{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2001/5_StR__45-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-06-12","aktenzeichen":"5 StR 45/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 45/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 12. Juni 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2001\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Revision der als Nebenkläger zugelassenen Angehö-\n\nrigen der getöteten Frau Z gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2000 werden nach\n\n§ 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil\n\nwird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres\n\nRechtsmittels zu tragen, der Angeklagte außerdem die\n\nnotwendigen Auslagen, die den als Nebenkläger zuge-\n\nlassenen Angehörigen der getöteten Frau G \n\ndurch seine Revision entstanden sind.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit\n\nTotschlag und mit einem Vergehen nach dem Waffengesetz zu lebenslanger\n\nFreiheitsstrafe verurteilt. Nach Feststellung des Schwurgerichts gab der An-\n\ngeklagte auf Frau Z im Anmelderaum einer Arztpraxis, die sie als Pati-\n\nentin aufgesucht hatte, mit direktem Tötungsvorsatz zwölf Schüsse aus einer\n\nmitgebrachten Pistole ab. Er tötete sie aus niedrigen Beweggründen, nämlich\n\naus Wut und Verärgerung darüber, daß Frau Z , mit der er eine längere\n\nintime Beziehung unterhalten hatte, wobei er sie auch zu seinem wirtschaftli-\n\nchen Vorteil zur Prostitution veranlaßt hatte, nicht mehr mit ihm zusammen-\n\nleben wollte. Die, wie der Angeklagte sah, in unmittelbarer Nähe befindliche\n\nSprechstundenhilfe Frau G wurde von zwei der auf Frau Z geziel-\n\nten Schüsse getroffen; ein Schuß tötete sie. Diese Möglichkeit hatte der An-\n\ngeklagte vorhergesehen, jedoch – geleitet von seinem gegen Frau Z \n\ngerichteten unbedingten Vernichtungswillen – billigend in Kauf genommen.\n\n1. Die Zulässigkeit der Revisionen der als Nebenkläger zugelassenen\n\nAngehörigen der Frau Z scheitert an § 400 Abs. 1 StPO. Die Nebenklä-\n\nger könnten mit ihren Revisionen, da das Schwurgericht das Tötungsdelikt\n\nzum Nachteil ihrer Angehörigen als Mord beurteilt hat, hinsichtlich dieses\n\nNebenklagedelikts nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen; mit die-\n\nsem Ziel können sie das Urteil nicht anfechten. Das gilt auch, soweit sie ei-\n\nnen erweiterten Schuldumfang durch Annahme weiterer Mordmerkmale oder\n\ndie Feststellung besonderer Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1\n\nSatz 1 Nr. 2 StGB erstreben (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl.\n\n§ 400 Rdn. 3 m.w.N.). Das tateinheitlich abgeurteilte Tötungsdelikt zum\n\nNachteil der Frau G berechtigt die beschwerdeführenden Nebenkläger\n\nnicht zum Anschluß, so daß sie das Urteil auch nicht mit dem Ziel anfechten\n\nkönnen, insoweit einen Schuldspruch wegen Mordes statt wegen Totschlags\n\nzu erreichen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO. Wegen der verfahrens- und sachlichrechtlich fehlerfreien Be-\n\nhandlung der vom Angeklagten angegebenen Erinnerungslücke, die das\n\nSchwurgericht auf der Grundlage des Gutachtens des psychiatrischen Sach-\n\nverständigen unbedenklich als bedeutungslos für die Schuldfähigkeit erachtet\n\nhat, verweist der Senat ergänzend auf Maatz NStZ 2001, 1. Es beschwert\n\nden Angeklagten nicht, daß das Schwurgericht angenommen hat, er habe\n\ndie geladene scharfe Schußwaffe möglicherweise nur als eventuelles\n\nDrohmittel zum späteren Tatort mitgenommen, daß es hinsichtlich der Tö-\n\ntung der Sprechstundenhilfe die Mordmerkmale der Ermöglichungsabsicht\n\noder der niedrigen Beweggründe nicht in Erwägung gezogen und trotz der\n\nTötung zweier Menschen unter den hier gegebenen Umständen keine be-\n\nsondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB\n\nfestgestellt hat.\n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Eine gegen-\n\nseitige Auslagenerstattung der jeweils erfolglosen Beschwerdeführer unter-\n\nbleibt (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 473 Rdn. 11).\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR__45-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-12/5-str-45-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR__45-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR__45-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-12/5-str-45-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR__45-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:11:31.387455+00:00"}}