in zeitlicher Hinsicht ein-\n\ngeräumten Ermessens eingehalten, so daß eine Ermessensüberschreitung\n\nausgeschlossen wäre. Es läge jedoch ein Ermessensmißbrauch durch Über-\n\nschreitung der inneren Schranken des Ermessens vor.\n\nSoweit das Landgericht bereits in dem objektiven Ablauf des Be-\n\nschwerdeverfahrens unter weitgehender Ausschöpfung der Dreitagesfrist\n\neinen schwerwiegenden Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot sieht,\n\nder den Schluß auf eine böswillige Vorgehensweise des Angeklagten nahe-\n\nlege, geht es, wie oben dargestellt, von einem zu engen Verständnis der\n\ndem Richter für die Bearbeitung von Rechtssachen in zeitlicher Hinsicht ein-\n\ngeräumten Spielräume aus. Wenn das Landgericht im einzelnen darlegt,\n\ndaß der Angeklagte unter Zurückstellung anderer dienstlicher, insbesondere\n\naber privater Belange die Beschwerden schneller als geschehen hätte bear-\n\nbeiten und weiterleiten können, so mag dies belegen, daß der Angeklagte\n\nden hohen Anforderungen, die an das Pflicht- und Verantwortungsbewußt-\n\nsein eines Richters gerade angesichts der mit der richterlichen Unabhängig-\n\nkeit verbundenen Freiräume zu stellen sind (vgl. dazu Kissel aaO § 1 Rdn.\n\n3), nicht in ausreichendem Maße gerecht geworden ist. Der Nachweis einer\n\ngezielten Verfahrensverzögerung kann damit aber nicht geführt werden.\n\nAuch ist der Inhalt des Telefonats des Angeklagten mit dem Journali-\n\nsten vom Landgericht nicht erschöpfend gewürdigt worden. Da die Überheb-\n\nlichkeit, die aus der Äußerung des Angeklagten spricht, ”er müsse ja nicht\n\ngleich springen, wenn Anwälte etwas von ihm wollten”, im Umgang zwischen\n\nRichter- und Anwaltschaft unangebracht ist, hatte der Angeklagte allen An-\n\nlaß, eine Veröffentlichung dieser von ihm mit Recht als ”nicht zitierfähig”\n\neingeschätzten Bemerkung zu verhindern. Dagegen erscheint es fernlie-\n\ngend, daß der Angeklagte, wie das Landgericht meint, der Auffassung ge-\n\nwesen sein sollte, dem Journalisten mit seiner Äußerung einen gezielten\n\nRechtsbruch offenbart zu haben und ihn wegen der Brisanz, die ein solches\n\n”Geständnis” zweifellos hätte, um Verschwiegenheit gebeten hat.\n\nÄhnliche Erwägungen gelten für das ”Kantinengespräch”. Auch inso-\n\nweit läßt das Landgericht unberücksichtigt, daß der Angeklagte angesichts\n\nder berechtigten Vorhaltungen seiner Kollegen Veranlassung hatte, die\n\nschleppende Bearbeitung der Beschwerdevorgänge durch eine falsche Dar-\n\nstellung der wahren Ursachen zu rechtfertigen.\n\nDa das Landgericht das Motiv für eine rechtsbeugerische Verfahrens-\n\nverzögerung darin sieht, daß der Angeklagte das Risiko einer Aufhebung\n\nder Ordnungshaftbeschlüsse durch das Beschwerdegericht und eine Entlas-\n\nsung der Störer aus der Haft vor deren vollständigem Vollzug nicht habe\n\neingehen wollen, hätte es zudem der Darlegung bedurft, weshalb der Ange-\n\nklagte ein solches Risiko als naheliegend erachtet haben sollte. Ausführun-\n\ngen hierzu waren umso mehr geboten, als das Landgericht zu Gunsten des\n\nAngeklagten unterstellt hat, daß dieser die formellen Mängel der Ordnungs-\n\nhaftanordnungen nicht erkannt hat und daß die von ihm getroffenen Ent-\n\nscheidungen vor dem Hintergrund der vorangegangenen massiven Störun-\n\ngen sachlich vertretbar erschienen.\n\nDie aufgezeigten Fehler führen zur Aufhebung des Urteils. Ein vom\n\nGeneralbundesanwalt beantragter Freispruch durch den Senat kam dage-\n\ngen nicht in Betracht, weil nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen ist, daß\n\nein neuer Tatrichter zu den subjektiven Vorstellungen des Angeklagten\n\nrechtsfehlerfrei Feststellungen treffen kann, die zu einer Verurteilung nach §\n\n339 StGB führen.\n\nIII.\n\nRevision der Staatsanwaltschaft\n\nSoweit die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklag-\n\nten eingelegten Revision beanstandet, das Landgericht habe eine Verurtei-\n\nlung des Angeklagten wegen tateinheitlicher Freiheitsberaubung mit rechts-\n\nfehlerhafter Begründung abgelehnt, ist ihr – im übrigen nach § 301 StPO\n\nauch zu Gunsten des Angeklagten wirkendes – Rechtsmittel begründet.\n\nAuf der Grundlage der vom Landgericht zu den subjektiven Vorstel-\n\nlungen des Angeklagten getroffenen Feststellungen kommt es entgegen der\n\nRechtsauffassung des Tatrichters nicht darauf an, daß der Angeklagte die\n\nOrdnungshaftbeschlüsse für formal und sachlich rechtsfehlerfrei erachtete.\n\nEbensowenig wie der Vorsatz der Rechtsbeugung durch die Vorstellung des\n\nTäters, er handele im Ergebnis gerecht, in Frage gestellt wird, wenn sich\n\nsein Handeln in schwerwiegender Weise vom Gesetz entfernt und an eige-\n\nnen Maßstäben anstelle der vom Gesetzgeber statuierten ausrichtet (vgl.\n\nBGHSt 32, 357, 360), kann den Richter eine solche Vorstellung bei ideal-\n\nkonkurrierenden Delikten entlasten. Die Anordnung freiheitsberaubender\n\nMaßnahmen zu Lasten des Bürgers ist ebenso wie ihre Aufrechterhaltung\n\nnur im Rahmen eines ordnungsgemäßen justizförmigen Verfahrens zulässig,\n\nzu dem auch die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes unter Beach-\n\ntung des Beschleunigungsgebots gehört. Sollte der neue Tatrichter daher\n\nauf der Grundlage rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen erneut zu dem\n\nErgebnis gelangen, daß der Angeklagte durch eine verzögerte Weiterleitung\n\nder Beschwerden an das Oberlandesgericht die Freilassung der inhaftierten\n\nZuhörer zu einem früheren Zeitpunkt gezielt verhindert hat, wird der Ange-\n\nklagte auch wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung zu verur-\n\nteilen sein.\n\nHarms Häger Tepperwien\n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR__92-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-04/5-str-92-01","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR__92-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR__92-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-04/5-str-92-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR__92-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:29:09.902383+00:00"}}