{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_613-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-04-10","aktenzeichen":"5 StR 613/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 613/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 10. April 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n10. April 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Raum\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt H\n\nRechtsanwalt S\n\nRechtsanwältin Sa\n\nals Verteidiger des Angeklagten Z ,\n\nals Verteidiger des Angeklagten D ,\n\nals Verteidigerin des Angeklagten W ,\n\nJustizhauptsekretärin N ,\n\nJustizangestellte R\n\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. \n\nAuf die Revisionen der Staatsanwalt-\n\nschaft wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 18.\n\nJuni 2001\n\na) \n\nb) \n\nin den Schuldsprüchen dahin ge-\n\nändert, daß die Angeklagten jeweils des Totschlags\n\nschuldig sind,\n\nin den Rechtsfolgeaussprüchen\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n1. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen versuchten Tot-\n\nschlags in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt, den An-\n\ngeklagten Z zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Mo-\n\nnaten, den Angeklagten D zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren\n\nund sechs Monaten sowie den Angeklagten W zu einer Freiheitsstrafe\n\nvon sechs Jahren und sechs Monaten. Gegen die Angeklagten Z und\n\nD hat es zudem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ange-\n\nordnet. Gegen das Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft\n\nmit der Sachrüge und dem Ziel einer Verurteilung der Angeklagten wegen\n\nvollendeten Totschlags. Die Revisionen haben Erfolg.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat folgendes festgestellt: Die Angeklagten waren\n\n“Trinkkumpane” und kannten den Verstorbenen Ha sowie das Tatopfer\n\nK , die beide in demselben Haus wie der Angeklagte D wohn-\n\nten und wie die Angeklagten im Übermaß Alkohol tranken. Nach dem Tod\n\nHa bezichtigte K den Angeklagte Z zu Unrecht mehrfach in\n\nder Öffentlichkeit, Ha durch Beibringung von Gift oder Säure getötet zu\n\nhaben. So geschah es auch am Vormittag des Tattages, als sich die Ange-\n\nklagten und K an einem “Getränkestützpunkt” trafen. Der darüber ver-\n\närgerte Angeklagte Z geriet mit K in einen Streit und äußerte vor\n\nden beiden anderen Angeklagten, daß er K “kaltmachen” werde.\n\nSpäter gab der Angeklagte Z den beiden Mitangeklagten zu verstehen,\n\n“daß K heute noch sterben muß”. Dabei verwies er auf eine vorge-\n\nzeigte Einwegspritze, mit der er K Luft in eine Armvene injizieren\n\nwollte, um ihn dadurch zu töten. Die Angeklagten D und W \n\nnahmen das in dieser Situation noch nicht ernst. Am Abend trafen die Ange-\n\nklagten mit K in der Wohnung des Angeklagten D zusammen.\n\nK machte den Angeklagten Z erneut für den Tod des Ha ver-\n\nantwortlich. Es entstand ein lauter Streit zwischen beiden. Der Angeklagte\n\nD forderte beide auf, Ruhe zu geben. Darauf erfaßte K den\n\nAngeklagten D am Hals, der sich befreien konnte und K zwei\n\nbis dreimal mit der Faust ins Gesicht schlug. K taumelte in Richtung\n\ndes Angeklagten W , der ihn mindestens zweimal mit der Faust an Kopf\n\nund Hals schlug. In dieser Situation “entschloß sich der ... Angeklagte Z \n\n , sein Vorhaben, K mit einer Luftinjektion in eine Armvene zu töten,\n\nin die Tat umzusetzen.” Er holte die dafür mitgebrachte Einwegspritze her-\n\nvor, was die beiden Mitangeklagten erkannten. Ihnen war aufgrund der vor-\n\nangegangenen Äußerungen des Angeklagten Z auch klar, was er damit\n\nvorhatte. Unter dem unmittelbaren Eindruck der von K ausgegangenen\n\nAuseinandersetzung “wollten jetzt auch die Angeklagten D und\n\nW K töten, seinen Tod in der vom Angeklagten Z \n\nvorgesehenen Art und Weise herbeiführen.” Der Angeklagte W ergriff\n\nein Tuch, führte es K über den Mund und hielt ihn daran von hinten\n\nfest. Die Angeklagten D und Z schlugen derweil weiter, jeder\n\nmindestens zweimal auf das sich immer noch wehrende Opfer im Kopf- und\n\nHalsbereich ein, um dessen Widerstandsfähigkeit zu brechen. K lag\n\nam Boden, blutete aus Mund und Nase und war im Gesicht erheblich ver-\n\nletzt. Während der Angeklagte W das Opfer immer noch mit dem Tuch\n\nfixierte, hielt der Angeklagte D dessen linken Arm fest und der Ange-\n\nklagte Z stach ihm mit der Spritze mindestens einmal in die linke Arm-\n\nbeuge und drückte die Luft aus der Spritze. Danach ließ der Angeklagte\n\nW los. Der Angeklagte Z fühlte bei dem sich nicht mehr rührenden\n\nK keinen Puls mehr und äußerte, daß “die Sau jetzt tot ist”. Die Ange-\n\nklagten gingen davon aus, daß K so, wie sie es wollten, infolge der\n\nLuftinjektion gestorben war. Tatsächlich erstickte K . Aufgrund der\n\nSchläge war sein Kehlkopffortsatz abgebrochen und er atmete Blut ein.\n\nSelbst wenn die Spritzennadel in die Armvene eingedrungen wäre, was nicht\n\nder Fall war, hätte noch nicht einmal das zweifache Luftvolumen für die Her-\n\nbeiführung des Todes ausgereicht. Das hatten die Angeklagten nicht er-\n\nkannt.\n\nDas Landgericht hat in dem Verhalten der Angeklagten – lediglich –\n\neinen versuchten Totschlag in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfol-\n\nge gefunden. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\nAus den Feststellungen ergibt sich, daß die Angeklagten gemein-\n\nschaftlich einen vollendeten Totschlag begangen haben. Die Angeklagten\n\nhaben durch gemeinsames Tun den Tod des Opfers verursacht. Dies war\n\nbei jedem von ihnen durch – direkten – Vorsatz gedeckt.\n\n1. In der Rechtsprechung ist als Rechtsfigur der unerheblichen Ab-\n\nweichung des tatsächlichen Kausalverlaufs vom vorgestellten Kausalverlauf\n\nanerkannt, daß eine Divergenz zwischen dem eingetretenen und dem vom\n\nTäter gedachten Geschehensablauf unter Gesichtspunkten des Vorsatzes\n\nregelmäßig dann unbeachtlich ist, wenn sie unwesentlich ist, namentlich weil\n\nbeide Kausalverläufe gleichwertig sind (BGHSt 7, 325, 329; 23, 133, 135;\n\nBGH GA 1955, 123, 125; BGH NJW 1960, 1261; BGH NJW 2002, 1057;\n\nebenso schon RGSt 67, 258; RG DStR 1939, 177, 178). Danach gilt insbe-\n\nsondere folgendes: Bewirkt der Täter, der nach seiner Vorstellung vom Ta-\n\ntablauf den Taterfolg erst durch eine spätere Handlung herbeiführen will,\n\ndiesen bereits durch eine frühere Handlung, so kommt eine Verurteilung we-\n\ngen vorsätzlicher Herbeiführung des Taterfolges dann in Betracht, wenn er\n\nbereits vor der Handlung, die den Taterfolg verursacht, die Schwelle zum\n\nVersuch überschritten hat oder sie zumindest mit dieser Handlung über-\n\nschreitet (BGH GA 1955, 123, 124; BGH NJW 2002, 1057; RG DStR 1939,\n\n177, 178). Dies alles \n\nfindet weitgehend Zustimmung \n\nim Schrifttum\n\n(Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 15 Rdn.\n\n58; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 16 Rdn. 7; Baumann/Weber/Mitsch AT\n\n10. Aufl. § 20 Rdn. 24; Jeschek/Weigend AT 5. Aufl. S. 312; Maurach/Zipf\n\nAT 8. Aufl. § 23 Rdn. 36; Roxin AT 3. Aufl. § 12 Rdn. 170; anderer Ansicht\n\nSchroeder in LK 11. Aufl. § 16 Rdn. 34; Jakobs AT 2. Aufl. S. 300 f.).\n\n2. So wie zuvor beschrieben liegt es hier: Die Angeklagten begingen\n\ndie todesursächlichen Verletzungshandlungen, nachdem sie sich jeweils zur\n\nTötung des Opfers – durch Luftinjektion – entschlossen hatten. In der darauf\n\nerfolgten tödlichen Gewaltanwendung liegt bereits das unmittelbare Anset-\n\nzen zur Tötung im Sinne des § 22 StGB, da die gewaltsame Wehrlosma-\n\nchung des Opfers und die Beibringung der Injektion in jeder Hinsicht eine\n\nEinheit bilden. Die beiden zu vergleichenden Kausalverläufe sind gleichwer-\n\ntig.\n\nAuf die Faustschläge, die der Angeklagte W vor der Fassung\n\ndes Tötungsvorsatzes dem Opfer gegen Kopf und Hals versetzte, kommt es\n\ndeshalb nicht an, weil nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe\n\nauszuschließen ist, daß etwa schon diese Schläge für sich allein todesu r-\n\nsächlich gewesen wären.\n\nIII.\n\nWeitere Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten enthält das ange-\n\nfochtene Urteil nicht, ebensowenig wie Rechtsfehler zu deren Nachteil (§\n\n301 StPO).\n\nInsbesondere hat das Landgericht das Vorliegen von Mordmerkmalen\n\nnach § 211 Abs. 2 StGB ohne Rechtsfehler verneint. Namentlich hat es für\n\nalle Angeklagte das Merkmal niedriger Beweggründe letztlich mit dem hin-\n\nzunehmenden Argument ausgeschlossen, daß Zweifel daran bestünden, “ob\n\nsich die Angeklagten bei ihrer Tat der Umstände bewußt waren, die den An-\n\ntrieb zur Tat als verwerflich erscheinen lassen”.\n\nIV.\n\nDanach kann der Senat den Schuldspruch ändern.\n\n1. Dem steht nicht etwa der Gesichtspunkt entgegen, daß die Rechts-\n\nfigur der Unerheblichkeit der Abweichung des tatsächlichen Kausalverlaufs\n\nvom vorgestellten Kausalverlauf eine “Gleichwertigkeit” der beiden in Be-\n\ntracht zu ziehenden Geschehensabläufe impliziert. Die Entscheidung über\n\ndiese “Gleichwertigkeit”, nach Jeschek/Weigend aaO eine “rechtlich-sittliche\n\nBewertung der Tat”, ist nicht etwa als Tatsachenentscheidung dem Tatge-\n\nricht vorbehalten, steht vielmehr als Subsumtionsentscheidung auch dem\n\nRevisionsgericht zu.\n\n2. Auch Gesichtspunkte des § 265 StPO stehen hier der Schuld-\n\nspruchänderung nicht entgegen; denn bereits mit der (unverändert zugelas-\n\nsenen) Anklage wurde den Angeklagten ein gemeinschaftlicher Mord vorge-\n\nworfen, namentlich unter Benennung der Unbeachtlichkeit der Abweichung\n\ndes tatsächlichen Kausalverlaufs vom vorgestellten Kausalverlauf.\n\nV.\n\nDa das Schwurgericht die Strafen wegen einer für § 212 Abs. 1 StGB\n\nvorgenommenen Strafrahmenverschiebung gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1\n\nStGB jeweils dem Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB entnommen hat, muß\n\nein neuer Tatrichter über die gegen die Angeklagten zu verhängenden\n\nRechtsfolgen umfassend neu befinden, und zwar – auch – auf der Grundla-\n\nge der von ihm neu zu treffenden Feststellungen zur Person eines jeden An-\n\ngeklagten. Beim Angeklagten W wird der neue Tatrichter zur Frage einer\n\nMaßregel nach § 64 StGB auf BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 7 Be-\n\ndacht zu nehmen haben.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_613-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-10/5-str-613-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_613-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_613-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-10/5-str-613-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_613-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:04:59.939240+00:00"}}