{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2001/5_StR__75-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-05-22","aktenzeichen":"5 StR 75/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 75/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. Mai 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2001\n\nbeschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand wird als unzulässig verworfen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Neuruppin vom 15. September 2000 nach\n\n§ 349 Abs. 4 StPO mit den jeweils zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben\n\na) in den Fällen 3, 4, 7, 16, 17, 20, 29 der Urteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 23 Fällen,\n\nwegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in elf Fällen und wegen falscher\n\nAngaben zum Zwecke der Eintragung einer GmbH in drei Fällen zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem\n\nhat es dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren verboten, im Bauge-\n\nwerbe eigenverantwortlich unternehmerische Tätigkeiten auszuüben. Hier-\n\ngegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und\n\nsachlichrechtlichen Beanstandungen.\n\n1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Be-\n\ngründung einzelner Verfahrensrügen als auch die rechtzeitig erhobenen\n\nVerfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten\n\nGründen keinen Erfolg.\n\n2. Die sachlichrechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des Urteils\n\nin sieben Einzelfällen. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von\n\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\nVon 1996 bis April 1998 leitete der Angeklagte als faktischer Ge-\n\nschäftsführer \n\ndie \n\nFirma \n\n“B -W -S \n\n GmbH” \n\n(BWS) und die \n\n“G \n\n s B \n\nmbH” (GSB). Die BWS war zumindest seit September 1996 nicht mehr in der\n\nLage, wesentliche Verbindlichkeiten zu begleichen; die GSB geriet im\n\nMärz 1997 in finanzielle Schwierigkeiten. Vor diesem Hintergrund beging der\n\nAngeklagte die hier abgeurteilten Taten.\n\na) Die zur Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Firma\n\nK - \n\n M S (Fall 3 der Urteilsgründe) getroffenen\n\nFeststellungen sind zum Schadensumfang unzureichend. Die Strafkammer\n\nstellt fest, daß der Angeklagte für die Firma BWS am 19. September 1996\n\nbei der Geschädigten Mörtel für 3.479,55 DM bestellt habe, welcher am sel-\n\nben Tag geliefert und in Rechnung gestellt worden sei. Bei der Bemessung\n\nder hierfür verhängten Einzelstrafe von sieben Monaten orientiert sich die\n\nStrafkammer offenkundig an dem Gesamtwert dieser Lieferung, wie der Ver-\n\ngleich mit anderen in ähnlich gelagerten Fällen festgesetzten Strafen belegt.\n\nSie läßt dabei aber ersichtlich außer acht, daß – wie sie auf UA S. 18 mitteilt\n\n- der Angeklagte der Geschädigten 3.000 DM in bar am selben Tag überge-\n\nben hat. Es hätte insoweit der Erörterung bedurft, ob mit diesem Betrag die\n\nLieferung vom gleichen Tage (teilweise) beglichen oder ausschließlich nicht\n\nnäher mitgeteilte “Altschulden” getilgt werden sollten.\n\nb) Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen der weiteren\n\nTat vom 19. September 1996 (Fall 4 der Urteilsgründe) wegen Betruges ver-\n\nurteilt hat, wird nach den getroffenen Feststellungen nicht hinreichend deut-\n\nlich, ob und wie der Angeklagte den Lieferanten im Sinne des § 263 Abs. 1\n\nStGB getäuscht hat. Das Urteil beschränkt sich insoweit auf die Mitteilung,\n\nder Angeklagte habe an diesem Tag einen Teil seiner schon bestehenden\n\nVerbindlichkeiten beglichen und “zugleich die Lieferung vom 25.9.96 sowie\n\nweitere Bestellungen ausgelöst”. Auch die Feststellungen zum Schaden-\n\nsumfang sind ungenügend. Der Tatrichter weist insoweit allein darauf hin,\n\ndaß die BWS u. a. am 24. Oktober 1996 eine Lieferung Mörtel erhalten ha-\n\nbe, die am gleichen Tag mit 4.501,84 DM in Rechnung gestellt worden sei.\n\nAbschließend hält das Landgericht fest, daß “aus der Geschäftsbeziehung\n\nRechnungen in Höhe von insgesamt 13.017 DM offengeblieben seien”.\n\nHiernach ist zweifelhaft, ob die Strafkammer nur den aus der einen Lieferung\n\nresultierenden Schaden zugrunde gelegt hat oder aber von einem größeren\n\nSchadensumfang ausgegangen ist. Zudem betrifft der Betrug im Fall 4 eine\n\nBestellung, die beim selben Lieferanten am selben Tag wie im Fall 3 erfolgt\n\nist. Danach bleibt unklar, ob es sich um eine einzige Tat des Betruges han-\n\ndeln könnte. Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß die Strafkammer für\n\ndiese eine Tat (wahrscheinlich einmal in Folge eines Fassungsversehens\n\ndurch eine Verwechslung mit Fall 7) zwei Einzelstrafen festgesetzt hat\n\n(vgl. UA S. 43: fünf bzw. sieben Monate).\n\nc) Die Feststellungen im Fall 7 der Urteilsgründe tragen den\n\nSchuldspruch wegen Betruges nicht. Die bloße Mitteilung, daß “eine weitere\n\nBestellung bei der Firma O -T am gleichen Tag mit 3.104,33 DM abge-\n\nrechnet wurde”, belegt keines der Tatbestandsmerkmale des § 263\n\nAbs. 1 StGB. Im übrigen hat der Tatrichter hier keine Einzelstrafe festgesetzt\n\n(vgl. oben b am Ende).\n\nd) Die Verurteilung nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG in den Fäl-\n\nlen 16, 17 der Urteilsgründe wird – anders als im Fall 15 – durch die getrof-\n\nfenen Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht hat zwar festgestellt,\n\ndaß der Angeklagte als faktischer Geschäftsführer für die Gründung zweier\n\nweiterer Gesellschaften sogenanntes “Vorzeigegeld” von Dritten erhalten hat\n\n(vgl. dazu BGHR GmbHG § 82 – Geschäftsführer 1; ferner Rowed-\n\nder/Fuhrmann/Schaal GmbHG 3. Aufl. § 82 Rdn. 26). Doch fehlen Feststel-\n\nlungen zur eigentlichen Tathandlung des § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG (“falsche\n\nAngaben macht”). Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe\n\nvermag der Senat die erforderlichen Feststellungen nicht zu entnehmen.\n\ne) Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch die Verurteilung des Ange-\n\nklagten nach § 263 Abs. 1 StGB wegen des in Fall 20 geschilderten Sach-\n\nverhalts. Das Tatgericht stellt dort fest, daß der Angeklagte im Februar 1997\n\nvon einer Gerüstbaufirma ein Baugerüst gemietet und auf einer seiner Bau-\n\nstellen aufgestellt habe. Später habe der Inhaber der Gerüstbaufirma fest-\n\ngestellt, daß das Gerüst nicht mehr vorhanden gewesen sei. Darauf ange-\n\nsprochen habe ihm ein Mitarbeiter des Angeklagten in dessen Auftrag er-\n\nklärt, man werde das Gerüst bezahlen. Eine entsprechende Rechnung über\n\n35.746,50 DM habe der Angeklagte jedoch dann nicht beglichen, was dieser\n\nauch nicht beabsichtigt habe. Diese Feststellungen tragen weder eine Ver-\n\nurteilung wegen Betruges noch ohne weiteres wegen anderer Straftatbe-\n\nstände.\n\nf) Schließlich hat der Schuldspruch auch wegen des abgeurteilten\n\nvollendeten Betruges zum Nachteil der zuständigen Innungskrankenkasse\n\n(IKK) keinen Bestand (Fall 29 der Urteilsgründe). Die Strafkammer hat inso-\n\nweit festgestellt:\n\nUm Vollstreckungsmaßnahmen der IKK gegen die GSB wegen\n\nnicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge zu entgehen, übergab der An-\n\ngeklagte der Krankenkasse im Frühjahr 1997 zwei Schecks. Diese wurden\n\nmangels Deckung nicht eingelöst. Die IKK stellte daraufhin am 17. Juni 1997\n\nbeim Amtsgericht einen Antrag auf Gesamtvollstreckung über das Vermögen\n\nder GSB, nahm diesen aber später zurück, nachdem der Angeklagte eine im\n\nUrteil nicht näher bezifferte Teilleistung erbracht und erklärt hatte, er sei\n\nzahlungsfähig und –willig. In der Folge leistete der Angeklagte, wie von ihm\n\nbereits zuvor beabsichtigt, keine weiteren Zahlungen. Zum Schadensumfang\n\nteilt die Strafkammer lediglich mit, daß “durch die so erschlichene Rücknah-\n\nme des Gesamtvollstreckungsantrages ... der IKK in der Folgezeit ein weite-\n\nrer Schaden in Höhe von ca. 30.000 DM entstanden” sei.\n\nDie Ausführungen zum Vermögensschaden sind unzureichend.\n\nNach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte zwar über seine\n\nZahlungsbereitschaft- und -fähigkeit getäuscht und dadurch seitens der IKK\n\nauch einen entsprechenden Irrtum hervorgerufen. Ferner sieht die Straf-\n\nkammer die für § 263 Abs. 1 StPO erforderliche Vermögensverfügung mögli-\n\ncherweise darin, daß die IKK den Antrag auf Gesamtvollstreckung zurück-\n\ngenommen hat. Zu einem Vermögensschaden kann ein solches Verhalten\n\naber nur dann führen, wenn die Durchführung der zunächst beantragten Ge-\n\nsamtvollstreckung über das Vermögen der GSB aus Sicht der IKK erfolg-\n\nreich gewesen wäre, wenn also ihre Forderungen zumindest zum Teil aus\n\nder Konkursmasse hätten befriedigt werden können. Daß der GSB zu die-\n\nsem Zeitpunkt aber überhaupt noch entsprechende Vermögenswerte zu-\n\nstanden, ist äußerst zweifelhaft und hätte jedenfalls näherer Darlegung be-\n\ndurft. Anderenfalls käme wegen des “weiteren Schadens” (vgl. UA S. 33)\n\nallenfalls eine Bestrafung nach § 266a StGB in Betracht.\n\n3. Die Aufhebung der Schuldsprüche in den genannten Einzelfällen\n\nführt dazu, daß die Einzelstrafen entfallen. Diese betreffen einen nicht uner-\n\nheblichen Teil des Gesamtschuldumfangs. Schon deshalb führt ihr Fortfall\n\nzur Aufhebung der – ohnehin verhältnismäßig hoch bemessenen – Ge-\n\nsamtstrafe. Der Maßregelausspruch kann schließlich bestehen bleiben. S o-\n\nweit der Senat in den genannten Einzelfällen die Feststellungen aufgehoben\n\nhat, berührt dies nicht die auch für die aufrechterhaltenen Fälle tragenden\n\nFeststellungen, insbesondere der finanziellen Situation des Angeklagten\n\nund der betroffenen Firmen.\n\nHarms Basdorf Tepperwien\n\nRaum Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR__75-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-22/5-str-75-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR__75-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR__75-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-22/5-str-75-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR__75-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:08:31.939267+00:00"}}