{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2001/5_StR__68-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-04-04","aktenzeichen":"5 StR 68/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 68/01\n\nURTEIL\n\nvom 4. April 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Rechtsbeugung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n4. April 2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Brause\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichterin am Landgericht\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Cottbus vom 22. August 2000 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens und die der Angeklag-\n\nten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der\n\nStaatskasse zur Last.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte, eine frühere DDR-Richterin, die\n\nseit 1990 in Cottbus als (”Nur-”)Notarin tätig ist, wegen Rechtsbeugung in\n\nfünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der\n\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte\n\nRevision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten\n\nwird, bleibt letztlich ohne Erfolg.\n\nI.\n\nDie Schuldsprüche erfassen fünf in den Jahren 1982 bis 1984 in\n\nCottbus begangene Fälle der Rechtsbeugung in politischen Strafverfahren\n\nzum Nachteil von insgesamt neun Verfolgten. In einem Fall wurden die bei-\n\nden Verfolgten durch ein unter Vorsitz der Angeklagten ergangenes Stra-\n\nfurteil wegen ”landesverräterischer Nachrichtenübermittlung” in Überdeh-\n\nnung des § 99 StGB-DDR zu Freiheitsstrafen von drei Jahren bzw. zwei Jah-\n\nren und sechs Monaten verurteilt, die jeweils bis zur Überstellung in die\n\nBundesrepublik Deutschland teilweise vollstreckt wurden. Vier Fälle betref-\n\nfen von der Angeklagten rechtsbeugerisch erlassene Haftbefehle, die für alle\n\nsieben Verfolgten mehrmonatigen Freiheitsentzug nach sich zogen.\n\nDie Angeklagte, die die Taten eingestanden und bedauert hat, stellte\n\nnach Eröffnung des Hauptverfahrens vor Beginn der Hauptverhandlung\n\ndurch Vermittlung ihrer Verteidigerin Geldbeträge von 9.000 DM für eine In-\n\ndividualentschädigung der Verfolgten und von 21.000 DM zugunsten ge-\n\nmeinnütziger Organisationen bereit. Das hat die Strafkammer bei Anwen-\n\ndung des als milder bewerteten Rechts der Bundesrepublik Deutschland zu\n\neiner Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB veran-\n\nlaßt, in deren Folge die Einzelstrafen und auch die Gesamtstrafe unter der\n\nGrenze von einem Jahr Freiheitsstrafe bemessen werden konnten. Ein Er-\n\nreichen der Jahresgrenze hätte nach § 47 Nr. 4, § 49 BNotO i.V.m. § 24\n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRRG zwingend das Erlöschen des Notaramtes der An-\n\ngeklagten zur Folge gehabt. Die Strafrahmenwahl wird von der Staatsan-\n\nwaltschaft mit der Sachrüge beanstandet.\n\nII.\n\nIm Ergebnis beanstandet der Senat die außergewöhnlich milde Be-\n\nstrafung der Angeklagten nicht.\n\n1. Er stimmt allerdings mit der beschwerdeführenden Staatsanwalt-\n\nschaft darin überein, daß gegen die Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB auf\n\ndas Rechtspflegedelikt des § 339 StGB Bedenken bestehen. Zwar wird in\n\nder Norm – nicht anders als in § 244 StGB-DDR – auch auf eine rechtsbeu-\n\ngerische Benachteiligung von als Parteien geschützten Individualpersonen\n\nabgestellt. Geschütztes Rechtsgut ist indes die Rechtspflege; ein Schutz für\n\ndie benachteiligten rechtsunterworfenen Bürger erfolgt nur mittelbar, als\n\n”Reflexwirkung” der Norm (vgl. BGHSt 40, 272, 275; Tröndle/Fischer, StGB\n\n50. Aufl. § 339 Rdn. 2). Danach neigt der Senat dazu, § 46a Nr. 1 StGB\n\n– nicht anders als bei Steuerdelikten (BGH wistra 2001, 22 m.w.N.) – auf\n\nDelikte der Rechtsbeugung für unanwendbar zu halten.\n\n2. Die Frage bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Die\n\ntatrichterliche Straffindung ist nämlich an Besonderheiten des Einzelfalles\n\nausgerichtet und insoweit im Ergebnis vertretbar.\n\na) Einsicht und Wiedergutmachungsleistungen der Angeklagten ge-\n\nstatteten es hier ausnahmsweise, auf eine \n\nleichtere als die \n\nin\n\n§ 244 StGB-DDR vorgesehene Strafart der (nicht aussetzungsfähigen) Frei-\n\nheitsstrafe, mithin gemäß § 33 StGB-DDR auf ”Verurteilung zur Bewährung”\n\nzu erkennen. Diese Möglichkeit eröffnen § 25 Nr. 1 und Nr. 2 (in der zur Tat-\n\nzeit geltenden Fassung; entsprechend § 25 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 i.d.F. des\n\n5. DDR-Strafrechtsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 1988, GBl. I\n\nNr. 29 S. 335, bzw. § 25 Abs. 1 Nr. 2 \n\ni.d.F. des 6. DDR-Strafrechts-\n\nänderungsgesetzes vom 29. Juni 1990, GBl. I Nr. 39 S. 526), § 62 Abs. 2\n\ni.V.m. Abs. 1 StGB-DDR. Unter dieser besonderen Voraussetzung erweist\n\nsich im Blick auf die hiernach mögliche Höhe der ”anzudrohenden” Frei-\n\nheitsstrafe (§ 33 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 StGB-DDR) unterhalb der Min-\n\ndeststrafe des § 339 StGB das Recht der DDR – abweichend von der Regel\n\n(BGHSt 41, 247, 277) – als milder (§ 2 Abs. 3 StGB, Art. 315 Abs. 1\n\nEGStGB).\n\nb) Der Senat hat allerdings zum Ausdruck gebracht, daß in Fällen\n\nder hier vorliegenden Art eine derartige Strafzumessung nach dem Recht\n\nder DDR regelmäßig nicht in Betracht kommt (BGHR StGB § 339 – Staats-\n\nanwalt 2 m.w.N.). Die Besonderheiten des vorliegenden Falles lassen eine\n\nAusnahme von dieser Regel hier jedoch zu.\n\naa) Die Angeklagte hat durch eine jahrelange tadellose Ausübung\n\ndes Notaramtes ihre Lösung aus ihrer früheren Verstrickung in ein staatli-\n\nches Unrechtssystem unter Beweis stellen können. Hierin liegt ein für die\n\nBeurteilung ihrer Person und ihrer Vergangenheit bedeutsamer Umstand\n\n(vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2001, 670, 673). Vor diesem Hintergrund wäre\n\nein Strafausspruch, der eine Entfernung der Angeklagten aus dem Notaramt\n\nzwingend nach sich zöge, mit anerkannten Strafzwecken schwer vereinbar.\n\nbb) Gleichwohl wäre allein deshalb eine Strafrahmenverschiebung\n\nnach Ausnahmevorschriften des DDR-Strafrechts angesichts der Schwere\n\nder abgeurteilten Taten nach der Spruchpraxis des Senats noch nicht in Be-\n\ntracht gekommen. Hier kommt indes ein weiterer außergewöhnlicher Um-\n\nstand hinzu, der den Fall von den mit Systemwechsel und Zeitablauf ver-\n\nbundenen Besonderheiten von Fällen der vorliegenden Art noch weiterge-\n\nhend abhebt:\n\nNach Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Oberlandesgericht\n\nin der Beschwerdeinstanz am 24. Juli 2000 verblieben letztlich nur wenige\n\nWochen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung mit Ablauf des\n\n2. Oktober 2000 (vgl. Art. 315a Abs. 2 EGStGB). Gleichwohl hat sich die\n\nAngeklagte in der Hauptverhandlung am 22. August 2000 in weitestem Ma-\n\nße geständig gezeigt und damit einen zügigen Verfahrensabschluß vor Ein-\n\ntritt der Verjährung ermöglicht. Auch hat sie schon vor der Hauptverhandlung\n\ndie ihr zugute gehaltenen Wiedergutmachungsbemühungen in die Wege\n\ngeleitet. Darin liegen besonders aussagekräftige Indizien für die Unrecht-\n\nseinsicht und den Umkehrwillen der Angeklagten. Zumal vor dem Hinter-\n\ngrund ihrer individuell außergewöhnlich hohen Belastung durch den zwin-\n\ngenden Amtsverlust für den Fall der Verhängung der Regelbestrafung\n\nrechtfertigt dies im Ergebnis die getroffene Rechtsfolgenentscheidung. In-\n\nsoweit hebt sich der Fall von allen bislang vom Senat getroffenen Entschei-\n\ndungen zu dieser Fallgruppe ab.\n\n3. Der Tatrichter hat die entsprechende Milderung nach dem Straf-\n\nrecht der DDR selbst nicht erörtert. Der Senat schließt indes aus, daß er bei\n\nErkenntnis der hier möglichen und gebotenen Verurteilung auf Bewährung in\n\nAnwendung des Strafrechts der DDR eine andere – etwa gar geringere –\n\n(Haupt-)Freiheitsstrafe als neun Monate \n\nfestgesetzt hätte. Auf der\n\nGrundlage dieser Bewertung gelangt der Senat letztlich zur Verwerfung der\n\nRevision. Einer Umstellung des Rechtsfolgenausspruchs – (Haupt-)Strafe\n\nstatt Gesamtfreiheitsstrafe und Verurteilung auf Bewährung unter Androhung\n\nder Freiheitsstrafe statt Verhängung einer Freiheitsstrafe mit Aussetzung der\n\nVollstreckung zur Bewährung – bedarf es, auch zugunsten der Angeklagten\n\n(§ 301 StPO), im Blick auf die Gleichsetzung bezüglich der Vollstreckung\n\n(vgl. Art. 315 Abs. 3 EGStGB) nicht.\n\nHarms Basdorf Tepperwien\n\nGerhardt Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR__68-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-04/5-str-68-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":2},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315a","ref_norm":"315a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR__68-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR__68-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-04/5-str-68-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR__68-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:03:49.305421+00:00"}}