{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_600-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-10-24","aktenzeichen":"5 StR 600/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"gen) Veröffentlichung: ja AO 1977 § 370 Abs. 1 Nr. 2 BranntwMonG § 143 1. Für ein Entziehen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus einem Steueraussetzungsverfahren reicht ein Verhalten aus, mit dem eine bestehende Kontrolle oder Kontrollmöglichkeit über Waren beseitigt wird, so daß für die Zollbehörden die Eigenschaft der Waren als verbrauchsteuerpflichtig, aber unversteuert nicht mehr erkennbar ist. 2. Jedes in den Gesamtablauf eingebundene Mitglied einer Schmuggel- organisation ist zur Anmeldung der durch die Entziehung entstandenen Verbrauchsteuern verpflichtet und damit tauglicher Täter einer Steuer- hinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn es nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen als Mittäter der Entziehung anzusehen ist. 3. Zur Berücksichtigung der gesamtschuldnerischen Haftung der Mitglieder einer Schmuggelorganisation für entstandene Verbrauchsteuern im Rahmen der Strafzumessung.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt : ja, aber ohne die Ausführungen zu II. 2a und 3a (Verfahrensrü-\ngen)\nVeröffentlichung: ja\n\nAO 1977 § 370 Abs. 1 Nr. 2\nBranntwMonG §\n143\n\n1. Für ein Entziehen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus\n einem Steueraussetzungsverfahren reicht ein Verhalten aus, mit dem\n eine bestehende Kontrolle oder Kontrollmöglichkeit über Waren\n beseitigt wird, so daß für die Zollbehörden die Eigenschaft der Waren\n als verbrauchsteuerpflichtig, aber unversteuert nicht mehr erkennbar ist.\n\n2. Jedes in den Gesamtablauf eingebundene Mitglied einer Schmuggel-\n organisation ist zur Anmeldung der durch die Entziehung entstandenen\n Verbrauchsteuern verpflichtet und damit tauglicher Täter einer Steuer-\n hinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn es nach\n allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen als Mittäter der Entziehung\n anzusehen ist.\n\n3. Zur Berücksichtigung der gesamtschuldnerischen Haftung der Mitglieder\n einer Schmuggelorganisation für entstandene Verbrauchsteuern im\n Rahmen der Strafzumessung.\n\nBGH, Urt. v. 24. Oktober 2002 – 5 StR 600/01\n LG Berlin –\n\n5 StR 600/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 24. Oktober 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 23. und 24. Oktober 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt H ,\n\nRechtsanwältin S\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ha ,\n\nRechtsanwalt St ,\n\nProfessor J\n\nals Verteidiger des Angeklagten R ,\n\nals Verteidiger des Angeklagten T ,\n\nRechtsanwalt D\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 24. Oktober 2002 für Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Ha und R \n\n wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Ju-\n\nni 2001 im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten T wird das ihn\n\nbetreffende, weitere Urteil des Landgerichts Berlin vom\n\nselben Tage im Strafausspruch aufgehoben.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden\n\nverworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRevisionen, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Ha und R wegen\n\nSteuerhinterziehung in sieben Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit Ur-\n\nkundenfälschung, zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Mo-\n\nnaten bzw. drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten T \n\n hat es nach Abtrennung des Verfahrens durch gesondertes Urteil\n\nwegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon vier Jahren verurteilt. Die gegen ihre Verurteilung gerichteten Revisionen\n\nder Angeklagten haben nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts gehörten die Angeklagten\n\nspätestens seit Herbst 1998 zu einer Personenvereinigung, die arbeitsteilig\n\nim Rahmen einer eingespielten Organisation fortgesetzt Alkohol in erhebli-\n\nchem Umfang aus der Europäischen Union an den Zollbehörden vorbei nach\n\nPolen schmuggelte. Dabei wurden im Zeitraum zwischen Mitte Dezember\n\n1998 und Ende März 1999 von Mitgliedern dieser Schmuggelorganisation\n\nunter Mitwirkung der Angeklagten sieben Transporte mit je 28.600 Litern (ein\n\nLkw) bzw. 57.200 Litern (zwei Lkw) extra reinen Alkohols (96 %iger Feinsprit)\n\nvon Frankreich nach Polen geschmuggelt, die jeweils zunächst im innerge-\n\nmeinschaftlichen Steuerversandverfahren unter Steueraussetzung zur Aus-\n\nfuhr in die Ukraine abgefertigt worden waren. Die von der Organisation für\n\nden Schwarzmarkt in Polen bestimmten Alkoholtransporte wurden, um das in\n\nPolen bestehende Einfuhrverbot für Alkohol zu umgehen und um die nicht\n\nordnungsgemäße Ausfuhr aus der Europäischen Union zu verschleiern, bei\n\nder Ausfuhr aus Deutschland als Chemikalien deklariert und unter Täu-\n\nschung der Zollbehörden über die wahre Ladung nach Polen eingeführt. Da-\n\nzu wurden auf deutschem Hoheitsgebiet die im Steueraussetzungsverfahren\n\nmitzuführenden französischen begleitenden Verwaltungsdokumente (DCA)\n\ngegen gefälschte CMR-Frachtbriefe ausgetauscht, die als Ladung Chemika-\n\nlien auswiesen. Anschließend wurde der jeweils bis dahin auf Lastkraftwagen\n\nbeförderte und von Mitgliedern der Organisation in Personenkraftwagen be-\n\ngleitete Alkohol in Hamburg in Bahncontainer umgeladen und per Eisenbahn\n\nnach Polen versandt. Durch die Nichtanmeldung der dem Steuerversand-\n\nverfahren in den sieben Fällen entnommenen Alkoholtransporte wurde\n\nBranntweinsteuer in Höhe von mehr als 7,7 Mio. DM hinterzogen.\n\nIm Rahmen der Arbeitsteilung bei Durchführung der Transporte war\n\nder Angeklagte T für den Einkauf des Alkohols in Frankreich\n\nund dessen Bezahlung zuständig. Hierbei erhielt er für jede Lkw-Ladung Al-\n\nkohol von der Schmuggelorganisation eine „Belohnung“ von mindestens\n\n3.000 DM. Insgesamt bestellte er bis März 1999 sechzig Lkw-Ladungen Al-\n\nkohol. Zu der Organisation gehörte auch sein Bruder, der gesondert verfolgte\n\nP T , der zusammen mit weiteren, zumeist unbekannt gebliebenen\n\nPersonen aus Polen die Transporte steuerte, die Tarnpapiere beschaffte und\n\nden Absatz des Alkohols auf dem Schwarzmarkt in Polen organisierte. In den\n\nAufgabenbereich des Angeklagten Ha fiel die Abwicklung der Umla-\n\ndung der bereits mit gefälschten Frachtpapieren angelieferten Alkoholladun-\n\ngen in Bahncontainer sowie die Prüfung der gefälschten CMR-Frachtbriefe\n\nauf ihre Eignung zur Täuschung. Zur Abwicklung der Umladung zog er den\n\nAngeklagten R hinzu, der als einer der geschäftsführenden Gesell-\n\nschafter die Lagerei Sch im Hamburger Freihafen leitete.\n\nFür ihre Mitwirkung erhielten der Angeklagte Ha von der Organisation\n\n3.000 DM je umgeladener Lkw-Ladung, der Angeklagte R 1.000 DM\n\npro Container. Daneben durfte der Angeklagte R in den vier Fällen, in\n\ndenen die Umladung auf dem Gelände der Firma Sch \n\ndurchgeführt wurde (Fälle 1 bis 4 der Urteilsgründe), als „Risikozuschlag“\n\neine Rechnung mit einer Gewinnspanne von 500 DM statt üblicherweise\n\n100 DM pro Container stellen.\n\nDie verfahrensgegenständlichen Transporte gingen im einzelnen wie\n\nfolgt vonstatten:\n\nDer Alkohol wurde von der Organisation bei der Distillerie G in\n\nAigre/Frankreich bezogen. Dort bestellte der Angeklagte T \n\njeweils die entsprechende Abnahmemenge. Anschließend wickelte er die\n\nBezahlung – zumeist persönlich in bar – über die Luxemburger Firma E \n\ndes Zeugen K ab. Nachdem die Firma E der Herstellerfirma die Be-\n\nzahlung des Kaufpreises bestätigt hatte, eröffnete diese als Versender ein\n\nSteuerversandverfahren unter Steueraussetzung zur Ausfuhr aus dem Ver-\n\nbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft über das Grenzzollamt\n\nFrankfurt/Oder. Als Empfänger wurde die Firma „V “ in\n\nVinogradov/Ukraine angegeben, die von der Schmuggelorganisation speziell\n\nzu dem Zweck gegründet worden war, als Tarnempfängerin aufzutreten. Der\n\nAlkohol wurde dann von Mitgliedern der Schmuggelorganisation mit Lastzü-\n\ngen statt zum Ausgangszollamt Frankfurt/Oder nach Hamburg gebracht. Vor\n\nder Anlieferung im Hamburger Hafen wurden die französischen, bei Alkohol-\n\ntransporten im Steuerversandverfahren mitzuführenden begleitenden Ver-\n\nwaltungsdokumente (DCA) auf deutschem Hoheitsgebiet gegen CMR-\n\nFrachtbriefe ausgetauscht, die als Ladung Chemikalien auswiesen und als\n\nVersender deutsche Tarnadressen nannten. Bei den CMR-Frachtbriefen\n\nhandelte es sich um Totalfälschungen, die von Mitgliedern der Organisation\n\nin Polen für diesen Zweck hergestellt worden waren. Die begleitenden Ver-\n\nwaltungsdokumente (DCA) wurden mit nachgemachten Ausfuhrstempeln an\n\ndie Firma G , welche die Steuerversandverfahren eröffnet hatte, zu-\n\nrückgesandt. Damit sollte der Anschein einer ordnungsgemäßen Ausfuhr des\n\nAlkohols unter zollamtlicher Überwachung erweckt werden. Ziel des Austau-\n\nsches der Frachtpapiere war die Täuschung der polnischen Zollbehörden zur\n\nUmgehung des polnischen Einfuhrverbotes.\n\nDer Angeklagte Ha prüfte sodann die gefälschten CMR-\n\nFrachtbriefe auf ihre Eignung zur Täuschung und wickelte mit dem Ange-\n\nklagten R die Umladung der Alkoholtransporte zum Weiterversand mit\n\nBahncontainern nach Polen ab. Zur Verschleierung der Alkoholtransporte\n\nschalteten sie die Firma I aus Campione, einer italienischen Enkla-\n\nve in der Schweiz ein, welche mit der Umladung von „Chemikalien“ und de-\n\nren anschließenden Transport nach Polen unter Einschaltung der Spedition\n\nRü beauftragt wurde. In den Fällen 1 bis 4 der Urteilsgründe\n\nwurde der angelieferte Alkohol auf dem Gelände der Firma Sch C \n\n , in den übrigen Fällen bei einer anderen Firma im Hamburger Hafen,\n\nin Bahncontainer umgeladen.\n\nBei Abwicklung der Transporte hielt der Angeklagte Ha Kontakt\n\nzu P T und weiteren polnischen Hintermännern und übermittelte\n\nihnen die Containernummern. Diese wurden ihm jeweils vom Angeklagten\n\nR mitgeteilt, der mit dem Geschäftsführer der Firma I in Ver-\n\nbindung stand und – sofern die Umladungen nicht auf seinem Firmengelände\n\nstattfanden – die Containernummern bei der Spedition Rü er-\n\nfragte.\n\nAlle drei Angeklagten nahmen zumindest billigend in Kauf, daß durch\n\nden Austausch der Frachtpapiere in Deutschland und einer damit verbunde-\n\nnen Entziehung der Alkoholtransporte aus der zollamtlichen Überwachung\n\ndeutsche Branntweinsteuer entstand; dennoch gaben sie entsprechende\n\nSteueranmeldungen nicht ab. Sie hielten einerseits eine ordnungsgemäße\n\nAusfuhr aus der Europäischen Union mit anschließendem Einführen unter\n\nfalscher Warenbezeichnung nach Polen wegen der Zusammenarbeit der\n\ndeutschen und polnischen Grenzkontrollstellen nicht für möglich; anderer-\n\nseits war für sie nur unversteuerter Alkohol auf dem Schwarzmarkt in Polen\n\nmit Gewinn absetzbar.\n\nII.\n\nDie Revisionen der Angeklagten sind zum Schuldspruch unbegründet.\n\n1. Revision des Angeklagten Ha \n\na) Die Verfahrensrügen entsprechen nicht den Anforderungen des\n\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind daher bereits unzulässig.\n\nb) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen jeweils den\n\nSchuldspruch wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Steuerhinterzie-\n\nhung.\n\naa) Eine unechte Urkunde gebraucht (im Sinne von § 267 Abs. 1\n\n3. Alternative StGB), wer sie zum Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr\n\nder sinnlichen Wahrnehmung zugänglich macht (vgl. BGHSt 36, 64, 65;\n\nTröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 267 Rdn. 23).\n\nDer Angeklagte hat vorsätzlich falsche Urkunden gebraucht, indem er\n\ndie von Mitgliedern der Schmuggelorganisation mit den Alkoholtransporten\n\nangelieferten Totalfälschungen von CMR-Frachtbriefen für Chemikalienliefe-\n\nrungen nach dem Umladen auf Bahncontainer in Hamburg den Alkoholliefe-\n\nrungen wieder beifügen ließ. Hierdurch sollten insbesondere die Zollbehör-\n\nden beim Weitertransport des Alkohols auf der Schiene nach Polen über die\n\nArt der transportierten Ware getäuscht werden.\n\nDie von dem Angeklagten begangene Urkundenfälschung erstreckt\n\nsich auch auf das von anderen Mitgliedern der Schmuggelorganisation auf\n\ndeutschem Hoheitsgebiet schon vor dem Anliefern des Alkohols in Hamburg\n\nvorgenommene Austauschen der begleitenden Verwaltungsdokumente mit\n\ngefälschten CMR-Frachtbriefen. Deren Handeln ist dem Angeklagten wie\n\neigenes Handeln zuzurechnen. Der Angeklagte war Mittäter (§ 25 Abs. 2\n\nStGB) aller im Rahmen des Alkoholschmuggels von Frankreich nach Polen\n\nvon Mitgliedern der Schmuggelorganisation arbeitsteilig begangenen Straf-\n\ntaten. Der Alkoholschmuggel umfaßte das gesamte Tatgeschehen von der\n\nBeschaffung des Alkohols in Frankreich über den Transport nach Deutsch-\n\nland, den Austausch der Frachtpapiere, die Umladung in Bahncontainer bis\n\nhin zum Einschmuggeln an den polnischen Zollbehörden vorbei nach Polen.\n\n(1) Mittäterschaftlich handelt derjenige, der aufgrund eines gemeinsa-\n\nmen Tatplans einen für die Deliktsbegehung förderlichen Tatbeitrag leistet,\n\nwelcher sich nach seiner Willensrichtung nicht als bloße Förderung fremden\n\nTuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt, und der dementsprechend\n\ndie Handlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils er-\n\nscheinen läßt. Ob dies der Fall ist, ist in wertender Betrachtung zu beant-\n\nworten. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung können das eigene\n\nInteresse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft\n\noder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (st. Rspr., vgl. BGHSt 37,\n\n289, 291; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatinteresse 2 m. w. N.). Auf der Grund-\n\nlage gemeinsamen Wollens kann dabei sogar eine bloße Mitwirkung bei der\n\nTatvorbereitung oder eine sonstige Unterstützungshandlung ausreichen (vgl.\n\nBGHSt 40, 299, 301; BGH NStZ 1995, 120; 1999, 609). Allerdings kommt\n\neine (sukzessive) Mittäterschaft dann nicht (mehr) in Betracht, wenn eine\n\ntatunterstützende „Beteiligungshandlung“ erst nach Beendigung einer Straftat\n\n– also nach dem Handlungsgeschehen, mit dem das Tatunrecht seinen Ab-\n\nschluß findet – einsetzt, selbst wenn die Mitwirkung vorher zugesagt worden\n\nist (vgl. BGH, Beschl. vom 13. August 2002 – 4 StR 208/02; Tröndle/Fischer,\n\nStGB 50. Aufl. § 22 Rdn. 6, § 25 Rdn. 9 m. w. N.).\n\nDie tatrichterliche Bewertung zur Abgrenzung von Mittäterschaft und\n\nBeihilfe ist dabei nur begrenzt der revisionsgerichtlichen Überprüfung zu-\n\ngänglich (vgl. BGH, Beschl. vom 23. Oktober 1997 – 4 StR 226/97). In\n\nGrenzfällen hat der Bundesgerichtshof dem Tatrichter für diese Wertung ei-\n\nnen Beurteilungsspielraum eröffnet. Läßt das angefochtene Urteil – wie\n\nhier – erkennen, daß der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und\n\nvollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom Revisions-\n\ngericht auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine\n\nandere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (vgl. BGH NJW\n\n1997, 3385, 3387; NStZ-RR 1998, 136; jeweils m. w. N.).\n\n(2) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die vom Landgericht vor-\n\ngenommene, auf der Hand liegende Würdigung des Verhaltens des Ange-\n\nklagten als Mittäterschaft und nicht als Beihilfe aus Rechtsgründen nicht zu\n\nbeanstanden.\n\nDer Angeklagte hatte erhebliches Eigeninteresse an den Taten. Auch\n\nwenn sein aus jedem Schmuggeltransport resultierender Gewinn von jeweils\n\n3.000 DM im Hinblick auf das Gesamtvolumen der einzelnen Alkoholtrans-\n\nporte nicht sehr bedeutend erscheint, hatte diese Einnahmequelle für den\n\nAngeklagten erhebliche Bedeutung. Die Taten waren auf vielfache Tatbege-\n\nhung in hoher Tatfrequenz ausgelegt. Jedenfalls durfte das Landgericht die\n\nTatherrschaft des Angeklagten über einen wichtigen Teil des Gesamtge-\n\nschehens als ausschlaggebenden Grund für die Annahme einer Mittäter-\n\nschaft heranziehen. Der Angeklagte war in der Schmuggelorganisation für\n\nden gesamten Bereich der Umladung des Alkohols, der einen hohen logisti-\n\nschen Aufwand und die Einschaltung mehrere Firmen erforderte, sowie für\n\nden Weiterversand der Ware nach Polen verantwortlich (UA S. 8 f.). Zu sei-\n\nnen Aufgaben gehörte die Überprüfung der gefälschten Frachtbriefe auf ihre\n\nEignung zur Täuschung (UA S. 8) und der Kontakt zu den polnischen Hin-\n\ntermännern, die nur aufgrund seiner Übermittlung der Containernummern die\n\nContainer in Empfang nehmen und den Alkohol auf den Schwarzmarkt brin-\n\ngen konnten (UA S. 13). Der in den Tatplan eingeweihte (UA S. 8) Ange-\n\nklagte hatte damit innerhalb einer arbeitsteilig und konspirativ handelnden\n\nSchmuggelorganisation (UA S. 14) während eines wesentlichen Teils des\n\nGeschehensablaufes eine fast alleinige Herrschaft über wertvolle Ware, auf\n\nder bei einer Überführung in den freien Verkehr Verbrauchsteuern je Liefe-\n\nrung von 700.000 DM bzw. 1,4 Mio. DM lasteten.\n\nDie Taten waren, als der Angeklagte seine Tatbeiträge erbrachte,\n\nnoch nicht beendet, weil der Gebrauch der falschen Frachtpapiere andauerte\n\nund die steuerlichen Erklärungspflichten fortbestanden.\n\nbb) Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten auch wegen (mit-\n\ntäterschaftlich begangener) Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370\n\nAbs. 1 Nr. 2 AO, § 25 Abs. 2 StGB) verurteilt. Er hat in bewußtem und ge-\n\nwolltem Zusammenwirken mit den anderen für den Austausch der Frachtpa-\n\npiere verantwortlichen Mitgliedern der Organisation gegen die sich aus § 143\n\nAbs. 4 Satz 3 BranntwMonG ergebende Pflicht verstoßen, für die Alkohollie-\n\nferungen nach Austausch der begleitenden Verwaltungsdokumente gegen\n\ngefälschte CMR-Frachtbriefe unverzüglich eine Steueranmeldung ab-\n\nzugeben.\n\nTäter einer Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO\n\nkann freilich nur sein, wer selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsa-\n\nchen besonders verpflichtet ist (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 1). Die-\n\nse Pflicht ergab sich indes hier für den Angeklagten daraus, daß er als Ent-\n\nzieher des Alkohols aus dem Steueraussetzungsverfahren in eigener Person\n\nSteuerschuldner der Branntweinsteuer geworden war (vgl. § 143 Abs. 4\n\nSatz 2 BranntwMonG). Der aus Frankreich im innergemeinschaftlichen Steu-\n\nerversandverfahren zum Zwecke der Ausfuhr in die Ukraine nach Deutsch-\n\nland transportierte Alkohol wurde diesem Verfahren im Inland entzogen; die-\n\nse Entziehung ist dem Angeklagten zuzurechnen.\n\n(1) Der nach den Urteilsfeststellungen im Inland erfolgte Austausch\n\nder Frachtpapiere stellt eine Entziehung des unter Steueraussetzung trans-\n\nportierten Alkohols aus diesem Verfahren im Sinne von § 143 Abs. 4 Satz 2\n\nBranntwMonG dar.\n\n(a) Die Alkohollieferungen befanden sich im innergemeinschaftlichen\n\nSteuerversandverfahren und damit in einem Steueraussetzungsverfahren,\n\nals sie zum Zwecke der Ausfuhr aus der Europäischen Gemeinschaft (zu-\n\nnächst) nach Deutschland transportiert wurden (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\n\nBranntwMonG).\n\nSie wurden von der Distillerie G in Aigre/Frankreich zur Ausfuhr\n\naus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union unter Steueraus-\n\nsetzung abgefertigt (vgl. Art. 302 L i.V.m. Art. 302 E des französischen Code\n\nGénéral des Impôts, CGI; diese Regelung entspricht § 142 Abs. 1 Branntw-\n\nMonG) und durften steuerfrei in diesem Verfahren durch das Steuergebiet\n\nder Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden (§ 133 Abs. 1 Nr. 2,\n\n§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BranntwMonG).\n\nDas Steueraussetzungsverfahren ist auch wirksam eröffnet worden.\n\nDem steht nicht entgegen, daß die Schmuggelorganisation nicht die Absicht\n\nhatte, den Alkohol tatsächlich an die lediglich als Tarnempfänger angegebe-\n\nne Firma „V “ in der Ukraine zu liefern.\n\nZwar ist dann kein wirksames Steueraussetzungsverfahren gegeben,\n\nwenn an einen nicht bezugsberechtigten Empfänger im Inland geliefert wird\n\n(BFH ZfZ 2000, 312) oder wenn der Versender in dem begleitenden Verwal-\n\ntungsdokument einen nicht existierenden Empfänger angibt und dies auch\n\nweiß (FG Düsseldorf ZfZ 2000, 385).\n\nDiese Fälle liegen hier aber nicht vor. Der Versender, die Firma G \n\n , hat einen tatsächlich existierenden Empfänger, die Firma „V “ an-\n\ngegeben und wollte die Ware auch dorthin liefern. Bei dieser Firma handelte\n\nes sich um eine Tarnfirma, nicht um eine Scheinfirma. Die Tatsache, daß die\n\nSchmuggelorganisation von Anfang an die Absicht hatte, die Ware nicht in\n\ndie Ukraine, sondern nach Polen zu bringen, spielt für die Wirksamkeit des\n\neröffneten Steueraussetzungsverfahrens ebensowenig eine Rolle wie die\n\nTatsache, daß die angegebene Empfängerfirma die Ware nicht empfangen\n\nwollte. Entscheidend ist vielmehr, daß der Versender bei Eröffnung des\n\nSteueraussetzungsverfahrens die Ausfuhr an den angegebenen Empfänger\n\ntatsächlich beabsichtigte. Selbst wenn die Empfängerfirma als Scheinfirma\n\nanzusehen wäre, würde dies nicht dazu führen, ein von Anfang an unwirk-\n\nsames Steueraussetzungsverfahren annehmen zu können. Die Ware sollte\n\nausgeführt werden und damit zu keiner Zeit im Inland an einen nicht bezugs-\n\nberechtigten Empfänger gelangen. Ob der Empfänger in einem Drittland be-\n\nzugsberechtigt ist, bleibt für die Wirksamkeit des Steueraussetzungsverfah-\n\nrens, das am Ausgangszollamt endet, ohne Bedeutung. Der Alkohol ist damit\n\nnicht bereits in Frankreich mit Verlassen des Steuerlagers des Herstellers\n\ndes Alkohols in den freien Verkehr gelangt.\n\nNach der Abfertigung und Entfernung aus dem Steuerlager des Her-\n\nstellers wurde der Alkohol unter Beachtung der Förmlichkeiten des Steuer-\n\naussetzungsverfahrens mit den entsprechenden französischen begleitenden\n\nVerwaltungsdokumenten (DCA) von Frankreich nach Deutschland transpor-\n\ntiert.\n\n(b) Der Alkohol wurde im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.\n\n(aa) Der Begriff des Entziehens aus dem Steueraussetzungsverfahren\n\nim Sinne des § 143 BranntwMonG, der die Rechtsfolgen von Unregelmäßig-\n\nkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung regelt, ist weder im BranntwMonG\n\nnoch im sonstigen nationalen Recht ausdrücklich definiert. Seine Bedeutung\n\nist daher nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln.\n\nZwar führt die Auslegung allein anhand der Wortbedeutung nicht zu\n\neinem sicheren Ergebnis. Ihr ist aber immerhin zu entnehmen, daß die Ent-\n\nziehung ein Verhalten voraussetzt, mit dem eine bestehende Kontrolle oder\n\nKontrollmöglichkeit über Gegenstände beseitigt wird. Die historische, die te-\n\nleologische und die systematische Auslegung – unter Orientierung am Euro-\n\npäischen Gemeinschaftsrecht – bestätigen dies.\n\nDa das System der Steueraussetzung von Verbrauchsteuern im euro-\n\npäischen Warenverkehr – und damit auch § 143 BranntwMonG – auf ge-\n\nmeinschaftsrechtlichen Vorgaben beruht, sind vorrangig diese zur Auslegung\n\ndes Begriffs des Entziehens heranzuziehen. Das Steueraussetzungsverfah-\n\nren ist ein durch Gemeinschaftsrecht geschaffenes neues Institut des Ver-\n\nbrauchsteuerrechts, das nach Abschaffung der Erhebung von Verbrauch-\n\nsteuern im innergemeinschaftlichen Verkehr an den Binnengrenzen der Mit-\n\ngliedstaaten im Zusammenhang mit der Errichtung des europäischen Bin-\n\nnenmarktes zum 1. Januar 1993 eingeführt wurde. Es ermöglicht in Bezug\n\nauf verbrauchsteuerpflichtige Waren die Vornahme bestimmter Maßnahmen\n\n– wie z.B. die Beförderung –, ohne daß dabei für die betroffenen Waren ein\n\nSteueranspruch entsteht oder besteht (vgl. Beermann DStZ 1993, 291). Die\n\nVorschriften über das Steueraussetzungsverfahren wurden durch das Ver-\n\nbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992,\n\n2150) als nationale Umsetzung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom\n\n25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung\n\nund die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG 1992 Nr. L 76\n\nS. 1; im folgenden: Systemrichtlinie) in die deutschen Verbrauchsteuergeset-\n\nze eingefügt; zugleich wurde zur Überwachung der Verbrauchsteuerverfah-\n\nren, insbesondere zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Besteuerung,\n\neine verbrauchsteuerrechtliche Steueraufsicht geschaffen (vgl. § 209 ff. AO).\n\n§ 143 BranntwMonG basiert auf Art. 20 (i.V.m. Art. 4 lit. c und Art. 6\n\nAbs. 1 lit. a) der Systemrichtlinie 92/12/EWG. Der in § 143 BranntwMonG\n\nverwendete Begriff des Entziehens aus dem Steueraussetzungsverfahren\n\nwird allerdings in der Systemrichtlinie ebenfalls nicht definiert. Art. 20 dieser\n\nRichtlinie spricht vielmehr von Unregelmäßigkeiten und Zuwiderhandlungen,\n\naufgrund derer eine Verbrauchsteuer entsteht, und setzt damit die Steuer-\n\nentstehung, die Folge des Entziehens, bereits voraus.\n\nArt. 6 Abs. 1 der Systemrichtlinie regelt die Entstehungstatbestände.\n\nNach dieser Vorschrift entsteht die Verbrauchsteuer mit der „Überführung in\n\nden steuerlich freien Verkehr“, darunter auch durch „jede – auch unrechtmä-\n\nßige – Entnahme der Ware aus dem Verfahren der Steueraussetzung“ (Art. 6\n\nAbs. 1 lit. a). Allerdings überläßt es die Systemrichtlinie wieder dem nationa-\n\nlen Recht, was als Überführung in den freien Verkehr anzusehen ist. Nach\n\nArt. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie richten sich nämlich die Voraussetzungen für\n\ndas Entstehen des Steueranspruchs und der maßgebende Verbrauchsteuer-\n\nsatz nach den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Steu-\n\neranspruchs in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die Überführung in den\n\nsteuerlich freien Verkehr stattfindet.\n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat zur\n\nErläuterung, wann eine solche Entnahme vorliegt, mit Urteil vom\n\n5. April 2001 in der Rechtssache C-325/99 – G. van de Water – (Slg. 2001,\n\nI-2729) unter Tz. 35 den Wortlaut der Systemrichtlinie wiederholt: „Nach Arti-\n\nkel 6 Absatz 1 der Richtlinie gelten als Überführung in den steuerrechtlich\n\nfreien Verkehr nicht nur jede Herstellung oder Einfuhr verbrauchsteuerpflich-\n\ntiger Waren außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung, sondern\n\nauch jede – auch unrechtmäßige – Entnahme der Waren aus einem solchen\n\nVerfahren“.\n\nAllerdings lassen die Begründungserwägungen zur Systemrichtlinie\n\n(92/12/EWG) deutlich werden, daß das Funktionieren des gemeinschafts-\n\nrechtlichen Verbrauchsteuersystems die Möglichkeit eines jederzeitigen\n\nZugriffs auf die verbrauchsteuerpflichtige Ware und damit die Kenntnis des\n\nOrtes, wo sich die Ware befindet, voraussetzt. So wird in der Begründung zur\n\nRichtlinie ausdrücklich festgestellt: „Die Durchsetzung des Steueranspruchs\n\nsetzt ... eine Kenntnis der Bewegungen der verbrauchsteuerpflichtigen Wa-\n\nren voraus. Es ist deshalb ein Begleitpapier für diese Waren vorzusehen. ...\n\nJede Ware muß leicht identifizierbar sein.“\n\nAuch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und der Finanzge-\n\nrichte hat bisher noch keine einheitlichen Auslegungskriterien für die Begriffe\n\n„Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren“ und „Überführung in den\n\nfreien Verkehr durch unrechtmäßige Entnahme aus dem Steuerausset-\n\nzungsverfahren“ entwickelt. Während einerseits das FG Düsseldorf ein Ent-\n\nziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren immer dann für gegeben hält,\n\nwenn dieses Verfahren nicht ordnungsgemäß abgeschlossen worden ist (ZfZ\n\n1998, 211), und somit auch dann, wenn bei einer zur Ausfuhr in das Außen-\n\ngebiet im Steueraussetzungsverfahren bestimmten Ware aufgrund der Fäl-\n\nschung des begleitenden Verwaltungsdokuments der Transportweg von ab-\n\nhanden gekommenen Branntweinerzeugnissen nicht nachvollzogen werden\n\nkann (ZfZ 2000, 242), wird andererseits nicht in jedem Fall der bloße Aus-\n\ntausch von Begleitpapieren vor der Ausfuhr einer Ware als Entziehung aus\n\ndem Steueraussetzungsverfahren angesehen (vgl. FG München ZfZ 2001,\n\n246 und Urt. vom 12. September 2001 – 3 K 2464/98). Wieder andere legen\n\nden Begriff des Entziehens im Sinne von § 143 BranntwMonG nach den zu\n\nArt. 203 Abs. 1 Zollkodex (ZK) entwickelten Grundsätzen aus (vgl. FG Ham-\n\nburg, Urt. vom 24. April 2001 – IV 285/98).\n\nAllerdings gibt es zum zollrechtlichen Begriff „Entziehen aus der zoll-\n\namtlichen Überwachung“ (Art. 203 Abs. 1 ZK) eine gefestigte Rechtspre-\n\nchung. Danach ist zur Aufrechterhaltung der Kontrollmöglichkeit über Waren,\n\ndie sich im (zollrechtlichen) Versandverfahren befinden, grundsätzlich erfor-\n\nderlich, daß diese nur in einer mit dem Versandverfahren zu vereinbarenden\n\nWeise behandelt werden (BFH ZfZ 2000, 419). Steht die Behandlung des\n\nZollversandguts in keinem Zusammenhang mit dieser Beförderung, so gerät\n\nes in der Regel außerhalb der Kontrolle im Rahmen der zollamtlichen Über-\n\nwachung und ist damit entzogen (BFHE 144, 311, 313). Maßgebliches Krite-\n\nrium für die Abgabenbefreiung in einem Versandverfahren ist die ständige\n\nKontrollmöglichkeit der Ware durch die für das Verfahren zuständigen Be-\n\nhörden.\n\nNoch deutlicher wird das Erfordernis der jederzeitigen Kontrollmög-\n\nlichkeit für ein solches Versandverfahren in der Rechtsprechung des EuGH\n\nzum Begriff des Entziehens aus zollamtlicher Überwachung: Mit Urteil des\n\nEuGH vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-371/99 – Liberexim BV\n\n(ZfZ 2002, 338), das insoweit auch auf die Entscheidung des EuGH in der\n\nRechtssache C-66/99 (D. Wandel, Slg. 2001, I-873) Bezug nimmt, ist der\n\nBegriff der Entziehung so zu verstehen, „daß er jede Handlung oder Unter-\n\nlassung umfaßt, die dazu führt, daß die zuständige Zollbehörde auch nur\n\nzeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden\n\nWare und an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorge-\n\nsehenen Prüfungen gehindert wird“ (Tz. 55), wobei es nicht erforderlich ist,\n\ndaß insoweit ein subjektives Element vorliegt (Tz. 61).\n\nAuch wenn diese Rechtsprechung zum zollrechtlichen Entziehungs-\n\ntatbestand nicht ohne weiteres auf die Entziehung aus dem Steuerausset-\n\nzungsverfahren bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren übertragen werden\n\nkann, so wird anhand einer systematischen Auslegung deutlich, daß den Be-\n\ngriffen des Entziehens aus einem (zollrechtlichen) externen Versandverfah-\n\nren und des Entziehens aus einem Steueraussetzungsverfahren wegen der\n\nParallelität der Regelungen und ihrer inneren Verzahnung zumindest weitge-\n\nhend derselbe Bedeutungsgehalt zukommt.\n\nDie Regelungssysteme des EG-Zollrechts und des EG-Ver-\n\nbrauchsteuerrechts haben beide ihre Rechtsquellen im Europäischen Ge-\n\nmeinschaftsrecht und dienen gemeinsam der Verwirklichung des Europäi-\n\nschen Binnenmarktes (vgl. Art. 14 EG). Während das Europäische Zollrecht\n\nseine Grundlage im Zollkodex (Verordnung Nr. 2913/92/EWG des Rates zur\n\nFestlegung des Zollkodex der Gemeinschaften) und der zugehörigen Durch-\n\nführungsverordnung Nr. 2454/93/EWG hat, ist das Verbrauchsteuerrecht in\n\nder Europäischen Union durch die System-, Struktur- und Steuersatzrichtlini-\n\nen weitgehend harmonisiert; dabei sind die Steuerentstehungstatbestände\n\ndurch die Systemrichtlinie Nr. 92/12/EWG bereits im einzelnen einheitlich\n\nfestgelegt (Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 3). Sowohl für das EG-Zollrecht als\n\nauch parallel dazu für das EG-Verbrauchsteuerrecht sind die Kontrollen an\n\nden Binnengrenzen zur Schaffung des Europäischen Binnenmarktes abge-\n\nschafft worden; sie wurden durch gemeinsame Zoll- und harmonisierte Ver-\n\nbrauchsteuerregelungen ersetzt (vgl. zum Verbrauchsteuerrecht Beermann\n\nDStZ 1993, 257 ff., 291 ff.; Wolffgang in Lenz, EG-Vertrag 2. Aufl. Art. 93\n\nRdn. 27 ff.).\n\nBeiden Rechtssystemen ist auch gemeinsam, daß Waren, die zum\n\nZwecke der Ausfuhr in einem Versandverfahren befördert werden, der zoll-\n\namtlichen Überwachung unterliegen (Zoll: externes Versandverfahren,\n\nArt. 59 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Nr. 13 ZK, Art. 84 Abs. 1 lit. a, Art. 91 ZK; Ver-\n\nbrauchsteuern: Steueraussetzungsverfahren, Art. 5 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1\n\nSystemrichtlinie 92/12/EWG i.V.m. § 209 AO). Die zollamtliche Überwachung\n\nsoll in diesen Fällen sicherstellen, daß für die Waren, wenn sie nicht bestim-\n\nmungsgemäß ausgeführt werden, die gesetzlichen Abgaben erhoben wer-\n\nden. Wird eine verbrauchsteuerpflichtige Ware in einem zollrechtlichen\n\nNichterhebungsverfahren (Art. 84 Abs. 1 lit. a) transportiert, dann befindet sie\n\nsich automatisch auch unter Steueraussetzung (vgl. Art. 5 Abs. 2 System-\n\nrichtlinie 92/12/EWG). Für den Fall der Einfuhr verweisen die Verbrauchsteu-\n\nergesetze sogar insgesamt auf die für Zölle geltenden Vorschriften (vgl. § 21\n\nAbs. 2 UStG; § 147 Abs. 1 BranntwMonG; § 21 TabStG; § 13 KaffeeStG;\n\n§ 23 MinöStG; § 13 Abs. 1 BierStG).\n\nSowohl mit dem zollrechtlichen Versandverfahren als auch mit dem\n\nSteueraussetzungsverfahren werden Transporterleichterungen für Waren\n\nnormiert, die nicht im Gemeinschaftsgebiet in den freien Verkehr gelangen\n\nsollen. Beide Verfahren können als Massenverfahren aber nur dann dauer-\n\nhaft funktionieren, ohne das Abgabensystem als solches zu gefährden, wenn\n\nder Aufenthaltsort der in dem Versandverfahren beförderten Ware stets be-\n\nkannt ist. Nur dann ist nämlich sichergestellt, daß die anfallenden Abgaben\n\nerhoben werden können, wenn die Ware aus dem Verfahren heraus einer\n\nabgabepflichtigen Verwendung zugeführt wird. Solches kann aber dann nicht\n\nmehr festgestellt werden, wenn die zuständigen staatlichen Stellen keine\n\nKenntnis mehr vom Aufenthaltsort der Ware haben. Deshalb ist das Steuer-\n\naussetzungsverfahren – ebenso wie das zollrechtliche externe Versandver-\n\nfahren – gekennzeichnet durch eine stattfindende zollamtliche Überwachung\n\nbzw. Steueraufsicht (vgl. Schroer-Schallenberg in: Europäisches Forum für\n\nAußenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll e.V. (Hrsg.), Hemmnisse und\n\nSanktionen in der EU, S. 125).\n\nDiese Parallelität und enge innere Verzahnung der beiden Regelungs-\n\nsysteme ließe eine wesentlich unterschiedliche Auslegung des Begriffs der\n\nEntziehung systemwidrig und nicht nachvollziehbar erscheinen. Bei der\n\nAuslegung des Begriffs der Entziehung bzw. der Entnahme sind daher für die\n\nzollrechtlichen und die verbrauchsteuerrechtlichen Versandverfahren weitge-\n\nhend dieselben Grundsätze zu beachten, insbesondere das Erfordernis einer\n\nständigen Kontrollierbarkeit der Waren als Voraussetzung für den Ausnah-\n\nmefall der Abgabenbefreiung. Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist mit\n\nBlick auf die Rechtsprechung des EuGH, daß zollrechtlich eine Entziehung\n\nvorliegt, wenn „die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu\n\neiner unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durch-\n\nführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen ge-\n\nhindert wird“ (vgl. Urteil des EuGH in der Rechtssache C-66/99 – D. Wandel,\n\nSlg. 2001, I-873, Tz. 55), jedenfalls immer dann ein Entziehen aus einem\n\nSteueraussetzungsverfahren gegeben, wenn durch einen objektiven Verstoß\n\ngegen die Regeln der Steueraussetzung eine auch nur vorübergehende Un-\n\nterbrechung der Steueraufsicht gegeben ist (so auch Reiche in Teich-\n\nner/Alexander/Reiche, MinöStG § 18 Rdn. 35). In einem solchen Fall ist\n\nnämlich die Ware als in einem steuerrechtlich freien Verkehr befindlich anzu-\n\nsehen (vgl. Reiche aaO Rdn. 33; Beermann aaO S. 292; Soyk ZfZ 1998, 2,\n\n4 f. m. w. N.). Die nach der Systemrichtlinie 92/12/EWG erforderliche Kennt-\n\nnis der Bewegungen der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ist dann nicht\n\nmehr gegeben.\n\nEiner Vorlage an den EuGH zur Klärung des Begriffes der Entnahme\n\nverbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem Verfahren der Steueraussetzung\n\n(Art. 6 Abs. 1 \n\nlit. a der Systemrichtlinie) \n\nin einem Vorabentschei-\n\ndungsverfahren (Art. 234 Abs. 3 EG) bedarf es hier nicht. Art. 234 EG hat\n\nzum Ziel, die einheitliche Auslegung und Anwendung des Gemeinschafts-\n\nrechts in sämtlichen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Dabei soll mit Abs. 3\n\ndes Art. 234 EG durch das Auslegungsmonopol des EuGH für Regelungen\n\ndes Gemeinschaftsrechts insbesondere verhindert werden, daß sich in einem\n\nMitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die mit den Nor-\n\nmen des Gemeinschaftsrechts nicht in Einklang steht (EuGH NJW 1983,\n\n2751). Eine Vorlage an den EuGH ist daher nur dann entbehrlich, wenn im\n\nkonkreten Fall bereits eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH vorliegt\n\noder die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist,\n\ndaß kein vernünftiger Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt\n\n(EuGH NJW 1983, 1257). Zwar hat der EuGH eine Auslegung des Begriffs\n\nder Entziehung für das Steueraussetzungsverfahren bisher noch nicht vor-\n\ngenommen. Es besteht aber angesichts der Rechtsprechung des EuGH zum\n\nzollrechtlichen Begriff des Entziehens unter Berücksichtigung der Systematik\n\nund der Entstehungsgeschichte der betroffenen Regelungsmaterien kein\n\nernsthafter Zweifel daran, daß der EuGH für den Begriff des Entziehens aus\n\ndem Steueraussetzungsverfahren zur selben Auslegung wie für den zoll-\n\nrechtlichen Begriff des Entziehens gelangen würde. Die gesicherte Recht-\n\nsprechung des EuGH zum Begriff des Entziehens im Zollrecht, die der Senat\n\nseiner Auslegung des Begriffs des Entziehens aus dem Steueraussetzungs-\n\nverfahren zugrundelegt, läßt neben der vom Senat vorgenommenen Ausle-\n\ngung keine weiteren vernünftigerweise möglichen Auslegungen mehr zu.\n\nDamit lag im Entfernen der begleitenden Verwaltungsdokumente von\n\nder im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren beförderten Alkohol-\n\nlieferung und der Ersetzung durch auf nicht verbrauchsteuerpflichtige Waren\n\nlautende CMR-Frachtbriefe eine Entziehung aus dem Steueraussetzungs-\n\nverfahren im Sinne des § 143 BranntwMonG. Für die zuständigen Behörden\n\nwar es ab diesem Zeitpunkt auch bei einer möglichen Kontrolle der Begleit-\n\npapiere nicht mehr erkennbar, daß es sich bei der Ware um eine ver-\n\nbrauchsteuerpflichtige, aber unversteuerte Ware handelt.\n\n(bb) Der Einwand, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern könne dann\n\nnicht gegeben sein, wenn der Nachweis erbracht sei, daß die Ware letztlich\n\ntatsächlich noch ausgeführt worden sei, greift nicht durch. Entgegen der An-\n\nsicht der Verteidigung steht die Tatsache der späteren Ausfuhr des Alkohols\n\nder Annahme einer (vorher erfolgten) Entziehung aus dem Steuerausset-\n\nzungsverfahren nicht entgegen. Wie dies bereits in den Begründungserwä-\n\ngungen zur Systemrichtlinie 92/12/EWG zum Ausdruck kommt, sind Steuer-\n\naussetzungsverfahren sehr formelle Verfahren, die auf eine hinreichende\n\nKontrollmöglichkeit der in diesen Verfahren transportierten Erzeugnisse an-\n\ngewiesen sind. Besteht diese Kontrollmöglichkeit für die zuständigen Steuer-\n\nbehörden nicht mehr, ist die Ware in den freien Verkehr gelangt und damit\n\nder Besteuerungstatbestand erfüllt. Die Tatsache, daß Bewegungen dieser\n\nverbrauchsteuerpflichtigen Ware über einen längeren Zeitraum ohne Kennt-\n\nnis der zuständigen Behörden vonstatten gegangen sind, steht mit den\n\nGrundprinzipien des Steueraussetzungsverfahrens so im Widerspruch, daß\n\nes für die Frage der Entziehung nicht darauf ankommen kann, ob die Ware\n\nletztlich einer steuerfreien Verwendung zugeführt wird oder nicht bzw. ob das\n\nmit dem Steueraussetzungsverfahren beabsichtigte Ziel der Ausfuhr noch\n\nerreicht wird. Der Verstoß gegen die Vorschriften des innergemeinschaftli-\n\nchen Versandverfahrens ist auch so erheblich, daß er nicht lediglich als Ver-\n\nletzung bloßer Ordnungsvorschriften angesehen werden kann. Entgegen\n\nSchroer-Schallenberg (aaO S. 130 f.) liegt darin nicht lediglich ein Verfah-\n\nrensverstoß ohne steuerschuldrechtliche Konsequenzen. Das Steuerausset-\n\nzungsverfahren ist nämlich hier durch die Ausfuhr unter Vorlage falscher\n\nFrachtpapiere überhaupt nicht abgeschlossen worden. Das Verfahren der\n\nSteueraussetzung ist erst dann erledigt, wenn die Ausgangszollstelle be-\n\nscheinigt, daß die verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Gemeinschaft ver-\n\nlassen haben (Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Systemrichtlinie 92/12/EWG). Auch sind\n\ndie in § 143 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG für den Fall des Entziehens nor-\n\nmierten Ausnahmen von der Steuerentstehung nicht gegeben. Der Alkohol\n\nist weder nachweislich untergegangen, noch an Personen im Steuergebiet\n\nabgegeben worden, die zum Bezug von Erzeugnissen unter Steuerausset-\n\nzung berechtigt sind; ein dem Untergang nach § 143 Abs. 1 Satz 2 Branntw-\n\nMonG gleichstehender Schwund liegt ebenfalls nicht vor. Etwas anderes er-\n\ngibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 143 Abs. 1 Satz 3 Branntw-\n\nMonG, die keine tatbestandlichen Einschränkungen für die Fälle der Steuer-\n\nentstehung bei einer „echten“ Entziehung nach § 143 Abs. 1 Satz 1\n\nBranntwMonG enthält, sondern im Gegenteil für bestimmte – hier nicht vor-\n\nliegende – Fallkonstellationen die Fiktion einer Entziehung aus dem Steuer-\n\naussetzungsverfahren normiert.\n\nIm übrigen muß die Frage, ob eine Entziehung gegeben ist, zum Zeit-\n\npunkt einer möglichen Entziehung eindeutig zu klären sein. Ob eine Entzie-\n\nhung vorliegt, kann damit nicht von einem zukünftigen ungewissen Ereignis\n\n(eventuelle tatsächliche Ausfuhr auf anderem als dem vorgesehenen Wege)\n\nabhängig gemacht werden; die tatsächliche Ausfuhr führt auch nicht zu ei-\n\nnem automatischen nachträglichen Wegfall einer einmal entstandenen Ver-\n\nbrauchsteuer. Wird die Ware letztlich doch noch ausgeführt, kann dies steu-\n\nerschuldrechtlich allenfalls – damit die Erhebung der Steuer für eine ausge-\n\nführte Ware nicht einer ungewollten Sanktion gleichkommt (vgl. BFH\n\nDStRE 2002, 54, 56) – für die Frage eines möglichen Erlasses der Steuer\n\n(vgl. § 227 AO; Art. 239 ZK) und steuerstrafrechtlich nur für die Frage der\n\nStrafzumessung von Bedeutung sein.\n\n(2) Der Angeklagte Ha ist aufgrund des Besteuerungstatbe-\n\nstandes § 143 Abs. 4 Satz 2 BranntwMonG Steuerschuldner der durch die\n\nEntziehung anfallenden Branntweinsteuer geworden. Zwar hat der Ange-\n\nklagte die Entziehung nicht in eigener Person vorgenommen – vielmehr wur-\n\nde der Alkohol im Hamburger Hafen bereits mit den gefälschten CMR-\n\nFrachtbriefen angeliefert (vgl. UA S. 8) –; ihm ist aber die Entziehung des\n\nAlkohols aus dem Steueraussetzungsverfahren durch andere Mitglieder der\n\nOrganisation wie eigenes Tun zuzurechnen.\n\nDas BranntwMonG definiert nicht, wer Verantwortlicher einer Entzie-\n\nhung im Sinne des § 143 BranntwMonG und damit Täter einer Steuerhinter-\n\nziehung sein kann.\n\nEine ausdifferenzierte Regelung, wer bei einer Entziehung aus der\n\nzollamtlichen Überwachung Zollschuldner wird, findet sich in Art. 203 Abs. 3\n\nZollkodex (ZK): Es sind dies nicht nur die Personen, welche die Ware der\n\nzollamtlichen Überwachung entzogen haben (1. Spiegelstrich), sondern auch\n\ndiejenigen Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren\n\n(2. Spiegelstrich) und sogar die Personen, welche die Ware in Besitz gehabt\n\nhaben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erhalts der Ware wußten oder billiger-\n\nweise hätten wissen müssen, daß diese der zollamtlichen Überwachung ent-\n\nzogen war (3. Spiegelstrich).\n\nDiese Regelung kann allerdings nicht auf die Entziehung aus dem\n\nSteueraussetzungsverfahren übertragen werden. Sie legt nämlich nicht fest,\n\nwer als Entzieher anzusehen ist, sondern bestimmt lediglich, daß neben dem\n\nEntzieher weitere Personen, z. B. Gehilfen, Steuerhehler, weitere Zollschuld-\n\nner werden. Eine solche Regelung enthält § 143 BranntwMonG nicht. Gegen\n\neine Regelungslücke insoweit und eine analoge Anwendung von Art. 203\n\nAbs. 3 ZK spricht, daß beide Vorschriften etwa zum selben Zeitpunkt (1992)\n\nGesetz geworden sind, der Gesetzgeber jedoch unterschiedliche Regelun-\n\ngen getroffen hat. Allenfalls kann aus der Regelung des Art. 203 Abs. 3 ZK\n\nim Umkehrschluß geschlossen werden, daß bloße Gehilfen bei einer Entzie-\n\nhung nicht selbst als Entzieher anzusehen sind.\n\nWer als Täter einer Entziehung anzusehen ist, muß damit sowohl für\n\n§ 143 BranntwMonG als auch für Art. 203 Abs. 3 ZK nach allgemeinen\n\nGrundsätzen bestimmt werden.\n\nNach der Rechtsprechung des BFH (zur Entziehung aus zollamtlicher\n\nÜberwachung) ist Täter der Entziehungshandlung derjenige, der die Hand-\n\nlung selbst ausführt, wie auch derjenige, der die Handlung veranlaßt, d.h. die\n\nTatherrschaft hat (vgl. BFHE 161, 266, 270; BFH ZfZ 2000, 419). Für die Be-\n\nstimmung der Täterschaft einer vorsätzlich herbeigeführten Entziehung im\n\nSinne von § 143 BranntwMonG sind damit die von der Rechtsprechung für\n\ndie Mittäterschaft bei einer Straftat entwickelten Grundsätze (vgl. oben) ent-\n\nsprechend anzuwenden. Der Senat verkennt dabei nicht, daß es sich bei\n\n§ 143 BranntwMonG um einen Steuerentstehungstatbestand und nicht um\n\neinen Straftatbestand handelt: Erst wenn feststeht, daß der Steuertatbestand\n\nerfüllt ist, ergeben sich im Sinne des § 370 AO strafrechtlich relevante steu-\n\nerliche Verhaltenspflichten (die Pflicht zur Abgabe einer Steueranmeldung).\n\nDie Haftungsnorm des § 143 Abs. 4 Satz 2 BrannwMonG hat aber zumindest\n\nfür den Fall vorsätzlicher Entziehung einen deliktischen Charakter, was die\n\nHeranziehung der Grundsätze über die Mittäterschaft rechtfertigt.\n\nDanach ist die rechtliche Würdigung des Landgerichts, den Ange-\n\nklagten Ha wegen seiner fast alleinigen Tatherrschaft über einen we-\n\nsentlichen Teil des Geschehensablaufes innerhalb einer arbeitsteilig und\n\nkonspirativ handelnden Schmuggelorganisation als Mittäter des gesamten\n\nAlkoholschmuggels (siehe oben) und damit auch als Entzieher des Alkohols\n\naus dem Steueraussetzungsverfahren anzusehen, aus Rechtsgründen nicht\n\nzu beanstanden. Dem steht nicht entgegen, daß der Alkohol bereits mit aus-\n\ngetauschten Frachtpapieren in Hamburg angeliefert wurde, als der eigentli-\n\nche Tatbeitrag des Angeklagten Ha erst einsetzte. Die Entziehung des\n\nAlkohols aus dem Steueraussetzungsverfahren war durch die bloße Aus-\n\nwechslung der Frachtpapiere noch nicht so weit abgeschlossen, daß eine\n\nBeteiligung des Angeklagten Ha an ihr nicht mehr möglich gewesen\n\nwäre und seine Handlungen damit nur noch dem Absatz (§ 374 AO) einer\n\nbereits dem Verfahren entzogenen Ware oder der Begünstigung (§ 257\n\nStGB) anderer Personen hätten dienen können. Die Alkohollieferungen be-\n\nfanden sich bis zur Umladung durch die Angeklagten Ha und R \n\nnoch in denselben Lkw, die in den ursprünglichen Versandpapieren als\n\nTransportmittel angegeben waren, und waren, bis sie in den Machtbereich\n\nder Angeklagten Ha und R gelangten, noch nicht zur Ruhe ge-\n\nkommen. Erst durch die Überprüfung der „neuen“ Frachtpapiere auf ihre Eig-\n\nnung zur Täuschung durch den Angeklagten Ha und die Umladung\n\nder Alkoholladungen in Bahncontainer wurde die Entziehung des Alkohols\n\naus dem Steueraussetzungsverfahren endgültig abgeschlossen.\n\n(3) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten damit als\n\nMittäter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO)\n\nangesehen. Er hat nach Entziehung des Alkohols aus dem Steuerausset-\n\nzungsverfahren als Steuerschuldner (§ 143 Abs. 4 Satz 2 BranntwMonG) in\n\nbewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit den anderen für den Aus-\n\ntausch der Frachtpapiere verantwortlichen Mitgliedern der Organisation un-\n\nterlassen, gemäß § 143 Abs. 4 Satz 3 BranntwMonG unverzüglich für die\n\nentzogenen Erzeugnisse eine Steueranmeldung abzugeben. Auf diese Wei-\n\nse konnte die Organisation den Alkohol ohne Belastung mit deutscher\n\nBranntweinsteuer auf dem polnischen Schwarzmarkt mit Gewinn absetzen.\n\nc) Die Beweiswürdigung hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nEs ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, die Beweise zu würdigen.\n\nDas Revisionsgericht kann die tatrichterliche Beweiswürdigung auf die Sach-\n\nbeschwerde nur unter dem Gesichtspunkt würdigen, ob sie Rechtsfehler ent-\n\nhält. Dies ist dann der Fall, wenn die im Urteil mitgeteilten Überlegungen des\n\nTatrichters in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar sind oder sie ge-\n\ngen Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungssätze verstoßen (st. Rspr., vgl.\n\nnur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2). Solches ist hier nicht gegeben.\n\naa) Das Landgericht hat sich auf ausreichender Tatsachengrundlage\n\ndavon überzeugt, daß die in Hamburg umgeladenen Alkoholmengen mit dem\n\nbei der Firma G in Frankreich geladenen Alkohol identisch waren.\n\nDieser Schluß ist möglich, zwingend braucht er nicht zu sein. Bei seiner\n\nÜberzeugungbildung durfte das Landgericht der Tatsache, daß die Lastzüge\n\nwährend des Transportes nicht gewechselt wurden, hohes Gewicht beimes-\n\nsen (UA S. 23). Die Strafkammer hat hierbei die Möglichkeit nicht verkannt,\n\ndaß eine Entladung des Alkohols und eine Beladung mit anderen Alkohol-\n\nmengen durchaus möglich gewesen wäre, hat aber diese – eher fernliegende\n\n– Möglichkeit im Hinblick auf den erhöhten organisatorischen und finanziellen\n\nAufwand, das höhere Entdeckungsrisiko und die mangelnde Eignung zur\n\nVerschleierung des Transportwegs bei Benutzung derselben Lastkraftwagen\n\nals unwahrscheinlich angesehen. Auch die festgestellte Differenz in der Grä-\n\ndigkeit des sichergestellten Alkohols von 0,3 % Vol. gegenüber den Herstel-\n\nlerangaben hat das Landgericht in seine Erwägungen einbezogen. Nach\n\nvertretbarer Ansicht der insoweit sachverständig beratenen Strafkammer liegt\n\ndie Abweichung im Rahmen der üblichen Toleranz, so daß von einer Meß-\n\ndifferenz auszugehen ist.\n\nbb) Die Erwägungen, aufgrund derer das Landgericht zur Überzeu-\n\ngung gelangt ist, daß der Austausch der Frachtpapiere noch nicht in Frank-\n\nreich, sondern erst in Deutschland erfolgt ist, begegnet ebenfalls keinen\n\ndurchgreifenden Bedenken.\n\nAuch hier hat das Landgericht die Möglichkeit eines Austauschs be-\n\nreits in Frankreich oder in den Benelux-Staaten gesehen und erörtert (UA\n\nS. 25). Wenn das Landgericht diese Möglichkeit dann aber unter Hinweis\n\ndarauf wieder verworfen hat, daß zum einen die tatsächlich gefahrene Route\n\nnach Hamburg von der zu dem in den Frachtpapieren angegebenen Zielort\n\nFrankfurt/Oder erst auf deutschem Hoheitsgebiet abzweigt, zum anderen die\n\nverwendeten Tarnpapiere ausschließlich auf deutsche Tarnversender und\n\npolnische Empfänger ausgestellt waren, die in Frankreich oder den Benelux-\n\nStaaten Argwohn erweckt und zu einem höheren Risiko geführt hätten, ist\n\ndies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\ncc) Im Ergebnis ohne durchgreifenden Rechtsfehler hat sich das\n\nLandgericht auch davon überzeugt, daß der Angeklagte Ha zumindest\n\nbilligend in Kauf genommen hat, daß durch die vorgenommene Abwicklung\n\nder Alkoholtransporte (auch) deutsche Verbrauchsteuer entstehen und durch\n\ndie Nichtanmeldung hinterzogen werden könnte.\n\n(1) Der Angeklagte Ha hat sich eingelassen, er habe nicht an\n\ndie Entstehung von Verbrauchsteuern durch den Austausch der Frachtpapie-\n\nre durch auf Chemikalien lautende Fälschungen gedacht (UA S. 16, 24). Er\n\nsei nur von einem Verstoß gegen polnische Zollformalitäten, die ihm egal\n\ngewesen seien, ausgegangen und habe nicht geglaubt, sich in Deutschland\n\nstrafbar zu machen. Auch habe er nicht gewußt, daß der Alkohol bis Ham-\n\nburg im Steueraussetzungsverfahren transportiert worden sei. Der Pole, der\n\nihn beauftragt habe und dessen Namen er nicht nennen wolle, habe ihm er-\n\nklärt, es sei Ware im Freiverkehr, nicht aus einem Steuerlager.\n\nDas Landgericht konnte sich von einer positiven Kenntnis des Ange-\n\nklagten, daß der Alkohol im Steueraussetzungsverfahren transportiert wor-\n\nden sei (UA S. 27), nicht überzeugen. Die Strafkammer sieht es jedoch als\n\nerwiesen an, daß der Angeklagte den Transport im Steueraussetzungsver-\n\nfahren, die Entstehung von Verbrauchsteuern durch den Austausch der\n\nFrachtpapiere und – ohne dies ausdrücklich zu erwähnen – seine Pflicht,\n\ndann die Ware bei den Steuerbehörden anzumelden, zumindest billigend in\n\nKauf genommen hat.\n\n(2) Die Erwägungen, aufgrund derer sich das Landgericht von einem\n\nbedingten Tatvorsatz des Angeklagten Ha überzeugt hat, lassen kei-\n\nnen durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen.\n\nDer Eintritt einer Steuerverkürzung ist Tatbestandsmerkmal des § 370\n\nAO. Damit setzt auch die innere Tatseite der Steuerhinterziehung voraus,\n\ndaß der Täter den angegriffenen Steueranspruch dem Grunde nach kennt\n\nund dessen Höhe zumindest für möglich hält (BGH wistra 1989, 263; 1990,\n\n193, 194; 1995, 191; 1998, 225, 226). Einer genauen Kenntnis der steuerli-\n\nchen Vorschriften bedarf es insoweit nicht (BGH wistra 1998, 225, 226).\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind entla-\n\nstende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit\n\nes keine (ausreichenden) Beweise gibt, nicht ohne weiteres den Urteilsfest-\n\nstellungen als unwiderlegbar zugrundezulegen. Vielmehr muß der Tatrichter\n\nauf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob diese\n\nAngaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (BGHSt\n\n34, 29, 34; BGH wistra 1998, 225, 226). Dies gilt im besonderen Maße bei\n\nder Behauptung eines dem Angeklagten günstigen inneren Vorgangs, ohne\n\ndaß objektivierbare Tatsachen, in denen die angebliche innere Einstellung\n\neinen erkennbaren Niederschlag gefunden hätte, deutlich würden (BGH wi-\n\nstra 1998, 225, 226; BGH, Urt. vom 7. September 1993 – 1 StR 325/93). Der\n\nTatrichter muß allerdings die vorhandenen Beweise einer erschöpfenden\n\nWürdigung unterziehen und dabei auch äußere Umstände bei der Beurtei-\n\nlung der subjektiven Seite mit heranziehen (vgl. BGH StPO § 261 Einlas-\n\nsung 5).\n\nDiese Grundsätze hat das Landgericht beachtet. Wenn es mangels\n\nkonkreterer Anhaltspunkte im wesentlichen auf die Umstände der Beauftra-\n\ngung des Angeklagten in Verbindung mit seinen langjährigen beruflichen Er-\n\nfahrungen als selbständiger Vollkaufmann im Exportgeschäft mit den dort\n\nbestehenden Regeln und Usancen abstellt und deshalb die Einlassung des\n\nAngeklagten für widerlegt hält, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Das\n\nLandgericht durfte dabei auch den naheliegenden Schluß ziehen, daß der\n\nvon dem Angeklagten angegebene Zweck seines Tuns, der Verkauf des Al-\n\nkohols auf dem polnischen Schwarzmarkt mit Gewinn, wegen der hohen\n\nVerbrauchsteuern mit in der Europäischen Union versteuertem Alkohol nicht\n\nzu erreichen gewesen wäre.\n\n(3) Ein durchgreifender Rechtsfehler ergibt sich auch nicht aus der\n\nErwägung des Landgerichts, daß die Angeklagten selbst dann vorsätzlich\n\ngehandelt hätten, wenn sie zu Unrecht davon ausgegangen sein sollten, der\n\nAustausch fände in Frankreich statt (UA S. 29).\n\nDas Landgericht ist der Ansicht, daß in diesem Fall eine Verkürzung\n\nfranzösischer Steuern vorliege; eine wesentliche Abweichung des tatsächli-\n\nchen vom vorgestellten Kausalverlauf sei dennoch nicht gegeben, weil es\n\nsich bei der tatsächlich verkürzten deutschen Branntweinsteuer um eine\n\nharmonisierte Verbrauchsteuer handele, die in allen Mitgliedstaaten der Eu-\n\nropäischen Gemeinschaft in gleicher Weise erhoben werde. Die Verkürzung\n\nder einem anderen Mitgliedstaat zustehenden Verbrauchsteuer sei gemäß\n\n§ 370 Abs. 6 Satz 2 AO auch in Deutschland strafbar. Daß eine Verfolgung in\n\nDeutschland mangels der hierfür nach § 370 Abs. 6 Sätze 3 und 4 AO erfor-\n\nderlichen Rechtsverordnung und des daraus resultierenden Verfahrenshin-\n\ndernisses derzeit ausgeschlossen ist, sei für den Vorsatz unerheblich.\n\nDiese Erwägung gefährdet den Schuldspruch nicht, da sie sich ledig-\n\nlich mit den Auswirkungen eines vom Gericht letztlich nicht auszuschließen-\n\nden Irrtums über einen Umstand befaßt, der kein Merkmal betrifft, das zum\n\ngesetzlichen Tatbestand gehört.\n\nMaßgebliches subjektives Tatbestandsmerkmal des § 370 AO ist der\n\nVorsatz, Steuern zu hinterziehen. Durch seine mittäterschaftliche Beteiligung\n\nam gesamten den Alkoholschmuggel von Frankreich nach Polen betreffen-\n\nden Gesamtgeschehen ist der Angeklagte aber unabhängig davon, ob der\n\nAustausch der Frachtpapiere in Deutschland oder in Frankreich erfolgt ist,\n\nSteuerschuldner deutscher Branntweinsteuer geworden.\n\nIst der Austausch der Frachtdokumente – wie vom Landgericht festge-\n\nstellt – erst in Deutschland erfolgt, ist der Angeklagte gemäß § 143 Abs. 4\n\nSatz 2 BranntwMonG Steuerschuldner der entstandenen Branntweinsteuer\n\ngeworden.\n\nWäre der Austausch aber bereits in Frankreich vorgenommen worden,\n\ndann wäre ebenfalls deutsche Branntweinsteuer entstanden und der Ange-\n\nklagte insoweit Steuerschuldner geworden. Zwar wäre durch eine Entziehung\n\ndes Alkohols aus dem Steueraussetzungsverfahren in Frankreich zunächst\n\nfranzösische Branntweinsteuer angefallen, die der Angeklagte hätte anmel-\n\nden müssen. Zusätzlich wäre aber durch Weiterbeförderung des Alkohols\n\nnach Deutschland gemäß § 144 Abs. 2 BranntwMonG auch noch deutsche\n\nBranntweinsteuer entstanden, die der Angeklagte ebenfalls hätte anmelden\n\nund abführen müssen. Nach dieser Vorschrift entsteht die Verbrauchsteuer\n\nnämlich auch dadurch, daß Erzeugnisse erstmals im Steuergebiet zu ge-\n\nwerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet werden, nachdem sie\n\naus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in das Steuergebiet Deutsch-\n\nlands verbracht worden sind. Dieser Fall läge hier dann vor, weil der Alkohol\n\nnach Austausch der Frachtpapiere in Frankreich und der Entziehung aus\n\ndem Steueraussetzungsverfahren bereits in Frankreich in den freien Verkehr\n\ngelangt wäre. Indem der Angeklagte den Alkohol in Hamburg umladen ließ,\n\num ihn nach Polen zur Veräußerung auf dem Schwarzmarkt weiterzuversen-\n\nden, hat er den Alkohol nach dem Verbringen nach Deutschland erstmals im\n\nSteuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten. Die Pflicht, unver-\n\nzüglich eine Steueranmeldung abzugeben, ergibt sich in diesem Fall aus\n\n§ 144 Abs. 4 Satz 1 BranntwMonG. Die entstandene französische Ver-\n\nbrauchsteuer würde dann wieder erlassen werden (vgl. § 148 BranntwMonG\n\nals entsprechende Regelung im deutschen Verbrauchsteuerrecht).\n\nIn jedem Fall ist damit – unabhängig vom Ort des Austauschs der\n\nFrachtpapiere – durch das Verhalten des Angeklagten im Zusammenhang\n\nmit der Entfernung der begleitenden Verwaltungsdokumente und der Umla-\n\ndung des Alkohols in Bahncontainer deutsche Branntweinsteuer entstanden.\n\nDer Ort des Austauschs der Frachtpapiere hätte für den Vorsatz,\n\ndeutsche Steuern zu hinterziehen nur dann Bedeutung gehabt, wenn der\n\nAngeklagte der Ansicht gewesen wäre, er würde nur französische aber keine\n\ndeutschen Verbrauchsteuern hinterziehen. Dafür bestehen aber keine An-\n\nhaltspunkte. Nicht einmal der Angeklagte selbst hat dies behauptet, sondern\n\nangegeben, überhaupt nicht an das Entstehen von Verbrauchsteuern ge-\n\ndacht zu haben. Dies hat das Landgericht mit tragfähigen Erwägungen wi-\n\nderlegt und hinreichend deutlich seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht,\n\ndaß der Angeklagte aus Gewinnstreben (UA S. 27) billigend in Kauf genom-\n\nmen hat, (auch) deutsche Verbrauchsteuer zu hinterziehen, damit das Ge-\n\nsamtunternehmen der Schmuggelorganisation erfolgreich durchgeführt wer-\n\nden kann.\n\n2. Revision des Angeklagten R \n\na) Die Verfahrensrügen entsprechen weitgehend nicht den Anforde-\n\nrungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind daher unzulässig. Der Erörte-\n\nrung bedarf lediglich folgendes:\n\nMit Recht rügt die Revision, daß das Landgericht den Inhalt einer ver-\n\nlesenen Urkunde im Urteil unrichtig gewürdigt und damit gegen die Vorschrift\n\ndes § 261 StPO verstoßen hat (vgl. BGH NStZ 1997, 294). Das Landgericht\n\nist im Urteil davon ausgegangen, daß auch im Fall des verlesenen Urteils\n\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth der Alkoholschmuggel über die deutsch-\n\npolnische Grenze erfolgt sei (UA S. 25), obwohl es sich dort um die deutsch-\n\ntschechische Grenze handelte.\n\nAuf diesem Fehler beruht das Urteil indes nicht, weil das Landgericht\n\nden Inhalt des verlesenen Urteils nicht zu Beweiszwecken verwertet, sondern\n\nmit dem Hinweis auf die Erkenntnisse aus anderen Strafverfahren lediglich\n\ndas bereits getroffene Beweisergebnis bestätigt hat. Im übrigen ist nicht er-\n\nsichtlich, weshalb im Hinblick auf das vorliegende Verfahren den Abläufen\n\nbei einem Alkoholschmuggel nach Tschechien ein minderer Indizwert als bei\n\neinem solchen nach Polen zukommen soll. In beiden Fällen geht es um ein\n\n„Durchschmuggeln“ durch die Bundesrepublik Deutschland.\n\nb) Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Ange-\n\nklagten R wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1\n\nNr. 2 AO) in sieben Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Die\n\nAusführungen zu diesen Taten beim Angeklagten Ha gelten für den\n\nAngeklagten R entsprechend.\n\nDas Landgericht hat auch den Angeklagten R als Mittäter ange-\n\nsehen und nicht nur als Gehilfen des Angeklagten Ha . Diese aufgrund\n\neiner Gesamtwürdigung der Umstände vorgenommene – und nur einge-\n\nschränkt überprüfbare (vgl. BGH NJW 1997, 3385, 3387) – Wertung bei der\n\nAbgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe läßt keinen Rechtsfehler erken-\n\nnen.\n\nZwar wurde der Angeklagte R erst von dem Mitangeklagten\n\nHa zur gemeinsamen Abwicklung der in dessen Aufgabenbereich fal-\n\nlenden Umladung der Alkoholtransporte in Hamburg gewonnen und nahm\n\ninnerhalb der Schmuggelorganisation eine deutlich niedrigere Stellung als\n\nder Angeklagte Ha ein. Auch lag die Entlohnung des Angeklagten\n\nR für seine Mitwirkung nicht unerheblich unter der der Mitangeklagten\n\nHa und T . Trotzdem durfte das Landgericht entscheidend auf\n\ndie dennoch bestehende erhebliche Tatherrschaft des Angeklagten R \n\nüber bedeutsame Teile des gesamten Tatgeschehens abstellen und ihn des-\n\nhalb als Mittäter ansehen. Die Umladung der Alkoholladungen in den Fäl-\n\nlen 1 bis 4 der Urteilsgründe fand auf dem Gelände der Lagerei Sch \n\n und unter Kontrolle des Angeklagten R statt, der Ge-\n\nschäftsführer dieser Firma war. Des weiteren hatte er eigenverantwortlich\n\nden Kontakt zur Firma I hergestellt und aufrechterhalten, welche zu\n\nVerschleierungszwecken mit der Umladung beauftragt worden war. Nur über\n\nden Angeklagten R , der insoweit eine Schlüsselstellung innehatte, war\n\nes auch dem Angeklagten Ha möglich, die Containernummern zu er-\n\nfragen, welche die Hintermänner in Polen unbedingt benötigten, um die\n\nContainer mit dem Alkohol in Empfang nehmen zu können.\n\nc) Die Beweiswürdigung ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern; es gilt\n\ndas zum Angeklagten Ha Gesagte entsprechend. Der Angeklagte\n\nR hat sich darauf berufen, daß er ausschließlich daran gedacht habe,\n\ndaß ein polnisches Einfuhrverbot umgangen werden sollte. Er sei zu einer\n\nMitarbeit nur unter der Bedingung bereit gewesen, daß versteuerter Alkohol\n\numgeladen werde (UA S. 17). Insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls\n\nlangjährige Erfahrung des Angeklagten im Exportgeschäft als Geschäftsfüh-\n\nrer einer Lagerei im Hamburger Hafen brauchte das Landgericht diese Ein-\n\nlassung nicht zu glauben.\n\n3. Revision des Angeklagten T \n\na) Die erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.\n\naa) Die Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts\n\nBerlin (§ 338 Nr. 4 StPO) ist unbegründet. Hinsichtlich des Angeklagten T \n\n war der Gerichtsstand des Zusammenhangs (§§ 3, 13 StPO) gege-\n\nben.\n\nNach § 13 StPO ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet,\n\ndas auch nur für eine der dem Angeklagten zur Last gelegten, gemäß § 3\n\nStPO zusammenhängenden Straftaten örtlich zuständig ist (vgl. BGHR StPO\n\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 Zuständigkeit 1). Dabei liegt ein sachlicher Zusammen-\n\nhang bei einer strafbaren, in dieselbe Richtung zielenden Mitwirkung an einer\n\nTat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO vor (BGHSt 38, 376, 379). Bei der Prü-\n\nfung des Zusammenhangs kommt es auf die tatsächliche Annahme an, die\n\nden Anschuldigungen bei Erhebung der Anklage und bei Eröffnung des\n\nHauptverfahrens zugrunde liegt, und nicht auf die Feststellungen, die als Er-\n\ngebnis des durchgeführten Hauptverfahrens getroffen worden sind (vgl.\n\nBGHSt 18, 238, 239; BGHR aaO).\n\nZum hierbei maßgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens vor\n\ndem Landgericht (vgl. BGHSt 18, 238, 239) bestand für die Fälle 3 bis 17 der\n\nAnklage wegen des Vorwurfes gemeinschaftlichen Handelns ein sachlicher\n\nZusammenhang mit den den Angeklagten Ha und R zur Last\n\nliegenden Taten. Im Fall 2 der Anklage bestand wiederum ein sachlicher Zu-\n\nsammenhang der Taten der der Mittäterschaft beschuldigten Angeklagten\n\nHa , R und Du . Da der frühere Mitangeklagte Du seinen\n\nWohnsitz in Berlin hatte und damit für ihn der Gerichtsstand des Wohnsitzes\n\ngegeben war (§ 8 Abs. 1 StPO), war für sämtliche dem Angeklagten T \n\n zur Last liegenden Taten der Gerichtsstand des Zusammenhangs (§§ 3,\n\n13 StPO) gegeben.\n\nDie Tatsache, daß das Verfahren gegen den Angeklagten Du spä-\n\nter abgetrennt wurde, läßt die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin nicht\n\nwieder entfallen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Zuständigkeit 1). Eine\n\nZuständigkeit, die durch die Verbindung zusammenhängender Strafsachen\n\ngeschaffen worden ist, bleibt auch dann bestehen, wenn der Grund der Ver-\n\nbindung nach Eröffnung des Hauptverfahrens wegfällt (BGHSt 16, 391, 393).\n\nDer Angeklagte T kann im Revisionsverfahren nicht damit ge-\n\nhört werden, daß hinsichtlich des Falles 2 bei Eröffnung des Verfahrens kein\n\nhinreichender Tatverdacht bestanden habe. Soweit das Kammergericht das\n\nVerfahren eröffnet hat, ist dies nicht anfechtbar (§ 210 Abs. 1 StPO). An-\n\nhaltspunkte dafür, daß bei der Anklageerhebung ein willkürlich erhobener\n\nTatvorwurf dazu benutzt werden sollte, einen Gerichtsstand des Zusammen-\n\nhangs zu begründen, sind nicht ersichtlich.\n\nbb) Die gegen die Ablehnung der vier am 1. Juni 2001 gestellten Hilfs-\n\nbeweisanträge erhobenen Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch. Die\n\nvom Landgericht zur Begründung der Ablehnung dieser Anträge auf Ver-\n\nnehmung von Zeugen dargelegten Erwägungen können aus Rechtsgründen\n\nnicht beanstandet werden. Mit ihrem Versuch, Wertungen des Tatrichters\n\ndurch eigene zu ersetzen, zeigt die Revision keinen Rechtsfehler auf.\n\ncc) Die Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 5 StPO ist unbegründet.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten T und seinen Verteidiger\n\ndurch Beschluß für die Hauptverhandlungstermine am 9. und 13. Febru-\n\nar 2001 beurlaubt. Der Verteidiger des Angeklagten blieb daraufhin an die-\n\nsen Tagen von der Hauptverhandlung fern. Die Beurlaubung war gesetzlich\n\nnur zulässig, wenn und soweit der Angeklagte von der Hauptverhandlung an\n\ndiesen Verhandlungstagen „nicht betroffen“ war (§ 231c Satz 1 StPO). An die\n\nGrenzen, die ihm durch diese Voraussetzung gezogen waren, hat sich das\n\nLandgericht gehalten. Es ging am 9. Februar 2001 nicht um einen für den\n\nBeschwerdeführer wesentlichen Teil der Hauptverhandlung (vgl. BGHR StPO\n\n§ 338 Nr. 5 Angeklagter 17; BGH, Beschl. vom 24. Januar 1995\n\n– 1 StR 744/94 m. w. N.). Dies gilt auch für den 13. Februar 2001, an wel-\n\nchem allein die strafrechtlichen Vorbelastungen eines Mitangeklagten be-\n\nhandelt wurden. Da mithin die Anwesenheit des Angeklagten an den ge-\n\nnannten Verhandlungstagen nicht geboten war, kommt es nicht darauf an,\n\ndaß er an diesen Tagen nicht verteidigt war.\n\ndd) Die Rüge der Verletzung des § 229 StPO greift ebenfalls nicht\n\ndurch. Die Freistellung des Angeklagten und seines Verteidigers nach § 231c\n\nStPO von der im übrigen fortgeführten Hauptverhandlung stellt keine Unter-\n\nbrechung der Hauptverhandlung im Sinne von § 229 StPO dar; dessen zeitli-\n\nche Beschränkungen gelten für die Beurlaubung nach § 231c StPO nicht\n\n(vgl. Tolksdorf in KK 4. Aufl. § 231c Rdn. 15; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg\n\n25. Aufl. § 231c Rdn. 18).\n\nee) Im übrigen sind die Formalrügen nicht in der von § 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO geforderten Form erhoben und damit unzulässig.\n\nb) Die Urteilsfeststellungen tragen auch bei dem Angeklagten T \n\n den Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370\n\nAbs. 1 Nr. 2 AO). Daß das Landgericht ihn nicht zugleich wegen jeweils tat-\n\neinheitlich begangener Urkundenfälschung verurteilt hat, beschwert den An-\n\ngeklagten nicht.\n\naa) Obwohl der Angeklagte zu einem großen Teil im Ausland gehan-\n\ndelt hat, sind die Taten im Inland begangen worden (vgl. § 3 StGB), weil die\n\nSteueranmeldungen für den dem Steueraussetzungsverfahren entzogenen\n\nAlkohol in Deutschland vorzunehmen gewesen wären (§ 9 Abs. 1 StGB).\n\nbb) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch den Angeklagten\n\nT als Mittäter der Steuerhinterziehung durch Unterlassen angese-\n\nhen, weil es für das Gelingen des gemeinsamen Tatplans, den Alkohol ohne\n\nBelastung mit deutscher Verbrauchsteuer auf dem polnischen Schwarzmarkt\n\nabzusetzen, erforderlich war, daß keiner der an dem „Alkoholschmuggel“\n\nbeteiligten Personen eine Steueranmeldung abgab.\n\nDer Angeklagte konnte Täter der Steuerhinterziehung durch Unterlas-\n\nsen sein (vgl. hierzu BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 1), weil er zur Abgabe\n\neiner Steueranmeldung selbst verpflichtet war (§ 143 Abs. 4 Satz 3\n\nBranntwMonG).\n\nZwar hat das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen, daß\n\nder Angeklagte T an der Entziehung des Alkohols aus dem innerge-\n\nmeinschaftlichen Steuerversandverfahren unmittelbar persönlich mitgewirkt\n\nhat. Das Landgericht durfte aber die auf einem gemeinsamen Tatplan beru-\n\nhenden Handlungen der anderen Mitglieder der Schmuggelorganisation wäh-\n\nrend der Alkoholtransporte dem Angeklagten wie eigenes Handeln zurech-\n\nnen und ihn selbst als „Entzieher“ im Sinne von § 143 Abs. 4 Satz 2\n\nBranntwMonG behandeln. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dage-\n\ngen, daß das Landgericht in wertender Betrachtung zu dem Ergebnis gelangt\n\nist, seine Handlungen nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als\n\nTeil der Tätigkeit aller anzusehen, und dementsprechend die Handlungen der\n\nanderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils zu bewerten (vgl. BGHR\n\nStGB § 25 Abs. 2 Tatinteresse 2). Der Angeklagte, der für seine Tatbeteili-\n\ngung wie der Angeklagte Ha pro Transport einen Betrag von\n\n3.000 DM erhielt, hatte maßgeblichen Einfluß auf die Durchführung der Alko-\n\nholtransporte, die ohne ihn in der durchgeführten Weise nicht hätten stattfin-\n\nden können. Es fiel innerhalb der Schmuggelorganisation in seinen alleinigen\n\nZuständigkeitsbereich, geeignete Lieferanten für entsprechende Alkohol-\n\nmengen ausfindig zu machen, den Einkauf vorzunehmen einschließlich der\n\nPreisverhandlungen und schließlich durch eigenhändige Sicherstellung der\n\nBezahlung den Zeitpunkt der Alkoholtransporte mitzubestimmen. Die Tatsa-\n\nche, daß er damit bezüglich des späteren Entziehens nur eine Vorberei-\n\ntungshandlung vorgenommen hat, steht der Annahme von Mittäterschaft\n\nnicht entgegen (vgl. BGHSt 40, 299, 301).\n\nc) Die Beweiswürdigung hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nDer Angeklagte hat sich eingelassen, er habe aus Gefälligkeit für sei-\n\nnen Bruder P T , der in Polen ein In- und Exportgeschäft für Fein-\n\nsprit betrieben habe, neue Lieferanten gesucht. Dabei sei er davon ausge-\n\ngangen, daß der Alkohol nicht für Polen bestimmt sei, ohne aber zu wissen\n\nfür wen. Um den Transport selbst habe er sich nicht gekümmert; das Steuer-\n\naussetzungsverfahren und die Bedeutung der begleitenden Verwaltungsdo-\n\nkumente seien ihm unbekannt gewesen. Einen falschen Paß auf den Namen\n\nF habe er auf Vorschlag seines Bruders nur deswegen verwendet, damit\n\nes keine Schwierigkeiten mit den alten Lieferanten gebe (UA S. 17 f.).\n\nDas Landgericht war nicht gehalten, diese entlastenden Angaben des\n\nAngeklagten, für die es keinerlei Beweise gibt, den Urteilsfeststellungen ohne\n\nweiteres als unwiderlegbar zugrundezulegen (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGH\n\nwistra 1998, 225, 226). Ohne Rechtsfehler hat es in einer erschöpfenden\n\nWürdigung der vorhandenen Beweise die Einlassung des Angeklagten T \n\n für widerlegt angesehen und seinen Tatvorsatz bejaht. Hierbei durfte\n\nsich das Landgericht hinsichtlich seiner Kenntnisse über das Steuerausset-\n\nzungsverfahren insbesondere auf die Angaben der im internationalen Handel\n\nmit Alkohol tätigen Zeugen W , Ri und M stützen, die überein-\n\nstimmend angegeben haben, den Angeklagten für einen im Handel mit Fein-\n\nsprit erfahrenen Geschäftsmann gehalten zu haben (UA S. 25). Ergänzend\n\nkonnte es die Angaben des Zeugen P heranziehen, daß der Angeklagte\n\nT bei Alkoholgeschäften mit ihm die begleitenden Verwaltungsdoku-\n\nmente jeweils selbst zurückgebracht habe und – unter Berufung auf den für\n\ndas vorliegende Verfahren nicht zur Verfügung stehenden Zeugen K – die\n\nzollrechtliche Abwicklung am Grenzzollamt Frankfurt/Oder selbst vorgenom-\n\nmen habe (UA S. 26). Hinzu kommt sein konspiratives Auftreten unter fal-\n\nschem Namen und sein Kontakt zur Tarn-Empfängerfirma „V “ in der\n\nUkraine.\n\nIII.\n\nDie angefochtenen Urteile können jedoch bei allen Angeklagten zum\n\nStrafausspruch keinen Bestand haben.\n\n1. Allerdings ist die Strafzumessung grundsätzlich Aufgabe des Tat-\n\nrichters. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler\n\nvorliegt, z. B. weil der Tatrichter rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Be-\n\ntracht läßt oder weil sich die Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestim-\n\nmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 29,\n\n319, 320; 34, 345, 349). Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist\n\nhingegen ausgeschlossen (BGH aaO).\n\n2. Es stellt keinen Rechtsfehler dar, daß das Landgericht die Höhe der\n\njeweils hinterzogenen Branntweinsteuer strafschärfend berücksichtigt hat.\n\nDurch die Taten der Angeklagten sind trotz der letztlich erfolgten Ausfuhr\n\ntatsächlich und nicht nur theoretisch Verbrauchsteuern verkürzt worden.\n\nSind aber verkürzte Steuerforderungen des deutschen Steuerfiskus\n\nnur aus formalen Gründen entstanden, ist dies bei der Strafzumessung im\n\nHinblick auf die verschuldeten Auswirkungen der Tat (§ 46 Abs. 2 Satz 2\n\nStGB) in gesamtwirtschaftlicher Betrachtung zu berücksichtigen (vgl. BGH\n\nStV 2000, 497). Im europäischen Verbrauchsteuersystem soll grundsätzlich\n\nnur der Verbrauch von Waren im Steuergebiet der Europäischen Gemein-\n\nschaft besteuert werden; Ausfuhren sind daher regelmäßig steuerbefreit\n\n(§ 142 BranntwMonG). Somit war hier erheblich zugunsten des Angeklagten\n\nzu berücksichtigen, daß keine Branntweinsteuer angefallen wäre, wenn der\n\nAlkohol nicht heimlich und falsch deklariert, sondern ordnungsgemäß in dem\n\ndafür vorgesehenen innergemeinschaftlichen Versandverfahren unter Steu-\n\neraussetzung (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; § 142 BranntwMonG) ausgeführt\n\nworden wäre. Die Erhebung der Branntweinsteuer kommt in einem solchen\n\nFall einer systemwidrigen Sanktion gleich, weil die Waren nicht in den Wirt-\n\nschaftskreislauf des Steuergebiets eingegangen sind (vgl. BFH DStRE 2002,\n\n54, 56).\n\nDiese Umstände sowie die Tatsache, daß der Alkohol zu keinem Zeit-\n\npunkt im Verbrauchsteuergebiet in den wirtschaftlichen Verkehr gelangt ist,\n\nhat das Landgericht ausdrücklich zugunsten der Angeklagten berücksichtigt.\n\nEs hat auch gerade mit Hinweis darauf, daß dem Steuerfiskus im Vergleich\n\nmit der vorgesehenen Ausfuhr im innergemeinschaftlichen Steuerversand-\n\nverfahren kein wirtschaftlicher Nachteil eingetreten ist (vgl. auch BGH wistra\n\n2001, 216, 217), trotz der hohen Hinterziehungsbeträge einen besonders\n\nschweren Fall der Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 2\n\nNr. 1 AO verneint.\n\n3. Das Landgericht hat jedoch einen wesentlichen Strafzumessungs-\n\ngrund nicht erörtert, der sich zugunsten der Angeklagten auswirken könnte:\n\nDie Angeklagten sind „Entzieher“ im Sinne des § 143 Abs. 4 Satz 2\n\nBranntwMonG und damit Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen,\n\nweil sie als „weitere“ Steuerschuldner selbst eine Steueranmeldung ab-\n\nzugeben hatten. Damit haften sie persönlich gemäß § 71 AO als Gesamt-\n\nschuldner mit anderen – zum Großteil im Ausland befindlichen – Steuer-\n\nschuldnern für die gesamte entstandene Branntweinsteuer in Höhe von mehr\n\nals 7,7 Mio. DM und müssen auch mit ihrer Inanspruchnahme durch die Fi-\n\nnanzverwaltung rechnen. Das Landgericht hätte den Umstand dieser Haftung\n\nvor dem Hintergrund nicht unerörtert lassen dürfen, daß die Angeklagten im\n\nGesamtgeschehen nur eine untergeordnete Rolle spielten und an dem wirt-\n\nschaftlichen Erfolg der Taten nur im geringen Umfang beteiligt waren. Bei\n\nihnen handelte es sich nach den Urteilsfeststellungen nicht um die führenden\n\nMitglieder der Schmuggelorganisation; sie wurden entsprechend ihrer Rolle\n\nin der Organisation am Taterfolg nur mit einer geringen Entlohnung von we-\n\nnigen tausend DM beteiligt. Die Angeklagten wurden daher durch die steuer-\n\nliche Haftung für die gesamte entstehende Verbrauchsteuer erheblich stärker\n\nbelastet, als es ihrer Rolle im Tatgeschehen und ihrer wirtschaftlichen Betei-\n\nligung am Taterfolg entsprach. Der Senat kann nicht ausschließen, daß unter\n\nBedacht auf diesen gewichtigen Gesichtspunkt eine den Angeklagten günsti-\n\ngere Sanktion verhängt worden wäre. Dies führt zur Aufhebung des gegen\n\ndie Angeklagten jeweils verhängten gesamten Strafausspruchs.\n\nHarms Häger Gerhardt\n\nRaum Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_600-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-24/5-str-600-01","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":11},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231c","ref_norm":"231c","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":2},{"jurabk":"BierStG 2009","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"TabStG 2009","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"KaffeeStG 2009","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_600-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_600-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-24/5-str-600-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2001/5_StR_600-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:36:44.541425+00:00"}}