{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-04-04","aktenzeichen":"5 StR 44/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 44/01\nalt: 5 StR 252/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 4. April 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Anstiftung zum Mord u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2001\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten K wird das\n\nUrteil des Landgerichts Dresden vom 10. Juli 2000, so-\n\nweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4\n\nStPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch wegen Anstiftung zum Mord,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nDie weitergehende Revison des Angeklagten K \n\nwird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels an eine als Schwurgericht zuständige\n\nStrafkammer des Landgerichts Leipzig zurückverwiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten A gegen das\n\nvorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als un-\n\nbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nG r ü n d e\n\nNachdem der Senat die Verurteilungen der Angeklagten W ,\n\nK und A im ersten Verfahrensdurchgang teils wegen\n\neines Verfahrensfehlers, teils wegen sachlichrechtlicher Mängel aufgehoben\n\nhatte, hat das Landgericht nunmehr den Angeklagten K wegen\n\nAnstiftung zum Mord und wegen Untreue in drei Fällen zu lebenslanger Frei-\n\nheitsstrafe als Gesamtstrafe, den Angeklagten A wegen Beihilfe\n\nzum Mord zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Den Angeklag-\n\nten W hat es – rechtskräftig – freigesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten K hat mit der Sachrüge Er-\n\nfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Anstiftung zum Mord und\n\ngegen die Gesamtstrafe richtet; im übrigen ist sie unbegründet.\n\nDie Revision des Angeklagten A , mit der dieser das\n\nVerfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist dage-\n\ngen unbegründet. Insoweit wird im wesentlichen auf die Ausführungen des\n\nGeneralbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 8. Februar 2001 verwie-\n\nsen.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts beauftragte der Angeklagte\n\nK den Zeugen S , sich anläßlich einer Geschäftsreise\n\nS s nach Minsk nach Personen zu erkundigen, die bereit wären, den\n\n G gegen Entgelt zu töten. Anlaß für diesen Auftrag war nach der\n\nÜberzeugung des Landgerichts die allgemeine Sorge des Angeklagten K \n\n , der ihm persönlich unbekannte Angestellte des Wohnungsamts\n\nAnnaberg, G , der ihm von S und dessen Freund W als\n\nIntrigant mit großem Einfluß beschrieben worden war, könne eines Tages\n\nseinen geschäftlichen Plänen in Annaberg störend im Wege stehen. Über\n\nVermittlung des Mitangeklagten A nahm S Kontakt zu\n\nunbekannten Russen auf, die bereit waren, den Tötungsauftrag gegen Zah-\n\nlung von 37.000 DM auszuführen.\n\nNachdem die Deutsche Bank einen Firmenkredit, mit dessen Bewilli-\n\ngung S und K gerechnet hatten, verweigerte, suchte\n\nS die Ursache hierfür bei G . Nach der Überzeugung des\n\nLandgerichts schloß sich K dieser Auffassung an. Auf seine An-\n\nweisung ließ S nunmehr über A seinen Kontaktperso-\n\nnen in Rußland eine Anzahlung zukommen und setzte damit die Tötung G \n\n in Gang.\n\nNach der auftragsgemäßen Ermordung G s gelang es S \n\njedoch nicht, die ausstehende Restforderung von etwa 30.000 DM zu beglei-\n\nchen. Von K , den er unter Hinweis auf Drohungen der Russen\n\nmehrfach aufgefordert hatte, das Geld bereitzustellen, wurde er immer wie-\n\nder – einmal auch in Gegenwart des Mitangeklagten W – vertröstet.\n\nNachdem A , der selbst Repressalien der unbekannten Täter\n\nwegen der ausstehenden Forderung ausgesetzt gewesen war, in Annaberg\n\nerschien, um den Auftragslohn einzutreiben, geriet S in Panik, zumal\n\ner zwischenzeitlich ein Telefax aus Minsk mit verschlüsselten Todesdrohun-\n\ngen erhalten hatte. Er entschloß sich deshalb, ein Kreditinstitut zu überfallen,\n\num auf diese Weise die erforderlichen 30.000 DM zu erhalten und die Rus-\n\nsen zufriedenzustellen. Von diesem Plan berichtete er K , der dar-\n\naufhin sein Wissen über die Beteiligung S s an der Tötung G s\n\nund über den geplanten Banküberfall in einem anonymen Anruf an den Bru-\n\nder G s weitergab. Da dieser die Polizei informierte, wurde S \n\nbei dem Überfall gestellt und festgenommen. Noch während des Ermittlungs-\n\nverfahrens legte er ein Geständnis ab.\n\nII.\n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts hält, soweit sie den Ange-\n\nklagten K betrifft, rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n1. Die Angeklagten K und A haben bestritten,\n\nin die Tötung G s in irgendeiner Form eingebunden gewesen zu sein.\n\nDas Landgericht sieht sie jedoch als durch die Aussage des Zeugen\n\nS überführt an. S hat das Gesamtgeschehen wie festgestellt\n\ngeschildert und ist deshalb aufgrund seines Geständnisses rechtskräftig we-\n\ngen Anstiftung zum Mord zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden.\n\nDas Schwurgericht hält seine Angaben vor allem deshalb für insgesamt\n\nglaubhaft, weil ein Motiv für eine Falschbelastung seiner ehemaligen Mitan-\n\ngeklagten nicht ersichtlich sei, weil sich seine Schilderung der Tatbeiträge\n\nK s und A s “ohne jeglichen Bruch und logisch nach-\n\nvollziehbar“ in das gesamte Tatgeschehen einfügen ließen und weil seine\n\nAngaben in wesentlichen Teilen durch den früheren Mitangeklagten W \n\nbestätigt worden seien.\n\n2. In Bezug auf den Angeklagten K trifft dies nicht zu.\n\na) Mit Recht mißt das Landgericht der Frage nach einem möglichen\n\nMotiv für eine Falschbelastung der Angeklagten durch ihren ehemaligen Mit-\n\nangeklagten S für die Bewertung seiner Aussage maßgebliche Be-\n\ndeutung bei (vgl. BGHR StPO § 261 – Mitangeklagte 1; Überzeugungsbil-\n\ndung 15). Indem es jedoch in diesem Zusammenhang nur prüft, ob sich\n\nS von einer Falschbelastung der Mitangeklagten Vorteile für seine\n\neigene Verurteilung versprochen haben könnte und dies mit vertretbaren Er-\n\nwägungen verneint, greift es zu kurz. Es übersieht, daß bezogen auf den An-\n\ngeklagten K als naheliegendes Motiv für eine Falschbezichtigung,\n\nEnttäuschung und Rache in Betracht kommen. So hatte K , der\n\nnach den Urteilsfeststellungen stets in prahlerischer Weise den Eindruck zu\n\nvermitteln suchte, Geld spiele für ihn keine Rolle, seinem Freund und Ge-\n\nschäftspartner S die Zahlung von 30.000 DM verweigert, die diesen\n\naus dessen Sicht vor der “Russenmafia“ retten konnte. War schon dieses\n\nVerhalten unabhängig von einer etwaigen Anstifterrolle K s für sich\n\ngenommen geeignet, in S das Gefühl hervorzurufen, von K \n\n in einer existenziellen Notlage grundlos im Stich gelassen worden zu\n\nsein, so mußte er sich noch mehr durch den Vertrauensbruch verletzt fühlen,\n\nden K , dem S bis dahin “rückhaltlos vertraut“ hatte, durch\n\nseinen Anruf beim Bruder G s beging. Aus Sicht von S lag es\n\nnahe, K für seine Verurteilung verantwortlich zu machen. Dies\n\nhätte das Landgericht bei der Wertung seines Geständnisses, das mangels\n\nlückenloser Einräumung eigener Straftaten keineswegs den Charakter einer\n\n“Lebensbeichte“ hatte, bedenken müssen. Insoweit liegt ein Erörterungs-\n\nmangel vor, der schon allein zur Aufhebung der Verurteilung K s\n\nwegen Anstiftung zu einem Tötungsdelikt hätte führen müssen.\n\nb) Darüber hinaus fügt sich das von S geschilderte Verhalten\n\nK s keineswegs in jeder Hinsicht nachvollziehbar in das Ge-\n\nsamtgeschehen ein:\n\nDas Landgericht räumt selbst ein, keine Erklärung dafür zu haben,\n\nweshalb der Angeklagte K schon vor der Reise S s nach\n\nMinsk die theoretische Möglichkeit erwogen haben sollte, G , den\n\ner selbst gar nicht kannte und mit dem er noch nie auch nur indirekt in ge-\n\nschäftliche Berührung geraten war, töten zu lassen.\n\nAuch liegt nicht eben nahe, daß sich K , der sich – wenn\n\nauch ohne spezielle Ausbildung – als Finanzdienstleister seit 1990 aufgrund\n\nvon Lehrgängen und fortschreitender Berufserfahrung zumindest Grundwis-\n\nsen im Kreditwesen angeeignet haben dürfte, ohne weiteres der naiven Vor-\n\nstellung S s angeschlossen hat, der Wohnungsamtsangestellte G \n\n habe auf die Kreditentscheidung einer Großbank Einfluß genommen,\n\nund daß K diese abwegige Vorstellung bewogen haben soll, G \n\n töten zu lassen.\n\nSchwer nachvollziehbar und vom Landgericht nicht erörtert ist ferner,\n\ndaß S seinen Freund W schon auf der Fahrt nach Minsk in die\n\nÜberlegungen, G töten zu lassen, eingeweiht, diese Überlegungen\n\naber stets als eigene ausgegeben hat. Der Name K fiel in diesem\n\nZusammenhang nicht. Gerade wegen der ablehnenden Haltung W s,\n\ndem die Tötung seines “Intimfeindes“ nach der Vorstellung S s be-\n\nsonders gelegen kommen mußte, hätte es sich angeboten, den von\n\nS als “unternehmerische Leitfigur“ empfundenen K als\n\nUrheber des Tötungsvorhabens zu benennen, zumal dieser W aus\n\ngeschäftlichen Kontakten ebenfalls gut bekannt war. Auch als S dem\n\nW nach der Tötung G s seinen eigenen Tatbeitrag eingestand,\n\nihm von der Schwierigkeit, den Auftragslohn zu beschaffen, berichtete und\n\nihn bat, bei einem Gespräch mit K , in dem er diesen erneut um\n\ndas noch ausstehende Geld bitten wollte, anwesend zu sein, erwähnte\n\nS nicht, daß K der eigentliche Auftraggeber gewesen sei.\n\nWenn es S , wie von ihm angegeben, darum gegangen wäre, K \n\n als Initiator der Tat vor einem Zeugen unter Druck zu setzen, ist ein\n\nsolches Verhalten unverständlich.\n\nAuch das Nachtatverhalten K s ist mit der Rolle eines An-\n\nstifters nur schwer in Einklang zu bringen. Da S mittellos war, mußte\n\nK damit rechnen, daß S ihn, K , gegenüber den\n\nRussen als eigentlichen Auftraggeber benannt hatte, die Russen sich nun-\n\nmehr an ihn halten würden und er sich bei Nichtzahlung ebenfalls in Lebens-\n\ngefahr befand. Das Landgericht geht dann auch nicht davon aus, daß K \n\n die ausstehenden 30.000 DM nicht zahlen wollte, sondern daß er\n\nsie nicht aufbringen konnte. Insoweit fehlt es jedoch an hinreichenden Fest-\n\nstellungen zur wirtschaftlichen Situation des Angeklagten K im\n\nHerbst 1997. Allein der Umstand, daß K von ihm 1996 unterschla-\n\ngene Treuhandgelder in Höhe von etwa 200.000 DM nicht zurückgezahlt und\n\ndamit seine berufliche Existenz gefährdet hatte, reicht nicht aus, um zu bele-\n\ngen, daß er nicht in der Lage war, 30.000 DM aufzubringen, um eine ihm\n\ndrohende Lebensgefahr abzuwenden. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wes-\n\nhalb K in einer solchen Zwangslage die Möglichkeit, die “Russen-\n\nmafia“ mittels des von S bei einem Banküberfall erbeuteten Geldes\n\nzufriedenzustellen, durch die frühzeitige Aufdeckung der von S ge-\n\nplanten Tat von vornherein vereitelt haben sollte.\n\nc) Angesichts eines naheliegenden Motivs für eine Falschbezichtigung\n\nzu Lasten des Angeklagten K und der Vielzahl von Ungereimthei-\n\nten, die sich im Fall einer Anstifterrolle K s im Verhalten von\n\nS und K ergeben, reichen allein die Konstanz der Aussage\n\nS s und die grobe Schlüssigkeit seiner Angaben nicht aus, um auf der\n\nGrundlage der bisherigen Feststellungen vernünftige Zweifel an der Schuld\n\ndes Angeklagten K s auszuschließen. Dies gilt umso mehr, als\n\nZeugen den ehemaligen informellen Mitarbeiter des Ministeriums für Staats-\n\nsicherheit der DDR S ein fotografisches Gedächtnis und eine beson-\n\ndere Begabung zur Legendenbildung bescheinigt haben. Angesichts dieser\n\nFähigkeiten, die ihn laut Zeugenaussagen in seiner Spitzeltätigkeit beson-\n\nders erfolgreich haben sein lassen, dürfte es S nicht schwergefallen\n\nsein, die Rolle K s als “maßgeblichen Drahtzieher im Hintergrund“\n\neinigermaßen schlüssig in das Gesamtgeschehen einzubetten und die ein-\n\nmal erdachte Legende in mehreren Vernehmungen durchzuhalten.\n\nd) Soweit sich die Angaben S s auf K bezogen, sind\n\nsie durch keine weiteren Beweismittel, auch nicht durch die Aussagen\n\nW s gestützt worden. Diesem gegenüber hat S – wie darge-\n\nlegt – eine Tatbeteiligung K s gerade nicht geschildert. Aus den\n\nbeiden vom Landgericht herangezogenen Gesprächen, die von S \n\nbzw. A in Gegenwart von W mit K geführt wur-\n\nden, ergibt sich lediglich, daß K um die Forderung der Russen in\n\nZusammenhang mit der Ermordung G s und die sich daraus für\n\nS ergebende Gefahr bei Nichtzahlung des Auftragslohns wußte. Daß\n\nS oder A eigene Zahlungsverpflichtungen K s\n\nangemahnt hätten, hat W hingegen nicht bestätigt. Bei dieser Sachla-\n\nge fehlt es für die Überzeugung des Landgerichts von einer Tatverstrickung\n\nK s allein aufgrund der Aussagen des Zeugen S an einer\n\ntragfähigen Grundlage.\n\n3. Dies gilt jedoch nicht für den Angeklagten A . Zwar be-\n\nruht auch dessen Verurteilung im wesentlichen auf den Angaben S s.\n\nJedoch ist bei S in Bezug auf diesen Angeklagten kein Motiv für eine\n\nFalschaussage ersichtlich. Zudem erfährt seine Aussage insoweit eine Be-\n\nstätigung durch die Einlassung W s, der die erste von A in\n\nMinsk angebahnte Kontaktaufnahme mit den russischen Auftragsmördern in\n\ngleicher Weise geschildert hat wie S . Auch das von W berich-\n\ntete Gespräch zwischen ihm und A in Minsk in engem zeitlichen\n\nZusammenhang mit der Ermordung G s belegt die Einbindung des\n\nAngeklagten A in den Auftragsmord. Da W sich mit jenen\n\nAngaben selbst der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung – zumindest in der\n\nForm der Nichtanzeige eines drohenden Verbrechens – aussetzte, hat das\n\nLandgericht seine Aussage rechtlich bedenkenfrei für glaubhaft erachtet.\n\nIII.\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1, 2. Alterna-\n\ntive StPO Gebrauch gemacht.\n\nHarms Häger Tepperwien\n\nRaum Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-04/5-str-44-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-04/5-str-44-01","retrieved":"2026-07-10 12:02:32.536916+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-04-04/5-str-44-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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